thema - Lebenshilfe Wien
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Zustimmung zur medizinischen Behandlung<br />
durch den Sachwalter<br />
Eine einsichts- und urteilsfähige Person<br />
kann die Einwilligung zu medizinischen<br />
Maßnahmen, auch bei bestehender Sachwalterschaft,<br />
nur selbst erteilen. Der Sachwalter<br />
ist zur Entscheidung über medizinische<br />
Behandlungen zuständig, wenn die<br />
Person mit Behinderung nicht einsichts-<br />
und urteilsfähig ist und die Zustimmung<br />
zur Heilbehandlung vom Wirkungskreis der<br />
Sachwalterschaft erfasst ist.<br />
Ist die betreute Person nicht fähig, die Notwendigkeit<br />
einer medizinischen Maßnahme<br />
zu beurteilen, kann der Sachwalter, dessen<br />
Wirkungskreis medizinische Behandlungen<br />
einschließt, nur einer einfachen Behandlung<br />
zustimmen.<br />
Was ist eine einfache Behandlung?<br />
Eine einfache medizinische Heilbehandlung<br />
oder Untersuchung ruft im allgemeinen keine<br />
schwere oder nachhaltige Beeinträchtigung<br />
der körperlichen Unversehrtheit oder<br />
Persönlichkeit hervor. Einfache Behandlungen<br />
sind Schutzimpfungen, Zahnbehandlungen,<br />
Blutabnahmen, Operation des<br />
grauen Stars usw.<br />
Was passiert bei einer schwerwiegenden<br />
Behandlung?<br />
Handelt es sich um eine Behandlung mit<br />
schwereren Folgen, also etwa größere operative<br />
Eingriffe, Medikamente, die einen<br />
Eingriff in die Persönlichkeit darstellen und<br />
Ähnliches, dann reicht die Zustimmung des<br />
Sachwalters alleine nicht aus.<br />
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<strong>thema</strong><br />
Es muss zusätzlich entweder die Zustimmung<br />
des Pflegschaftsgerichtes eingeholt<br />
werden oder ein Zeugnis von einem unabhängigen<br />
Arzt, der nicht derselben Fachabteilung<br />
im selben Krankenhaus angehört.<br />
Diese zweite Arztmeinung muss bestätigen,<br />
dass beim betroffenen Patienten die Einsichts-<br />
und Urteilsfähigkeit nicht gegeben<br />
ist und dass die Maßnahme für notwendig<br />
gehalten wird.<br />
Gefahr in Verzug<br />
Bei „Gefahr in Verzug“ kann ein Arzt eine<br />
dringende medizinische Behandlung auch<br />
ohne Zustimmung des Sachwalters und<br />
ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung<br />
vornehmen. Gefahr in Verzug ist gegeben,<br />
wenn die Einholung der sachwalterlichen<br />
Zustimmung oder der gerichtlichen Genehmigung<br />
einen Aufschub der Behandlung<br />
bedeuten würde, der das Leben oder die<br />
Gesundheit der betroffenen Person schwer<br />
gefährden könnte.<br />
Einer Sterilisation einer Person mit Behinderung<br />
darf der Sachwalter grundsätzlich<br />
nicht zustimmen. Eine Ausnahme von diesem<br />
Verbot besteht dann, wenn aufgrund<br />
eines körperlichen Leidens ohne diesen<br />
Eingriff das Leben oder die Gesundheit der<br />
betroffenen Person gefährdet wäre. Eine<br />
Entscheidung darüber kann nur im Rahmen<br />
eines eigenen Genehmigungsverfahrens erfolgen.<br />
Ingrid Wick<br />
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Medizinische Versorgung