18.04.2015 Aufrufe

solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz

solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz

solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Steuerliche Erläuterungen<br />

Begrenzung des Verlustausgleichs<br />

gemäß § 15a EStG<br />

Nach der Prognoserechnung weist die Gesellschaft nur in<br />

den Jahren 2007 und 2008 geringe steuerliche Verluste aus,<br />

die im wesentlichen durch Gewinnvorträge aus dem Erstjahr<br />

ausgeglichen werden. § 15 a EStG (Verlustbegrenzung auf<br />

die gezeichnete Einlage) ist deshalb für die angebotene<br />

Beteiligung ohne Bedeutung.<br />

Begrenzung des Verlustausgleichs<br />

gemäß § 15 b EStG<br />

Als erster von der neuen Bundesregierung umgesetzter steuerpolitischer<br />

Beschluss soll ein neuer § 15 b in das<br />

Einkommensteuergesetz eingefügt werden. Dieser soll – was<br />

verfassungsrechtlich zulässig ist – bereits rückwirkend ab<br />

11.11. (!) 2005 gelten. Das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

wird mit großer Sicherheit in den Anwendungsbereich dieser<br />

Norm fallen. Dies wurde bei der steuerlichen Konzeption<br />

bereits berücksichtigt.<br />

§ 15 b verbietet bei sog. „Steuerstundungsmodellen“ die<br />

Verrechnung von Verlusten einer Beteiligungsgesellschaft<br />

mit Gewinnen aus anderen Einkunftsquellen auch derselben<br />

Einkunftsart. Voraussetzung ist eine „modellhafte Gestaltung<br />

zur Erzielung steuerlicher Vorteile in Form negativer<br />

Einkünfte“. Eine solche liegt bei der gewählten steuerlichen<br />

Konzeption nicht vor, da bereits im ersten vollen<br />

Geschäftsjahr Gewinn erzielt werden soll und lediglich in<br />

den beiden Folgejahren sehr geringe Verluste geplant sind<br />

(ca. 1,3 % des Beteiligungskapitals). § 15 b EStG greift aber<br />

nur ein, wenn die prognostizierten Verluste in der<br />

„Verlustphase“ mehr als 10 % des Eigenkapitals betragen.<br />

Begrenzung des Verlustausgleichs<br />

gemäß § 10 d EStG<br />

Da § 15 b EStG bei der vorliegenden Gestaltung nicht greift,<br />

ist deshalb grundsätzlich ein Vor- und Rücktrag von steuerlichen<br />

Verlusten gemäß § 10 d EStG möglich. Negative<br />

Einkünfte, die nicht im Jahr ihrer Entstehung mit positiven<br />

Einkünften verrechnet werden können, können gemäß § 10d<br />

Abs. 1 EStG für die Dauer von einem Jahr bis zur Höhe von<br />

Euro 511.500 (Euro 1.023.000 bei gemeinsam veranlagten<br />

Ehegatten) zurückgetragen werden. Negative Einkünfte, die<br />

weder mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden<br />

noch zurückgetragen werden, können zeitlich unbeschränkt<br />

vorgetragen werden. Gemäß § 10d Abs. 2 EStG sind<br />

Verlustvorträge bis Euro 1 Mio. (bei zusammen veranlagten<br />

Ehegatten Euro 2 Mio.) pro Jahr ohne Einschränkung mit<br />

anderen positiven Einkünften verrechenbar.<br />

Diese Vorschrift wird aber deshalb kaum von praktischer<br />

Bedeutung sein, weil zum einen keine nennenswerten<br />

Verluste anfallen werden und zum anderen die hohen<br />

Grenzen durch die anteilig etwa zugewiesenen Verluste nicht<br />

wirklich tangiert werden.<br />

Ergebnisprognosen und die Rentabilitätsprognosen im<br />

Beteiligungsangebot gehen davon aus, dass die den<br />

Investoren zugewiesenen negativen Einkünfte nicht voroder<br />

zurückgetragen werden.<br />

Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG<br />

§ 35 EStG ermöglicht dem Anleger, das 1,8 fache des auf ihn<br />

anteilig entfallenden Gewerbesteuermessbetrages der<br />

Gesellschaft bei seiner Einkommensteuerschuld abzuziehen.<br />

Dies wurde bei der Prognoserechnung außer Betracht gelassen,<br />

da die Anrechnung stark von den individuellen<br />

Verhältnissen abhängt. Aufgrund des vorrangig durchzuführenden<br />

so genannten „horizontalen Verlustausgleichs“ kann<br />

dies in Einzelfällen in den Verlustjahren sogar zu einer<br />

Schmälerung des Ermäßigungsbetrages führen. Nach der<br />

Prognoserechnung werden nur ganz unbedeutende Verluste<br />

in den Jahren 2007 und 2008 entstehen.<br />

Zinsabschlagsteuer<br />

Soweit Erträge der Gesellschaft in Gestalt von Zinsen bestehen,<br />

werden sie mit einer 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer<br />

belastet. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, der 5,5 %<br />

auf die Zinsabschlagsteuer beträgt. Damit wird von den<br />

Zinserträgen ein Betrag in Höhe von 31,65 % der<br />

Zinserträge vorab an das Finanzamt abgeführt. Dieser Betrag<br />

fließt der Gesellschaft nicht zu, sondern wird bei den einzel-<br />

32

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!