thema - Lebenshilfe Wien
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einrichtung eingestellt wird, kann die MA40<br />
nach §26 <strong>Wien</strong>er Sozialhilfegesetz aktiv auf<br />
das gesamte verwertbare geerbte Vermögen<br />
zugreifen, wieder bis auf den fünffachen<br />
Dauerleistungsbetrag von ca. 3.720,-<br />
Euro.<br />
Dieser Zugriff kann auch dann erfolgen,<br />
wenn der Wechsel in eine vollbetreute<br />
Wohneinrichtung bereits bis max. 3 Jahre<br />
zurückliegt, d.h. wenn innerhalb der letzten<br />
3 Jahre nach Beendigung des Dauerleistungsbezuges<br />
Vermögen hinzukommt,<br />
wird regressiert (=aktiv zugegriffen).<br />
Die Überprüfung und Beurteilung des Einzelfalls,<br />
vor allem in Hinblick auf tatsächliche<br />
Verwertbarkeit des ererbten Vermögens<br />
oder auf Zahlungsmodalitäten bei sozialen<br />
Härtefällen oder bei mehrfachem Vermögenserwerb,<br />
obliegt allerdings dem örtlich<br />
zuständigen Sozialzentrum. Servicetelefon<br />
der MA 40: 4000-8040.<br />
Was passiert mit der Dauerleistung,<br />
wenn die beziehende Person mit intellektueller<br />
Beeinträchtigung eine Wohnung<br />
erbt?<br />
Die Dauerleistung kann weiter bezogen<br />
werden, allerdings wird eine grundbücherliche<br />
Sicherstellung seitens der MA 40 erfolgen.<br />
Wenn die beziehende Person in der<br />
Wohnung lebt – also ein Wohnbedürfnis hat<br />
– wird keine Veräußerung verlangt und auch<br />
nicht betrieben. Wenn sie woanders wohnt,<br />
wird eine Veräußerung von ihr verlangt<br />
Ändert sich durch ein Erbe etwas bei<br />
der Waisenpension?<br />
Nein.<br />
Was passiert mit dem Erbe, wenn ein<br />
Mensch in einem Wohnhaus der<br />
<strong>Lebenshilfe</strong> <strong>Wien</strong> oder einer anderen<br />
Organisation lebt?<br />
Für Maßnahmen, deren Förderung aufgrund<br />
des <strong>Wien</strong>er Behindertengesetzes (WBHG)<br />
mitmachen 5/10 >>> www.lebenshilfe-wien.at<br />
service<br />
gewährt wird, ist ein Kostenbeitrag gemäß<br />
§ 24 WBHG zu leisten, z. B 30% des Pflegegeldes<br />
für Beschäftigungstherapie. Es wird<br />
auf das Einkommen zugegriffen, dazu gelten<br />
auch Erträge aus dem Vermögen. Ein<br />
Kostenbeitrag aus dem geerbten Vermögen<br />
selbst ist in diesem Gesetz nicht vorgesehen,<br />
auch nicht, dass dieses Vermögen dem<br />
Träger der Behindertenhilfe zufällt, wenn<br />
der Mensch mit Behinderung stirbt.<br />
Wer erbt das Vermögen der Person<br />
mit intellektueller Beeinträchtigung?<br />
Die Erben nach der gesetzlichen Erbfolge<br />
oder es liegt ein Testament vor. Sollte kein<br />
Erbe vorhanden sein, fällt das Vermögen dem<br />
Staat zu.<br />
Kann eine Person mit intellektueller<br />
Beeinträchtigung ein Testament errichten?<br />
Jede Person über 18 Jahre, die geschäftsfähig<br />
ist, kann selbständig ein Testament errichten.<br />
Für besachwaltete Personen kommt<br />
hier nur das öffentliche Testament in Frage:<br />
beim Notar oder beim Gericht. Die Person<br />
muss allerdings in der Lage sein, eine Willensäußerung<br />
abzugeben, sonst ist sie nicht<br />
testierfähig.<br />
Gibt es eine Erbschaftssteuer?<br />
Nein. Seit 2008 besteht aufgrund des Schenkungsmeldegesetzes<br />
eine Meldepflicht für<br />
bestimmte Schenkungen, dabei handelt es<br />
sich um eine reine Information an das Finanzamt,<br />
die keine Steuer auslöst.<br />
Bei Angehörigen gilt eine Grenze von<br />
50.000 Euro pro Jahr, bei Nicht Angehörigen<br />
gilt eine Grenze von 15.000 Euro innerhalb<br />
von 5 Jahren, bis zu der ohne Meldung<br />
geschenkt werden darf.<br />
Ingrid Wick<br />
Persönliche Beratung:<br />
Mag. a Ingrid Wick, T: 1 5 -<br />
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