thema - Lebenshilfe Wien
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service<br />
Fragen und Antworten zum Thema Erben und<br />
Vererben<br />
Rosemarie Dittrich, Chefexpertin der Bank Austria in Ruhestand und Dr. Heinz<br />
Trompisch waren am 1. April 010 unsere ReferentInnen des Informationsabends<br />
zum Thema: „ Erben, Vererben und Vermögensweitergabe“.<br />
Dr. Heinz Trompisch,<br />
Rosemarie Dittrich<br />
Quelle: LH <strong>Wien</strong><br />
Die vielen TeilnehmerInnen,<br />
es waren<br />
rund 80 Gäste,<br />
zeigten großes Interesse.<br />
Viele Fragen<br />
der BesucherInnen<br />
wurden beantwortet.<br />
Lesen Sie in der Folge<br />
eine Auswahl der<br />
wichtigsten Fragen.<br />
Ist eine Person mit intellektueller Beeinträchtigung<br />
erbberechtigt?<br />
Ja, eine Person mit intellektueller Beeinträchtigung<br />
ist erbberechtigt und erbfähig<br />
und bekommt im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens<br />
Vermögenswerte so wie<br />
jede andere Person.<br />
Was ist ein Pflichtteil?<br />
Der Pflichtteil soll dafür sorgen, dass bestimmte<br />
Personen auf keinen Fall leer ausgehen,<br />
auch wenn sie in einem Testament<br />
nicht bedacht wurden. Den Pflichtteilsberechtigten<br />
steht ein Forderungsrecht gegen<br />
den Nachlass zu. Es besteht kein Anspruch<br />
auf bestimmte Verlassenschaftsgegenstände,<br />
sondern nur ein Anspruch auf eine bestimmte<br />
Geldsumme.<br />
Wer ist pflichtteilsberechtigt?<br />
Pflichtteilsberechtigte Personen sind die<br />
Nachkommen, die EhegattInnen und die<br />
Vorfahren, wenn keine Nachkommen der<br />
verstorbenen Person vorhanden sind. Geschwister<br />
der verstorbenen Person und de-<br />
ren Nachkommen sind nicht pflichtteilsberechtigt.<br />
Welche Auswirkungen haben Schenkungen<br />
auf das Pflichtteil?<br />
Wenn der Erblasser (die verstorbenen Person)<br />
vor seinem Tod durch Schenkungen<br />
sein Vermögen vermindert hat, können<br />
Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass solche<br />
Schenkungen bei der Berechnung des<br />
Pflichtteiles berücksichtigt werden. Damit<br />
soll verhindert werden, dass ein Erblasser die<br />
Pflichtteilsansprüche vereitelt. Schenkungen<br />
an nicht pflichtteilsberechtigte Personen<br />
werden jedoch nur dann bei der Berechnung<br />
des Pflichtteils berücksichtigt, wenn sie weniger<br />
als zwei Jahre vor dem Tod erfolgt<br />
sind. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte<br />
Personen sind immer zu berücksichtigten.<br />
Was passiert mit der Dauerleistung,<br />
wenn die beziehende Person Vermögen<br />
erbt?<br />
Wenn die Person mit Behinderung weiterhin<br />
bei den Eltern oder selbständig wohnt und<br />
somit der Anspruch auf Dauerleistung bestehen<br />
bleibt, wird die Dauerleistung solange<br />
ruhend gestellt (d.h. nicht ausbezahlt),<br />
bis ein Restbetrag des ererbten Vermögens<br />
in Höhe des fünffachen monatlichen Dauerleistungsbetrags<br />
erreicht ist (ca. 3.720,-<br />
Euro mit Stand 2010). Es wird nicht aktiv<br />
auf das Vermögen zugegriffen, sondern die<br />
Dauerleistung eingestellt.<br />
Wenn jedoch die Zahlung der Dauerleistung<br />
durch Wechsel in eine vollbetreute Wohn-<br />
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