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Steuerliche Erläuterungen<br />
Begrenzung des Verlustausgleichs<br />
gemäß § 15a EStG<br />
Nach der Prognoserechnung weist die Gesellschaft nur in<br />
den Jahren 2007 und 2008 geringe steuerliche Verluste aus,<br />
die im wesentlichen durch Gewinnvorträge aus dem Erstjahr<br />
ausgeglichen werden. § 15 a EStG (Verlustbegrenzung auf<br />
die gezeichnete Einlage) ist deshalb für die angebotene<br />
Beteiligung ohne Bedeutung.<br />
Begrenzung des Verlustausgleichs<br />
gemäß § 15 b EStG<br />
Als erster von der neuen Bundesregierung umgesetzter steuerpolitischer<br />
Beschluss soll ein neuer § 15 b in das<br />
Einkommensteuergesetz eingefügt werden. Dieser soll – was<br />
verfassungsrechtlich zulässig ist – bereits rückwirkend ab<br />
11.11. (!) 2005 gelten. Das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
wird mit großer Sicherheit in den Anwendungsbereich dieser<br />
Norm fallen. Dies wurde bei der steuerlichen Konzeption<br />
bereits berücksichtigt.<br />
§ 15 b verbietet bei sog. „Steuerstundungsmodellen“ die<br />
Verrechnung von Verlusten einer Beteiligungsgesellschaft<br />
mit Gewinnen aus anderen Einkunftsquellen auch derselben<br />
Einkunftsart. Voraussetzung ist eine „modellhafte Gestaltung<br />
zur Erzielung steuerlicher Vorteile in Form negativer<br />
Einkünfte“. Eine solche liegt bei der gewählten steuerlichen<br />
Konzeption nicht vor, da bereits im ersten vollen<br />
Geschäftsjahr Gewinn erzielt werden soll und lediglich in<br />
den beiden Folgejahren sehr geringe Verluste geplant sind<br />
(ca. 1,3 % des Beteiligungskapitals). § 15 b EStG greift aber<br />
nur ein, wenn die prognostizierten Verluste in der<br />
„Verlustphase“ mehr als 10 % des Eigenkapitals betragen.<br />
Begrenzung des Verlustausgleichs<br />
gemäß § 10 d EStG<br />
Da § 15 b EStG bei der vorliegenden Gestaltung nicht greift,<br />
ist deshalb grundsätzlich ein Vor- und Rücktrag von steuerlichen<br />
Verlusten gemäß § 10 d EStG möglich. Negative<br />
Einkünfte, die nicht im Jahr ihrer Entstehung mit positiven<br />
Einkünften verrechnet werden können, können gemäß § 10d<br />
Abs. 1 EStG für die Dauer von einem Jahr bis zur Höhe von<br />
Euro 511.500 (Euro 1.023.000 bei gemeinsam veranlagten<br />
Ehegatten) zurückgetragen werden. Negative Einkünfte, die<br />
weder mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden<br />
noch zurückgetragen werden, können zeitlich unbeschränkt<br />
vorgetragen werden. Gemäß § 10d Abs. 2 EStG sind<br />
Verlustvorträge bis Euro 1 Mio. (bei zusammen veranlagten<br />
Ehegatten Euro 2 Mio.) pro Jahr ohne Einschränkung mit<br />
anderen positiven Einkünften verrechenbar.<br />
Diese Vorschrift wird aber deshalb kaum von praktischer<br />
Bedeutung sein, weil zum einen keine nennenswerten<br />
Verluste anfallen werden und zum anderen die hohen<br />
Grenzen durch die anteilig etwa zugewiesenen Verluste nicht<br />
wirklich tangiert werden.<br />
Ergebnisprognosen und die Rentabilitätsprognosen im<br />
Beteiligungsangebot gehen davon aus, dass die den<br />
Investoren zugewiesenen negativen Einkünfte nicht voroder<br />
zurückgetragen werden.<br />
Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG<br />
§ 35 EStG ermöglicht dem Anleger, das 1,8 fache des auf ihn<br />
anteilig entfallenden Gewerbesteuermessbetrages der<br />
Gesellschaft bei seiner Einkommensteuerschuld abzuziehen.<br />
Dies wurde bei der Prognoserechnung außer Betracht gelassen,<br />
da die Anrechnung stark von den individuellen<br />
Verhältnissen abhängt. Aufgrund des vorrangig durchzuführenden<br />
so genannten „horizontalen Verlustausgleichs“ kann<br />
dies in Einzelfällen in den Verlustjahren sogar zu einer<br />
Schmälerung des Ermäßigungsbetrages führen. Nach der<br />
Prognoserechnung werden nur ganz unbedeutende Verluste<br />
in den Jahren 2007 und 2008 entstehen.<br />
Zinsabschlagsteuer<br />
Soweit Erträge der Gesellschaft in Gestalt von Zinsen bestehen,<br />
werden sie mit einer 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer<br />
belastet. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, der 5,5 %<br />
auf die Zinsabschlagsteuer beträgt. Damit wird von den<br />
Zinserträgen ein Betrag in Höhe von 31,65 % der<br />
Zinserträge vorab an das Finanzamt abgeführt. Dieser Betrag<br />
fließt der Gesellschaft nicht zu, sondern wird bei den einzel-<br />
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