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solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz

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Gesellschaftsvertrag<br />

Ausschließungserklärung an den Gesellschafter wirksam. In diesem<br />

Zeitpunkt scheidet er aus.<br />

§ 14 Kündigung<br />

Jeder Gesellschafter kann das Gesellschafts-verhältnis erstmals nach<br />

Ablauf von 15 Jahren nach Beitritt unter Einhaltung einer Kündigungs-frist<br />

von 1 Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen mit der Wirkung, dass<br />

er aus der Gesellschaft ausscheidet. Eine vorzeitige Kündigung ist nur bei<br />

Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.<br />

Kündigungen haben durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu<br />

erfolgen und sind an die Geschäftsführung zu richten, der hiermit dafür<br />

Empfangsvollmacht von allen Gesellschaftern erteilt ist. Maßgebend ist der<br />

Eingang des Briefes bei der Geschäftsführung.<br />

Das Recht eines jeden Gesellschafters auf Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 15 Tod eines Gesellschafters<br />

Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen<br />

Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Kapitalkonten des verstorbenen<br />

Gesellschafters sind entsprechend aufzuteilen.<br />

Geht ein Geschäftsanteil auf mehrere berechtigte Personen über, so können<br />

deren Rechte nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten wahrgenommen<br />

werden. Bis zur Bestimmung des gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten ruhen die Rechte der Erben mit Ausnahme des<br />

Gewinnbezugs-rechts. Bis zur Bestellung des gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten können Zustellungen an jeden Rechtsnachfolger mit<br />

Wirkung für und gegen alle übrigen Rechtsnachfolger vorgenommen werden.<br />

Für die Teilung eines Geschäftsanteils unter den Erben sowie die Übertragung<br />

des Geschäftsanteils auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

bedarf es einer Genehmigung der Gesellschafterversammlung nicht.<br />

§ 16 Verfügung über Gesellschaftsanteile<br />

Die Gesellschafter können ihre Beteiligungen mit Wirkung zum 31.12.<br />

eines Jahres abtreten. Die Übertragung des Gesellschaftsanteils ist nur im<br />

Ganzen möglich.<br />

Abtretungen bedürfen der Schriftform mit notarieller<br />

Unterschriftsbeglaubigung und der Zustimmung der Geschäftsführung. Die<br />

Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein solcher<br />

liegt insbesondere vor, wenn sich aus einer Abtretung steuerliche<br />

Nachteile für die übrigen Gesellschafter ergeben. Eine beglaubigte<br />

Abschrift der Abtretungsver-einbarung ist der Geschäftsführung zu übergeben.<br />

§ 17 Bewertung, Auseinandersetzung<br />

Scheidet ein Kommanditist vor Auflösung der Gesellschaft aus dieser aus,<br />

so erhält er als Abfindung den Buchwert seiner Beteiligung zuzüglich<br />

anteiliger Rücklagen mit Eigenkapital-charakter (z.B. Ansparrücklage)<br />

zuzüglich eines eventuell positiven Saldos bzw. abzüglich eines eventuell<br />

negativen Saldos auf dem Kapitalkonto II abzüglich<br />

Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft. Ein möglicherweise<br />

bestehender Ertragswert, sowie ein Firmen- und Geschäftswert bleiben<br />

ebenso unberücksichtigt, wie schwebende Geschäfte.<br />

Maßgebend für die Ermittlung des Buchwertes ist der letzte bereits vorliegende<br />

ordnungsgemäß festgestellte Jahresabschluss. Bis zum<br />

Ausscheidungszeitpunkt erfolgte Gewinnausschüttungen sind abzuziehen.<br />

Eventuelle Änderungen der Gewinnermittlung durch die Finanzbehörde<br />

haben auf die Höhe der Abfindung keinen Einfluss.<br />

Das Abfindungsguthaben wird 90 Tage nach dem Ausscheiden des<br />

Gesellschafters vollumfänglich fällig.<br />

§ 18 Auflösung der Gesellschaft, Liquidation<br />

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit einer Mehrheit von 75 %<br />

aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden.<br />

Hat ein Gesellschafter Klage auf Auflösung der Gesellschaft erhoben, so<br />

kann der klagende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden, wenn die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die Höhe<br />

seiner Abfindung bestimmt sich in diesem Fall ebenfalls nach § 17 dieses<br />

Vertrages.<br />

Das sich aus der Liquidation ergebende Vermögen wird nach den<br />

Beteiligungsquoten unter den Gesellschaftern verteilt.<br />

Liquidator ist die Komplementär-<strong>GmbH</strong> oder ein von dieser zu benennender<br />

Dritter, sofern nicht die Gesellschafterversammlung mit der Mehrheit<br />

aller stimmberechtigten Gesellschafter einen anderen Liquidator bestimmt.<br />

Die Auseinandersetzung des Gesellschafts-vermögens (Liquidation) findet<br />

nach den §§ 161 Abs. 2, 145 ff. HGB statt.<br />

Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass die Liquidation in der<br />

Weise erfolgt, dass die <strong>solarcomplex</strong> <strong>GmbH</strong> & Co KG Bioenergie<br />

Mauenheim die Hackschnitzelheizung, Nahwärmeleitungen und andere<br />

Unternehmensgegenstände an die <strong>solarcomplex</strong> Verwaltungs <strong>GmbH</strong><br />

(Komplementärin) überträgt<br />

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