NEUAUFSTELLUNG DES ... - bauleitplaene.de

NEUAUFSTELLUNG DES ... - bauleitplaene.de NEUAUFSTELLUNG DES ... - bauleitplaene.de

dierhagen.bauleitplaene.de
von dierhagen.bauleitplaene.de Mehr von diesem Publisher
18.04.2015 Aufrufe

Gemeinde Ostseebad Dierhagen Begründung zum 3. Entwurf Neuaufstellung des Flächennutzungsplans Februar 2013 Das Verfahren zur 4. FNP-Änderung wurde durchgeführt und von der Gemeinde in 2005 beschlossen. Das Innenministerium hat die 4. FNP-Ä. nur teilgenehmigt, d.h. einige Flächen wurden von der Genehmigung ausgenommen. Darüber hinaus hat das OVG M-V in seiner Entscheidung 3K31/05 vom 19.09.2007 die 4. FNP-Ä. wegen der Teilgenehmigung zentraler Flächen und der damit einhergehenden Nichtbeachtung des Abwägungsgebotes für unwirksam erklärt. Trotz der Unwirksamkeit spiegelt die 4. FNP-Änderung die Planungsziele für das gesamte Gemeindegebiet vor der Neuaufstellung des FNP wider. Das ist der Grund, warum unter Kap. 4. dieser Begründung die Veränderungen insbesondere gegenüber dem Stand der 4. FNP-Änderung beschrieben werden. Das Erfordernis für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans als öffentlichrechtliches Verfahren ergibt sich gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aus der Notwendigkeit, bodenrechtliche Spannungen zu bewältigen, beispielsweise wenn, wie im konkreten Fall, Flächen für eine künftige Nutzung gesichert werden sollen. Als konkreter Anlass für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans ist die Vielzahl von Aufstellungsbeschlüssen für Bebauungspläne und für einhergehende FNP-Änderungsverfahren in den letzten Jahren zu nennen. Parallel zur Aufstellung ist die Erarbeitung des Landschaftsplans erfolgt. Die wesentlichen Ziele und Inhalte des Landschaftsplanes sind in den Flächennutzungsplan zu übernehmen. Damit wird die Prüfung der grundsätzlichen Verträglichkeit baulicher Entwicklungen vornehmlich im Außenbereich auf die Planungsebene der vorbereitenden Bauleitplanung vorgezogen und frühzeitig in den Abwägungs- und Entscheidungsprozess mit der Landschaftsplanung eingebunden. 3. Planerische Rahmenbedingungen 3.1 Landesplanung (LEP M-V) Im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) vom 3. Mai 2005 ist das gesamte Gemeindegebiet von Dierhagen Bestandteil des „Vorbehaltsgebiets Tourismus“. Darüber hinaus ist fast das gesamte Gemeindegebiet als „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft“ dargestellt. Ausnahmen bilden die Fläche des Dierhäger und des Ribnitzer Großen Moores, die als ein „Vorranggebiet Naturschutz und Landschaftspflege“ ausgewiesen sind. Ein Großteil der weiteren unbebauten Gemeindeteile ist wenigstens noch als „Vorbehaltsgebiet Naturschutz und Landschaftspflege“ gekennzeichnet, zumeist in Verbindung mit der Signatur „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft“. Die an Dierhagen angrenzenden Wasserflächen von Bodden und Ostsee sind beide als „Vorbehaltsgebiet Tourismus im Küstenraum“ und als „Vorbehaltsgebiet Naturschutz und Landschaftspflege auf Gewässern“ dargestellt. Für das Boddengewässer wie auch das Große Ribnitzer Moor sind ferner die Kennzeichnungen als Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiete nachrichtlich übernommen worden. Zur Erklärung der beiden verwendeten raumordnerischen Begrifflichkeiten: Vorranggebiete sind als „Ziele der Raumordnung“ nach § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten, abschließend abgewogenen Festlegungen der Landes- und Regio- AC Planergruppe 4

Gemeinde Ostseebad Dierhagen Begründung zum 3. Entwurf Neuaufstellung des Flächennutzungsplans Februar 2013 nalplanung, die nicht mehr durch gemeindliche Abwägung überwunden werden können. Dem gegenüber sind Vorbehaltsgebiete als „Grundsätze der Raumordnung“ nach § 3 Nr. 3 ROG Aussagen zur Raumentwicklung und Planungsleitlinien der Raumordnung, die als öffentliche Belange in nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen eingestellt werden sollen, aber noch kein unüberwindbares Produkt einer Abwägung sind. Ihnen soll jedoch bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden. 3.2 Regionalplanung (RREP VP) Die Erfordernisse der Raumordnung auf regionaler Ebene sind im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (RREP VP) von 2010 formuliert. Raumkategorien und Zentrale Orte: Die Gemeinde Ostseebad Dierhagen ist der Raumkategorie „Ländliche Räume mit günstiger wirtschaftlicher Basis“ zugeordnet. Dierhagen nimmt als Siedlungsschwerpunkt besondere touristische Versorgungsaufgaben wahr (RREP 3.3 (2). In der Zentrale-Ort-Systematik der Regionalplanung weist die Gemeinde Dierhagen nicht das Gewicht für die unterste Kategorie der Zentrenstruktur „Grundzentrum“ auf. Dierhagen ist Bestandteil des Mittelbereichs und des Nahbereichs des Mittelzentrums Ribnitz-Damgarten. Natur und Landschaft sowie Küstenschutz: Der Großteil des Gemeindegebiets von Dierhagen ist im RREP VP als Landschaftsschutzgebiet (LSG) und als Vorsorgeraum Naturschutz und Landschaftspflege dargestellt. Die einzigen Ausnahmen stellen die beiden Naturschutzgebiete (NSG) Dierhäger Moor und Ribnitzer Großes Moor im Süden des Gemeindegebiets dar, die im RREP VP eben als NSG und als Vorranggebiet Naturschutz und Landschaftspflege ausgewiesen sind. Zur Begriffsunterscheidung zwischen dem Vorranggebiet und Vorsorgeraum Naturschutz und Landschaftspflege: In Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege ist dem Naturschutz Vorrang vor anderen Nutzungen einzuräumen und alle raumbedeutsamen Vorhaben müssen mit den Zielen des Naturschutzes vereinbar sein. Im Vorsorgeraum hingegen sind alle raumbedeutsame Vorhaben lediglich so abzuwägen und abzustimmen, dass der Vorsorgeraum in seiner Bedeutung für Naturschutz, Landschaftspflege und landschaftsbezogener Erholung möglichst nicht beeinträchtigt wird. Ein Vorranggebiet ist gegenüber einem Vorsorgeraum somit die höherrangige Gebietskategorie. Weitere relevante Vorgaben sind zu finden in Kap. 5.1.2 (9), wonach … die Küstengewässer der Darß-Zingster Boddenkette ökologisch saniert werden sollen; in 5.1.3 (3), wonach … die Tourismusräume als Zonen hoher Luftreinheit gesichert werden sollen. Dierhagen liegt in dem großflächigen „Vorbehaltsgebiet Küstenschutz“, in dem alle Planungen und Maßnahmen die Belange des Küstenschutzes berücksichtigen sollen (5.3 (2)). Siedlungswesen Gemäß Kap. 4.1 (3ff) des RREP VP soll die weitere Wohnbauflächenentwicklung von Gemeinden im ländlichen Raum, die wie Dierhagen keinen Zentralort dar- AC Planergruppe 5

Gemein<strong>de</strong> Ostseebad Dierhagen<br />

Begründung zum 3. Entwurf<br />

Neuaufstellung <strong>de</strong>s Flächennutzungsplans Februar 2013<br />

Das Verfahren zur 4. FNP-Än<strong>de</strong>rung wur<strong>de</strong> durchgeführt und von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> in<br />

2005 beschlossen. Das Innenministerium hat die 4. FNP-Ä. nur teilgenehmigt, d.h.<br />

einige Flächen wur<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Genehmigung ausgenommen. Darüber hinaus hat<br />

das OVG M-V in seiner Entscheidung 3K31/05 vom 19.09.2007 die 4. FNP-Ä.<br />

wegen <strong>de</strong>r Teilgenehmigung zentraler Flächen und <strong>de</strong>r damit einhergehen<strong>de</strong>n<br />

Nichtbeachtung <strong>de</strong>s Abwägungsgebotes für unwirksam erklärt.<br />

Trotz <strong>de</strong>r Unwirksamkeit spiegelt die 4. FNP-Än<strong>de</strong>rung die Planungsziele für das<br />

gesamte Gemein<strong>de</strong>gebiet vor <strong>de</strong>r Neuaufstellung <strong>de</strong>s FNP wi<strong>de</strong>r. Das ist <strong>de</strong>r<br />

Grund, warum unter Kap. 4. dieser Begründung die Verän<strong>de</strong>rungen insbeson<strong>de</strong>re<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r 4. FNP-Än<strong>de</strong>rung beschrieben wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Erfor<strong>de</strong>rnis für die Neuaufstellung <strong>de</strong>s Flächennutzungsplans als öffentlichrechtliches<br />

Verfahren ergibt sich gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aus <strong>de</strong>r Notwendigkeit,<br />

bo<strong>de</strong>nrechtliche Spannungen zu bewältigen, beispielsweise wenn, wie<br />

im konkreten Fall, Flächen für eine künftige Nutzung gesichert wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

Als konkreter Anlass für die Neuaufstellung <strong>de</strong>s Flächennutzungsplans ist die<br />

Vielzahl von Aufstellungsbeschlüssen für Bebauungspläne und für einhergehen<strong>de</strong><br />

FNP-Än<strong>de</strong>rungsverfahren in <strong>de</strong>n letzten Jahren zu nennen.<br />

Parallel zur Aufstellung ist die Erarbeitung <strong>de</strong>s Landschaftsplans erfolgt. Die<br />

wesentlichen Ziele und Inhalte <strong>de</strong>s Landschaftsplanes sind in <strong>de</strong>n<br />

Flächennutzungsplan zu übernehmen. Damit wird die Prüfung <strong>de</strong>r grundsätzlichen<br />

Verträglichkeit baulicher Entwicklungen vornehmlich im Außenbereich auf die<br />

Planungsebene <strong>de</strong>r vorbereiten<strong>de</strong>n Bauleitplanung vorgezogen und frühzeitig in<br />

<strong>de</strong>n Abwägungs- und Entscheidungsprozess mit <strong>de</strong>r Landschaftsplanung<br />

eingebun<strong>de</strong>n.<br />

3. Planerische Rahmenbedingungen<br />

3.1 Lan<strong>de</strong>splanung (LEP M-V)<br />

Im Lan<strong>de</strong>sraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) vom<br />

3. Mai 2005 ist das gesamte Gemein<strong>de</strong>gebiet von Dierhagen Bestandteil <strong>de</strong>s<br />

„Vorbehaltsgebiets Tourismus“. Darüber hinaus ist fast das gesamte Gemein<strong>de</strong>gebiet<br />

als „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft“ dargestellt. Ausnahmen bil<strong>de</strong>n<br />

die Fläche <strong>de</strong>s Dierhäger und <strong>de</strong>s Ribnitzer Großen Moores, die als ein „Vorranggebiet<br />

Naturschutz und Landschaftspflege“ ausgewiesen sind. Ein Großteil<br />

<strong>de</strong>r weiteren unbebauten Gemein<strong>de</strong>teile ist wenigstens noch als „Vorbehaltsgebiet<br />

Naturschutz und Landschaftspflege“ gekennzeichnet, zumeist in Verbindung mit<br />

<strong>de</strong>r Signatur „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft“.<br />

Die an Dierhagen angrenzen<strong>de</strong>n Wasserflächen von Bod<strong>de</strong>n und Ostsee sind<br />

bei<strong>de</strong> als „Vorbehaltsgebiet Tourismus im Küstenraum“ und als „Vorbehaltsgebiet<br />

Naturschutz und Landschaftspflege auf Gewässern“ dargestellt. Für das Bod<strong>de</strong>ngewässer<br />

wie auch das Große Ribnitzer Moor sind ferner die Kennzeichnungen<br />

als Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiete nachrichtlich übernommen wor<strong>de</strong>n.<br />

Zur Erklärung <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n verwen<strong>de</strong>ten raumordnerischen Begrifflichkeiten:<br />

Vorranggebiete sind als „Ziele <strong>de</strong>r Raumordnung“ nach § 3 Nr. 2 <strong>de</strong>s Raumordnungsgesetzes<br />

(ROG) verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich<br />

bestimmten, abschließend abgewogenen Festlegungen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>s- und Regio-<br />

AC Planergruppe 4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!