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solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz

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§ 5 Gesellschafterkonten<br />

Die Gesellschaft führt für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto I und ein<br />

Kapitalkonto II.<br />

(2) Auf dem Kapitalkonto I werden die festen Kapital-anteile gemäß<br />

§ 4 gebucht. Diese Anteile spiegeln die Beteiligung am<br />

Gesellschaftsvermögen und an den Gesellschaftsrechten wider. Sie sind<br />

insbesondere maßgebend für die Ergebnisver-teilung (§ 8 Abs. 1 und 3<br />

dieses Vertrages) sowie den Anspruch auf das Abfindungsguthaben (§ 18).<br />

Die Höhe der Kapitalkonten I entspricht höchstens den zum<br />

Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Die Kapitalkonten I<br />

sind Festkonten. Sie werden nicht verzinst.<br />

(3) Auf dem (veränderlichen) Kapitalkonto II (Privat-konto) wird der<br />

Verrechnungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern<br />

abgewickelt. Hier werden insbesondere Gewinnanteile, Zinsen, Tätigkeitsund<br />

Nutzungsvergütungen sowie die über das Kapitalkonto I hinausgehenden<br />

Einlagen gutgeschrieben und die Verlustanteile sowie die<br />

Entnahmen und Ausschüttungen in Abzug gebracht. Guthaben und<br />

Schulden auf dem Kapitalkonto II werden bis auf weiteres nicht verzinst.<br />

§ 6 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft<br />

Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die<br />

Komplementär-<strong>GmbH</strong> als persönlich haftende Gesellschafterin allein<br />

berechtigt und verpflichtet. Die neuen Gesellschafter erkennen mit ihrem<br />

Eintritt diese Ernennung an.<br />

Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind für<br />

Rechtsgeschäfte zwischen der <strong>GmbH</strong> und der Gesellschaft wie auch für<br />

Rechtsgeschäfte zwischen den Geschäftsführern und der Gesellschaft von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

Für Handlungen der persönlich haftenden Gesellschafterin, die über den<br />

gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, ist eine<br />

Zustimmung nach § 164 Satz 1 2. Halbsatz HGB nicht erforderlich.<br />

Die Gesellschafter bevollmächtigen die Geschäftsführung – vorbehaltlich<br />

der in diesem Vertrag genannten Einschränkungen – im Namen und auf<br />

Rechnung der Gesellschaft und der Gesellschafter zur Vornahme aller mit<br />

der Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen oder nützlichen<br />

Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen. Die Geschäftsführung ist berechtigt<br />

und verpflichtet, die Gesellschafter bei sämtlichen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandl-ngen, die die Gesellschaft betreffen, umfassend zu vertreten.<br />

Insbesondere ist sie von den Gesellschaftern zur Abgabe und<br />

Entgegen-nahme aller die Gesellschaft betreffenden Erklärungen und<br />

Zustellungen bevollmächtigt. Die Vollmacht erstreckt sich auch darauf,<br />

Ansprüche der Gesellschaft (Gesamthand) gegen einzelne Gesellschafter<br />

oder Dritte gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen oder abzuwehren.<br />

Die Geschäftsführung ist hiermit von jedem einzelnen Gesellschafter<br />

bereits im voraus beauftragt und bevollmächtigt, alle Erklärungen für ihn<br />

abzugeben, die im Zusammenhang mit dem Eintritt, dem Ausscheiden<br />

oder dem Wechsel von Gesellschaftern und/oder der Änderung der<br />

Rechtsform der Gesellschaft durch die Gesellschaft notwendig sind. Dazu<br />

gehören alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen gegenüber Behörden oder<br />

Dritten sowie auch sämtliche materiellen Erklärungen im Zusammenhang<br />

mit einem eventuellen Wechsel der Rechtsform der Gesellschaft und die<br />

hierzu erforderlichen Erklär-ungen und Anmeldungen zum<br />

Handelsregister.<br />

Jeder Gesellschafter ist darüber hinaus ver-pflichtet, auf eigene Kosten der<br />

Geschäfts-führung unverzüglich ausdrücklich in gesonderter notariell<br />

beglaubigter Urkunde die gleichen Vollmachten zu erteilen, wenn dies von<br />

der Geschäftsführung verlangt wird.<br />

Es ist eine wesentliche gesellschaftsvertragliche Verpflichtung jedes<br />

Gesellschafters, die im Voraus erteilte persönliche Vollmacht an die<br />

Geschäftsführung aufrechtzuerhalten. Infolgedessen endet die Vollmacht<br />

der Geschäftsführung erst mit Beendigung der Geschäftsführertätigkeit. Im<br />

Übrigen ist jeder Gesellschafter verpflichtet, alle erforderlichen<br />

Erklärungen selbst abzugeben, solange und soweit aus irgendeinem<br />

Grund keine ent-sprechende wirksame Vollmacht der Geschäfts-führung<br />

bestehen sollte, besonders im Fall seines – pflichtwidrigen – Widerrufs<br />

seiner Vollmacht.<br />

Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Interessen der<br />

Gesellschaft unter Zurückstellung eigener oder dritter Interessen mit der<br />

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Die<br />

Geschäftsführung ist auch zur Kontoführung und Zahlung berechtigt und<br />

verpflichtet.<br />

Die der Geschäftsführung erteilten Vollmachten werden durch den Tod<br />

eines Gesellschafters nicht außer Kraft gesetzt. Besonders gelten die<br />

Vollmachten auch für Rechtsnachfolger der Gesellschafter.<br />

Die Geschäftsführung ist berechtigt, im vorgenannten Umfang auch unter<br />

Befreiung des Unterbevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB namens der Gesellschaft Untervollmachten zu erteilen.<br />

§ 7 Investitionsplan / Finanzierungsplan<br />

Die Gesellschafterversammlung beschließt auf Vorschlag der<br />

Geschäftsführung einen Investitions- und Finanzierungsplan für die<br />

Durchführung des Unternehmensgegenstandes (vgl. § 2 des Vertrages).<br />

Die Geschäftsführung darf die von den Gesellschaftern im Rahmen ihrer<br />

Einlageverpflichtung aufzubringenden Mittel zur Realisierung des<br />

Gesellschaftszwecks entsprechend dem beschlossenen Investitions- und<br />

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