16.11.2012 Aufrufe

WIFI-LEHrgANg - Die Wiener Mechatroniker

WIFI-LEHrgANg - Die Wiener Mechatroniker

WIFI-LEHrgANg - Die Wiener Mechatroniker

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4<br />

fahrradtechnik<br />

Teilgewerbe Fahrradtechnik<br />

Gewerbeordnung 1994<br />

Fahrradtechnik ist ein Teilgewerbe.<br />

Voraussetzung für die Ausübung des<br />

Teilgewerbes Fahrradtechnik ist der<br />

Nachweis der Befähigung (§ 16 Gewerbeordnung<br />

1994).<br />

Es gibt in Österreich zurzeit keine<br />

Lehrabschluss- oder Meisterprüfung in<br />

der Fahrradtechnik. Somit stehen für<br />

die Erbringung des Befähigungsnachweises<br />

im Wesentlichen die folgenden<br />

Wege offen:<br />

1. Teilgewerbe-Verordnung, oder<br />

2. Antrag auf Feststellung der indivi-<br />

duellen Befähigung, oder<br />

3. Antrag auf Feststellung der indivi-<br />

duellen Befähigung nach Absolvie-<br />

rung eines Lehrgangs, z.B. Wifi-<br />

Lehrgang Fahrradtechnik Modul<br />

1-4.<br />

1. Teilgewerbeverordnung<br />

§ 12 der 1. Teilgewerbe-Verordnung,<br />

Bundesgesetzblatt (BGBl.) II Nr.<br />

11/1998, regelt die Voraussetzungen<br />

für die Ausübung des Teilgewerbes<br />

Fahrradtechnik. Wer die darin genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt, erbringt<br />

den Befähigungsnachweis.<br />

Hinweis:<br />

Wer nicht gemäß § 12 Ziffer 1 eine<br />

Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf<br />

Mechaniker oder in einem verwandten<br />

Lehrberuf abgelegt hat, benötigt gemäß<br />

Ziffer 2. und 3. neben einer fachlichen<br />

Ausbildung zusätzlich ein Jahr<br />

einschlägige fachliche Tätigkeit.<br />

2. Antrag auf Feststellung der individuellen<br />

Befähigung<br />

Personen, die den in der 1. Teilgewerbe-Verordnung<br />

für das Teilgewerbe<br />

Fahrradtechnik vorgeschriebenen Befähigungsnachweis<br />

nicht erbringen,<br />

aber auf einem anderen Wege Kenntnisse<br />

und Fertigkeiten in der Fahrradt-<br />

www.mechatronik.at<br />

echnik erworbenen haben und diese<br />

nachweisen können, haben die Möglichkeit<br />

gemäß § 19 Gewerbeordnung<br />

1994 einen Antrag auf Feststellung der<br />

Individuellen Befähigung an die Gewerbebehörde<br />

zu stellen.<br />

Im Zuge dieses Verfahrens prüft die Gewerbebehörde,<br />

ob die Voraussetzungen<br />

für die Feststellung der Individuellen<br />

Befähigung vorliegen. <strong>Die</strong> Gewerbebehörde<br />

verlangt von den Antragstellern<br />

den Nachweis fachlicher und grundlegender<br />

kaufmännischer Kenntnisse,<br />

Fähigkeiten und Erfahrungen (Ausbildung,<br />

fachliche Tätigkeit und Fachgespräch)<br />

und prüft, ob der Antragsteller<br />

über jenen Wissensstand verfügt, wie<br />

ihn eine Person nach Absolvierung einer<br />

Ausbildung und einschlägigen Tätigkeit<br />

entsprechend der Teilgewerbe-<br />

Verordnung aufweist.<br />

3. Antrag auf Feststellung der individuellen<br />

Befähigung nach Absolvierung<br />

der Fahrradtechnik Module<br />

1-4<br />

<strong>Die</strong> vier Fahrradtechnikmodule bieten<br />

Personen, die weder den Befähigungsnachweis<br />

gemäß der 1. Teilgewerbe-<br />

Verordnung erbringen, noch auf einem<br />

andern Wege erworbene Kenntnisse<br />

und Fertigkeiten in der Fahrradtechnik<br />

nachweisen können, neben der<br />

fachlichen Qualifizierung, die Möglichkeit<br />

Nachweise über die fachlichen<br />

und grundlegenden kaufmännischen<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten in der<br />

Fahrradtechnik zu erlangen.<br />

Hinweis:<br />

<strong>Die</strong> positive Absolvierung der vier Module<br />

begründet keinen Anspruch auf<br />

Erteilung einer Gewerbeberechtigung<br />

im Teilgewerbe Fahrradtechnik. Keinesfalls<br />

ersetzten die vier Module die<br />

von der Gewerbebehörde geforderte<br />

facheinschlägige Tätigkeit (Praxis, Erfahrung).<br />

Personen, die nach positiver<br />

Absolvierung der vier Module einen<br />

Antrag auf Feststellung der individu-<br />

ellen Befähigung im Teilgewerbe Fahrradtechnik<br />

stellen, müssen gegenüber<br />

der Gewerbebehörde folgende Nachweise<br />

erbringen:<br />

n den Nachweis über die fachlichen<br />

Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten<br />

(Modulzeugnisse über die positive<br />

Absolvierung der Module 1, 2 und 3)<br />

und<br />

n den Nachweis über grundlegende<br />

kaufmännische Kenntnisse (Modulzeugnis<br />

über die positive Absolvierung<br />

von Modul 4 oder sonstige Nachweise<br />

kaufmännischer Grundlagen) und zusätzlich<br />

n den Nachweis über eine mindestens<br />

einjährige fachliche Tätigkeit (<strong>Die</strong>nstzeugnisse,<br />

Praxisnachweise oder dergleichen).<br />

<strong>Die</strong> Gewerbebehörde entscheidet, ob<br />

die vorgelegten Nachweise ausreichen<br />

oder ob zusätzlich die Absolvierung<br />

eines Fachgespräches erforderlich ist.<br />

Im Fachgespräch wird der Antragsteller<br />

über fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

von einem Sachverständigen<br />

befragt.<br />

Entscheidet die Gewerbebehörde positiv<br />

über den Antrag, ist die Befähigung<br />

für die Ausübung des Teilgewerbes erbracht.<br />

Wifi-Lehrgang Fahrradtechnik –<br />

Module 1,2,3 und Modul 4<br />

Fahrradtechnik Module 1, 2, 3 –<br />

Fachliche Qualifizierung<br />

Sie erhalten in den Modulen 1,2 und 3<br />

eine theoretische und praktische Ausbildung<br />

in der Fahrradtechnik.<br />

Hinweis:<br />

<strong>Die</strong> Module setzen Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten in der Fahrradtechnik<br />

voraus. Insbesondere die praktische<br />

Ausbildung in den Modulen 2 und 3<br />

vermittelt keine Grundlagen sondern<br />

setzt fundierte praktische Fähigkeiten<br />

und manuelle Fertigkeiten voraus! Je

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!