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solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz

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Gesellschaftsvertrag<br />

Finanzierungsplan verwenden.<br />

Im Rahmen vernünftigen kaufmännischen Ermessens sind<br />

Verschiebungen zwischen den einzelnen Positionen möglich, wenn sich<br />

dadurch der Gesamtaufwand nicht erhöht.<br />

Über das in § 4 Abs. 5 festgelegte Gesellschafts-kapital hinaus nimmt die<br />

Gesellschaft Fremd-mittel auf.<br />

§ 8 Gewinnverteilung<br />

Die Komplementär-<strong>GmbH</strong> erhält:<br />

die Vergütung aller ihrer Auslagen,<br />

Zinsen für als Darlehen zur Verfügung gestellte Mittel in Höhe von 5 v.H.<br />

jährlich nachträglich,<br />

eine pauschale Vergütung für die Risikoübernahme sowie die kaufmännische<br />

Geschäftsführung in Höhe von 3.000,- EUR jährlich.<br />

Am laufenden Gewinn und Verlust der <strong>solarcomplex</strong> <strong>GmbH</strong> &<br />

Co. KG Bioenergie Mauenheim ist die Komplementär-<strong>GmbH</strong> nicht beteiligt.<br />

Die Geschäftsführung ist berechtigt, bis zu 10 % des Eigenkapitals in die<br />

freie Rücklage zur Finanzierung von Wartungs- und Reparatur-kosten einzustellen.<br />

Der danach verbleibende Gewinn oder Verlust soll - vorbehaltlich Abs. 5 -<br />

unter den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis der Festkapital-anteile<br />

(Kapitalkonten I) am Stichtag 31.12. zueinander verteilt und den<br />

Privatkonten (Kapitalkonten II) der Gesellschafter gutgeschrieben oder<br />

belastet werden. Sofern sich ein Gesellschafter am Stichtag mit der<br />

Erfüllung von Gesellschafterverpflichtungen, besonders<br />

Einlageverpflichtungen, zu einem wesentlichen Teil im Rückstand befindet,<br />

nimmt er am Gewinn/Verlust der Gesellschaft nicht teil. Sein Gewinn-<br />

/Verlustanteil wächst in diesem Fall den übrigen nicht säumigen<br />

Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zu.<br />

Soweit rechtlich und steuerlich zulässig, werden die Gesellschafter, die in<br />

den Jahren 2005 und 2006 der Gesellschaft beitreten, bezüglich der<br />

Ergebnisse dieser Jahre gleichbehandelt. Hierzu werden die<br />

Gesellschaftsergebnisse, die im Jahr 2005 erzielt werden, einheitlich den<br />

bis zum 31.12.2005 eingetretenen Gesellschaftern zugerechnet. Etwaige<br />

erst in 2006 der Gesellschaft beitretende Gesellschafter werden im<br />

Rahmen des rechtlich Zulässigen bezüglich der Ergebniszuweisungen den<br />

bereits im Jahr 2005 beigetretenen Gesellschaftern gleichge-stellt. Hierzu<br />

wird allen erst in 2006 beige-tretenen Gesellschaftern das nach ihrem<br />

Beitritt von der Gesellschaft erzielte Ergebnis so lange und in dem Umfang<br />

vorrangig zugerechnet, bis diesen das anteilige Ergebnis der Gesellschaft<br />

in einem Umfang zugewiesen worden ist, der insgesamt der<br />

Ergebniszuweisung für 2005 eines bereits im Jahr 2005 beigetretenen<br />

Gesellschafters mit gleichem Kapitalanteil entspricht.<br />

liquiden Überschuss der Gesellschaft an die Gesellschafter innerhalb eines<br />

Monats nach Feststellung eines Jahres-abschlusses in der von der<br />

Gesellschafterver-sammlung jeweils beschlossenen Höhe an die<br />

Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungs-quoten ausschütten, soweit<br />

dieser nicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und<br />

Rücklagenbildung benötigt wird.<br />

Der von der Gesellschaft beauftragte Steuerberater teilt den einzelnen<br />

Gesellschaftern nach verbindlicher Feststellung der Jahresabschlüsse das<br />

ihnen jeweils persönlich zurechenbare steuerliche Ergebnis<br />

(Gewinn/Verlustanteil) schriftlich zur Vorlage bei ihren<br />

Wohnsitzfinanzämtern mit.<br />

Sonderbetriebsausgaben von Gesellschaftern werden hierbei nur dann<br />

berücksichtigt, wenn sie dem Steuerberater der Gesellschaft bis spätestens<br />

zum 31.03. eines Jahres für das Vorjahr unter Beifügung von Nachweisen<br />

schriftlich mitgeteilt worden sind.<br />

§ 9 Gesellschafterversammlung<br />

(1) Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen<br />

gefasst.<br />

(2) Gesellschafterversammlungen werden durch die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin einberufen. Sofern diese mehrere Geschäftsführer<br />

hat, genügt die Einberufung durch einen von ihnen. Die Ladung erfolgt<br />

schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Mitteilung der<br />

Tagesordnung. Die Einladung an die letzte bekannte Adresse der<br />

Gesellschafter und die Versendung der Einladung per Fax oder E-Mail<br />

reicht aus. Die Gesellschafter sind ihrerseits verpflichtet, eine Änderung<br />

ihrer Adresse und der Kommunikationsverbindungen (z. B. E-Mail-Adresse,<br />

Faxnummer) der Geschäftsführung mitzuteilen.<br />

In jedem Geschäftsjahr hat nach Aufstellung des Jahresabschlusses eine<br />

ordentliche Gesellschafterversammlung stattzufinden.<br />

Der Einberufung ist der Entwurf des Jahresabschlusses beizufügen.<br />

Darüber hinaus muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden,<br />

wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder wenn Gesellschafter,<br />

die über 20 v. H. der Stimmen verfügen, dies unter Angabe des<br />

Zwecks und der Gründe verlangen. Kommt die persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin diesem Verlangen nicht binnen zwei Wochen nach<br />

Zugang der Aufforderung nach, so können die Antragsteller selbst unter<br />

Mitteilung des Sachverhalts eine Gesellschafterversammlung einberufen.<br />

Bei Zustimmung aller Gesellschafter kann auf alle Formerfordernisse der<br />

Einberufung verzichtet werden.<br />

Vorbehaltlich Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 wird die Geschäftsführung einen<br />

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