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strukturelle veränderungen in der berliner energiewirtschaft - SNPC

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Kurzgutachten zur <strong>strukturelle</strong>n Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Berl<strong>in</strong>er Energiewirtschaft<br />

Beispiel <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de gehören. Bei Unternehmen, an denen die Geme<strong>in</strong>de beteiligt ist, müssen<br />

wirtschaftliche Chancen und Risiken <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angebrachten Verhältnis zue<strong>in</strong>an<strong>der</strong> stehen.<br />

Unzulässig wäre es, wenn das Land Berl<strong>in</strong> an den Gew<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>es solchen Unternehmens beteiligt<br />

ist, vertraglich aber alle unternehmerischen Risiken ausschließt.<br />

Sofern sich mehrere Unternehmen um die Konzession bewerben, muss die Geme<strong>in</strong>de bei Neuabschluss<br />

o<strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Konzessionsverträge ihre Entscheidung unter Angabe <strong>der</strong> maßgeblichen<br />

Gründe öffentlich bekanntgeben. Bei e<strong>in</strong>er Konzessionsvergabe an die Geme<strong>in</strong>de müssen e<strong>in</strong><br />

schlüssiges Konzept und Gründe im S<strong>in</strong>ne des § 1 EnWG dargelegt werden können.<br />

3.4 Übereignung <strong>der</strong> Netze an e<strong>in</strong>en neuen Konzessions<strong>in</strong>haber<br />

Wenn die Konzession an e<strong>in</strong>en Bieter vergeben wird, ist <strong>der</strong> bisherige Konzessions<strong>in</strong>haber<br />

verpflichtet, dem neuen Konzessions<strong>in</strong>haber die Netze gemäß § 46 Abs. 2 EnWG zu übereignen.<br />

Alternativ dazu kann <strong>der</strong> neue Konzessions<strong>in</strong>haber aber auch verlangen, dass ihm <strong>der</strong> Besitz an<br />

den Netzen e<strong>in</strong>geräumt wird, z. B. über e<strong>in</strong>en Pachtvertrag. Zur Höhe des Kaufpreises sagt das<br />

Gesetz nur, dass die Vergütung wirtschaftlich angemessen se<strong>in</strong> muss. Aus dieser vagen Formulierung<br />

wird deutlich, dass es über die genaue Höhe des Kaufpreises oftmals Differenzen gibt. E<strong>in</strong>en<br />

Anhaltspunkt liefert die sogenannte „Kaufer<strong>in</strong>g“-Rechtsprechung, nach <strong>der</strong> die Endschaftsbestimmung<br />

e<strong>in</strong>es Konzessionsvertrags, die für die Übertragung des Netzes e<strong>in</strong>en Kaufpreis <strong>in</strong> Höhe des<br />

Sachzeitwertes vorsieht, unwirksam ist, wenn <strong>der</strong> Sachzeitwert 9 den Ertragswert 10 des Netzes nicht<br />

unerheblich übersteigt.<br />

Der § 46 Abs. 2 EnWG besagt ferner, dass es sich bei den zu übereignenden Netzen um die für<br />

die allgeme<strong>in</strong>e Versorgung notwendigen Anlagen handelt. Im Leitfaden des Bundeskartellamtes<br />

und <strong>der</strong> Bundesnetzagentur werden dazu neben den Leitungen im Strombereich Umspannanlagen,<br />

Schaltstationen, Ortsnetzstationen sowie im Eigentum des Netzbetreibers bef<strong>in</strong>dliche Kundenstationen<br />

genannt. Im Gasbereich s<strong>in</strong>d es Gasdruckregelstationen, dazugehörige Messanlagen und<br />

Odorierungsanlagen. 11 Außerdem gehören alle technischen E<strong>in</strong>richtungen dazu, die im Zusammenhang<br />

mit Messstellen stehen und die vom Netzbetreiber betrieben werden. Ausgenommen s<strong>in</strong>d<br />

Messstellen von Kunden, die den bisherigen Netzbetreiber mit dem Betrieb beauftragt haben.<br />

9<br />

Siehe Kapitel 6.<br />

10<br />

Siehe Kapitel 6.<br />

11<br />

In Odorierungsanlagen wird das geruchslose Erdgas mit dem gastypische Geruch versetzt.<br />

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