Detailkonzept - Ãffentliche Statistik Kanton St.Gallen
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Jeder Betrieb wird vom BFS in Zusammenarbeit mit den zuständigen<br />
kantonalen <strong>St</strong>ellen einem Betriebstyp zugeordnet. Alle Betriebe der o-<br />
ben aufgeführten Betriebstypen sind auskunftspflichtig. Die Krankenhäuser<br />
sind verpflichtet, für jede Behandlungsepisode einen vollständigen<br />
Minimaldatensatz bereitzustellen.<br />
4.2. Zuordnungsdatei mit Betriebsnamen und BUR-Nummern (Behandlungsfall)<br />
Das BFS stellt den für die Medizinische <strong><strong>St</strong>atistik</strong> verantwortlichen kantonalen<br />
<strong>St</strong>ellen eine Datei mit den Namen sämtlicher stationären Betriebe<br />
des Gesundheitswesens in der Schweiz zur Verfügung. Diese Zuordnungsdatei<br />
erlaubt sowohl die Übereinstimmung der Identität des<br />
Betriebes mit der BUR-Nummer als auch mit den verschiedenen<br />
Merkmalen, welche die Erfassung der medizinischen <strong><strong>St</strong>atistik</strong> und die<br />
Interpretation der Ergebnisse vereinfachen, die durch das BFS herausgegeben<br />
werden.<br />
4.3. Falldefinition (Behandlungsfall)<br />
Die Behandlung in einem Spital kann einen Spitalaufenthalt, eine teilstationäre<br />
oder eine ambulante Behandlung beinhalten. Diese drei Behandlungsarten<br />
unterscheiden sich hinsichtlich der Dauer, dem Ort und<br />
der Planung.<br />
<strong>St</strong>ationäre Behandlung: Als stationäre Behandlung nach Art. 49<br />
Absatz 1 des Gesetzes gelten Aufenthalte<br />
im Spital von mindestens 24 <strong>St</strong>unden zur<br />
Untersuchung, Behandlung und Pflege.<br />
Aufenthalte im Spital von weniger als 24<br />
<strong>St</strong>unden, bei denen während einer Nacht<br />
ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im<br />
Spital bei Überweisung in ein anderes<br />
Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls<br />
als stationäre Behandlung.<br />
Teilstationäre Behandlung: Als teilstationäre Behandlung nach Artikel<br />
49 Absatz 5 des Gesetzes gelten geplante<br />
Aufenthalte zur Untersuchung, Behandlung<br />
und Pflege, die an die Behandlung<br />
anschliessende Überwachung oder<br />
Pflege sowie die Benutzung eines Bettes<br />
erfordern. Wiederholte Aufenthalte in Tages-<br />
oder Nachtkliniken gelten ebenfalls<br />
als teilstationäre.<br />
Ambulante Behandlung: Als ambulante Behandlung nach Artikel<br />
49 Absatz 5 des Gesetzes gelten alle Behandlungen,<br />
die weder als stationäre noch<br />
als teilstationäre angesehen werden.<br />
Medizinische <strong><strong>St</strong>atistik</strong> der Krankenhäuser BFS / GES / 12.12.2005 / Seite 18