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solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz

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Steuerliche Erläuterungen<br />

Allgemeines<br />

Der steuerlichen Betrachtung und den steuerlichen<br />

Berechnungen liegt die Mitte November 2005 geltende<br />

Rechtslage zu Grunde, wobei der Rechtsauffassung der<br />

Finanzbehörden Rechnung getragen wurde (vgl. insbesondere<br />

die BMF-Schreiben zu § 2b EStG vom 22.08.2001, BStBl.<br />

I 2001, 588, und vom 20.10.2003, BStBl. I 2003, 546;<br />

Berechnungsmodul des BMF zu § 2b EStG).<br />

Bei der Konzeption der Anlage stand die wirtschaftliche,<br />

nicht die steuerliche Betrachtung im Vordergrund.<br />

Gleichwohl könnten Änderungen der steuerlichen<br />

Rahmenbedingungen (Gesetzgebung, Rechtsprechung,<br />

Richtlinien der Verwaltung) die Rentabilität der Beteiligung<br />

positiv wie auch negativ beeinflussen.<br />

Besteuerungsverfahren<br />

Die Einkünfte der Gesellschaft werden gemäß § 179 ff. AO<br />

einheitlich für die Gesellschaft und gesondert für jeden<br />

Gesellschafter festgestellt.<br />

Hierbei sind im Zusammenhang mit der Beteiligung stehende<br />

eventuell angefallene Ausgaben des Anlegers als<br />

Sonderbetriebsausgaben in die Gewinnfeststellung der<br />

Gesellschaft aufzunehmen. Nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

sind diese unaufgefordert bis spätestens 31.03. des<br />

Folgejahres dem Steuerberater der Gesellschaft unter<br />

Beifügung von Nachweisen schriftlich mitzuteilen. Eine<br />

Geltendmachung dieser Kosten in der<br />

Einkommensteuererklärung des Gesellschafters ist nicht<br />

möglich.<br />

Die Gewinnfeststellung ist verbindlich für jeden<br />

Gesellschafter und wird dessen<br />

Einkommensteuerfestsetzung zu Grunde gelegt (§ 182 AO).<br />

Die Beteiligungsgesellschaft teilt jedem Kommanditisten die<br />

ihm zuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen mit, die dieser<br />

im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung in den<br />

Anlagen GSE und KAP zu berücksichtigen hat.<br />

Die an die Anleger vorgenommenen Ausschüttungen unterliegen<br />

keiner weiteren Besteuerung.<br />

Einkommensteuer<br />

Die Gesellschafter beteiligen sich direkt als Kommanditisten<br />

an der <strong>solarcomplex</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG Bioenergie Mauenheim.<br />

Ihnen stehen nach dem Gesellschaftsvertrag volle<br />

Mitspracherechte zu. Die Kommanditisten sind an positiven<br />

und negativen Ergebnissen sowie an den stillen Reserven<br />

der Beteiligungsgesellschaft entsprechend der Höhe ihrer<br />

Einlage zum Gesamtkapital beteiligt. Später eintretende<br />

Gesellschafter werden gleichgestellt (§ 8<br />

Gesellschaftsvertrag). Das dieser Beteiligung zugrunde liegende<br />

unternehmerische Konzept ist auf die Erzielung möglichst<br />

hoher Erträge aus der Erzeugung und dem Verkauf von<br />

Bioenergie sowie Solarstrom gerichtet. Auf Basis der<br />

Ergebnisprognose wird die Beteiligungsgesellschaft einen<br />

signifikanten Totalgewinn erzielen.<br />

Bei der Beteiligungsgesellschaft handelt es sich deshalb um<br />

eine gewerblich tätige Personengesellschaft im Sinne des §<br />

15 Abs. 2 EStG. Die beitretenden Gesellschafter werden<br />

dadurch steuerlich „Mitunternehmer“ und erzielen Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb.<br />

Aber auch aus Sicht der Kommanditisten muss die erforderliche<br />

Gewinnerzielungsabsicht gegeben sein. Bei dieser<br />

Betrachtung sind sämtliche Sonderbetriebsausgaben (s.o.)<br />

einzubeziehen. Ein Anleger, der seine Beteiligung veräußert<br />

bzw. rechtsgeschäftlich überträgt, bevor er einen Totalgewinn<br />

erzielt hat, muss mit einer besonderen Prüfung seiner<br />

Gewinnerzielungsabsicht rechnen. Dies gilt ebenso für einen<br />

Anleger, der entgegen §11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

seinen Anteil fremdfinanziert.<br />

Steuerliche Ergebnisse<br />

Anlaufkosten<br />

Entsprechend der Auffassung der Finanzbehörden (BMF-<br />

Schreiben vom 20.10.2003) wurden sämtliche Anlaufkosten,<br />

wie Kosten der Kapitalbeschaffung, Konzeptions- und<br />

Beratungsgebühren sowie Kosten für die Erstellung und<br />

Prüfung des Beteiligungsprospekts nicht als sofort abzugsfä-<br />

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