solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz
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nen Kommanditisten als Steuervorauszahlung auf die persönliche<br />
Einkommensteuer angerechnet, fliesst den<br />
Gesellschaftern also indirekt zu. In der Prognoserechnung<br />
wurden vereinfachend die vollen Zinseinnahmen bei der<br />
Gesellschaft berücksichtigt.<br />
Renditeprognose<br />
Bei der Renditeprognose handelt es sich um die Rendite<br />
nach Gewerbe- aber vor Einkommensteuer.<br />
Gewerbesteuer<br />
Die Beteiligungsgesellschaft unterliegt als gewerbliches<br />
Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes der<br />
Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird von der Gesellschaft<br />
direkt an die Gemeinde Immendingen entrichtet.<br />
Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist ausschließlich<br />
der Gewerbeertrag. Dieser wird ausgehend vom Gewinn aus<br />
Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung von<br />
Hinzurechnungen (insbesondere der hälftigen Schuldzinsen)<br />
und Kürzungen ermittelt. Das steuerliche Ergebnis der<br />
Beteiligungsgesellschaft weist nach der Prognose erstmals<br />
im Jahre 2013 einen steuerlichen Gewinn aus, der über dem<br />
Gewerbesteuerfreibetrag (Euro 24.500) liegt.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe gilt in der Gemeinde<br />
Immendingen ein Hebesatz von 340 %.<br />
Gemäß § 35 EStG kann der Anleger das 1,8 fache des auf ihn<br />
anteilig entfallenden Gewerbesteuermessbetrages der<br />
Gesellschaft bei seiner Einkommensteuerschuld abziehen<br />
(s.o).<br />
Umsatzsteuer<br />
Die Gesellschaft ist Unternehmer i.S.v. § 2 UStG.<br />
Sie verkauft über ein Nahwärmenetz Wärme sowie die durch<br />
die PV-Anlagen erzeugte Elektrizität und erhält hierfür<br />
Vergütungen. Dies ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein<br />
umsatzsteuerpflichtiger Umsatz, der der Regelbesteuerung<br />
unterliegt. Die in den Rechnungen von anderen umsatzsteuerrechtlichen<br />
Unternehmen gesondert ausgewiesene<br />
Umsatzsteuer ist, soweit sie in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Leistungen steht,<br />
in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar (§ 15 I Nr. 1 UStG).<br />
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