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06<br />

MELCHERS<br />

L aw<br />

Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen<br />

verurteilt hat. § 13 StGB stellt das Unterlassen<br />

einer Handlung einer aktiven<br />

Handlung gleich, wenn der Betroffene eine<br />

sogenannte Garantenstellung innehabe.<br />

Im vorliegenden Falle komme dem<br />

Angeklagten als Leiter der Rechtsabteilung<br />

und der Innenrevision eine Garantenstellung<br />

zu, er hätte eine betrügerische<br />

Tarifbildung verhindern müssen.<br />

Der BGH wies in seiner Begründung darauf<br />

hin, dass dem Angeklagten aufgrund<br />

seiner Position Obhutspflichten für bestimmte<br />

Gefahrenquellen übertragen<br />

wurden. Ausschlaggebend sei in diesem<br />

Zusammenhang der Umfang des Verantwortungsbereiches,<br />

den der Verpflichtete<br />

übernommen habe. Die Einstandspflicht<br />

des Angeklagten beschränke sich vorliegend<br />

nicht nur darauf, Vermögensbeeinträchtigungen<br />

des eigenen Unternehmens<br />

zu unterbinden. Vielmehr gehöre es auch<br />

zu seinem Aufgabenbereich, Gefahren für<br />

Rechtsgüter Dritter durch das von ihm<br />

beaufsichtigte Unternehmen zu vermeiden.<br />

Hierzu gehöre auch die Überwachung<br />

der gesetzesmäßigen Abrechnung<br />

der Gebühren und die Aufgabe, Dritte<br />

vor Straftaten aus dem von ihm beaufsichtigten<br />

Unternehmen heraus zu schützen,<br />

im vorliegenden Falle vor betrügerisch<br />

überhöhten Gebühren.<br />

Die Nichtinformation der Leitungsgremien<br />

durch den Angeklagten hat das Gericht<br />

als falsch verstandene Loyalität gegenüber<br />

dem für die Abrechnung zuständigen<br />

Vorstandsmitglied gewertet. Diese<br />

ändere nichts an der Strafbarkeit, sondern<br />

spiele allenfalls bei der Strafzumessung<br />

eine Rolle.<br />

Haftungsansprüchen führen; vielmehr wird<br />

hierdurch auch eine strafrechtliche Garantenstellung<br />

begründet, die eine strafrechtliche<br />

Verantwortung zur Folge haben kann. Zum<br />

Pflichtenkreis des Compliance Officers gehört<br />

u.a. auch die strafrechtlich sanktionierte Verpflichtung,<br />

Straftaten von Unternehmensangehörigen<br />

zu verhindern. Der Compliance Officer<br />

sollte im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />

sicherstellen, dass er die Möglichkeit<br />

hat, Rechtsverstöße, insbesondere<br />

Straftaten des von ihm beaufsichtigten Unternehmens,<br />

zu erkennen bzw. zu verhindern. In<br />

diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass<br />

der Verantwortungsbereich des Compliance<br />

Officers konkret festgelegt wird. Je restrikti ver<br />

die Aufgaben des Compliance Officers sind,<br />

desto geringer ist seine strafrechtliche Verantwortlichkeit.<br />

Die allgemeine Übernahme der<br />

Position eines Compliance Officers ist insofern<br />

kritisch zu betrachten, insbesondere wenn er<br />

nicht über die Möglichkeit verfügt, über schädigende<br />

Maßnahmen aus dem Unternehmen<br />

heraus Kenntnis zu erlangen und hiergegen vorgehen<br />

zu können.

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