solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz
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Gesellschaftsvertrag<br />
Ausschließungserklärung an den Gesellschafter wirksam. In diesem<br />
Zeitpunkt scheidet er aus.<br />
§ 14 Kündigung<br />
Jeder Gesellschafter kann das Gesellschafts-verhältnis erstmals nach<br />
Ablauf von 15 Jahren nach Beitritt unter Einhaltung einer Kündigungs-frist<br />
von 1 Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen mit der Wirkung, dass<br />
er aus der Gesellschaft ausscheidet. Eine vorzeitige Kündigung ist nur bei<br />
Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.<br />
Kündigungen haben durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu<br />
erfolgen und sind an die Geschäftsführung zu richten, der hiermit dafür<br />
Empfangsvollmacht von allen Gesellschaftern erteilt ist. Maßgebend ist der<br />
Eingang des Briefes bei der Geschäftsführung.<br />
Das Recht eines jeden Gesellschafters auf Kündigung aus wichtigem Grund<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 15 Tod eines Gesellschafters<br />
Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen<br />
Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Kapitalkonten des verstorbenen<br />
Gesellschafters sind entsprechend aufzuteilen.<br />
Geht ein Geschäftsanteil auf mehrere berechtigte Personen über, so können<br />
deren Rechte nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten wahrgenommen<br />
werden. Bis zur Bestimmung des gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten ruhen die Rechte der Erben mit Ausnahme des<br />
Gewinnbezugs-rechts. Bis zur Bestellung des gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten können Zustellungen an jeden Rechtsnachfolger mit<br />
Wirkung für und gegen alle übrigen Rechtsnachfolger vorgenommen werden.<br />
Für die Teilung eines Geschäftsanteils unter den Erben sowie die Übertragung<br />
des Geschäftsanteils auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
bedarf es einer Genehmigung der Gesellschafterversammlung nicht.<br />
§ 16 Verfügung über Gesellschaftsanteile<br />
Die Gesellschafter können ihre Beteiligungen mit Wirkung zum 31.12.<br />
eines Jahres abtreten. Die Übertragung des Gesellschaftsanteils ist nur im<br />
Ganzen möglich.<br />
Abtretungen bedürfen der Schriftform mit notarieller<br />
Unterschriftsbeglaubigung und der Zustimmung der Geschäftsführung. Die<br />
Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein solcher<br />
liegt insbesondere vor, wenn sich aus einer Abtretung steuerliche<br />
Nachteile für die übrigen Gesellschafter ergeben. Eine beglaubigte<br />
Abschrift der Abtretungsver-einbarung ist der Geschäftsführung zu übergeben.<br />
§ 17 Bewertung, Auseinandersetzung<br />
Scheidet ein Kommanditist vor Auflösung der Gesellschaft aus dieser aus,<br />
so erhält er als Abfindung den Buchwert seiner Beteiligung zuzüglich<br />
anteiliger Rücklagen mit Eigenkapital-charakter (z.B. Ansparrücklage)<br />
zuzüglich eines eventuell positiven Saldos bzw. abzüglich eines eventuell<br />
negativen Saldos auf dem Kapitalkonto II abzüglich<br />
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft. Ein möglicherweise<br />
bestehender Ertragswert, sowie ein Firmen- und Geschäftswert bleiben<br />
ebenso unberücksichtigt, wie schwebende Geschäfte.<br />
Maßgebend für die Ermittlung des Buchwertes ist der letzte bereits vorliegende<br />
ordnungsgemäß festgestellte Jahresabschluss. Bis zum<br />
Ausscheidungszeitpunkt erfolgte Gewinnausschüttungen sind abzuziehen.<br />
Eventuelle Änderungen der Gewinnermittlung durch die Finanzbehörde<br />
haben auf die Höhe der Abfindung keinen Einfluss.<br />
Das Abfindungsguthaben wird 90 Tage nach dem Ausscheiden des<br />
Gesellschafters vollumfänglich fällig.<br />
§ 18 Auflösung der Gesellschaft, Liquidation<br />
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit einer Mehrheit von 75 %<br />
aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden.<br />
Hat ein Gesellschafter Klage auf Auflösung der Gesellschaft erhoben, so<br />
kann der klagende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
werden, wenn die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die Höhe<br />
seiner Abfindung bestimmt sich in diesem Fall ebenfalls nach § 17 dieses<br />
Vertrages.<br />
Das sich aus der Liquidation ergebende Vermögen wird nach den<br />
Beteiligungsquoten unter den Gesellschaftern verteilt.<br />
Liquidator ist die Komplementär-<strong>GmbH</strong> oder ein von dieser zu benennender<br />
Dritter, sofern nicht die Gesellschafterversammlung mit der Mehrheit<br />
aller stimmberechtigten Gesellschafter einen anderen Liquidator bestimmt.<br />
Die Auseinandersetzung des Gesellschafts-vermögens (Liquidation) findet<br />
nach den §§ 161 Abs. 2, 145 ff. HGB statt.<br />
Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass die Liquidation in der<br />
Weise erfolgt, dass die <strong>solarcomplex</strong> <strong>GmbH</strong> & Co KG Bioenergie<br />
Mauenheim die Hackschnitzelheizung, Nahwärmeleitungen und andere<br />
Unternehmensgegenstände an die <strong>solarcomplex</strong> Verwaltungs <strong>GmbH</strong><br />
(Komplementärin) überträgt<br />
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