Detailkonzept - Ãffentliche Statistik Kanton St.Gallen
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7. Datenschutz<br />
Die bei der Erhebung der Medizinischen <strong><strong>St</strong>atistik</strong> anfallenden Daten<br />
betreffen den Gesundheitszustand und zählen gemäss Schweizerischen<br />
Datenschutzgesetz zu besonders schützenswerten Daten. Die ursprünglich<br />
vorgesehene Erhebung des mittels Soundex-Kode verschlüsselten<br />
Vornamens sowie der Angabe des Geburtsdatums und der Wohngemeinde<br />
jedes Patienten wurde als zu detailliert angesehen und in Bezug<br />
auf den Datenschutz als ungenügend beurteilt.<br />
7.1. Rechtliche Voraussetzungen<br />
Das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 hält fest,<br />
dass für <strong><strong>St</strong>atistik</strong>en erhobene Daten anonymisiert werden müssen, sobald<br />
es der Zweck des Bearbeitens erlaubt (Art. 22, Abs. 1a). Das Bundesstatistikgesetz<br />
vom 9. Oktober 1992 bestimmt, dass die zu statistischen<br />
Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten nicht zu anderen<br />
Zwecken verwendet werden dürfen, ausser wenn ein Bundesgesetz<br />
eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet (Art. 14, Abs. 1).<br />
Laut Krankenversicherungsgesetz und im weiteren Sinne laut der Verordnung<br />
über das KVG dienen die vom BFS erhobenen Daten dazu,<br />
Betriebskostenvergleiche zwischen den Spitälern anzustellen und den<br />
Kostendeckungsgrad, die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistungen<br />
zu ermitteln.<br />
Dabei sind die Grundsätze des Datenschutzes einzuhalten, namentlich:<br />
• die Vertraulichkeit: "die mit der Durchführung der Erhebungen betrauten<br />
Personen und Dienststellen sind verpflichtet, die Daten vertraulich<br />
zu behandeln; sie sorgen dafür, dass diese an einem sicheren<br />
Ort aufbewahrt werden" (Art. 7 der Verordnung über die Durchführung<br />
von statistischen Erhebungen des Bundes)<br />
• das Amtsgeheimnis (einschl. für die <strong>Kanton</strong>e) "Die mit statistischen<br />
Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten geheimhalten ..."<br />
(Art. 14 B<strong>St</strong>atG) und "für die Bearbeitung durch kantonale Organe<br />
gelten die Artikel 14..." (Art. 17 B<strong>St</strong>atG)<br />
• die technischen Massnahmen: Die <strong><strong>St</strong>atistik</strong>produzenten des Bundes<br />
dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere<br />
für Forschung, Planung und <strong><strong>St</strong>atistik</strong>, Forschungs- und <strong><strong>St</strong>atistik</strong>stellen<br />
des Bundes sowie Dritten bekanntgeben, wenn: a. die<br />
Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;<br />
b. der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des <strong><strong>St</strong>atistik</strong>produzenten<br />
weitergibt; c. der Empfänger die Ergebnisse nur so bekanntgibt,<br />
dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind; und<br />
d. die Voraussetzungen für die Einhaltung des <strong><strong>St</strong>atistik</strong>geheimnisses<br />
und der übrigen Datenschutzbestimmungen durch den Empfänger<br />
gegeben sind. (Art. 19 B<strong>St</strong>atG).<br />
Medizinische <strong><strong>St</strong>atistik</strong> der Krankenhäuser BFS / GES / 12.12.2005 / Seite 37