solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz
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§ 5 Gesellschafterkonten<br />
Die Gesellschaft führt für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto I und ein<br />
Kapitalkonto II.<br />
(2) Auf dem Kapitalkonto I werden die festen Kapital-anteile gemäß<br />
§ 4 gebucht. Diese Anteile spiegeln die Beteiligung am<br />
Gesellschaftsvermögen und an den Gesellschaftsrechten wider. Sie sind<br />
insbesondere maßgebend für die Ergebnisver-teilung (§ 8 Abs. 1 und 3<br />
dieses Vertrages) sowie den Anspruch auf das Abfindungsguthaben (§ 18).<br />
Die Höhe der Kapitalkonten I entspricht höchstens den zum<br />
Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Die Kapitalkonten I<br />
sind Festkonten. Sie werden nicht verzinst.<br />
(3) Auf dem (veränderlichen) Kapitalkonto II (Privat-konto) wird der<br />
Verrechnungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern<br />
abgewickelt. Hier werden insbesondere Gewinnanteile, Zinsen, Tätigkeitsund<br />
Nutzungsvergütungen sowie die über das Kapitalkonto I hinausgehenden<br />
Einlagen gutgeschrieben und die Verlustanteile sowie die<br />
Entnahmen und Ausschüttungen in Abzug gebracht. Guthaben und<br />
Schulden auf dem Kapitalkonto II werden bis auf weiteres nicht verzinst.<br />
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft<br />
Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die<br />
Komplementär-<strong>GmbH</strong> als persönlich haftende Gesellschafterin allein<br />
berechtigt und verpflichtet. Die neuen Gesellschafter erkennen mit ihrem<br />
Eintritt diese Ernennung an.<br />
Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind für<br />
Rechtsgeschäfte zwischen der <strong>GmbH</strong> und der Gesellschaft wie auch für<br />
Rechtsgeschäfte zwischen den Geschäftsführern und der Gesellschaft von<br />
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
Für Handlungen der persönlich haftenden Gesellschafterin, die über den<br />
gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, ist eine<br />
Zustimmung nach § 164 Satz 1 2. Halbsatz HGB nicht erforderlich.<br />
Die Gesellschafter bevollmächtigen die Geschäftsführung – vorbehaltlich<br />
der in diesem Vertrag genannten Einschränkungen – im Namen und auf<br />
Rechnung der Gesellschaft und der Gesellschafter zur Vornahme aller mit<br />
der Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen oder nützlichen<br />
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen. Die Geschäftsführung ist berechtigt<br />
und verpflichtet, die Gesellschafter bei sämtlichen Rechtsgeschäften<br />
und Rechtshandl-ngen, die die Gesellschaft betreffen, umfassend zu vertreten.<br />
Insbesondere ist sie von den Gesellschaftern zur Abgabe und<br />
Entgegen-nahme aller die Gesellschaft betreffenden Erklärungen und<br />
Zustellungen bevollmächtigt. Die Vollmacht erstreckt sich auch darauf,<br />
Ansprüche der Gesellschaft (Gesamthand) gegen einzelne Gesellschafter<br />
oder Dritte gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen oder abzuwehren.<br />
Die Geschäftsführung ist hiermit von jedem einzelnen Gesellschafter<br />
bereits im voraus beauftragt und bevollmächtigt, alle Erklärungen für ihn<br />
abzugeben, die im Zusammenhang mit dem Eintritt, dem Ausscheiden<br />
oder dem Wechsel von Gesellschaftern und/oder der Änderung der<br />
Rechtsform der Gesellschaft durch die Gesellschaft notwendig sind. Dazu<br />
gehören alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen gegenüber Behörden oder<br />
Dritten sowie auch sämtliche materiellen Erklärungen im Zusammenhang<br />
mit einem eventuellen Wechsel der Rechtsform der Gesellschaft und die<br />
hierzu erforderlichen Erklär-ungen und Anmeldungen zum<br />
Handelsregister.<br />
Jeder Gesellschafter ist darüber hinaus ver-pflichtet, auf eigene Kosten der<br />
Geschäfts-führung unverzüglich ausdrücklich in gesonderter notariell<br />
beglaubigter Urkunde die gleichen Vollmachten zu erteilen, wenn dies von<br />
der Geschäftsführung verlangt wird.<br />
Es ist eine wesentliche gesellschaftsvertragliche Verpflichtung jedes<br />
Gesellschafters, die im Voraus erteilte persönliche Vollmacht an die<br />
Geschäftsführung aufrechtzuerhalten. Infolgedessen endet die Vollmacht<br />
der Geschäftsführung erst mit Beendigung der Geschäftsführertätigkeit. Im<br />
Übrigen ist jeder Gesellschafter verpflichtet, alle erforderlichen<br />
Erklärungen selbst abzugeben, solange und soweit aus irgendeinem<br />
Grund keine ent-sprechende wirksame Vollmacht der Geschäfts-führung<br />
bestehen sollte, besonders im Fall seines – pflichtwidrigen – Widerrufs<br />
seiner Vollmacht.<br />
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Interessen der<br />
Gesellschaft unter Zurückstellung eigener oder dritter Interessen mit der<br />
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Die<br />
Geschäftsführung ist auch zur Kontoführung und Zahlung berechtigt und<br />
verpflichtet.<br />
Die der Geschäftsführung erteilten Vollmachten werden durch den Tod<br />
eines Gesellschafters nicht außer Kraft gesetzt. Besonders gelten die<br />
Vollmachten auch für Rechtsnachfolger der Gesellschafter.<br />
Die Geschäftsführung ist berechtigt, im vorgenannten Umfang auch unter<br />
Befreiung des Unterbevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB namens der Gesellschaft Untervollmachten zu erteilen.<br />
§ 7 Investitionsplan / Finanzierungsplan<br />
Die Gesellschafterversammlung beschließt auf Vorschlag der<br />
Geschäftsführung einen Investitions- und Finanzierungsplan für die<br />
Durchführung des Unternehmensgegenstandes (vgl. § 2 des Vertrages).<br />
Die Geschäftsführung darf die von den Gesellschaftern im Rahmen ihrer<br />
Einlageverpflichtung aufzubringenden Mittel zur Realisierung des<br />
Gesellschaftszwecks entsprechend dem beschlossenen Investitions- und<br />
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