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solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz

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Jeder Gesellschafter hat eine Stimme.<br />

Die Gesellschafterversammlung ist immer beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß<br />

eingeladen wurde. Falls das Gesetz oder dieser Vertrag nichts<br />

anderes vorschreiben, werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimment-haltungen gelten<br />

als nicht abgegebene Stimmen.<br />

Einer Mehrheit von 75 % der Stimmen bedürfen Beschlüsse über<br />

die Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere der<br />

Gesellschaftsform<br />

die Auflösung der Gesellschaft.<br />

Jeder Gesellschafter kann sich durch einen Mitgesellschafter oder einen<br />

zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten vertreten lassen. Der<br />

Vertreter hat der Gesellschafterver-sammlung seine Vollmacht in schriftlicher<br />

Form nachzuweisen. Die Vollmacht ist der Geschäftsführung zu übergeben.<br />

Über die Beschlüsse der Gesellschafterver-sammlung ist eine Niederschrift<br />

anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu<br />

unterzeichnen ist.<br />

§ 10 Jahresabschluss<br />

Die Komplementär-<strong>GmbH</strong> ist verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen<br />

Fristen eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene<br />

Geschäftsjahr von einem Angehörigen der wirtschafts- und/oder steuerberatenden<br />

Berufe aufstellen zu lassen.<br />

Der von der Gesellschafterversammlung festgestellte Jahresabschluss ist<br />

für jeden Gesellschafter verbindlich, wenn er ihn nicht binnen 6 Wochen<br />

nach Feststellung durch Klage anficht. Die Frist beginnt mit dem Tag der<br />

Absendung des Protokolls, das den Feststellungsbeschluss enthält, an den<br />

betreffenden Gesellschafter.<br />

Für die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung gelten<br />

die §§ 241 ff. AktG entsprechend.<br />

§ 11 Rechte und Pflichten der Gesellschafter<br />

Die Gesellschafter sind untereinander ver-pflichtet, den<br />

Gesellschaftszweck in vertrags-gemäßer Weise zu fördern. Die<br />

Gesellschafter sind insbesondere verpflichtet, an die Gesellschaft Einlagen<br />

in Höhe ihrer in diesem Gesellschaftsvertrag oder den einzelnen<br />

Beitrittsverträgen vereinbarten Anteile am Gesellschaftskapital zu leisten.<br />

Rückständige Zahlungen sind mit 7 % p.a. zu verzinsen.<br />

Die Gesellschafter verpflichten sich, ihren Anteil nicht fremd zu finanzieren.<br />

Zinsaufwand darf deshalb auch nicht als Sonderbetriebsausgaben<br />

erfasst werden.<br />

§ 12 Fortsetzung der Gesellschaft, Übernahme des Geschäfts<br />

(1) Bei Ausscheiden eines Gesellschafters in den Fällen der §§ 14<br />

und 15 wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern unter der<br />

bisherigen Firma fortgeführt. Ist kein persönlich haftender Gesellschafter<br />

mehr vorhanden, wird die Gesellschaft aufgelöst, sofern die Gesellschafter<br />

nicht unverzüglich einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter<br />

bestellen oder in die Gesellschaft aufnehmen.<br />

(2) Verbleibt nach Ausscheiden aller übrigen Gesellschafter nur<br />

noch ein Gesellschafter, so ist dieser berechtigt, aber nicht verpflichtet, das<br />

Geschäft mit allen Aktiven und Passiven sowie der Befugnis zur<br />

Fortführung der Firma als Allein-inhaber zu übernehmen. Übt er dieses<br />

Recht nicht aus, so wird die Gesellschaft aufgelöst und tritt in Liquidation.<br />

Die Ausübung des Übernahmerechts hat durch schriftliche Erklärung an<br />

sämtliche ausscheidenden Gesellschafter zu erfolgen.<br />

(3) Beabsichtigt im Falle der Kündigung der alleinige Übernehmer,<br />

einen oder mehrere Dritte als Gesellschafter aufzunehmen und mit diesen<br />

die Gesellschaft fortzuführen, so sind auf sein Verlangen der oder die ausscheidenden<br />

Gesellschafter verpflichtet, noch vor ihrem Ausscheiden an<br />

der Aufnahme des bzw. der Dritten in die Gesellschaft mitzuwirken.<br />

§ 13 Ausschließung eines Gesellschafters<br />

Die Gesellschaft kann einen Gesellschafter – ohne dass es eines entsprechenden<br />

Gesellschafterbeschlusses bedarf - durch schriftliche Erklärung<br />

der Komplementär-<strong>GmbH</strong> ausschließen, wenn er – trotz Abmahnung –<br />

gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag verstößt.<br />

Insbesondere ist der Ausschluss eines Gesellschafters möglich,<br />

wenn<br />

er mit seinen vertraglich übernommenen Einzahlungsverpflichtungen in<br />

Verzug kommt;<br />

er seinen Verpflichtungen gemäß § 6 Abs. 6 und 7 nicht nachkommt;<br />

c) über sein Vermögen rechtskräftig das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

oder mangels Masse abgelehnt wurde oder er die eidesstattliche<br />

Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgibt oder wegen<br />

Verweigerung der Abgabe Haftbefehl erlassen wird;<br />

seine Gesellschaftsbeteiligung, sein Gewinnbezugsrecht oder sein<br />

Auseinandersetzungsguthaben von einem Privatgläubiger gepfändet werden<br />

und die Pfändung nicht innerhalb zweier Monate wieder aufgehoben<br />

wird;<br />

in seiner Person ein wichtiger Grund i. S. d. §§ 133, 140 HGB vorliegt.<br />

Der Ausschluss wird mit der Zustellung der schriftlichen<br />

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