19.04.2015 Aufrufe

Detailkonzept - Öffentliche Statistik Kanton St.Gallen

Detailkonzept - Öffentliche Statistik Kanton St.Gallen

Detailkonzept - Öffentliche Statistik Kanton St.Gallen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Jeder Betrieb wird vom BFS in Zusammenarbeit mit den zuständigen<br />

kantonalen <strong>St</strong>ellen einem Betriebstyp zugeordnet. Alle Betriebe der o-<br />

ben aufgeführten Betriebstypen sind auskunftspflichtig. Die Krankenhäuser<br />

sind verpflichtet, für jede Behandlungsepisode einen vollständigen<br />

Minimaldatensatz bereitzustellen.<br />

4.2. Zuordnungsdatei mit Betriebsnamen und BUR-Nummern (Behandlungsfall)<br />

Das BFS stellt den für die Medizinische <strong><strong>St</strong>atistik</strong> verantwortlichen kantonalen<br />

<strong>St</strong>ellen eine Datei mit den Namen sämtlicher stationären Betriebe<br />

des Gesundheitswesens in der Schweiz zur Verfügung. Diese Zuordnungsdatei<br />

erlaubt sowohl die Übereinstimmung der Identität des<br />

Betriebes mit der BUR-Nummer als auch mit den verschiedenen<br />

Merkmalen, welche die Erfassung der medizinischen <strong><strong>St</strong>atistik</strong> und die<br />

Interpretation der Ergebnisse vereinfachen, die durch das BFS herausgegeben<br />

werden.<br />

4.3. Falldefinition (Behandlungsfall)<br />

Die Behandlung in einem Spital kann einen Spitalaufenthalt, eine teilstationäre<br />

oder eine ambulante Behandlung beinhalten. Diese drei Behandlungsarten<br />

unterscheiden sich hinsichtlich der Dauer, dem Ort und<br />

der Planung.<br />

<strong>St</strong>ationäre Behandlung: Als stationäre Behandlung nach Art. 49<br />

Absatz 1 des Gesetzes gelten Aufenthalte<br />

im Spital von mindestens 24 <strong>St</strong>unden zur<br />

Untersuchung, Behandlung und Pflege.<br />

Aufenthalte im Spital von weniger als 24<br />

<strong>St</strong>unden, bei denen während einer Nacht<br />

ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im<br />

Spital bei Überweisung in ein anderes<br />

Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls<br />

als stationäre Behandlung.<br />

Teilstationäre Behandlung: Als teilstationäre Behandlung nach Artikel<br />

49 Absatz 5 des Gesetzes gelten geplante<br />

Aufenthalte zur Untersuchung, Behandlung<br />

und Pflege, die an die Behandlung<br />

anschliessende Überwachung oder<br />

Pflege sowie die Benutzung eines Bettes<br />

erfordern. Wiederholte Aufenthalte in Tages-<br />

oder Nachtkliniken gelten ebenfalls<br />

als teilstationäre.<br />

Ambulante Behandlung: Als ambulante Behandlung nach Artikel<br />

49 Absatz 5 des Gesetzes gelten alle Behandlungen,<br />

die weder als stationäre noch<br />

als teilstationäre angesehen werden.<br />

Medizinische <strong><strong>St</strong>atistik</strong> der Krankenhäuser BFS / GES / 12.12.2005 / Seite 18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!