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Kontrollamt der Stadt Wien

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KONTROLLAMT DER STADT WIEN<br />

Rathausstraße 9<br />

A-1082 <strong>Wien</strong><br />

Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810<br />

e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at<br />

www.kontrollamt.wien.at<br />

DVR: 0000191<br />

KA I - 6-3/09<br />

TO 3<br />

MA 6, Prüfung <strong>der</strong> Vollstreckung von Verwaltungsstrafen<br />

in den Jahren 2006 bis 2008<br />

Tätigkeitsbericht 2009


KA I - 6-3/09 Seite 2 von 26<br />

KURZFASSUNG<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> ist aufgrund <strong>der</strong> Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

1991 (VVG) im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> Vollstreckungsbehörde.<br />

Nach <strong>der</strong> Geschäftseinteilung für den Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> (GEM) ist dafür die Magistratsabteilung<br />

6 - Rechnungs- und Abgabenwesen zuständig.<br />

Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Vollstreckung von Verwaltungsstrafen wurde die ordnungsgemäße<br />

und wirtschaftliche Durchführung des Strafvollzuges festgestellt. Das <strong>Kontrollamt</strong> empfahl,<br />

die Verfahrensabläufe in bestimmten Bereichen zu automatisieren und zu vereinheitlichen.<br />

Zur Beurteilung <strong>der</strong> Effizienz und Effektivität <strong>der</strong> Verfahrensabläufe sollten<br />

künftig weitere Kennzahlen erfasst werden.


KA I - 6-3/09 Seite 3 von 26<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. Zuständigkeiten ...........................................................................................................5<br />

2. Aufgaben <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6 ............................................................................5<br />

3. Aufbauorganisation <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6.............................................................5<br />

3.1 Strategische Steuerung .............................................................................................6<br />

3.2 Operative Steuerung..................................................................................................6<br />

4. Rechtliche Voraussetzungen für den Strafvollzug .......................................................8<br />

5. Ablauf des Strafvollzuges ............................................................................................9<br />

5.1 Vollstreckungstitel......................................................................................................9<br />

5.2 Vollstreckungsverfügung .........................................................................................10<br />

5.3 Exekutionslauf .........................................................................................................10<br />

5.4 Einhebungsversuch .................................................................................................11<br />

5.5 Androhung <strong>der</strong> Wohnungsöffnung...........................................................................12<br />

5.6 Vollstreckungsauftrag und Fahrnispfändung ...........................................................12<br />

5.7 Vermögensverzeichnis ............................................................................................13<br />

5.8 Lohnpfändung..........................................................................................................13<br />

5.9 Auffor<strong>der</strong>ung zum Antritt <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe ...................................................14<br />

5.10 Vorführung zum Strafantritt....................................................................................14<br />

5.11 Zahlungsaufschub .................................................................................................15<br />

5.12 Fristen....................................................................................................................16<br />

6. Aktengebarung ..........................................................................................................17<br />

6.1 Aktenstatistik <strong>der</strong> MA 6 - BA 32 ...............................................................................17<br />

6.2 Aktenstatistik <strong>der</strong> MA 6 - BA 35 ...............................................................................18<br />

6.3 Weitere Anmerkungen.............................................................................................18<br />

6.4 Einnahmen aus Verwaltungsstrafen ........................................................................19<br />

7. Stichprobenweise Akteneinschau..............................................................................19<br />

7.1 Akten <strong>der</strong> MA 6 - BA 32...........................................................................................19<br />

7.2 Akten <strong>der</strong> MA 6 - BA 35...........................................................................................20<br />

8. Personal ....................................................................................................................21<br />

8.1 Entwicklung des Personalstandes <strong>der</strong> MA 6 - BA 32...............................................21


KA I - 6-3/09 Seite 4 von 26<br />

8.2 Entwicklung des Personalstandes <strong>der</strong> MA 6 - BA 35...............................................22<br />

9. Weitere Kennzahlen ..................................................................................................22<br />

9.1 Abschreibungen.......................................................................................................22<br />

9.2 Verfahrensdauer......................................................................................................24<br />

Anhang<br />

ALLGEMEINE HINWEISE.............................................................................................25<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS......................................................................................26


KA I - 6-3/09 Seite 5 von 26<br />

PRÜFUNGSERGEBNIS<br />

1. Zuständigkeiten<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> ist aufgrund <strong>der</strong> Bestimmungen des VVG im Gebiet <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> Vollstreckungsbehörde. Nach <strong>der</strong> GEM ist dafür die Magistratsabteilung 6<br />

zuständig, die sich für diese Vollziehungsagenden <strong>der</strong> Buchhaltungsabteilung 32 - Verkehrsstrafen<br />

(MA 6 - BA 32), <strong>der</strong> Buchhaltungsabteilung 35 - Abgaben- und Verwaltungsstrafen<br />

(MA 6 - BA 35) und des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes (MA 6 -<br />

EuVD) bedient.<br />

2. Aufgaben <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6<br />

Gemäß <strong>der</strong> GEM hat die Magistratsabteilung 6 u.a. folgende Aufgaben wahrzunehmen:<br />

- Die Durchführung des Strafvollzuges für den gesamten Magistrat,<br />

- die Handhabung des VVG, soweit keine an<strong>der</strong>e Dienststelle zuständig ist,<br />

- die Vorschreibung und Einbringung <strong>der</strong> von den anordnungsbefugten Dienststellen<br />

festgestellten Strafen,<br />

- die Einleitung des verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens,<br />

- die Behandlung von Ansuchen um Zahlungserleichterung und um Nachsicht betreffend<br />

Strafen,<br />

- die Durchführung verwaltungsbehördlicher Zwangsvollstreckungen,<br />

- die Vollstreckung von Bescheiden und Erlassung von Vollstreckungsverfügungen<br />

sowie Kostenbescheiden hinsichtlich beweglicher Wirtschaftsgüter,<br />

- Erhebungen im Zusammenhang mit zwangsweisen Einbringungen,<br />

- die Vertretung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> bei Meistbots- und Verkaufserlösverhandlungen bzgl.<br />

Strafen und<br />

- den Strafvollzug über Ersuchen auswärtiger Verwaltungsbehörden.<br />

3. Aufbauorganisation <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6<br />

Die Magistratsabteilung 6 glie<strong>der</strong>t sich in die beiden Bereiche strategische und opera-<br />

tive Steuerung. Im Bereich <strong>der</strong> strategischen Steuerung sind die Abteilungsleitung, <strong>der</strong>


KA I - 6-3/09 Seite 6 von 26<br />

Fachbereich R - Recht und strategische Leitung (Fachbereich R), <strong>der</strong> Fachbereich C -<br />

Controlling (Fachbereich C) sowie <strong>der</strong> Fachbereich E - Einbringung und Kundenservice<br />

(Fachbereich E) u.a. mit <strong>der</strong> Einbringung von Verwaltungsstrafen befasst. Im Bereich<br />

<strong>der</strong> operativen Steuerung sind die MA 6 - BA 32, die MA 6 - BA 35 sowie die MA 6 -<br />

EuVD u.a. für die Einbringung von Verwaltungsstrafen zuständig.<br />

3.1 Strategische Steuerung<br />

3.1.1 Der Fachbereich R setzt sich aus <strong>der</strong> interimistischen Abteilungsleiterin bzw.<br />

Fachbereichsmanagerin und einer Kanzleibediensteten zusammen. Die Aufgaben umfassen<br />

u.a. die Erstellung von Rechtsgutachten für den gesamten Wirkungsbereich <strong>der</strong><br />

Magistratsabteilung 6, die rechtliche Beratung sowohl für den strategischen als auch<br />

operativen Bereich sowie die Vollziehung des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes<br />

(EU-VStVG).<br />

3.1.2 Der Fachbereich C, besetzt mit einer Fachbereichsmanagerin und einer Assistentin,<br />

erstellt das Leistungscontrolling und schließt mit den jeweiligen organisatorischen<br />

Einheiten <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6 Zielvereinbarungen ab. Anhand <strong>der</strong> erfassten Daten<br />

wurden Kennzahlen ermittelt, Belastungsfeststellungen getroffen und schließlich die<br />

Ressourcen entsprechend eingesetzt.<br />

3.1.3 Der Fachbereich E setzt sich aus dem Fachbereichsmanager und zwei Assistentinnen<br />

zusammen. Die Aufgaben dieses Fachbereiches umfassen u.a. die Belange des<br />

E-Government, insbeson<strong>der</strong>e die Entwicklung neuer Technologien für die Einhebung<br />

und Einbringung sowie den Datenverbund mit an<strong>der</strong>en Behörden wie z.B. das System<br />

"WinCaus" als Datenverbund zu den Gerichten. Einen weiteren Schwerpunkt bildeten<br />

organisatorische Maßnahmen für die Einbringung und Einhebung sowie die dazugehörigen<br />

EDV-Werkzeuge.<br />

3.2 Operative Steuerung<br />

3.2.1 Der MA 6 - BA 32 obliegt u.a. die Verrechnung <strong>der</strong> Verwaltungsstrafen <strong>der</strong> Magistratsabteilung<br />

67 - Parkraumüberwachung nach dem Parkometergesetz 2006 und des<br />

"ruhenden Verkehrs" nach <strong>der</strong> Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sowie nach


KA I - 6-3/09 Seite 7 von 26<br />

dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), die Durchführung des Strafvollzuges, die Be-<br />

handlung von Ansuchen um Zahlungserleichterung, das Mahnwesen, die Einleitung von<br />

verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren,<br />

die Veranlassung von Abschreibungen sowie die Vertretung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> bei<br />

Meistbots- und Verkaufserlösverfahren.<br />

Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Einschau des <strong>Kontrollamt</strong>es glie<strong>der</strong>te sich die Dienststelle in die Leitung<br />

mit einer Leiterin und in fünf Gruppen mit je einer Gruppenleiterin bzw. einem<br />

Gruppenleiter und je vier bis sieben Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Diese Gruppen<br />

sind mit <strong>der</strong> Vollstreckung von Strafen nach dem Parkometergesetz 2006 und des "ruhenden<br />

Verkehrs" betraut. Ferner gab es eine Gruppe mit einer Mitarbeiterin, welche für<br />

die Magistratsabteilung 51 - Sportamt die Buchhaltung erledigt. Der Kanzlei mit insgesamt<br />

sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegt die kanzleimäßige Bearbeitung.<br />

Für den operativen Bereich, wie z.B. EDV-Innenbetreuung, ist eine Mitarbeiterin bzw.<br />

ein Mitarbeiter zuständig.<br />

3.2.2 Die Aufgaben <strong>der</strong> MA 6 - BA 35 umfassen u.a. die Durchführung des Strafvollzuges<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> sowie auswärtiger Behörden, die Behandlung von Ansuchen um<br />

Zahlungserleichterung, das Mahnwesen und die Einleitung von verwaltungsbehördlichen<br />

und gerichtlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.<br />

Die Dienststelle glie<strong>der</strong>t sich in die Leitung mit einer Leiterin und in zwei Gruppen mit je<br />

einer Gruppenleiterin und je fünf bis sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Diese<br />

Gruppen sind mit <strong>der</strong> Vollstreckung von Verwaltungs- und Abgabenstrafen befasst. Die<br />

Kanzlei ist mit insgesamt fünf MitarbeiterInnen besetzt, und zusätzlich gibt es den operativen<br />

Bereich mit einem Mitarbeiter, <strong>der</strong> für gruppenübergreifende Agenden zuständig<br />

ist.<br />

3.2.3 Die MA 6 - EuVD führt die Eintreibung von Geldleistungen im Interesse <strong>der</strong><br />

Raschheit und <strong>der</strong> Kostenersparnis als eigene spezialisierte Vollstreckungsabteilung im<br />

Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> durch. Sie vollzieht die verwaltungsbehördliche Vollstreckung<br />

von Geldleistungen durch exekutive Einhebung o<strong>der</strong> Fahrnisexekution, führt Erhebun-


KA I - 6-3/09 Seite 8 von 26<br />

gen im Zusammenhang mit zwangsweisen Einbringungen durch und ist Vollstreckungs-<br />

hilfe für die Bundesrepublik Deutschland.<br />

Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Einschau des <strong>Kontrollamt</strong>es glie<strong>der</strong>te sich die Aufbauorganisation<br />

<strong>der</strong> MA 6 - EuVD in die Leitung mit dem Dienststellenleiter und in fünf Dezernate, die für<br />

die Fahrnisexekution zuständig sind. Diesen Dezernaten steht jeweils eine Dezernatsleiterin<br />

bzw. ein Dezernatsleiter vor. Den fünf Dezernaten sind rd. 50 Exekutionsorgane<br />

zugeteilt. Seit September 2008 gibt es auch das Dezernat "Gerichtliche Exekution" mit<br />

fünf MitarbeiterInnen, welche die entsprechenden Verfahrensschritte für die Einleitung<br />

<strong>der</strong> gerichtlichen Exekution in die Wege leiten. In <strong>der</strong> Kanzlei sind insgesamt sieben<br />

MitarbeiterInnen beschäftigt, wobei eine Mitarbeiterin den Pfändungskataster betreut.<br />

4. Rechtliche Voraussetzungen für den Strafvollzug<br />

4.1 Nach § 10 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) richten sich Strafart und<br />

Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht an<strong>der</strong>es<br />

bestimmt ist. Die wichtigste Strafart des Verwaltungsstrafrechtes ist die Geldstrafe.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> zu verhängenden Geldstrafe richtet sich nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften.<br />

4.2 Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist im Fall <strong>der</strong> Verhängung einer Geldstrafe zugleich für<br />

den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 16 Abs. 2<br />

VStG legt allgemeine Grenzen für die Höhe <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe fest. Demnach darf<br />

die Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls das Höchstmaß <strong>der</strong> für die Verwaltungsübertretung<br />

angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Ist eine solche Freiheitsstrafe nicht angedroht<br />

und nicht an<strong>der</strong>es bestimmt, insbeson<strong>der</strong>e eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht ausdrücklich<br />

geregelt, darf die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen. Eine<br />

Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist jedenfalls nicht zulässig.<br />

Das VStG sieht keinen fixen Umrechnungsschlüssel für die Festsetzung <strong>der</strong> Ersatzfrei-<br />

heitsstrafe vor. Diese richtet sich vielmehr nach den Regeln <strong>der</strong> Strafbemessung gem.<br />

§§ 19 ff VStG. Sie muss sich auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zur ver-<br />

hängten Geldstrafe bewegen, was nach <strong>der</strong> angedrohten Obergrenze <strong>der</strong> Geldstrafe zu<br />

beurteilen ist.


KA I - 6-3/09 Seite 9 von 26<br />

4.3 Sobald <strong>der</strong> Strafbescheid rechtskräftig ist, sind Geldstrafen gem. § 54b VStG zu<br />

vollstrecken. Wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist, ist die festgesetzte Ersatzfreiheits-<br />

strafe in Vollzug zu setzen.<br />

5. Ablauf des Strafvollzuges<br />

5.1 Vollstreckungstitel<br />

5.1.1 Die Grundlage <strong>der</strong> Vollstreckung ist zunächst das Vorliegen eines Vollstreckungstitels.<br />

Als Vollstreckungstitel kommen im Verwaltungsstrafverfahren Strafverfügungen<br />

o<strong>der</strong> Straferkenntnisse, die von den zuständigen Dienststellen erlassen werden, sowie<br />

Berufungsbescheide <strong>der</strong> Unabhängigen Verwaltungssenate in Betracht.<br />

Ferner gibt es ein Rechtshilfeabkommen zwischen <strong>der</strong> Republik Österreich und <strong>der</strong><br />

Bundesrepublik Deutschland, wonach auch Entscheidungen deutscher Behörden in<br />

Österreich vollstreckbar sind.<br />

Seit dem Jahr 2008 gibt es das EU-VStVG, nach dem sowohl Entscheidungen an<strong>der</strong>er<br />

Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union (EU) in Österreich als auch Entscheidungen<br />

österreichischer Verwaltungsbehörden in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> EU vollstreckbar<br />

sein sollen. Beiden Buchhaltungsabteilungen waren jedoch im Prüfungszeitraum<br />

diesbezüglich keine Fälle bekannt.<br />

5.1.2 Voraussetzung <strong>der</strong> Vollstreckung ist die Rechtskraft des Strafbescheides. Das<br />

bedeutet, dass <strong>der</strong> Bescheid durch die Bestraften nicht mehr mit einem ordentlichen<br />

Rechtsmittel angefochten werden kann. Die beschei<strong>der</strong>lassenden Dienststellen des<br />

Magistrats tragen zunächst das Rechtskraftdatum in die zentrale Datenbank ein. Mit<br />

diesem Eintrag wird die Vollstreckung durch die zuständige Buchhaltungsabteilung in<br />

die Wege geleitet.<br />

5.1.3 Der zu vollstreckende Strafbescheid wird durch die beschei<strong>der</strong>lassende Dienststelle<br />

mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen. Diese Vollstreckbarkeitsbestätigung<br />

ist <strong>der</strong> Vermerk, dass <strong>der</strong> Bescheid keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden<br />

Rechtszug mehr unterliegt, und bildet gem. § 3 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 1 Exekutionsordnung<br />

(EO) einen Exekutionstitel.


KA I - 6-3/09 Seite 10 von 26<br />

5.2 Vollstreckungsverfügung<br />

5.2.1 Die Zwangsmaßnahmen, die im Zuge <strong>der</strong> Verwaltungsvollstreckung aufgrund des<br />

Vollstreckungstitels anzuwenden sind, sind zunächst durch Bescheid anzuordnen. Dazu<br />

wird im Rahmen des "automatischen Mahnlaufes" durch die Magistratsabteilung 14 -<br />

Automationsunterstützte Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstech-<br />

nologie eine Vollstreckungsverfügung erstellt und <strong>der</strong> bzw. dem Verpflichteten zuge-<br />

stellt. In dieser wird die Zwangsvollstreckung verfügt und <strong>der</strong> bzw. dem Verpflichteten<br />

eine Frist zur Bezahlung <strong>der</strong> Geldstrafe auferlegt.<br />

5.2.2 An Personen, die im Gebiet von <strong>Wien</strong> eine Verwaltungsübertretung begangen<br />

haben, <strong>der</strong>en Hauptwohnsitz aber außerhalb <strong>Wien</strong>s liegt, ergeht aufgrund <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Zuständigkeitsbestimmungen keine Vollstreckungsverfügung son<strong>der</strong>n eine Mahnung.<br />

Die Mahnung ist kein Bescheid son<strong>der</strong>n eine Erinnerung an eine Zahlungsverpflichtung<br />

ohne selbstständigen normativen Charakter.<br />

5.3 Exekutionslauf<br />

5.3.1 Wird nach oben erwähnter Frist die Geldstrafe nicht bezahlt, wird <strong>der</strong> automatische<br />

Exekutionslauf in Gang gesetzt. Dabei erhält die MA 6 - EuVD jeden Mittwoch ihre<br />

Aufträge und die dazugehörigen Daten aus <strong>der</strong> elektronischen Datenbank. Im Bedarfsfall<br />

kann auch täglich ein manueller Datenimport durchgeführt werden.<br />

Die importierten Aufträge werden nach verschiedenen Kriterien wie Adresse, Dringlichkeit,<br />

Erstellungsdatum, Betragshöhe und Sprengel sortiert und von den Dezernatsleiterinnen<br />

bzw. Dezernatsleitern den Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeitern zugeteilt.<br />

5.3.2 Mit <strong>der</strong> Zuteilung durch die Dezernatsleiterin bzw. den Dezernatsleiter ergeht an<br />

die Magistratsabteilung 14 automatisch <strong>der</strong> Auftrag, eine Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung inkl.<br />

dem Bescheid über die Pfändungsgebühr und Rückstandsausweis zu drucken. Diese<br />

wird per Post an die MA 6 - EuVD übermittelt und in weiterer Folge vom Exekutionsorgan<br />

bei <strong>der</strong> ersten Amtshandlung mitgenommen.<br />

5.3.3 Bei Verpflichteten, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb <strong>Wien</strong>s haben, werden die<br />

von den Buchhaltungsabteilungen an die MA 6 - EuVD übermittelten Daten vom Dezer-


KA I - 6-3/09 Seite 11 von 26<br />

nat "Gerichtliche Exekution" mit dem System "WinCaus" dem zuständigen Gericht<br />

übermittelt. Die weiteren Schritte werden schließlich vom Gericht veranlasst. Im Fall des<br />

Vorliegens eines Vermögensverzeichnisses überträgt die Buchhaltungsabteilung den<br />

Strafvollzug gem. § 29a VStG an die zuständige Behörde.<br />

Bei Verpflichteten, die ihren Hauptwohnsitz in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland haben,<br />

ergeht ein Vollstreckungshilfeersuchen an die zuständige deutsche Behörde. Hiebei<br />

wird das entsprechende Formblatt automatisch von <strong>der</strong> Magistratsabteilung 14 an die<br />

zuständige Buchhaltungsabteilung übermittelt. Die Buchhaltungsabteilung fügt die zuständige<br />

deutsche Behörde händisch in das Formblatt ein und übermittelt dieses sodann<br />

postalisch an die deutsche Behörde. Da das Rechtshilfeabkommen den Vollzug<br />

von Ersatzfreiheitsstrafen nicht vorsieht, ist in solchen Fällen nur die Einhebung <strong>der</strong><br />

Geldstrafe möglich.<br />

5.4 Einhebungsversuch<br />

5.4.1 Nach Zuteilung <strong>der</strong> Akten durch die Dezernatsleiterin bzw. den Dezernatsleiter an<br />

die Exekutionsorgane fertigt sich das Exekutionsorgan für jeden Tag elektronisch eine<br />

sogenannte Gehliste an. In dieser werden die Akten nach Adresse und Dringlichkeit<br />

sortiert, damit die Begehung möglichst effizient erfolgen kann. Die Aktenerledigung erfolgt<br />

durch die Exekutionsorgane im Weg von Teleworking.<br />

5.4.2 Die erste Amtshandlung durch das Exekutionsorgan erfolgt an <strong>der</strong> Wohnsitzadresse<br />

des Verpflichteten, dem die Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung übergeben wird. Im Idealfall<br />

ist <strong>der</strong> Verpflichtete bereit, die Geldstrafe und die Pfändungsgebühr sofort zu bezahlen.<br />

Das Exekutionsorgan bringt den eingehobenen Geldbetrag noch am gleichen Tag,<br />

spätestens am nächsten Tag zur Einzahlung auf die Bank. Die jeweilige Buchhaltungsabteilung<br />

sieht in <strong>der</strong> Datenbank sofort die Bezahlung und schließt somit den Akt. Bei<br />

mehreren offenen Strafbeträgen des Verpflichteten wird <strong>der</strong> Geldbetrag in Anbetracht<br />

<strong>der</strong> Verjährung auf den ältesten Strafbetrag angerechnet.<br />

5.4.3 Wird an <strong>der</strong> Adresse <strong>der</strong> Verpflichtete nicht angetroffen, ist jedoch eine an<strong>der</strong>e<br />

Person anwesend, übergibt das Exekutionsorgan dieser Person die Zahlungsaufforde-


KA I - 6-3/09 Seite 12 von 26<br />

rung. Wenn an <strong>der</strong> Adresse niemand angetroffen wird, hinterlässt das Exekutionsorgan<br />

die Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung an <strong>der</strong> Tür. Dem Verpflichteten wird nochmals eine Frist ge-<br />

setzt, um die Geldstrafe und Pfändungsgebühr zu bezahlen.<br />

5.5 Androhung <strong>der</strong> Wohnungsöffnung<br />

Wenn in weiterer Folge immer noch keine Einzahlung erfolgt ist, wird die Wohnungsöffnung<br />

angedroht. Dieses Schriftstück wird automatisch durch die Magistratsabteilung 14<br />

erstellt und an den Verpflichteten gesendet. In dieser wird <strong>der</strong> Verpflichtete nochmals<br />

unter Setzung einer Frist aufgefor<strong>der</strong>t, den Rückstand zu bezahlen. An<strong>der</strong>nfalls muss<br />

mit einer zwangsweisen Öffnung <strong>der</strong> Räumlichkeiten und Pfändungsvollzug auch in<br />

Abwesenheit des Verpflichteten gerechnet werden.<br />

Solche zwangsweisen Wohnungsöffnungen dürfen immer nur mit dem vorherigen Einvernehmen<br />

des Leiters <strong>der</strong> MA 6 - EuVD durchgeführt werden, da nach § 2 VVG bei <strong>der</strong><br />

Handhabung <strong>der</strong> Zwangsbefugnisse das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende<br />

Zwangsmittel anzuwenden ist.<br />

5.6 Vollstreckungsauftrag und Fahrnispfändung<br />

5.6.1 Nach <strong>der</strong> Zustellung <strong>der</strong> Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung wird automatisch in <strong>der</strong> Magistratsabteilung<br />

14 <strong>der</strong> Vollstreckungsauftrag ausgedruckt und an die MA 6 - EuVD weitergeleitet.<br />

Das Exekutionsorgan hat unverzüglich außerhalb <strong>der</strong> Normalarbeitszeit<br />

(7.30 Uhr bis 15.30 Uhr) einen zweiten Exekutionsschritt zu setzen und dem Verpflichteten<br />

den Vollstreckungsauftrag zu übergeben.<br />

Mit diesem Vollstreckungsauftrag ist das Exekutionsorgan beauftragt, eine Fahrnispfändung<br />

im Sinn <strong>der</strong> Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) durchzuführen. Dabei werden<br />

alle gepfändeten Gegenstände in einem Pfändungsprotokoll erfasst.<br />

Nach <strong>der</strong> Fahrnispfändung wird dem Verpflichteten von <strong>der</strong> MA 6 - EuVD schriftlich mitgeteilt,<br />

dass die gepfändeten Gegenstände zu einem bestimmten Termin abgeholt werden.<br />

Gleichzeitig wird <strong>der</strong> Verpflichtete wie<strong>der</strong> aufgefor<strong>der</strong>t, den Rückstand zu bezahlen.


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5.6.2 Wird <strong>der</strong> Verpflichtete beim zweiten Exekutionsschritt des Exekutionsorgans nicht<br />

angetroffen und findet auch keine Wohnungsöffnung statt, weil mit verwertbaren Ge-<br />

genständen nicht zu rechnen ist, hinterlässt das Exekutionsorgan den Vollstreckungs-<br />

auftrag. Nun müssen die Buchhaltungsabteilungen weitere Schritte zum Strafvollzug<br />

setzen.<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> wollte an dieser Stelle nicht unerwähnt lassen, dass die Verpflichteten<br />

in je<strong>der</strong> Lage des Verfahrens die Möglichkeit haben, den Rückstand zu begleichen, wodurch<br />

<strong>der</strong> Vollzug sofort gestoppt werden würde.<br />

5.7 Vermögensverzeichnis<br />

Ist <strong>der</strong> Pfändungsvollzug erfolglos geblieben, weil beim Verpflichteten keine Fahrnisse<br />

vorgefunden wurden, die in Exekution gezogen werden konnten, dann hat <strong>der</strong> Verpflichtete<br />

dem Exekutionsorgan über dessen Auffor<strong>der</strong>ung ein unterfertigtes Vermögensverzeichnis<br />

gem. § 31a AbgEO vorzulegen. In diesem werden die Einkommensund<br />

Vermögensverhältnisse des Verpflichteten dargestellt.<br />

Wird <strong>der</strong> Verpflichtete am Vollzugsort nicht angetroffen, ist jedoch eine an<strong>der</strong>e Person<br />

anwesend, dann wird mit dieser Person ein sogenannter Mangelbericht aufgenommen,<br />

<strong>der</strong> die gleichen Daten enthält wie das Vermögensverzeichnis, jedoch von <strong>der</strong> anwesenden<br />

Person unterfertigt ist.<br />

Das Vermögensverzeichnis bzw. <strong>der</strong> Mangelbericht werden von <strong>der</strong> MA 6 - EuVD elektronisch<br />

erfasst und sind für die Buchhaltungsabteilungen ersichtlich.<br />

5.8 Lohnpfändung<br />

Ergibt sich im Zuge <strong>der</strong> Erhebungen, dass <strong>der</strong> Verpflichtete ein Einkommen hat, kann<br />

die Buchhaltungsabteilung nun selbst gem. §§ 53 ff AbgEO die Lohnpfändung durchführen<br />

o<strong>der</strong> die MA 6 - EuVD damit beauftragen.<br />

Aus wirtschaftlichen Gründen führt die Buchhaltungsabteilung bei Personen mit Hauptwohnsitz<br />

in <strong>Wien</strong> die Lohnpfändung selbst durch, während bei Personen mit Haupt-


KA I - 6-3/09 Seite 14 von 26<br />

wohnsitz außerhalb von <strong>Wien</strong> die MA 6 - EuVD die weiteren Exekutionsschritte veran-<br />

lasst. In diesem Fall übermittelt das Dezernat "Gerichtliche Exekution" <strong>der</strong> MA 6 -EuVD<br />

die Daten mit dem System "WinCaus" dem zuständigen Gericht, welches die Lohn- und<br />

Fahrnispfändung bewilligt und durchführt.<br />

5.9 Auffor<strong>der</strong>ung zum Antritt <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe<br />

Gemäß § 54b Abs. 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist o<strong>der</strong> dies mit<br />

Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe<br />

zu vollziehen. Der Vollzug <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die<br />

ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zum Strafantritt hinzuweisen.<br />

Wurde daher im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die Geldstrafe uneinbringlich<br />

ist, wird <strong>der</strong> Verpflichtete gem. § 53b Abs. 1 VStG von den Buchhaltungsabteilungen<br />

zum Antritt <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe aufgefor<strong>der</strong>t. Der Verpflichtete hat unverzüglich<br />

nach Erhalt des Schreibens die Strafe bei <strong>der</strong> Bundespolizeidirektion <strong>Wien</strong><br />

(Polizei) anzutreten. In <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung<br />

dieser Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verpflichtete zum Strafantritt zwangsweise vorgeführt<br />

werden kann. Ferner wird mitgeteilt, dass <strong>der</strong> Vollzug <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe durch<br />

Bezahlung <strong>der</strong> Geldstrafe abgewendet werden kann.<br />

Eine Ausfertigung dieser Auffor<strong>der</strong>ung zum Antritt <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe ergeht an die<br />

Polizei. Diese wird von <strong>der</strong> jeweiligen Buchhaltungsabteilung ersucht, die Ersatzfreiheitsstrafe<br />

zu vollziehen und darüber zu berichten. Für den Fall, dass <strong>der</strong> Verpflichtete<br />

die Strafe nicht innerhalb einer bestimmten Frist antritt, wird um umgehende Mitteilung<br />

an die Buchhaltungsabteilung gebeten.<br />

Die Einschau des <strong>Kontrollamt</strong>es ergab, dass die Rückmeldungen <strong>der</strong> Polizei durchschnittlich<br />

rd. ein bis zwei Monate dauerten.<br />

5.10 Vorführung zum Strafantritt<br />

Ergeht von <strong>der</strong> Polizei an die Buchhaltungsabteilung die Meldung, dass <strong>der</strong> Verpflichtete<br />

die Ersatzfreiheitsstrafe nicht angetreten hat, ersucht die Buchhaltungsabteilung die


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Polizei, die zwangsweise Vorführung gem. § 53 Abs. 2 VStG zu veranlassen. Zu diesem<br />

Zweck bekommt die Polizei von <strong>der</strong> Buchhaltungsabteilung ein Schreiben über die<br />

Vorführung zum Strafantritt, das von <strong>der</strong> Polizei dem Verpflichteten zu übergeben ist.<br />

Wenn <strong>der</strong> Verpflichtete die Geldstrafe vor o<strong>der</strong> anlässlich <strong>der</strong> Abholung zur Vorführung<br />

bezahlt, hat die Vorführung jedoch zu unterbleiben.<br />

Die Polizei hat schließlich <strong>der</strong> Buchhaltungsabteilung zu berichten, ob und in welchem<br />

Ausmaß die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt wurde bzw. ob <strong>der</strong> Verpflichtete die Geldstrafe<br />

bezahlt hat.<br />

5.11 Zahlungsaufschub<br />

5.11.1 Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen<br />

Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen<br />

angemessenen Aufschub o<strong>der</strong> Teilzahlung zu bewilligen.<br />

Im Fall, dass ein Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt wird, wird nach Prüfung <strong>der</strong> Aktenlage<br />

durch die Buchhaltungsabteilung zunächst meist eine Sofortzahlung zum<br />

Nachweis <strong>der</strong> Zahlungsfähigkeit verlangt, damit dem Antrag auf Zahlungsaufschub<br />

stattgegeben wird. Die Höhe <strong>der</strong> Sofortzahlung richtet sich in erster Linie nach <strong>der</strong> Aktenlage<br />

und nach <strong>der</strong> Höhe des Rückstandes. Die Entrichtung <strong>der</strong> Geldstrafe kann als<br />

Einmalzahlung o<strong>der</strong> in Teilbeträgen erfolgen.<br />

Die Einschau des <strong>Kontrollamt</strong>es ergab, dass dieser Antrag sowohl bei einem Exekutionsorgan<br />

als auch bei <strong>der</strong> zuständigen Buchhaltungsabteilung bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Vorführung zum Strafantritt gestellt werden kann. Wenn <strong>der</strong> Verpflichtete bereits inhaftiert<br />

ist, ist ein Zahlungsaufschub grundsätzlich nicht mehr möglich. Um aus <strong>der</strong> Haft<br />

entlassen zu werden, kann <strong>der</strong> Verpflichtete jedoch die gesamte aushaftende Geldstrafe<br />

bezahlen.<br />

5.11.2 Nach § 31 Abs. 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit<br />

ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Unter an<strong>der</strong>em sind Zei-


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ten, während <strong>der</strong>en die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben o<strong>der</strong><br />

unterbrochen war, nicht einzurechnen.<br />

Das bedeutet, dass die Zeiten des Zahlungsaufschubes nicht in die Vollstreckbarkeitsverjährungsfrist<br />

einzurechnen sind. Das Verjährungsdatum verschiebt sich also um die<br />

Dauer <strong>der</strong> Bewilligung des Zahlungsaufschubes.<br />

5.11.3 Das <strong>Kontrollamt</strong> überzeugte sich bei seiner Einschau davon, dass bei <strong>der</strong> Bewilligung<br />

von Zahlungsaufschüben die SachbearbeiterInnen sehr bemüht waren, darauf<br />

zu achten, dass einerseits <strong>der</strong> Bußcharakter <strong>der</strong> Strafe erhalten bleibt und die Tilgung<br />

innerhalb eines absehbaren Zeitraumes gewährleistet ist, an<strong>der</strong>erseits die Höhe <strong>der</strong><br />

Teilbeträge und die Frist so festgesetzt werden, dass sie vom Verpflichteten eingehalten<br />

werden können. Obwohl die Gewährung von Zahlungsaufschüben im Ermessen <strong>der</strong><br />

Behörde liegt, empfahl das <strong>Kontrollamt</strong> dennoch aus Gründen <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit, die<br />

Bewilligung von Zahlungsaufschüben in vereinzelten Fällen restriktiver zu handhaben.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6:<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Bewilligung von Zahlungsaufschüben sind in <strong>der</strong><br />

Internen Dokumentation <strong>der</strong> Abläufe und Werkzeuge des Rechnungswesens<br />

- Zahlungsvereinbarungen, unter Pkt. 4. Strafen, die<br />

Kriterien und die Handhabung genau geregelt. Die Magistratsabteilung<br />

6 wird die Handhabung erneut überprüfen.<br />

5.12 Fristen<br />

Bei einem Vergleich <strong>der</strong> Verfahrensabläufe <strong>der</strong> MA 6 - BA 32 und MA 6 - BA 35 war<br />

festzustellen, dass zwischen den einzelnen Verfahrensschritten teilweise unterschiedlich<br />

lange Fristen lagen. Um die Verfahrensabläufe zu vereinheitlichen, empfahl das<br />

<strong>Kontrollamt</strong>, in Zukunft in beiden Buchhaltungsabteilungen gleich lange Fristen zu setzen.<br />

Lediglich in begründeten Ausnahmefällen sollte ein Abweichen möglich sein.<br />

Mit <strong>der</strong> Einführung von SAP PS-CD werden Standards für die Erledigungsdauer<br />

bereits berücksichtigt.


KA I - 6-3/09 Seite 17 von 26<br />

6. Aktengebarung<br />

Zu den in den folgenden Tabellen dargestellten Aktenstatistiken ist anzumerken, dass<br />

jede einzelne zu vollstreckende Verwaltungsstrafe als eigene Aktenzahl geführt wird.<br />

Die Anzahl <strong>der</strong> Zahlungsaufschübe ist jedoch personenbezogen dargestellt.<br />

Diese unterschiedliche Darstellungsform ist darin begründet, dass bei Gewährung eines<br />

Zahlungsaufschubes mit einem Bescheid über sämtliche nicht beglichenen Strafen <strong>der</strong><br />

jeweiligen Person abgesprochen wird. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungswerten<br />

schätzte die MA 6 - BA 32 die Anzahl <strong>der</strong> Zahlungsaufschübe auf durchschnittlich<br />

rd. 20 Strafen pro Person, die MA 6 - BA 35 ging bei ihrer Schätzung von durchschnittlich<br />

rd. zehn Strafen pro Person aus.<br />

6.1 Aktenstatistik <strong>der</strong> MA 6 - BA 32<br />

6.1.1 Die MA 6 - BA 32 führte im Prüfungszeitraum u.a. die folgenden Verfahrensschritte<br />

bei <strong>der</strong> Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nach dem Parkometergesetz<br />

2006 bzw. des "ruhenden Verkehrs" durch:<br />

2006 2007 2008<br />

Vollstreckungsverfügungen 129.699 126.933 117.260<br />

Mahnungen 33.522 31.917 29.348<br />

Exekutionsanträge an die MA 6 - EuVD 82.812 82.699 72.512<br />

Exekutionsanträge an Gerichte 10.988 11.186 10.529<br />

Übertragungen gem. § 29a VStG 11.641 11.709 10.226<br />

Auffor<strong>der</strong>ungen zum Strafantritt 76.657 75.181 67.018<br />

Vorführungen zum Strafantritt 52.782 52.224 47.200<br />

Vollstreckungshilfeersuchen an deutsche Behörden 2.318 2.165 2.141<br />

Zahlungsaufschübe 4.721 4.578 4.524<br />

6.1.2 Generell war im Prüfungszeitraum ein Zurückgehen aller Verfahrensschritte festzustellen.<br />

So wurden um 9,6 % bzw. 12,5 % weniger Vollstreckungsverfügungen bzw.<br />

Mahnungen ausgestellt, bei den Auffor<strong>der</strong>ungen bzw. Vorführungen zum Strafantritt war<br />

eine Reduktion von 12,6 % bzw. 10,6 % zu verzeichnen. Auch die Zahl <strong>der</strong> gewährten<br />

Zahlungsaufschübe verringerte sich um 4,2 %.<br />

Die Reduktion <strong>der</strong> Verfahrensschritte ergab sich lt. Auskunft <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6<br />

aus einem im Prüfungszeitraum feststellbaren Rückgang <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Magistratsabtei-<br />

lung 67 verhängten Strafen.


KA I - 6-3/09 Seite 18 von 26<br />

6.2 Aktenstatistik <strong>der</strong> MA 6 - BA 35<br />

6.2.1 Die MA 6 - BA 35 führte im Prüfungszeitraum u.a. die folgenden Verfahrensschritte<br />

bei <strong>der</strong> Vollstreckung von diversen Verwaltungsstrafen durch:<br />

2006 2007 2008<br />

Vollstreckungsverfügungen 10.055 9.088 10.400<br />

Mahnungen 1.477 1.231 1.314<br />

Exekutionsanträge an die MA 6 - EuVD 8.961 7.727 8.536<br />

Exekutionsanträge an Gerichte 1.219 986 1.088<br />

Übertragungen gem. § 29a VStG 889 739 800<br />

Auffor<strong>der</strong>ungen zum Strafantritt 6.654 6.287 6.344<br />

Vorführungen zum Strafantritt 5.559 4.932 4.881<br />

Vollstreckungshilfeersuchen an deutsche Behörden 182 73 108<br />

Zahlungsaufschübe 2.183 2.493 3.202<br />

6.2.2 Laut Auskunft <strong>der</strong> MA 6 - BA 35 stiegen im Prüfungszeitraum die zu vollstreckenden<br />

Verwaltungsstrafen, weshalb sich die Anzahl <strong>der</strong> Vollstreckungsverfügungen um<br />

3,4 % erhöhte.<br />

Die Zahl <strong>der</strong> Mahnungen ging jedoch um 11 % zurück, bei den Auffor<strong>der</strong>ungen bzw.<br />

Vorführungen zum Strafantritt war ebenfalls eine Reduktion von 4,7 % bzw. 12,2 % zu<br />

verzeichnen. Hiezu gab die MA 6 - BA 35 an, dass sich aufgrund <strong>der</strong> Steigerung <strong>der</strong><br />

gewährten Zahlungsaufschübe um 46,7 %, die meist mehrere Strafakten umfassten,<br />

eine Reduktion <strong>der</strong> an<strong>der</strong>nfalls zu setzenden Vollstreckungsschritte ergab.<br />

6.3 Weitere Anmerkungen<br />

6.3.1 Wie sich bei <strong>der</strong> Einschau des <strong>Kontrollamt</strong>es zeigte, entfielen oftmals mehrere Aktenzahlen<br />

- insbeson<strong>der</strong>e bei den Strafen nach dem Parkometergesetz 2006 - auf dieselbe<br />

Person. Daher geben die oben angeführten Aktenstatistiken z.B. keinen Aufschluss<br />

darüber, wie viele Personen zum Strafantritt aufgefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> vorgeführt wurden.<br />

6.3.2 Anhand dieser Aktenstatistiken war auch nicht erkennbar, wie viele Strafen an-<br />

lässlich <strong>der</strong> Vorführung <strong>der</strong> Verpflichteten von diesen doch noch beglichen wurden, so-<br />

dass es zu keinem Vollzug <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe kam. Bei <strong>der</strong> Einschau wurde vom<br />

<strong>Kontrollamt</strong> festgestellt, dass in vielen Fällen in dieser Phase des Vollzuges die Geld-<br />

strafe schließlich bezahlt wurde, um den Vollzug <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden.


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6.4 Einnahmen aus Verwaltungsstrafen<br />

Insgesamt erzielten die MA 6 - BA 32 und die MA 6 - BA 35 in den Jahren 2006 bis<br />

2008 Einnahmen aus Verwaltungsstrafen in <strong>der</strong> Höhe von 86.275.363,69 EUR, wovon<br />

58.665.988,14 EUR auf die Vollstreckungsverfahren <strong>der</strong> MA 6 - BA 32 und<br />

27.609.375,55 EUR auf die Vollstreckungsverfahren <strong>der</strong> MA 6 - BA 35 entfielen.<br />

7. Stichprobenweise Akteneinschau<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> nahm in insgesamt 36 Strafakten stichprobenweise Einschau, wobei 18<br />

Strafakten in den Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> MA 6 - BA 32 und 18 Strafakten in den Zuständigkeitsbereich<br />

<strong>der</strong> MA 6 - BA 35 fielen.<br />

In die Stichprobenauswahl wurden ausschließlich jene Akten einbezogen, in denen<br />

entwe<strong>der</strong> eine Auffor<strong>der</strong>ung zum Strafantritt o<strong>der</strong> eine Vorführung zum Strafantritt o<strong>der</strong><br />

beide Vollstreckungsschritte von <strong>der</strong> zuständigen Buchhaltungsabteilung verfügt wurden.<br />

7.1 Akten <strong>der</strong> MA 6 - BA 32<br />

7.1.1 Bei den 18 Strafakten <strong>der</strong> MA 6 - BA 32 wurden in zehn Fällen die offenen Verwaltungsstrafen<br />

bezahlt, in einem Fall wurde die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Eine<br />

Verwaltungsstrafe wurde wegen Verjährung abgeschrieben. Sechs Verwaltungsstrafen<br />

waren zum Prüfungszeitpunkt noch nicht beglichen.<br />

7.1.2 Im Zuge <strong>der</strong> Einschau stellte das <strong>Kontrollamt</strong> fest, dass die Berechnung von<br />

neuen Verjährungsfristen - z.B. im Fall von bewilligten Zahlungsaufschüben o<strong>der</strong> Haftunterbrechungsbescheiden<br />

- von je<strong>der</strong> Sachbearbeiterin bzw. jedem Sachbearbeiter<br />

selbst zu erfolgen hatte. Die neue Verjährungsfrist ist manuell im Handakt zu verzeichnen,<br />

sie wird aber in <strong>der</strong> Datenbank nicht erfasst. Insbeson<strong>der</strong>e wenn eine Person mehrere<br />

Geldstrafen zu entrichten hat bzw. mehrere Zahlungsaufschübe gewährt wurden,<br />

ist diese Vorgangsweise fehleranfällig und unübersichtlich.<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> empfahl, beim Umstieg auf das neue "Strafensystem" Maßnahmen zu<br />

setzen, damit die Berechnung <strong>der</strong> neuen Verjährungsfristen automatisch in <strong>der</strong> Datenbank<br />

erfolgt.


KA I - 6-3/09 Seite 20 von 26<br />

Mit <strong>der</strong> Einführung von SAP PS-CD wird dieser Empfehlung Rechnung<br />

getragen werden.<br />

7.1.3 Das <strong>Kontrollamt</strong> konnte grundsätzlich die genaue Dokumentation <strong>der</strong> Verfahrensschritte<br />

in den sogenannten Notizseiten in <strong>der</strong> Datenbank feststellen, lediglich in einem<br />

Fall war ein Verbesserungsbedarf aufgefallen.<br />

7.1.4 Des Weiteren wurde in zwei Fällen festgestellt, dass wie<strong>der</strong>holt Auffor<strong>der</strong>ungen<br />

zum Strafantritt den Verpflichteten zugestellt wurden, obwohl als nächster Verfahrensschritt<br />

die Vorführung zum Strafantritt möglich gewesen wäre. Das <strong>Kontrollamt</strong> verkannte<br />

nicht das Bemühen <strong>der</strong> SachbearbeiterInnen, das gelindeste zum Ziel führende Mittel<br />

einzusetzen. Es wurde jedoch empfohlen, zur Hintanhaltung drohen<strong>der</strong> Verjährungen<br />

bei Vorliegen <strong>der</strong> rechtlichen Voraussetzungen die Vorführung zum Strafantritt als<br />

nächsten Verfahrensschritt zu setzen. Nur in begründeten Ausnahmefällen wäre nochmals<br />

eine Auffor<strong>der</strong>ung zum Strafantritt zuzustellen.<br />

Die MitarbeiterInnen wurden durch die Leiterin <strong>der</strong> betroffenen<br />

Buchhaltungsabteilung darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen<br />

<strong>der</strong> rechtlichen Voraussetzungen, die als nächste zu setzenden<br />

Verfahrensschritte einzuhalten sind.<br />

7.2 Akten <strong>der</strong> MA 6 - BA 35<br />

7.2.1 Bei den 18 Strafakten <strong>der</strong> MA 6 - BA 35 wurden in 14 Fällen die offenen Verwaltungsstrafen<br />

bezahlt, in zwei Fällen wurde die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Zwei Verwaltungsstrafen<br />

waren noch nicht beglichen, wobei in beiden Fällen die Verpflichteten<br />

unbekannten Aufenthaltes waren.<br />

7.2.2 Wie bei <strong>der</strong> Einschau festgestellt wurde, waren z.T. händische Eingaben in <strong>der</strong><br />

Datenbank erfor<strong>der</strong>lich, die sich auf die Aktenbearbeitung zeitverzögernd und ineffizient<br />

auswirkten. Durch diese händischen Eingaben wurde auch die Fehleranfälligkeit erhöht.<br />

So wurde z.B. festgestellt, dass zur Einhebung <strong>der</strong> Lebensmitteluntersuchungskosten,<br />

die aufgrund <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Magistratsabteilung 38 - Lebensmitteluntersuchungsan-


KA I - 6-3/09 Seite 21 von 26<br />

stalt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> entstanden waren, diese zunächst händisch in <strong>der</strong> Datenbank er-<br />

fasst werden mussten, damit sie in <strong>der</strong> Folge dem Verpflichteten vorgeschrieben wer-<br />

den konnten.<br />

Damit in <strong>der</strong> Datenbank die Vorführung zum Strafantritt veranlasst werden kann, darf<br />

die Auffor<strong>der</strong>ung zum Strafantritt nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Falls eine länger<br />

als ein Jahr zurückliegende Auffor<strong>der</strong>ung einer Vorführung zum Strafantritt vorangeht,<br />

muss nochmals eine Auffor<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Datenbank eingegeben werden. Diese<br />

Auffor<strong>der</strong>ung wird jedoch dem Verpflichteten nicht zugestellt. In <strong>der</strong> Vorführung wird<br />

sodann das Datum <strong>der</strong> ersten - tatsächlich zugestellten - Auffor<strong>der</strong>ung händisch eingefügt.<br />

Die Fehleranfälligkeit und Unübersichtlichkeit dieser systembedingten Vorgangsweise<br />

zeigte sich bei einer Stichprobe auf die Weise, dass die Vorführung zum Strafantritt<br />

erging, obwohl im gegenständlichen Fall die erste vor über einem Jahr veranlasste<br />

Auffor<strong>der</strong>ung zum Strafantritt nicht zugestellt worden war.<br />

Um in Hinkunft händische Eingaben <strong>der</strong> SachbearbeiterInnen und dadurch bedingte<br />

Fehlerquellen hintanzuhalten, empfahl das <strong>Kontrollamt</strong>, im neuen "Strafensystem" auto-<br />

matisierte Verfahrensschritte und Fristberechnungen verstärkt einzusetzen.<br />

8. Personal<br />

Mit <strong>der</strong> Einführung von SAP PS-CD wird dieser Empfehlung Rechnung<br />

getragen werden.<br />

Jede Mitarbeiterin und je<strong>der</strong> Mitarbeiter ordnet seine Tätigkeit und die dafür aufgewen-<br />

dete Zeit den in <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6 definierten Produkten, Leistungen o<strong>der</strong> Vor-<br />

haben zu. Die LeiterInnen haben diese Zeitbuchungen zu kontrollieren. Anhand dieser<br />

Aufzeichnungen werden im Bereich des Controllings die eingesetzten MitarbeiterInnenäquivalente<br />

(MÄ) berechnet. Dabei wird von einem Vollzeitäquivalent von 1.680 Arbeitsstunden<br />

pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Jahr ausgegangen.<br />

8.1 Entwicklung des Personalstandes <strong>der</strong> MA 6 - BA 32<br />

In <strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle sind für den Prüfungszeitraum <strong>der</strong> Jahre 2006 bis 2008<br />

die Anzahl <strong>der</strong> MitarbeiterInnen lt. Dienstpostenplan und die eingesetzten MÄ <strong>der</strong><br />

MA 6 - BA 32 dargestellt:


KA I - 6-3/09 Seite 22 von 26<br />

Dienstpostenplan MÄ<br />

2006 47,0 50,6<br />

2007 47,0 52,2<br />

2008 47,0 52,3<br />

Die Abweichungen <strong>der</strong> eingesetzten MÄ zum Dienstpostenplan begründeten sich dadurch,<br />

dass in den betrachteten Jahren pro Jahr durchschnittlich rd. vier Lehrlinge und<br />

eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter über dem Stand in <strong>der</strong> Dienststelle beschäftigt<br />

waren.<br />

8.2 Entwicklung des Personalstandes <strong>der</strong> MA 6 - BA 35<br />

In folgen<strong>der</strong> Tabelle sind für denselben Prüfungszeitraum die Anzahl <strong>der</strong> MitarbeiterInnen<br />

lt. Dienstpostenplan und die eingesetzten MÄ <strong>der</strong> MA 6 - BA 35 dargestellt:<br />

Dienstpostenplan MÄ<br />

2006 22,0 21,9<br />

2007 21,0 22,1<br />

2008 20,0 21,6<br />

In allen betrachteten Jahren war in <strong>der</strong> MA 6 - BA 35 eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter<br />

zusätzlich zum Dienstpostenplan über dem Stand beschäftigt. Wie aus <strong>der</strong> Tabelle<br />

ersichtlich, gab es in diesen Jahren keine erheblichen Abweichungen.<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> begrüßte die Aufzeichnungen im Personalcontrolling, da dadurch eine<br />

effektive Personalsteuerung gewährleistet ist.<br />

9. Weitere Kennzahlen<br />

9.1 Abschreibungen<br />

Nach <strong>der</strong> Haushaltsordnung für den Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> (HO 2001) ist zwischen<br />

den anordnungsbefugten Dienststellen und den jeweils für die Verrechnung zuständigen<br />

Dienststellen <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6 zu vereinbaren, welche Schritte diese zur<br />

Einbringung von fälligen For<strong>der</strong>ungen zu unternehmen haben und welche Kriterien erfüllt<br />

sein müssen, damit weitere Einbringungsmaßnahmen als offenkundig aussichtslos<br />

bzw. als wirtschaftlich nicht mehr vertretbar anzusehen sind und die For<strong>der</strong>ung daher<br />

unter Beachtung <strong>der</strong> Zuständigkeitsbestimmungen <strong>der</strong> <strong>Wien</strong>er <strong>Stadt</strong>verfassung (WStV)


KA I - 6-3/09 Seite 23 von 26<br />

abzuschreiben sind. Die Abschreibung hat zu Lasten <strong>der</strong> Post 690, Schadensfälle, des<br />

betreffenden Ansatzes zu erfolgen.<br />

Sowohl in den Angelegenheiten <strong>der</strong> MA 6 - BA 32 als auch <strong>der</strong> MA 6 - BA 35 werden<br />

Geldstrafen nur dann abgeschrieben, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt wurde,<br />

Verjährung eingetreten ist o<strong>der</strong> die bzw. <strong>der</strong> Verpflichtete stirbt. Die zuständige Buchhaltungsabteilung<br />

beantragt die Abschreibung schließlich bei <strong>der</strong> anordnungsbefugten<br />

Dienststelle, d.i. jene, die den Strafbescheid erlassen hat, welche die Abschreibung<br />

veranlasst.<br />

Da die Abschreibungen betragsmäßig nur bei den anordnungsbefugten Dienststellen<br />

erfasst werden, stellte das <strong>Kontrollamt</strong> in nachfolgen<strong>der</strong> Tabelle die Anzahl <strong>der</strong> abgeschriebenen<br />

Verwaltungsstrafen <strong>der</strong> jeweiligen Buchhaltungsabteilung <strong>der</strong> Jahre 2007<br />

bis 2008 dar. Für das Jahr 2006 lagen keine Auswertungen vor, da diese erst ab dem<br />

Jahr 2007 erstellt wurden.<br />

MA 6 - BA 32 MA 6 - BA 35<br />

2007 26.685 3.129<br />

2008 26.983 3.063<br />

Aus <strong>der</strong> Tabelle ist ersichtlich, dass in den beiden betrachteten Jahren bei beiden<br />

Buchhaltungsabteilungen eine annähernd gleich hohe Abschreibungsquote vorliegt.<br />

Ein Vergleich zwischen den beiden Buchhaltungsabteilungen konnte nicht vorgenommen<br />

werden, da von <strong>der</strong> MA 6 - BA 32 bedeutend mehr Verwaltungsstrafen zu vollstrecken<br />

waren als von <strong>der</strong> MA 6 - BA 35.<br />

Da <strong>der</strong> Grund <strong>der</strong> Abschreibung statistisch nicht erfasst wurde, konnte die Anzahl <strong>der</strong><br />

Verjährungen bzw. <strong>der</strong> Verbüßungen <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe nicht festgestellt werden.<br />

Die Kennzahl <strong>der</strong> Verjährungen hätte darüber Aufschluss geben können, wie Verfahrensabläufe<br />

beschleunigt werden könnten, um Verjährungen und den damit verbundenen<br />

Nachteil im Hinblick auf die Generalprävention und den Entgang von Strafgel<strong>der</strong>n<br />

hintanzuhalten. Mit <strong>der</strong> Kennzahl <strong>der</strong> Verbüßungen <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe hätte die<br />

Effektivität <strong>der</strong> Einbringung beurteilt werden können.


KA I - 6-3/09 Seite 24 von 26<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> empfahl, in Zukunft <strong>der</strong>artige Kennzahlen zu erfassen, damit die Buch-<br />

haltungsabteilungen die Effizienz und Effektivität <strong>der</strong> Verfahrensabläufe beurteilen und<br />

steuern können.<br />

Die Magistratsabteilung 6 wird künftig ein <strong>der</strong>artiges Kennzahlensystem<br />

erarbeiten und zum Einsatz bringen.<br />

9.2 Verfahrensdauer<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> bemängelte, dass es im Bereich <strong>der</strong> MA 6 - BA 32 und <strong>der</strong> MA 6 -<br />

BA 35 bzgl. <strong>der</strong> Verfahrensdauer des Vollstreckungsverfahrens keine statistischen Auswertungen<br />

gab. Diese Kennzahl würde für die EntscheidungsträgerInnen ein wichtiges<br />

Steuerungsinstrument darstellen. Bei Bedarf hätten gezielte Maßnahmen zur Effizienzsteigerung<br />

in den Verfahrensabläufen gesetzt werden können.<br />

Aus diesem Grund empfahl das <strong>Kontrollamt</strong>, in Zukunft die Verfahrensdauer statistisch<br />

zu erfassen.<br />

Die Magistratsabteilung 6 wird eine entsprechende Auswertungsmöglichkeit<br />

entwickeln.<br />

Die Stellungnahme <strong>der</strong> geprüften Einrichtung ist den jeweiligen Berichtsabschnitten zugeordnet<br />

worden.<br />

Der <strong>Kontrollamt</strong>sdirektor:<br />

Dr. Erich Hechtner<br />

<strong>Wien</strong>, im November 2009


KA I - 6-3/09 Seite 25 von 26<br />

ALLGEMEINE HINWEISE<br />

Allfällige Rundungsdifferenzen bei <strong>der</strong> Darstellung von Berechnungen wurden nicht<br />

ausgeglichen.<br />

Schützenswerte personenbezogene Daten wurden im Sinn <strong>der</strong> rechtlichen Verpflichtung<br />

zum Schutz <strong>der</strong>artiger Daten anonymisiert, auf die Wahrung von Geschäfts- und<br />

Betriebsgeheimnissen wurde bei <strong>der</strong> Abfassung des Berichtes Bedacht genommen. Es<br />

wird um Verständnis gebeten, dass dadurch die Lesbarkeit des Berichtes beeinträchtigt<br />

sein könnte.


KA I - 6-3/09 Seite 26 von 26<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

AbgEO.......................................... Abgabenexekutionsordnung<br />

EDV .............................................. Elektronische Datenverarbeitung<br />

EU ................................................ Europäische Union<br />

EU-VStVG .................................... EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz<br />

Fachbereich C .............................. Fachbereich C - Controlling<br />

Fachbereich E .............................. Fachbereich E - Einbringung und Kundenservice<br />

Fachbereich R .............................. Fachbereich R - Recht und strategische Leitung<br />

GEM ............................................. Geschäftseinteilung für den Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong><br />

MA 6 - BA 32 ................................ Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen,<br />

Buchhaltungsabteilung 32 - Verkehrsstrafen<br />

MA 6 - BA 35 ................................ Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen,<br />

Buchhaltungsabteilung 35 - Abgaben- und<br />

Verwaltungsstrafen<br />

MA 6 - EuVD................................. Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen,<br />

Erhebungs- und Vollstreckungsdienst<br />

MÄ ................................................ MitarbeiterInnenäquivalente<br />

Polizei........................................... Bundespolizeidirektion <strong>Wien</strong><br />

SAP PS-CD .................................. SAP Public Sector-Collection and Disbursement<br />

(Kassen- und Einnahmenmanagement)<br />

VStG............................................. Verwaltungsstrafgesetz 1991<br />

VVG.............................................. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

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