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02<br />

MELCHERS<br />

L aw<br />

<strong>Melchers</strong> Law: ARBEITSRECHT<br />

Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

bei Jahressonderzahlungen<br />

zulässig<br />

Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts<br />

hat in seinem Urteil vom 18.03.2009<br />

(Az. 10 AZR 289/08) entschieden, dass<br />

unter bestimmten Voraussetzungen Freiwilligkeitsvorbehalte<br />

im Bezug auf Jahressonderzahlungen<br />

ohne Rücksicht auf<br />

deren Anteil an der Jahresgesamtvergütung<br />

rechtmäßig sind.<br />

Flexible Vergütung<br />

Bei dem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

handelt es sich um eine Möglichkeit,<br />

das Gehalt von Arbeitnehmern flexibel<br />

auszugestalten. Dabei wird vom Arbeitgeber<br />

entweder bereits im Arbeitsvertrag<br />

oder aber gleichzeitig mit der Leistung<br />

einer Sonderzahlung darauf hingewiesen,<br />

dass kein Rechtsanspruch auf<br />

diese Vergütung besteht. Ein solcher Vorbehalt<br />

ist notwendig, um die Entstehung<br />

eines fortwährenden Anspruchs auf<br />

diesen Vergütungsbestandteil nach den<br />

Grundsätzen der betrieblichen Übung zu<br />

verhindern. Eine solche betriebliche<br />

Übung entsteht nach der Rechtsprechung<br />

des BAG bei Sonderzahlungen nach mindestens<br />

dreimaliger vorbehaltloser Gewährung.<br />

Das Urteil<br />

In dem der Entscheidung des BAG zugrundeliegenden<br />

Sachverhalt hatte ein<br />

Arbeitnehmer auf Zahlung einer Jahressonderzahlung<br />

geklagt, die in manchen<br />

Jahren mehr als 35% seines jährlichen<br />

Gesamtverdienstes ausmachte. Der Arbeitgeber<br />

gewährte dem Arbeitnehmer<br />

die Sonderzahlung – die nur Teilen der<br />

Belegschaft gewährt wurde – nicht mehr,<br />

nachdem dieser sein Arbeitsverhältnis<br />

gekündigt hatte.<br />

Nach dem BAG ist die Entscheidung des<br />

Arbeitgebers nicht zu beanstanden. Ein<br />

vom Arbeitgeber verwendeter Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

verstoße insbesondere<br />

nicht gegen das – auch auf Arbeitsverhältnisse<br />

anwendbare – AGB-Recht. Die<br />

Vereinbarung stelle demnach weder ein<br />

dem Arbeitnehmer unzumutbares einseitiges<br />

Leistungsänderungsrecht des Arbeitgebers<br />

noch eine unangemessene<br />

Be nachteiligung i.S. eines Verstoßes gegen<br />

wesentliche Grundgedanken gesetzlicher<br />

Regelungen dar. Besondere Beachtung<br />

verdient jedoch der Umstand, dass auch<br />

die beachtliche Höhe der Jahressonderzahlung<br />

kein Grund für das BAG war,<br />

eine Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts<br />

anzunehmen. Damit grenzt<br />

das BAG den Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

deutlich von anderen Formen flexibler<br />

Vergütung wie dem Widerrufsvorbehalt<br />

oder einer befristeten Vergütungsvereinbarung<br />

ab. Ein widerruflicher bzw. befristeter<br />

Anteil der Jahresgesamtvergütung<br />

darf nach der insoweit einschlägigen<br />

Rechtsprechung des BAG max. 30%<br />

betragen.<br />

Jedoch gilt es zu beachten, dass der<br />

arbeitgeber auch bei Verwendung eines<br />

Frei willigkeitsvorbehalts nicht vollkommen<br />

frei in seiner Entscheidung über die<br />

Gewährung von Jahressonderzahlungen<br />

ist. Das BAG gibt in seiner Entscheidung<br />

zu erkennen, dass die Einstellung einer<br />

Jahressonderzahlung unter gewissen Umständen<br />

gegen den arbeitsrechtlichen<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen<br />

könnte.<br />

Fazit: In Zeiten in denen es für Arbeitgeber<br />

schwieriger denn je ist, die wirtschaftliche<br />

Entwicklung zu prognostizieren, bietet die Verwendung<br />

eines Freiwilligkeitsvorbehaltes die<br />

Möglichkeit, Gehälter für Arbeitnehmer flexibel<br />

zu gestalten. Auch die „unverbindliche“ Gewährung<br />

höherer Sonderzahlungen ist möglich,<br />

wenn gewisse Rahmenbedingungen beachtet<br />

werden.

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