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solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz

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nen Kommanditisten als Steuervorauszahlung auf die persönliche<br />

Einkommensteuer angerechnet, fliesst den<br />

Gesellschaftern also indirekt zu. In der Prognoserechnung<br />

wurden vereinfachend die vollen Zinseinnahmen bei der<br />

Gesellschaft berücksichtigt.<br />

Renditeprognose<br />

Bei der Renditeprognose handelt es sich um die Rendite<br />

nach Gewerbe- aber vor Einkommensteuer.<br />

Gewerbesteuer<br />

Die Beteiligungsgesellschaft unterliegt als gewerbliches<br />

Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes der<br />

Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird von der Gesellschaft<br />

direkt an die Gemeinde Immendingen entrichtet.<br />

Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist ausschließlich<br />

der Gewerbeertrag. Dieser wird ausgehend vom Gewinn aus<br />

Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung von<br />

Hinzurechnungen (insbesondere der hälftigen Schuldzinsen)<br />

und Kürzungen ermittelt. Das steuerliche Ergebnis der<br />

Beteiligungsgesellschaft weist nach der Prognose erstmals<br />

im Jahre 2013 einen steuerlichen Gewinn aus, der über dem<br />

Gewerbesteuerfreibetrag (Euro 24.500) liegt.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe gilt in der Gemeinde<br />

Immendingen ein Hebesatz von 340 %.<br />

Gemäß § 35 EStG kann der Anleger das 1,8 fache des auf ihn<br />

anteilig entfallenden Gewerbesteuermessbetrages der<br />

Gesellschaft bei seiner Einkommensteuerschuld abziehen<br />

(s.o).<br />

Umsatzsteuer<br />

Die Gesellschaft ist Unternehmer i.S.v. § 2 UStG.<br />

Sie verkauft über ein Nahwärmenetz Wärme sowie die durch<br />

die PV-Anlagen erzeugte Elektrizität und erhält hierfür<br />

Vergütungen. Dies ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein<br />

umsatzsteuerpflichtiger Umsatz, der der Regelbesteuerung<br />

unterliegt. Die in den Rechnungen von anderen umsatzsteuerrechtlichen<br />

Unternehmen gesondert ausgewiesene<br />

Umsatzsteuer ist, soweit sie in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Leistungen steht,<br />

in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar (§ 15 I Nr. 1 UStG).<br />

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