solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz
solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz
solarcomplex GmbH - Neue Internetpräsenz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Steuerliche Erläuterungen<br />
Allgemeines<br />
Der steuerlichen Betrachtung und den steuerlichen<br />
Berechnungen liegt die Mitte November 2005 geltende<br />
Rechtslage zu Grunde, wobei der Rechtsauffassung der<br />
Finanzbehörden Rechnung getragen wurde (vgl. insbesondere<br />
die BMF-Schreiben zu § 2b EStG vom 22.08.2001, BStBl.<br />
I 2001, 588, und vom 20.10.2003, BStBl. I 2003, 546;<br />
Berechnungsmodul des BMF zu § 2b EStG).<br />
Bei der Konzeption der Anlage stand die wirtschaftliche,<br />
nicht die steuerliche Betrachtung im Vordergrund.<br />
Gleichwohl könnten Änderungen der steuerlichen<br />
Rahmenbedingungen (Gesetzgebung, Rechtsprechung,<br />
Richtlinien der Verwaltung) die Rentabilität der Beteiligung<br />
positiv wie auch negativ beeinflussen.<br />
Besteuerungsverfahren<br />
Die Einkünfte der Gesellschaft werden gemäß § 179 ff. AO<br />
einheitlich für die Gesellschaft und gesondert für jeden<br />
Gesellschafter festgestellt.<br />
Hierbei sind im Zusammenhang mit der Beteiligung stehende<br />
eventuell angefallene Ausgaben des Anlegers als<br />
Sonderbetriebsausgaben in die Gewinnfeststellung der<br />
Gesellschaft aufzunehmen. Nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
sind diese unaufgefordert bis spätestens 31.03. des<br />
Folgejahres dem Steuerberater der Gesellschaft unter<br />
Beifügung von Nachweisen schriftlich mitzuteilen. Eine<br />
Geltendmachung dieser Kosten in der<br />
Einkommensteuererklärung des Gesellschafters ist nicht<br />
möglich.<br />
Die Gewinnfeststellung ist verbindlich für jeden<br />
Gesellschafter und wird dessen<br />
Einkommensteuerfestsetzung zu Grunde gelegt (§ 182 AO).<br />
Die Beteiligungsgesellschaft teilt jedem Kommanditisten die<br />
ihm zuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen mit, die dieser<br />
im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung in den<br />
Anlagen GSE und KAP zu berücksichtigen hat.<br />
Die an die Anleger vorgenommenen Ausschüttungen unterliegen<br />
keiner weiteren Besteuerung.<br />
Einkommensteuer<br />
Die Gesellschafter beteiligen sich direkt als Kommanditisten<br />
an der <strong>solarcomplex</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG Bioenergie Mauenheim.<br />
Ihnen stehen nach dem Gesellschaftsvertrag volle<br />
Mitspracherechte zu. Die Kommanditisten sind an positiven<br />
und negativen Ergebnissen sowie an den stillen Reserven<br />
der Beteiligungsgesellschaft entsprechend der Höhe ihrer<br />
Einlage zum Gesamtkapital beteiligt. Später eintretende<br />
Gesellschafter werden gleichgestellt (§ 8<br />
Gesellschaftsvertrag). Das dieser Beteiligung zugrunde liegende<br />
unternehmerische Konzept ist auf die Erzielung möglichst<br />
hoher Erträge aus der Erzeugung und dem Verkauf von<br />
Bioenergie sowie Solarstrom gerichtet. Auf Basis der<br />
Ergebnisprognose wird die Beteiligungsgesellschaft einen<br />
signifikanten Totalgewinn erzielen.<br />
Bei der Beteiligungsgesellschaft handelt es sich deshalb um<br />
eine gewerblich tätige Personengesellschaft im Sinne des §<br />
15 Abs. 2 EStG. Die beitretenden Gesellschafter werden<br />
dadurch steuerlich „Mitunternehmer“ und erzielen Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb.<br />
Aber auch aus Sicht der Kommanditisten muss die erforderliche<br />
Gewinnerzielungsabsicht gegeben sein. Bei dieser<br />
Betrachtung sind sämtliche Sonderbetriebsausgaben (s.o.)<br />
einzubeziehen. Ein Anleger, der seine Beteiligung veräußert<br />
bzw. rechtsgeschäftlich überträgt, bevor er einen Totalgewinn<br />
erzielt hat, muss mit einer besonderen Prüfung seiner<br />
Gewinnerzielungsabsicht rechnen. Dies gilt ebenso für einen<br />
Anleger, der entgegen §11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
seinen Anteil fremdfinanziert.<br />
Steuerliche Ergebnisse<br />
Anlaufkosten<br />
Entsprechend der Auffassung der Finanzbehörden (BMF-<br />
Schreiben vom 20.10.2003) wurden sämtliche Anlaufkosten,<br />
wie Kosten der Kapitalbeschaffung, Konzeptions- und<br />
Beratungsgebühren sowie Kosten für die Erstellung und<br />
Prüfung des Beteiligungsprospekts nicht als sofort abzugsfä-<br />
30