solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz
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Jeder Gesellschafter hat eine Stimme.<br />
Die Gesellschafterversammlung ist immer beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß<br />
eingeladen wurde. Falls das Gesetz oder dieser Vertrag nichts<br />
anderes vorschreiben, werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimment-haltungen gelten<br />
als nicht abgegebene Stimmen.<br />
Einer Mehrheit von 75 % der Stimmen bedürfen Beschlüsse über<br />
die Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere der<br />
Gesellschaftsform<br />
die Auflösung der Gesellschaft.<br />
Jeder Gesellschafter kann sich durch einen Mitgesellschafter oder einen<br />
zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten vertreten lassen. Der<br />
Vertreter hat der Gesellschafterver-sammlung seine Vollmacht in schriftlicher<br />
Form nachzuweisen. Die Vollmacht ist der Geschäftsführung zu übergeben.<br />
Über die Beschlüsse der Gesellschafterver-sammlung ist eine Niederschrift<br />
anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu<br />
unterzeichnen ist.<br />
§ 10 Jahresabschluss<br />
Die Komplementär-<strong>GmbH</strong> ist verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen<br />
Fristen eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene<br />
Geschäftsjahr von einem Angehörigen der wirtschafts- und/oder steuerberatenden<br />
Berufe aufstellen zu lassen.<br />
Der von der Gesellschafterversammlung festgestellte Jahresabschluss ist<br />
für jeden Gesellschafter verbindlich, wenn er ihn nicht binnen 6 Wochen<br />
nach Feststellung durch Klage anficht. Die Frist beginnt mit dem Tag der<br />
Absendung des Protokolls, das den Feststellungsbeschluss enthält, an den<br />
betreffenden Gesellschafter.<br />
Für die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung gelten<br />
die §§ 241 ff. AktG entsprechend.<br />
§ 11 Rechte und Pflichten der Gesellschafter<br />
Die Gesellschafter sind untereinander ver-pflichtet, den<br />
Gesellschaftszweck in vertrags-gemäßer Weise zu fördern. Die<br />
Gesellschafter sind insbesondere verpflichtet, an die Gesellschaft Einlagen<br />
in Höhe ihrer in diesem Gesellschaftsvertrag oder den einzelnen<br />
Beitrittsverträgen vereinbarten Anteile am Gesellschaftskapital zu leisten.<br />
Rückständige Zahlungen sind mit 7 % p.a. zu verzinsen.<br />
Die Gesellschafter verpflichten sich, ihren Anteil nicht fremd zu finanzieren.<br />
Zinsaufwand darf deshalb auch nicht als Sonderbetriebsausgaben<br />
erfasst werden.<br />
§ 12 Fortsetzung der Gesellschaft, Übernahme des Geschäfts<br />
(1) Bei Ausscheiden eines Gesellschafters in den Fällen der §§ 14<br />
und 15 wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern unter der<br />
bisherigen Firma fortgeführt. Ist kein persönlich haftender Gesellschafter<br />
mehr vorhanden, wird die Gesellschaft aufgelöst, sofern die Gesellschafter<br />
nicht unverzüglich einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter<br />
bestellen oder in die Gesellschaft aufnehmen.<br />
(2) Verbleibt nach Ausscheiden aller übrigen Gesellschafter nur<br />
noch ein Gesellschafter, so ist dieser berechtigt, aber nicht verpflichtet, das<br />
Geschäft mit allen Aktiven und Passiven sowie der Befugnis zur<br />
Fortführung der Firma als Allein-inhaber zu übernehmen. Übt er dieses<br />
Recht nicht aus, so wird die Gesellschaft aufgelöst und tritt in Liquidation.<br />
Die Ausübung des Übernahmerechts hat durch schriftliche Erklärung an<br />
sämtliche ausscheidenden Gesellschafter zu erfolgen.<br />
(3) Beabsichtigt im Falle der Kündigung der alleinige Übernehmer,<br />
einen oder mehrere Dritte als Gesellschafter aufzunehmen und mit diesen<br />
die Gesellschaft fortzuführen, so sind auf sein Verlangen der oder die ausscheidenden<br />
Gesellschafter verpflichtet, noch vor ihrem Ausscheiden an<br />
der Aufnahme des bzw. der Dritten in die Gesellschaft mitzuwirken.<br />
§ 13 Ausschließung eines Gesellschafters<br />
Die Gesellschaft kann einen Gesellschafter – ohne dass es eines entsprechenden<br />
Gesellschafterbeschlusses bedarf - durch schriftliche Erklärung<br />
der Komplementär-<strong>GmbH</strong> ausschließen, wenn er – trotz Abmahnung –<br />
gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag verstößt.<br />
Insbesondere ist der Ausschluss eines Gesellschafters möglich,<br />
wenn<br />
er mit seinen vertraglich übernommenen Einzahlungsverpflichtungen in<br />
Verzug kommt;<br />
er seinen Verpflichtungen gemäß § 6 Abs. 6 und 7 nicht nachkommt;<br />
c) über sein Vermögen rechtskräftig das Insolvenzverfahren eröffnet<br />
oder mangels Masse abgelehnt wurde oder er die eidesstattliche<br />
Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgibt oder wegen<br />
Verweigerung der Abgabe Haftbefehl erlassen wird;<br />
seine Gesellschaftsbeteiligung, sein Gewinnbezugsrecht oder sein<br />
Auseinandersetzungsguthaben von einem Privatgläubiger gepfändet werden<br />
und die Pfändung nicht innerhalb zweier Monate wieder aufgehoben<br />
wird;<br />
in seiner Person ein wichtiger Grund i. S. d. §§ 133, 140 HGB vorliegt.<br />
Der Ausschluss wird mit der Zustellung der schriftlichen<br />
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