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04<br />

MELCHERS<br />

L aw<br />

renz-Kriterium, macht aber keine weiteren<br />

Ausführungen, ob es für dessen Erfüllung<br />

auf eine Kohärenz des gesamten<br />

Glücksspielwesens eines Mitgliedsstaates<br />

oder nur auf eine sektorale Kohärenz ankommt.<br />

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,<br />

dass die portugiesischen Regelungen<br />

hauptsächlich am Ziel der Kriminalitätsbekämpfung<br />

ausgerichtet sind,<br />

während der deutsche GlüStV das Ziel der<br />

Suchtbekämpfung in den Vordergrund<br />

stellt. Daher spricht der EuGH von einer<br />

Rechtfertigung des portugiesischen Monopols<br />

auch nur im Zusammenhang mit<br />

dem Ziel der Kriminalitätsbekämpfung.<br />

Behandlung EU-ausländischer<br />

Glücksspiellizenzen<br />

Gerade im Online-Bereich berufen sich<br />

Glücksspielanbieter häufig auf Lizenzen,<br />

die ihnen entweder in einem anderen EU-<br />

Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat erteilt<br />

wurden und die in einem anderen<br />

EU-Mitgliedsstaat anerkannt wurden<br />

(sog. „Whitelisting“). Insoweit wird diskutiert,<br />

ob eine Pflicht zur gegenseitigen<br />

Anerkennung aus Art. 10 EG-Vertrag besteht.<br />

In seinem Urteil stellt der EuGH<br />

fest, dass die rechtmäßige Erbringung<br />

von Dienstleistungen durch einen nicht<br />

gebietsansässigen Anbieter in einem anderen<br />

Mitgliedsstaat von den nationalen<br />

Behörden in Ansehung der Schwierigkeiten<br />

bei der Überwachung solcher Anbieter<br />

nicht als hinreichende Garantie für<br />

den Schutz vor Straftaten angesehen werden<br />

muss.<br />

Fazit: Durch die Entscheidung ist das Regelungsmodell<br />

eines staatlichen Monopols im<br />

Glücksspielbereich gestärkt worden. Sie hat<br />

aber wegen der unterschiedlichen Ausge staltung<br />

in Portugal keine Aussagekraft hinsichtlich<br />

der Frage der Europarechtskonfor mität<br />

des GlüStV. Hier wird es letztlich auf die Entscheidung<br />

des EuGH zu dem Vorlagebeschluss<br />

des Schleswig-Holsteinischen VG vom 30.01.<br />

2008 (Az.: 12 A 102/06) ankommen, in dem das<br />

VG nach der Kohärenz eines sektoral unterschiedlich<br />

ausgestalteten Glücksspielrechts<br />

gefragt hatte. Es bleibt aber die Feststellung,<br />

dass mitgliedstaaten nicht automatisch zur<br />

anerkennung EU-ausländischer Glücksspiellizenzen<br />

verpflichtet sind.

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