solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz
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Gesellschaftsvertrag<br />
Finanzierungsplan verwenden.<br />
Im Rahmen vernünftigen kaufmännischen Ermessens sind<br />
Verschiebungen zwischen den einzelnen Positionen möglich, wenn sich<br />
dadurch der Gesamtaufwand nicht erhöht.<br />
Über das in § 4 Abs. 5 festgelegte Gesellschafts-kapital hinaus nimmt die<br />
Gesellschaft Fremd-mittel auf.<br />
§ 8 Gewinnverteilung<br />
Die Komplementär-<strong>GmbH</strong> erhält:<br />
die Vergütung aller ihrer Auslagen,<br />
Zinsen für als Darlehen zur Verfügung gestellte Mittel in Höhe von 5 v.H.<br />
jährlich nachträglich,<br />
eine pauschale Vergütung für die Risikoübernahme sowie die kaufmännische<br />
Geschäftsführung in Höhe von 3.000,- EUR jährlich.<br />
Am laufenden Gewinn und Verlust der <strong>solarcomplex</strong> <strong>GmbH</strong> &<br />
Co. KG Bioenergie Mauenheim ist die Komplementär-<strong>GmbH</strong> nicht beteiligt.<br />
Die Geschäftsführung ist berechtigt, bis zu 10 % des Eigenkapitals in die<br />
freie Rücklage zur Finanzierung von Wartungs- und Reparatur-kosten einzustellen.<br />
Der danach verbleibende Gewinn oder Verlust soll - vorbehaltlich Abs. 5 -<br />
unter den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis der Festkapital-anteile<br />
(Kapitalkonten I) am Stichtag 31.12. zueinander verteilt und den<br />
Privatkonten (Kapitalkonten II) der Gesellschafter gutgeschrieben oder<br />
belastet werden. Sofern sich ein Gesellschafter am Stichtag mit der<br />
Erfüllung von Gesellschafterverpflichtungen, besonders<br />
Einlageverpflichtungen, zu einem wesentlichen Teil im Rückstand befindet,<br />
nimmt er am Gewinn/Verlust der Gesellschaft nicht teil. Sein Gewinn-<br />
/Verlustanteil wächst in diesem Fall den übrigen nicht säumigen<br />
Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zu.<br />
Soweit rechtlich und steuerlich zulässig, werden die Gesellschafter, die in<br />
den Jahren 2005 und 2006 der Gesellschaft beitreten, bezüglich der<br />
Ergebnisse dieser Jahre gleichbehandelt. Hierzu werden die<br />
Gesellschaftsergebnisse, die im Jahr 2005 erzielt werden, einheitlich den<br />
bis zum 31.12.2005 eingetretenen Gesellschaftern zugerechnet. Etwaige<br />
erst in 2006 der Gesellschaft beitretende Gesellschafter werden im<br />
Rahmen des rechtlich Zulässigen bezüglich der Ergebniszuweisungen den<br />
bereits im Jahr 2005 beigetretenen Gesellschaftern gleichge-stellt. Hierzu<br />
wird allen erst in 2006 beige-tretenen Gesellschaftern das nach ihrem<br />
Beitritt von der Gesellschaft erzielte Ergebnis so lange und in dem Umfang<br />
vorrangig zugerechnet, bis diesen das anteilige Ergebnis der Gesellschaft<br />
in einem Umfang zugewiesen worden ist, der insgesamt der<br />
Ergebniszuweisung für 2005 eines bereits im Jahr 2005 beigetretenen<br />
Gesellschafters mit gleichem Kapitalanteil entspricht.<br />
liquiden Überschuss der Gesellschaft an die Gesellschafter innerhalb eines<br />
Monats nach Feststellung eines Jahres-abschlusses in der von der<br />
Gesellschafterver-sammlung jeweils beschlossenen Höhe an die<br />
Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungs-quoten ausschütten, soweit<br />
dieser nicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und<br />
Rücklagenbildung benötigt wird.<br />
Der von der Gesellschaft beauftragte Steuerberater teilt den einzelnen<br />
Gesellschaftern nach verbindlicher Feststellung der Jahresabschlüsse das<br />
ihnen jeweils persönlich zurechenbare steuerliche Ergebnis<br />
(Gewinn/Verlustanteil) schriftlich zur Vorlage bei ihren<br />
Wohnsitzfinanzämtern mit.<br />
Sonderbetriebsausgaben von Gesellschaftern werden hierbei nur dann<br />
berücksichtigt, wenn sie dem Steuerberater der Gesellschaft bis spätestens<br />
zum 31.03. eines Jahres für das Vorjahr unter Beifügung von Nachweisen<br />
schriftlich mitgeteilt worden sind.<br />
§ 9 Gesellschafterversammlung<br />
(1) Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen<br />
gefasst.<br />
(2) Gesellschafterversammlungen werden durch die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin einberufen. Sofern diese mehrere Geschäftsführer<br />
hat, genügt die Einberufung durch einen von ihnen. Die Ladung erfolgt<br />
schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Mitteilung der<br />
Tagesordnung. Die Einladung an die letzte bekannte Adresse der<br />
Gesellschafter und die Versendung der Einladung per Fax oder E-Mail<br />
reicht aus. Die Gesellschafter sind ihrerseits verpflichtet, eine Änderung<br />
ihrer Adresse und der Kommunikationsverbindungen (z. B. E-Mail-Adresse,<br />
Faxnummer) der Geschäftsführung mitzuteilen.<br />
In jedem Geschäftsjahr hat nach Aufstellung des Jahresabschlusses eine<br />
ordentliche Gesellschafterversammlung stattzufinden.<br />
Der Einberufung ist der Entwurf des Jahresabschlusses beizufügen.<br />
Darüber hinaus muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden,<br />
wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder wenn Gesellschafter,<br />
die über 20 v. H. der Stimmen verfügen, dies unter Angabe des<br />
Zwecks und der Gründe verlangen. Kommt die persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin diesem Verlangen nicht binnen zwei Wochen nach<br />
Zugang der Aufforderung nach, so können die Antragsteller selbst unter<br />
Mitteilung des Sachverhalts eine Gesellschafterversammlung einberufen.<br />
Bei Zustimmung aller Gesellschafter kann auf alle Formerfordernisse der<br />
Einberufung verzichtet werden.<br />
Vorbehaltlich Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 wird die Geschäftsführung einen<br />
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