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thema - Lebenshilfe Wien

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Zustimmung zur medizinischen Behandlung<br />

durch den Sachwalter<br />

Eine einsichts- und urteilsfähige Person<br />

kann die Einwilligung zu medizinischen<br />

Maßnahmen, auch bei bestehender Sachwalterschaft,<br />

nur selbst erteilen. Der Sachwalter<br />

ist zur Entscheidung über medizinische<br />

Behandlungen zuständig, wenn die<br />

Person mit Behinderung nicht einsichts-<br />

und urteilsfähig ist und die Zustimmung<br />

zur Heilbehandlung vom Wirkungskreis der<br />

Sachwalterschaft erfasst ist.<br />

Ist die betreute Person nicht fähig, die Notwendigkeit<br />

einer medizinischen Maßnahme<br />

zu beurteilen, kann der Sachwalter, dessen<br />

Wirkungskreis medizinische Behandlungen<br />

einschließt, nur einer einfachen Behandlung<br />

zustimmen.<br />

Was ist eine einfache Behandlung?<br />

Eine einfache medizinische Heilbehandlung<br />

oder Untersuchung ruft im allgemeinen keine<br />

schwere oder nachhaltige Beeinträchtigung<br />

der körperlichen Unversehrtheit oder<br />

Persönlichkeit hervor. Einfache Behandlungen<br />

sind Schutzimpfungen, Zahnbehandlungen,<br />

Blutabnahmen, Operation des<br />

grauen Stars usw.<br />

Was passiert bei einer schwerwiegenden<br />

Behandlung?<br />

Handelt es sich um eine Behandlung mit<br />

schwereren Folgen, also etwa größere operative<br />

Eingriffe, Medikamente, die einen<br />

Eingriff in die Persönlichkeit darstellen und<br />

Ähnliches, dann reicht die Zustimmung des<br />

Sachwalters alleine nicht aus.<br />

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<strong>thema</strong><br />

Es muss zusätzlich entweder die Zustimmung<br />

des Pflegschaftsgerichtes eingeholt<br />

werden oder ein Zeugnis von einem unabhängigen<br />

Arzt, der nicht derselben Fachabteilung<br />

im selben Krankenhaus angehört.<br />

Diese zweite Arztmeinung muss bestätigen,<br />

dass beim betroffenen Patienten die Einsichts-<br />

und Urteilsfähigkeit nicht gegeben<br />

ist und dass die Maßnahme für notwendig<br />

gehalten wird.<br />

Gefahr in Verzug<br />

Bei „Gefahr in Verzug“ kann ein Arzt eine<br />

dringende medizinische Behandlung auch<br />

ohne Zustimmung des Sachwalters und<br />

ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung<br />

vornehmen. Gefahr in Verzug ist gegeben,<br />

wenn die Einholung der sachwalterlichen<br />

Zustimmung oder der gerichtlichen Genehmigung<br />

einen Aufschub der Behandlung<br />

bedeuten würde, der das Leben oder die<br />

Gesundheit der betroffenen Person schwer<br />

gefährden könnte.<br />

Einer Sterilisation einer Person mit Behinderung<br />

darf der Sachwalter grundsätzlich<br />

nicht zustimmen. Eine Ausnahme von diesem<br />

Verbot besteht dann, wenn aufgrund<br />

eines körperlichen Leidens ohne diesen<br />

Eingriff das Leben oder die Gesundheit der<br />

betroffenen Person gefährdet wäre. Eine<br />

Entscheidung darüber kann nur im Rahmen<br />

eines eigenen Genehmigungsverfahrens erfolgen.<br />

Ingrid Wick<br />

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Medizinische Versorgung

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