Urteil vom 29. September 2010 - marc-steiner.ch

Urteil vom 29. September 2010 - marc-steiner.ch Urteil vom 29. September 2010 - marc-steiner.ch

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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung II B-1470/2010 {T 0/2} U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0 Besetzung Parteien Richter Marc Steiner (Vorsitz) Richterin Vera Marantelli, Richter Claude Morvant, Gerichtsschreiber Martin Buchli. 1. A._______ AG, handelnd durch B._______ und C._______, 2. F._______ AG, handelnd durch G._______ und H._______, beide vertreten durch Rechtsanwältin E._______, A._______AG Beschwerdeführerinnen, gegen Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV, Länggassstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 9, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und Rechtsanwältin lic. iur. Julia Bhend, Walder Wyss & Partner AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich, Vergabestelle, Parteien Besetzung Gegenstand Beschaffungswesen - Ausschreibung - Privatisierung Alcosuisse.

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t<br />

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l<br />

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e<br />

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l<br />

Abteilung II<br />

B-1470/<strong>2010</strong><br />

{T 0/2}<br />

U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0<br />

Besetzung<br />

Parteien<br />

Ri<strong>ch</strong>ter Marc Steiner (Vorsitz)<br />

Ri<strong>ch</strong>terin Vera Marantelli, Ri<strong>ch</strong>ter Claude Morvant,<br />

Geri<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>reiber Martin Bu<strong>ch</strong>li.<br />

1. A._______ AG,<br />

handelnd dur<strong>ch</strong> B._______ und C._______,<br />

2. F._______ AG,<br />

handelnd dur<strong>ch</strong> G._______ und H._______,<br />

beide vertreten dur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tsanwältin E._______,<br />

A._______AG<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen,<br />

gegen<br />

Eidgenössis<strong>ch</strong>e Alkoholverwaltung EAV,<br />

Länggassstrasse 35, Postfa<strong>ch</strong>, 3000 Bern 9,<br />

vertreten dur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tsanwalt Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb<br />

und Re<strong>ch</strong>tsanwältin lic. iur. Julia Bhend, Walder Wyss &<br />

Partner AG, Seefeldstrasse 123, Postfa<strong>ch</strong> 1236,<br />

8034 Züri<strong>ch</strong>,<br />

Vergabestelle,<br />

Parteien<br />

Besetzung<br />

Gegenstand<br />

Bes<strong>ch</strong>affungswesen - Auss<strong>ch</strong>reibung - Privatisierung<br />

Alcosuisse.


B-1470/<strong>2010</strong><br />

Sa<strong>ch</strong>verhalt:<br />

A.<br />

Mit Publikation im SIMAP-Forum s<strong>ch</strong>rieb die Eidgenössis<strong>ch</strong>e Alkoholverwaltung<br />

(Vergabestelle, EAV) am 17. Februar <strong>2010</strong> einen Dienstleistungsauftrag<br />

öffentli<strong>ch</strong> aus. Anlässli<strong>ch</strong> der Totalrevision des Alkoholgesetzes<br />

soll auf das Bundesmonopol zur Einfuhr von Ethanol<br />

verzi<strong>ch</strong>tet und der Ethanolmarkt der S<strong>ch</strong>weiz liberalisiert werden. Im<br />

Zuge dieser Liberalisierung soll die Alcosuisse, wel<strong>ch</strong>e innerhalb der<br />

EAV als Profitcenter mit dem Ethanolimport und -vertrieb betraut ist,<br />

privatisiert werden. Gegenstand der Bes<strong>ch</strong>affung sind die Dienstleistungen,<br />

die zur Beratung und Unterstützung der EAV bei der Vorbereitung<br />

und Dur<strong>ch</strong>führung der Überführung des Eigentums am Profitcenter<br />

Alcosuisse in eine <strong>vom</strong> Bund unabhängige Trägers<strong>ch</strong>aft notwendig<br />

sind.<br />

B.<br />

Die A._______ AG und die F._______ AG (im Folgenden:<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen) erhoben am 9. März <strong>2010</strong> gegen die<br />

Auss<strong>ch</strong>reibung Bes<strong>ch</strong>werde vor dem Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t und<br />

beantragten das Folgende:<br />

"1. Es sei die Auss<strong>ch</strong>reibung der Eidgenössis<strong>ch</strong>en Alkoholverwaltung (EAV)<br />

betreffend Privatisierung der Alcosuisse <strong>vom</strong> 17. Februar <strong>2010</strong> wie folgt<br />

aufzuheben bzw. zu ändern:<br />

- Ziff. 3.5: Bietergemeins<strong>ch</strong>aften sind zuzulassen.<br />

- Ziff. 3.7, EK 2.3: Subunternehmer inkl. Freelancer sind zuzulassen.<br />

- Ziff. 3.7, EK 1.3: Mindestvorgaben für Personalressourcen: 1 Projektleiter, 2<br />

Consultants.<br />

- Ziff. 3.7, EK 1.4: Der Anbieter hat seit 01.01.2000 bis heute mindestens 3<br />

Referenzmandate na<strong>ch</strong>zuweisen, für die er verglei<strong>ch</strong>bare Leistungen<br />

erbra<strong>ch</strong>t hat.<br />

- Ziff. 3.7, EK 2.5: Dieses Eignungskriterium sei vollständig aufzuheben.<br />

2. Die Auss<strong>ch</strong>reibung <strong>vom</strong> 17. Februar <strong>2010</strong> der [Vergabestelle] zur Privatisierung<br />

der Alcosuisse sei unter Ansetzung einer neuen Eingabefrist zur<br />

Offertstellung neu zu publizieren.<br />

3. Eventualiter sei die Auss<strong>ch</strong>reibung an die [Vergabestelle] zur Neuformulierung<br />

und Neupublikation der Auss<strong>ch</strong>reibung unter Ansetzung einer neuen<br />

Eingabefrist zur Offertstellung zurückzuweisen.<br />

4. Subeventualiter sei die Re<strong>ch</strong>tswidrigkeit der in Re<strong>ch</strong>tsbegehren 1<br />

erwähnten Bestimmungen der Auss<strong>ch</strong>reibung der Eidgenössis<strong>ch</strong>en Alkoholverwaltung<br />

(EAV) betreffend Privatisierung der Alcosuisse <strong>vom</strong> 17. Februar<br />

<strong>2010</strong> festzustellen.<br />

5. Der vorliegenden Bes<strong>ch</strong>werde sei die aufs<strong>ch</strong>iebende Wirkung zu erteilen."<br />

C.<br />

Mit Zwis<strong>ch</strong>enverfügung <strong>vom</strong> 24. März <strong>2010</strong> ordnete der Instruktions-<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

ri<strong>ch</strong>ter als Einzelri<strong>ch</strong>ter vorsorgli<strong>ch</strong> an, dass der Auss<strong>ch</strong>luss von<br />

Bietergemeins<strong>ch</strong>aften (Ziff. 3.5 der Auss<strong>ch</strong>reibung) und Subunternehmern<br />

bzw. Freelancern (Ziff. 3.6 der Auss<strong>ch</strong>reibung sowie Eignungskriterium<br />

2.3) für die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen einstweilen ni<strong>ch</strong>t<br />

gelte und die Offerteingabefrist für diese auf den 9. April <strong>2010</strong> festgesetzt<br />

werde. Die Öffnung der eingehenden Angebote wurde der Vergabestelle<br />

einstweilen untersagt.<br />

D.<br />

Mit Verfügung <strong>vom</strong> 8. April <strong>2010</strong> wies der Instruktionsri<strong>ch</strong>ter ein<br />

Begehren der Vergabestelle <strong>vom</strong> 31. März <strong>2010</strong> um Abänderung der<br />

vorsorgli<strong>ch</strong>en Massnahmen einstweilen ab mit der Begründung, es sei<br />

keine Veränderung der Verhältnisse seit Ergehen der Verfügung <strong>vom</strong><br />

24. März <strong>2010</strong> ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>.<br />

E.<br />

Innert instruktionsri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong> auf den 9. April <strong>2010</strong> angesetzter Frist<br />

rei<strong>ch</strong>te die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 unter Beizug der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />

1 und der J._______ AG als Subunternehmerinnen eine Offerte<br />

im laufenden Bes<strong>ch</strong>affungsverfahren ein.<br />

F.<br />

Auf erneutes Begehren der Vergabestelle um Abänderung der vorsorgli<strong>ch</strong>en<br />

Massnahmen <strong>vom</strong> 13. April <strong>2010</strong> verfügte der Instruktionsri<strong>ch</strong>ter<br />

am 16. April <strong>2010</strong>, der Vergabestelle werde in Abänderung der<br />

Ziff. 1.3 des Dispositives der Zwis<strong>ch</strong>enverfügung <strong>vom</strong> 24. März <strong>2010</strong><br />

erlaubt, die eingegangenen Offerten zu öffnen, die Eignungsprüfung<br />

dur<strong>ch</strong>zuführen und allenfalls ungeeignete Anbieter mit anfe<strong>ch</strong>tbarer<br />

Verfügung <strong>vom</strong> laufenden Verfahren auszus<strong>ch</strong>liessen, wobei der Auss<strong>ch</strong>luss<br />

von Bietergemeins<strong>ch</strong>aften (Ziff. 3.5 der Auss<strong>ch</strong>reibung) und<br />

Subunternehmern bzw. Freelancern (Ziff. 3.6 der Auss<strong>ch</strong>reibung sowie<br />

Eignungskriterium 2.3) für die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen einstweilen<br />

ni<strong>ch</strong>t gelte. Des Weiteren wurde der Vergabestelle einstweilen untersagt,<br />

Verhandlungen mit den Anbietern zu führen und die Offerten<br />

materiell zu evaluieren.<br />

G.<br />

Mit Verfügung <strong>vom</strong> 6. Mai <strong>2010</strong> s<strong>ch</strong>loss die Vergabestelle die<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 <strong>vom</strong> laufenden Bes<strong>ch</strong>affungsverfahren mangels<br />

Eignung aus, da sowohl das Eignungskriterium 2.5 "Qualitätsmanagementsystem<br />

(QMS)" als au<strong>ch</strong> das Eignungskriterium 3.1 "Erfahrung<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

bei Privatisierungen" von dieser beziehungsweise von den von ihr<br />

zugezogenen Subunternehmerinnen ni<strong>ch</strong>t erfüllt würden.<br />

H.<br />

Am 7. Mai <strong>2010</strong> rei<strong>ch</strong>te die Vergabestelle ihre Bes<strong>ch</strong>werdeantwort ein<br />

mit den folgenden Anträgen:<br />

"1. Auf die Bes<strong>ch</strong>werde sei ni<strong>ch</strong>t einzutreten.<br />

2. Eventualiter sei auf die Bes<strong>ch</strong>werde der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 1 ni<strong>ch</strong>t<br />

einzutreten.<br />

3. Subeventualiter sei die Bes<strong>ch</strong>werde abzuweisen. [...]<br />

4. Es sei kein zweiter S<strong>ch</strong>riftenwe<strong>ch</strong>sel dur<strong>ch</strong>zuführen.<br />

5. Eventualiter, falls ein zweiter S<strong>ch</strong>riftenwe<strong>ch</strong>sel dur<strong>ch</strong>geführt wird, sei die<br />

aufs<strong>ch</strong>iebende Wirkung bzw. seien die bestehenden vorsorgli<strong>ch</strong>en Massnahmen<br />

mit unmittelbarer Wirkung aufzuheben."<br />

I.<br />

Na<strong>ch</strong>dem der Instruktionsri<strong>ch</strong>ter in der Folge mit Verfügung <strong>vom</strong><br />

10. Mai <strong>2010</strong> einen zweiten S<strong>ch</strong>riftenwe<strong>ch</strong>sel angeordnet hatte, ergänzte<br />

beziehungsweise änderte die Vergabestelle mit Eingabe <strong>vom</strong><br />

12. Mai <strong>2010</strong> ihre prozessualen Anträge dahingehend, es sei die<br />

aufs<strong>ch</strong>iebende Wirkung bzw. es seien die vorsorgli<strong>ch</strong>en Massnahmen<br />

umgehend aufzuheben, eventualiter sei der Vergabestelle zu gestatten,<br />

die eingegangenen Offerten, unter provisoris<strong>ch</strong>em Einbezug<br />

der Offerte der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2, materiell zu evaluieren.<br />

J.<br />

Mit Zwis<strong>ch</strong>enverfügung <strong>vom</strong> 18. Mai <strong>2010</strong> wies der Einzelri<strong>ch</strong>ter den<br />

Antrag der Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen <strong>vom</strong> 12. Mai <strong>2010</strong>, der Ents<strong>ch</strong>eid<br />

betreffend die Aufhebung der vorsorgli<strong>ch</strong>en Massnahmen sei bis zum<br />

Ablauf der Bes<strong>ch</strong>werdefrist zur Anfe<strong>ch</strong>tung der Auss<strong>ch</strong>lussverfügung<br />

<strong>vom</strong> 6. Mai <strong>2010</strong> aufzus<strong>ch</strong>ieben, ab. Ebenfalls abgelehnt wurde die<br />

vollständige Aufhebung der vorsorgli<strong>ch</strong>en Massnahmen wie von der<br />

Vergabestelle mit Eingabe <strong>vom</strong> 12. Mai <strong>2010</strong> beantragt. In Gutheissung<br />

des Eventualantrages der Vergabestelle erlaubte das Geri<strong>ch</strong>t<br />

dieser indessen, die Angebote materiell zu evaluieren. Die Erteilung<br />

des Zus<strong>ch</strong>lags blieb einstweilen untersagt.<br />

K.<br />

Am 27. Mai <strong>2010</strong> rei<strong>ch</strong>ten die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen ihre Replik ein,<br />

mit wel<strong>ch</strong>er sie an den bisher gestellten Re<strong>ch</strong>tsbegehren und<br />

Anträgen, insbesondere an den mit Bes<strong>ch</strong>werde <strong>vom</strong> 9. März <strong>2010</strong><br />

gestellten Anträgen festhielten. Inhaltli<strong>ch</strong> bra<strong>ch</strong>ten die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen<br />

zur Hauptsa<strong>ch</strong>e vor, die vorgegebenen und mit Bes<strong>ch</strong>wer-<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

de <strong>vom</strong> 9. März <strong>2010</strong> gerügten Eignungskriterien würden zu einer<br />

unzulässigen Beeinträ<strong>ch</strong>tigung des Wettbewerbs führen. Glei<strong>ch</strong>entags<br />

erhob die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 zudem Bes<strong>ch</strong>werde gegen die Verfügung<br />

der Vergabestelle <strong>vom</strong> 6. Mai <strong>2010</strong>, mit wel<strong>ch</strong>er sie mangels<br />

Eignung <strong>vom</strong> Vergabeverfahren ausges<strong>ch</strong>lossen worden war. Das<br />

entspre<strong>ch</strong>ende Verfahren wird unter dem Aktenzei<strong>ch</strong>en B-3803/<strong>2010</strong><br />

geführt.<br />

L.<br />

Die Vergabestelle duplizierte am 14. Juni <strong>2010</strong> unter Festhalten an den<br />

bisher gestellten Begehren und Anträgen. Sie bra<strong>ch</strong>te unter anderem<br />

vor, die Eignungskriterien seien angemessen und sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t. Insbesondere<br />

s<strong>ch</strong>ränkten diese die Anzahl der Anbieter ni<strong>ch</strong>t in der von den<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen behaupteten Weise ein. Sie fügte eine Liste<br />

derjenigen s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Unternehmen an, die sie für grundsätzli<strong>ch</strong><br />

geeignet hält, für einen derartigen Auftrag zu offerieren.<br />

M.<br />

Mit Verfügung <strong>vom</strong> glei<strong>ch</strong>en Tag stellte das Geri<strong>ch</strong>t fest, dass die<br />

Duplik Neuerungen im Hinblick auf die Marktsituation enthalte, zu<br />

denen den Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

einzuräumen sei.<br />

N.<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen ma<strong>ch</strong>ten in ihrer Stellungnahme <strong>vom</strong><br />

21. Juni <strong>2010</strong> geltend, die von der Vergabestelle gewählten Eignungskriterien<br />

würden die grossen internationalen Marktplayer bevorzugen<br />

und si<strong>ch</strong> eins<strong>ch</strong>ränkend auf den Wettbewerb auswirken.<br />

O.<br />

Mit Zwis<strong>ch</strong>enverfügung im Verfahren B-3803/<strong>2010</strong> <strong>vom</strong> 23. Juni <strong>2010</strong><br />

betreffend die Auss<strong>ch</strong>lussverfügung <strong>vom</strong> 6. Mai <strong>2010</strong> lehnte das<br />

Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t das Begehren der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2<br />

um Erteilung der aufs<strong>ch</strong>iebenden Wirkung ab. Zur Begründung wurde<br />

einerseits festgehalten, die Vergabestelle habe prima facie ihr<br />

Ermessen ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten, indem sie davon ausgegangen war, das<br />

Angebot erfülle das Eignungskriterium 2.5 betreffend Qualitätsmanagementsystem<br />

ni<strong>ch</strong>t. Des Weiteren wurde die Rüge betreffend<br />

die Verletzung des Glei<strong>ch</strong>behandlungsgebots im Rahmen der<br />

Eignungsprüfung als ni<strong>ch</strong>t offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unbegründet beurteilt. Es sei<br />

indessen prima facie davon auszugehen, dass die im Verfahren<br />

verbliebenen Anbieter au<strong>ch</strong> bei einer formell korrekten Eignungs-<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

prüfung als geeignet befunden worden wären. Angesi<strong>ch</strong>ts dieser Ausgangslage<br />

seien die öffentli<strong>ch</strong>en Interessen an einer zügigen Fortführung<br />

des Vergabeverfahrens höher zu gewi<strong>ch</strong>ten als die Interessen der<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2.<br />

P.<br />

Die Vergabestelle äusserte si<strong>ch</strong> am <strong>29.</strong> Juni <strong>2010</strong> zur Stellungnahme<br />

der Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen <strong>vom</strong> 21. Juni <strong>2010</strong> und stellte zuglei<strong>ch</strong> den<br />

Antrag, die bestehenden vorsorgli<strong>ch</strong>en Massnahmen seien mit<br />

unmittelbarer Wirkung aufzuheben. Mit Eingabe <strong>vom</strong> glei<strong>ch</strong>en Tage<br />

beantragten die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen, auf die Aufhebung der<br />

vorsorgli<strong>ch</strong>en Massnahmen sei zu verzi<strong>ch</strong>ten.<br />

Q.<br />

Mit Zwis<strong>ch</strong>enverfügung <strong>vom</strong> 30. Juni <strong>2010</strong> hob der Instruktionsri<strong>ch</strong>ter<br />

die mit Zwis<strong>ch</strong>enverfügung <strong>vom</strong> 18. Mai <strong>2010</strong> getroffene vorsorgli<strong>ch</strong>e<br />

Anordnung, wona<strong>ch</strong> der Vergabestelle einstweilen untersagt worden<br />

war, na<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>geführter Evaluation den Zus<strong>ch</strong>lag zu erteilen, ersatzlos<br />

auf.<br />

R.<br />

Na<strong>ch</strong>dem der Zus<strong>ch</strong>lag am 15. August <strong>2010</strong> veröffentli<strong>ch</strong>t worden war,<br />

teilte die Vergabestelle dem Geri<strong>ch</strong>t mit Eingabe <strong>vom</strong> 15. <strong>September</strong><br />

<strong>2010</strong> mit, der Vertragsabs<strong>ch</strong>luss zwis<strong>ch</strong>en der Vergabestelle und der<br />

Zus<strong>ch</strong>lagsempfängerin sei am glei<strong>ch</strong>en Tage erfolgt.<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

Das Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t zieht in Erwägung:<br />

1.<br />

1.1 Gegen die Auss<strong>ch</strong>reibung eines Auftrags ist im Anwendungsberei<strong>ch</strong><br />

des Bundesgesetzes über das öffentli<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>affungswesen<br />

<strong>vom</strong> 16. Dezember 1996 (BöB, SR 172.056.1) die Bes<strong>ch</strong>werde an das<br />

Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t zulässig (Art. 29 Bst. b i.V.m. Art. 27 Abs. 1<br />

BöB). Das BöB erfasst indessen nur Bes<strong>ch</strong>affungen, wel<strong>ch</strong>e dem<br />

GATT/WTO-Übereinkommen <strong>vom</strong> 15. April 1994 über das öffentli<strong>ch</strong>e<br />

Bes<strong>ch</strong>affungswesen (Government Procurement Agreement [GPA], SR<br />

0.632.231.422) unterstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen).<br />

1.2 Die Eidgenössis<strong>ch</strong>e Alkoholverwaltung untersteht gemäss Art. 2<br />

Abs. 1 Bst. b BöB als Auftraggeberin diesem Gesetz. Der Auftragswert<br />

der in Frage stehenden Dienstleistungen beträgt Fr. 766'400.- (vgl. die<br />

Zus<strong>ch</strong>lagspublikation <strong>vom</strong> 15. August <strong>2010</strong>), womit der massgebende<br />

S<strong>ch</strong>wellenwert gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB errei<strong>ch</strong>t ist. Ein<br />

Ausnahmetatbestand na<strong>ch</strong> Art. 3 BöB liegt ni<strong>ch</strong>t vor.<br />

1.3 Auftragsinhalt ist gemäss Ziff. 2.5 der Auss<strong>ch</strong>reibung <strong>vom</strong> 17. Februar<br />

<strong>2010</strong> die Beratung und Unterstützung der Eidgenössis<strong>ch</strong>en Alkoholverwaltung<br />

bei der Vorbereitung und Dur<strong>ch</strong>führung der Privatisierung<br />

der Alcosuisse. Na<strong>ch</strong> Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Begriff<br />

"Dienstleistungsauftrag" einen Vertrag zwis<strong>ch</strong>en der Auftraggeberin<br />

und einem Anbieter über die Erbringung einer Dienstleistung na<strong>ch</strong><br />

Anhang 1 Annex 4 GPA (BVGE 2008/48 E. 2.3). Hierfür wiederum<br />

massgebli<strong>ch</strong> ist die Zentrale Produkteklassifikation der Vereinten<br />

Nationen (CPC; <strong>Urteil</strong> des Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts [BVGer] B-<br />

1773/2006 <strong>vom</strong> 25. <strong>September</strong> 2008, auszugsweise publiziert in BVGE<br />

2008/48, E. 3). Vorliegend ist eine gemis<strong>ch</strong>te Dienstleistung zu beurteilen.<br />

Gemis<strong>ch</strong>te Dienstleistungen unterstehen dann dem BöB, wenn<br />

der s<strong>ch</strong>wergewi<strong>ch</strong>tigere Auftragsteil darunter fällt (BVGE 2008/48<br />

E. 4.3 mit Hinweisen). Aufgrund der eingegangenen Offerten ist zu<br />

erkennen, dass die Dienstleistungen unter den Titeln "Darstellung des<br />

heutigen Business Case", "Pro-Forma-Bilanz per 31.12.2009",<br />

"Jahresre<strong>ch</strong>nung 2008/2009 gemäss Swiss GAAP FER", "Darstellung<br />

eines künftigen Business Case in diesen Szenarien", "Entwicklung der<br />

Verkaufsstrategie" sowie "Unterstützung des Privatisierungsprozesses<br />

(ohne juristis<strong>ch</strong>e Beratung)" deutli<strong>ch</strong> mehr als die Hälfte des verans<strong>ch</strong>lagten<br />

Gesamtaufwandes ausma<strong>ch</strong>en. Diese Dienstleistungen sind<br />

– wie au<strong>ch</strong> von der Vergabestelle ni<strong>ch</strong>t bestritten wird – den CPC-<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

Kategorien 865 (Management consulting services) und 866 (Services<br />

related to management consulting) zuzure<strong>ch</strong>nen, wel<strong>ch</strong>e unter den<br />

Anwendungsberei<strong>ch</strong> des GPA fallen. Das BöB ist damit anzuwenden,<br />

wobei offen bleiben kann, ob dies auf diejenigen Dienstleistungen,<br />

wel<strong>ch</strong>e in den Auss<strong>ch</strong>reibungsunterlagen als "juristis<strong>ch</strong>e und steuerli<strong>ch</strong>e<br />

Abklärungen" zusammengefasst werden, für si<strong>ch</strong> alleine ebenfalls<br />

zutreffen würde.<br />

1.4<br />

1.4.1 Erweist si<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werde als begründet und ist der Vertrag<br />

mit dem Anbieter oder der Anbieterin bereits abges<strong>ch</strong>lossen worden,<br />

so stellt das Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> Art. 32 Abs. 2 BöB<br />

ledigli<strong>ch</strong> fest, inwiefern die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung Bundesre<strong>ch</strong>t<br />

verletzt. Da das Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t sowohl der Bes<strong>ch</strong>werde im<br />

vorliegenden Verfahren als au<strong>ch</strong> derjenigen im Verfahren B-3803/<strong>2010</strong><br />

die aufs<strong>ch</strong>iebende Wirkung re<strong>ch</strong>tskräftig entzogen hat, führt der – vorliegend<br />

am 15. <strong>September</strong> <strong>2010</strong> erfolgte – Vertragss<strong>ch</strong>luss zwis<strong>ch</strong>en<br />

der Vergabestelle und der Zus<strong>ch</strong>lagsempfängerin dazu, dass si<strong>ch</strong> die<br />

Hauptanträge der Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen auf Aufhebung beziehungsweise<br />

Abänderung der Auss<strong>ch</strong>reibung <strong>vom</strong> 17. Februar <strong>2010</strong> sowie<br />

der Eventualantrag auf Rückweisung der Sa<strong>ch</strong>e zur Neuformulierung<br />

und Neupublikation der Auss<strong>ch</strong>reibung als gegenstandslos erweisen<br />

und entspre<strong>ch</strong>end materiell ni<strong>ch</strong>t zu behandeln sind. Zu prüfen bleiben<br />

die weiteren Eintretensvoraussetzungen für die Subeventualanträge<br />

auf Feststellung der Re<strong>ch</strong>tswidrigkeit der Ziffern 3.5 (Auss<strong>ch</strong>luss von<br />

Bietergemeins<strong>ch</strong>aften) und 3.7, Eignungskriterium (EK) 2.3 (Auss<strong>ch</strong>luss<br />

von Subunternehmer inkl. Freelancer), EK 1.3 (Mindestvorgaben<br />

für Personalressourcen), EK 1.4 (Kundenstruktur) sowie EK 2.5<br />

(Qualitätsmanagementsystem) der Auss<strong>ch</strong>reibung.<br />

1.4.2 Während im Verwaltungsprozess in der Regel das Interesse an<br />

der Geltendma<strong>ch</strong>ung von S<strong>ch</strong>adenersatz ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>t, um ein<br />

geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Feststellungsurteil über die Re<strong>ch</strong>tswidrigkeit einer Verfügung<br />

erwirken zu können, da sekundärer Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz via Staatshaftungsbegehren<br />

direkt geltend gema<strong>ch</strong>t werden kann (<strong>Urteil</strong> des<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>ts 2A.64/2003 <strong>vom</strong> 27. Mai 2003 E. 2.2.3; RETO FELLER,<br />

Das Prinzip der Einmaligkeit des Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzes im Staatshaftungsre<strong>ch</strong>t,<br />

Züri<strong>ch</strong>/St. Gallen 2007, S. 209 ff.; vgl. au<strong>ch</strong> BEATRICE WEBER-<br />

DÜRLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin S<strong>ch</strong>indler [Hrsg.],<br />

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

[VwVG], Züri<strong>ch</strong>/St. Gallen 2008, Art. 25 N. 16), stellt si<strong>ch</strong> im Bes<strong>ch</strong>affungsre<strong>ch</strong>t<br />

das System aufgrund von Art. 32 Abs. 2 BöB gerade umgekehrt<br />

dar: Nur wer ein geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Feststellungsurteil erwirkt hat,<br />

kann auf dem Staatshaftungsweg (teilweisen) Ersatz des ihm entstandenen<br />

S<strong>ch</strong>adens fordern (GATT-Bots<strong>ch</strong>aft 2, BBl 1994 IV S. 1202;<br />

MARTIN BEYELER, Öffentli<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>affung, Vergabere<strong>ch</strong>t und<br />

S<strong>ch</strong>adenersatz, Züri<strong>ch</strong>/Basel/Genf 2004, Rz. 590 ff.). Das Interesse an<br />

der Geltendma<strong>ch</strong>ung von S<strong>ch</strong>adenersatzansprü<strong>ch</strong>en stellt im Vergabere<strong>ch</strong>t<br />

damit ein hinrei<strong>ch</strong>endes Feststellungsinteresse dar. Die Prüfung<br />

der Eintretensvoraussetzungen für die subeventualiter vorgebra<strong>ch</strong>ten<br />

Feststellungsbegehren der Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen ist damit ni<strong>ch</strong>t<br />

restriktiver als beim auf Aufhebung der Auss<strong>ch</strong>reibung bzw.<br />

Rückweisung geri<strong>ch</strong>teten Haupt- und Eventualbegehren. Umgekehrt<br />

müssen die für das Eintreten auf ein Begehren auf Aufhebung der<br />

Auss<strong>ch</strong>reibung geltenden Anforderungen an die Beziehungsnähe zur<br />

Streitsa<strong>ch</strong>e und das hinrei<strong>ch</strong>ende Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzinteresse aber au<strong>ch</strong><br />

vorliegen, um auf die auf Feststellung der Re<strong>ch</strong>tswidrigkeit der<br />

Auss<strong>ch</strong>reibung lautenden Subeventualanträge eintreten zu können<br />

(vgl. MARTIN BEYELER, a.a.O., Rz. 590).<br />

1.5<br />

1.5.1 Die Vergabestelle beantragt Ni<strong>ch</strong>teintreten auf die Bes<strong>ch</strong>werde.<br />

Sie bestreitet zum einen die hinrei<strong>ch</strong>ende materielle Bes<strong>ch</strong>wer der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />

1, da diese, im Unters<strong>ch</strong>ied zur Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />

2, ledigli<strong>ch</strong> als Subunternehmerin am Vergabeverfahren teilgenommen<br />

habe und damit ni<strong>ch</strong>t die gemäss Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung erforderli<strong>ch</strong>e<br />

Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweise. Zum andern sei<br />

au<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 ni<strong>ch</strong>t zur Bes<strong>ch</strong>werdeführung legitimiert,<br />

da sie <strong>vom</strong> Vergabeverfahren wegen Ni<strong>ch</strong>terfüllens mehrerer<br />

Eignungskriterien ausges<strong>ch</strong>lossen worden sei. Dabei sei namentli<strong>ch</strong><br />

zu berücksi<strong>ch</strong>tigen, dass der Auss<strong>ch</strong>luss au<strong>ch</strong> aufgrund Ni<strong>ch</strong>terfüllens<br />

des mit der vorliegenden Bes<strong>ch</strong>werde ni<strong>ch</strong>t angefo<strong>ch</strong>tenen Eignungskriteriums<br />

3.1 (Privatisierungsreferenzen) erfolgt sei, weshalb die<br />

Eignung au<strong>ch</strong> fehlen würde, wenn die vorliegende Bes<strong>ch</strong>werde in<br />

Bezug auf die Anfe<strong>ch</strong>tung des Eignungskriteriums 2.5 (Qualitätsmanagementsystem)<br />

begründet wäre. Weder die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 1<br />

no<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 seien damit als potentielle Anbieterinnen<br />

anzusehen (Duplik <strong>vom</strong> 14. Juni <strong>2010</strong>, Rz. 4). Zudem fehle es den<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen an einem hinrei<strong>ch</strong>enden Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzinteresse<br />

am Begehren auf Zulassung von Bietergemeins<strong>ch</strong>aften, da<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

sie trotz einstweiliger Zulassung von Bietergemeins<strong>ch</strong>aften dur<strong>ch</strong> den<br />

Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid des BVGer B-1470/<strong>2010</strong> <strong>vom</strong> 24. März <strong>2010</strong> gar<br />

keine Offerte als Bietergemeins<strong>ch</strong>aft eingerei<strong>ch</strong>t hätten (Bes<strong>ch</strong>werdeantwort<br />

<strong>vom</strong> 7. Mai <strong>2010</strong>, Rz. 11).<br />

1.5.2 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen, wel<strong>ch</strong>e als Hauptanbieterin und<br />

Subunternehmerin offeriert haben, era<strong>ch</strong>ten die Eintretensvoraussetzungen<br />

als gegeben an. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 1 sei eine mittelgrosse<br />

Wirts<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>tskanzlei, zu deren S<strong>ch</strong>werpunktgebieten die Privatisierung<br />

öffentli<strong>ch</strong>er Trägers<strong>ch</strong>aften gehöre. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2<br />

sei ein führendes und unabhängiges Mergers & Acquisitions- bzw.<br />

Corporate Finance-Beratungsunternehmen in der S<strong>ch</strong>weiz, wel<strong>ch</strong>es<br />

si<strong>ch</strong> insbesondere auf Unternehmenskäufe und -verkäufe sowie<br />

Business Planning und Restrukturierungen spezialisiert habe. Die<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen seien deshalb zur gemeinsamen Ausführung<br />

des strittigen Auftrags prädestiniert und allein aufgrund der seitens der<br />

Vergabestelle (unzulässig) statuierten Bedingungen und Eignungskriterien<br />

<strong>vom</strong> Kreis der Anbieter ausges<strong>ch</strong>lossen worden (Bes<strong>ch</strong>werde<br />

<strong>vom</strong> 9. März <strong>2010</strong>, S. 3). Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen führen zu ihrer<br />

Legitimation weiter aus, der Ents<strong>ch</strong>eid zur Offerteingabe als Generalund<br />

Subunternehmung anstelle der Teilnahme am Bes<strong>ch</strong>affungsverfahren<br />

als Bietergemeins<strong>ch</strong>aft sei namentli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> das laufende<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren beeinflusst worden. Im Falle der Gutheissung<br />

der Bes<strong>ch</strong>werde und der Aufhebung der angefo<strong>ch</strong>tenen Auss<strong>ch</strong>reibung<br />

stünde es den Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen frei, als Bietergemeins<strong>ch</strong>aft ein<br />

Angebot einzurei<strong>ch</strong>en. Da der Auss<strong>ch</strong>luss der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2<br />

aufgrund des Ni<strong>ch</strong>terfüllens des Eignungskriteriums "Qualitätsmanagementsystem"<br />

erfolgt sei, hätten die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen<br />

bezügli<strong>ch</strong> dieses Eignungskriteriums in jedem Fall ein Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzinteresse<br />

an der materiellen Beurteilung der Bes<strong>ch</strong>werde (Replik <strong>vom</strong><br />

27. Mai <strong>2010</strong>, S. 2 f.).<br />

1.6 Die Legitimation zur Bes<strong>ch</strong>werde ans Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes <strong>vom</strong> 20. Dezember<br />

1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und ist<br />

als Sa<strong>ch</strong>urteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Während<br />

Verfügungen betreffend den Zus<strong>ch</strong>lag oder den Abbru<strong>ch</strong> das<br />

Vergabeverfahren beenden und deshalb zu deren Anfe<strong>ch</strong>tung eine<br />

formelle Bes<strong>ch</strong>wer im Sinne der Teilnahme am Verfahren grundsätzli<strong>ch</strong><br />

vorausgesetzt wird (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/EVELYNE<br />

CLERC, Praxis des öffentli<strong>ch</strong>en Bes<strong>ch</strong>affungsre<strong>ch</strong>ts, 2. Auflage,<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

Züri<strong>ch</strong>/Basel/Genf 2007, Rz. 850), kommt im Rahmen der Anfe<strong>ch</strong>tung<br />

einer Auss<strong>ch</strong>reibung dem Erfordernis der formellen Bes<strong>ch</strong>wer gemäss<br />

Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG keinerlei Bedeutung zu, da die Auss<strong>ch</strong>reibung<br />

das Bes<strong>ch</strong>affungsverfahren erst initiiert (BVGE 2009/17 E. 2;<br />

Zwis<strong>ch</strong>enverfügung des BVGer im vorliegenden Verfahren <strong>vom</strong> 24.<br />

März <strong>2010</strong> E. 3.3; <strong>Urteil</strong> des BVGer B-1982/2008 <strong>vom</strong> 17. Juli 2008<br />

E. 1.3.1; vgl. au<strong>ch</strong> zur analogen Re<strong>ch</strong>tslage bei der Anfe<strong>ch</strong>tung eines<br />

Zus<strong>ch</strong>lages im freihändigen Verfahren das <strong>Urteil</strong> des BVGer B-<br />

3402/2009 <strong>vom</strong> 6. Juli <strong>2010</strong> E. 3.1).<br />

1.7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen dur<strong>ch</strong><br />

die angefo<strong>ch</strong>tene Auss<strong>ch</strong>reibung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b<br />

und c VwVG materiell bes<strong>ch</strong>wert sind und ein aktuelles und praktis<strong>ch</strong>es<br />

Interesse an der Überprüfung der Re<strong>ch</strong>tmässigkeit der von<br />

ihnen als unzulässig gerügten Submissionsbedingungen und Eignungskriterien<br />

haben.<br />

1.7.1 Zur Anfe<strong>ch</strong>tung von Auss<strong>ch</strong>reibungen gemäss Art. 18 bzw. 29<br />

Bst. b BöB sind grundsätzli<strong>ch</strong> nur die potentiellen Erbringer der in<br />

Frage stehenden Leistung bere<strong>ch</strong>tigt, da (nur) sie ein Interesse am<br />

späteren Zus<strong>ch</strong>lag haben (<strong>Urteil</strong> des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts 2P.157/2001 <strong>vom</strong><br />

8. <strong>September</strong> 2001 E. 1b; BVGE 2009/17 E. 3.2). Neben den dur<strong>ch</strong> die<br />

Auss<strong>ch</strong>reibung angespro<strong>ch</strong>enen (potentiellen) Anbieterinnen kommt<br />

die Bes<strong>ch</strong>werdebere<strong>ch</strong>tigung in der Regel nur jenen Marktteilnehmern<br />

zu, die geltend ma<strong>ch</strong>en, die Auss<strong>ch</strong>reibung s<strong>ch</strong>liesse sie in unzulässiger<br />

Weise von der Bes<strong>ch</strong>affung aus, etwa weil die Eignungskriterien<br />

diskriminierend festgesetzt seien (BVGE 2009/17 E. 3.2; vgl.<br />

BGE 125 I 203 E. 3a). Soweit die Vergabestelle geltend ma<strong>ch</strong>t, die<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen seien keine potentiellen Anbieterinnen und<br />

entspre<strong>ch</strong>end ni<strong>ch</strong>t zur Bes<strong>ch</strong>werdeführung legitimiert, da ihnen die<br />

Eignung zur Erfüllung des strittigen Auftrags entspre<strong>ch</strong>end den<br />

festgesetzten Eignungskriterien fehle, kann diesem Vorbringen angesi<strong>ch</strong>ts<br />

des Umstandes, dass mit der vorliegenden Bes<strong>ch</strong>werde gerade<br />

die Submissionsbedingungen und Eignungskriterien angefo<strong>ch</strong>ten wurden,<br />

kein Erfolg bes<strong>ch</strong>ieden sein. Mit Blick auf das von der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />

2 am 9. April <strong>2010</strong> eingerei<strong>ch</strong>te Angebot ist vielmehr davon<br />

auszugehen, dass diese unter Beizug geeigneter Subunternehmungen<br />

grundsätzli<strong>ch</strong> in der Lage wäre, einen Auftrag der entspre<strong>ch</strong>enden Art<br />

zu übernehmen, wurde ihr Angebot do<strong>ch</strong> nur deshalb <strong>vom</strong> Verfahren<br />

ausges<strong>ch</strong>lossen, weil die von ihr zugezogenen Subunternehmungen<br />

na<strong>ch</strong> Auffassung der Vergabestelle je ein Eignungskriterium ni<strong>ch</strong>t erfül-<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

len konnten (vgl. zum Ganzen den Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid des BVGer B-<br />

3803/<strong>2010</strong> <strong>vom</strong> 23. Juni <strong>2010</strong>). Die Eignung der als Subunternehmerin<br />

beigezogenen Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 1 wurde im Übrigen nur wegen<br />

Fehlens eines hinrei<strong>ch</strong>enden Qualitätsmanagementsystems verneint,<br />

die Zulässigkeit dieses Eignungskriteriums bildet nun aber gerade<br />

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> kann der<br />

Verfahrensauss<strong>ch</strong>luss der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 <strong>vom</strong> 7. Mai <strong>2010</strong>, der<br />

Gegenstand des Verfahrens B-3803/<strong>2010</strong> vor Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

bildet, au<strong>ch</strong> deshalb keine Auswirkungen auf die Legitimation<br />

der Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen im vorliegenden Verfahren haben, weil<br />

dieser Auss<strong>ch</strong>luss no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tskräftig ist.<br />

1.7.2 Dass die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 1 kein eigenes Angebot im<br />

strittigen Bes<strong>ch</strong>affungsverfahren eingerei<strong>ch</strong>t hat, sondern ledigli<strong>ch</strong> als<br />

Subunternehmerin der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 aufgetreten ist, bedeutet<br />

– entgegen der Auffassung der Vergabestelle – ni<strong>ch</strong>t, dass ihr die<br />

erforderli<strong>ch</strong>e Beziehungsnähe zur Streitsa<strong>ch</strong>e fehlt. Vorliegend kann<br />

vielmehr ni<strong>ch</strong>t ausges<strong>ch</strong>lossen werden, dass die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />

1 namentli<strong>ch</strong> deshalb ni<strong>ch</strong>t als Mitglied einer Bietergemeins<strong>ch</strong>aft<br />

ein Angebot im laufenden Bes<strong>ch</strong>affungsverfahren eingerei<strong>ch</strong>t<br />

hat, weil es das Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t mit Zwis<strong>ch</strong>enverfügung im<br />

vorliegenden Verfahren <strong>vom</strong> 24. März <strong>2010</strong> abgelehnt hat, vorsorgli<strong>ch</strong>en<br />

Anordnungen hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des Eignungskriteriums Qualitätsmanagementsystem<br />

zu erlassen, zumal unter diesen Gegebenheiten<br />

eine Angebotseinrei<strong>ch</strong>ung als Bietergemeins<strong>ch</strong>aft wenig aussi<strong>ch</strong>tsrei<strong>ch</strong><br />

war. Der Verzi<strong>ch</strong>t auf eine Angebotseinrei<strong>ch</strong>ung kann nun aber<br />

ni<strong>ch</strong>t dazu führen, dass der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 1 die erforderli<strong>ch</strong>e<br />

Beziehungsnähe zur angefo<strong>ch</strong>tenen Auss<strong>ch</strong>reibung abgespro<strong>ch</strong>en<br />

wird. Au<strong>ch</strong> wenn der zuständige Instruktionsri<strong>ch</strong>ter als Einzelri<strong>ch</strong>ter<br />

das entspre<strong>ch</strong>ende Vorbringen als offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unbegründet era<strong>ch</strong>tet<br />

hat, haben die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen Anspru<strong>ch</strong> auf einen Endents<strong>ch</strong>eid<br />

über die Zulässigkeit eines Qualitätsmanagementsystems<br />

als Eignungskriterium, ohne gezwungen zu sein, im laufenden<br />

Bes<strong>ch</strong>affungsverfahren ein ohne entspre<strong>ch</strong>ende vorsorgli<strong>ch</strong>e<br />

Anordnungen kaum aussi<strong>ch</strong>tsrei<strong>ch</strong>es Angebot einzurei<strong>ch</strong>en.<br />

1.7.3 Neben der materiellen Bes<strong>ch</strong>wer muss ein aktuelles und praktis<strong>ch</strong>es<br />

Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzinteresse gegeben sein, damit auf die Bes<strong>ch</strong>werde<br />

eingetreten werden kann. Ein sol<strong>ch</strong>es besteht na<strong>ch</strong> abges<strong>ch</strong>lossenem<br />

Vertrag regelmässig darin, dass mit einem Feststellungsents<strong>ch</strong>eid der<br />

Weg zur Geltendma<strong>ch</strong>ung von S<strong>ch</strong>adenersatz geöffnet wird (vgl.<br />

Seite 12


B-1470/<strong>2010</strong><br />

E. 1.4.2 hiervor). Vorliegend ist indessen zu bea<strong>ch</strong>ten, dass dur<strong>ch</strong> die<br />

vorsorgli<strong>ch</strong>en Anordnungen des BVGer <strong>vom</strong> 24. März <strong>2010</strong> die Ziffern<br />

3.5 (Auss<strong>ch</strong>luss von Bietergemeins<strong>ch</strong>aften) und 3.6 (Auss<strong>ch</strong>luss von<br />

Subunternehmen inkl. Freelancer) der Auss<strong>ch</strong>reibung sowie das<br />

Eignungskriterium 2.3 (keine Subunternehmer und Freelancer) für die<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen während des strittigen Bes<strong>ch</strong>affungsverfahrens<br />

keine Geltung hatten (Ziff. 1 des Dispositives des Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eides<br />

des BVGer B-1470/<strong>2010</strong> <strong>vom</strong> 24. März <strong>2010</strong>). Die<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen konnten damit entgegen den Vorgaben der<br />

Auss<strong>ch</strong>reibung sowohl in der Form als Bietergemeins<strong>ch</strong>aft als au<strong>ch</strong> als<br />

General- und Subunternehmung ein Angebot einrei<strong>ch</strong>en und am<br />

Bes<strong>ch</strong>affungsverfahren teilnehmen. Indem die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2<br />

unter Beizug der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 1 sowie einer weiteren<br />

Gesells<strong>ch</strong>aft als Subunternehmerinnen am 9. April <strong>2010</strong> ein Angebot<br />

für die strittige Submission eingerei<strong>ch</strong>t hat, haben die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen<br />

von der einstweiligen geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Öffnung der Submissionsbedingungen<br />

au<strong>ch</strong> Gebrau<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen<br />

wurden dur<strong>ch</strong> die geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> angeordneten vorsorgli<strong>ch</strong>en<br />

Massnahmen während des mittlerweile abges<strong>ch</strong>lossenen Vergabeverfahrens<br />

damit genau so gestellt, als ob ihrer Bes<strong>ch</strong>werde hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

der Begehren auf Zulassung von Bietergemeins<strong>ch</strong>aften und Subunternehmungen<br />

entspro<strong>ch</strong>en worden wäre. Die vorsorgli<strong>ch</strong>en Anordnungen<br />

hatten ja gerade den Sinn, der Vergabestelle die Fortführung<br />

des Vergabeverfahrens unter den Gegebenheiten zu ermögli<strong>ch</strong>en, wie<br />

sie si<strong>ch</strong> im Falle der Begründetheit der ni<strong>ch</strong>t offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> aussi<strong>ch</strong>tslosen<br />

Vorbringen der Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen darstellen würden.<br />

Entspre<strong>ch</strong>end würden die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen bei einer Aufhebung<br />

und Neupublikation der Auss<strong>ch</strong>reibung ohne die Ziffern 3.5 sowie 3.6<br />

und ohne das Eignungskriterium 2.5 au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t besser gestellt, als sie<br />

es aufgrund der geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> angeordneten vorsorgli<strong>ch</strong>en Massnahmen<br />

im strittigen Bes<strong>ch</strong>affungsverfahren ohnehin waren.<br />

Ni<strong>ch</strong>t anders gestaltet si<strong>ch</strong> die Re<strong>ch</strong>tslage in Bezug auf das Eintreten<br />

auf die subeventualiter gestellten Begehren um Feststellung der<br />

Re<strong>ch</strong>tswidrigkeit der Auss<strong>ch</strong>reibung: Wurden die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen<br />

dur<strong>ch</strong> die vorsorgli<strong>ch</strong>en Anordnungen des Geri<strong>ch</strong>ts so gestellt,<br />

als ob ihren Bes<strong>ch</strong>werden bezügli<strong>ch</strong> der Zulassung von Bietergemeins<strong>ch</strong>aften<br />

und Subunternehmungen zu entspre<strong>ch</strong>en wäre, haben sie für<br />

den Fall, dass die Eignung wie vorliegend mit anderer Begründung<br />

bestritten wird, kein praktis<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzinteresse an der<br />

Feststellung der Widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>keit der entspre<strong>ch</strong>enden Submissions-<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

bedingungen und Eignungskriterien. Ob im vorliegenden Fall der Auss<strong>ch</strong>luss<br />

von Bietergemeins<strong>ch</strong>aften und Subunternehmungen zulässig<br />

war, erweist si<strong>ch</strong> aufgrund des Verfahrensablaufs vielmehr als rein<br />

theoretis<strong>ch</strong>e Frage, die keine Relevanz auf den Ausgang des strittigen<br />

Bes<strong>ch</strong>affungsverfahrens mehr hat. Die Chancen der Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen<br />

auf den Zus<strong>ch</strong>lag waren dur<strong>ch</strong> das vorsorgli<strong>ch</strong>e Ausserkraftsetzen<br />

der dargestellten Submissionsbedingungen und Eignungskriterien<br />

na<strong>ch</strong> dem Gesagten ni<strong>ch</strong>t anders, als wenn diese Vorgaben<br />

nie bestanden hätten. Dies wiederum wirkt si<strong>ch</strong> unmittelbar auf die<br />

Kausalität zwis<strong>ch</strong>en der behaupteten Re<strong>ch</strong>tsverletzung und einem<br />

mögli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>aden im Sinne von Art. 34 BöB aus.<br />

1.7.4 Na<strong>ch</strong> dem Gesagten hat das Geri<strong>ch</strong>t die Anträge der<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen, es sei die Widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>keit der Ziff. 3.5 und<br />

3.7, EK 2.5 der Auss<strong>ch</strong>reibung <strong>vom</strong> 17. Februar <strong>2010</strong> festzustellen,<br />

mangels hinrei<strong>ch</strong>endem Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzinteresse materiell ni<strong>ch</strong>t zu<br />

behandeln. Da das Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzinteresse dur<strong>ch</strong> die vorsorgli<strong>ch</strong>en<br />

geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Anordnungen und damit während Hängigkeit der<br />

Bes<strong>ch</strong>werde weggefallen sind, erweisen si<strong>ch</strong> die entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Anträge als gegenstandslos.<br />

1.8 Zusammenfassend ergibt si<strong>ch</strong>, dass auf die Subeventualbegehren<br />

der frist- und formgere<strong>ch</strong>t eingerei<strong>ch</strong>ten Bes<strong>ch</strong>werde insoweit einzutreten<br />

ist, als die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen die Feststellung der Re<strong>ch</strong>tswidrigkeit<br />

der Eignungskriterien 1.3 (Mindestvorgaben für Personalressourcen),<br />

1.4 (Kundenstruktur) und 2.5 (Qualitätsmanagementsystem)<br />

gemäss Auss<strong>ch</strong>reibung <strong>vom</strong> 17. Februar <strong>2010</strong> beantragen. Im<br />

Übrigen erweist si<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werde als gegenstandslos.<br />

2.<br />

2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BöB kann die Vergabestelle die Anbieter<br />

auffordern, einen Na<strong>ch</strong>weis ihrer finanziellen, wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en und<br />

te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellt dazu Eignungskriterien<br />

auf (vgl. dazu au<strong>ch</strong> Art. VIII Bst. b GPA). Diese Bestimmung<br />

wird dur<strong>ch</strong> Art. 9 der Verordnung <strong>vom</strong> 11. Dezember 1995 über das<br />

öffentli<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>affungswesen (VöB, SR 172.056.11) konkretisiert,<br />

wona<strong>ch</strong> die Auftraggeberin für die Überprüfung der Eignung der<br />

Anbieter Unterlagen erheben und einsehen kann. Na<strong>ch</strong> Art. 9 Abs. 2<br />

VöB trägt sie bei der Bezei<strong>ch</strong>nung der notwendigen Na<strong>ch</strong>weise Art<br />

und Umfang des Auftrages Re<strong>ch</strong>nung. Das Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

leitet in ständiger Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung daraus ab, dass die Eignungskri-<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

terien auftragsspezifis<strong>ch</strong> beziehungsweise leistungsbezogen sein<br />

müssen (zuletzt im Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid des BVGer B-1687/<strong>2010</strong> <strong>vom</strong><br />

19. Juli <strong>2010</strong> E. 4.1 mit Hinweis auf die Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eide des<br />

BVGer B-3803/<strong>2010</strong> <strong>vom</strong> 23. Juni <strong>2010</strong> E. 3.1.3, B-1295/<strong>2010</strong> <strong>vom</strong><br />

8. April <strong>2010</strong> E. 4, B-1470/<strong>2010</strong> <strong>vom</strong> 24. März <strong>2010</strong> E. 4.2, B-504/2009<br />

<strong>vom</strong> 3. März 2009 E. 5.3; siehe au<strong>ch</strong> GALLI/MOSER/LANG/CLERC, a.a.O.,<br />

Rz. 347 f. mit Hinweis, PETER GAUCH/HUBERT STÖCKLI, Vergabethesen<br />

1999, Thesen zum neuen Vergabere<strong>ch</strong>t des Bundes, Fribourg 1999,<br />

S. 19). Gemäss GATT-Bots<strong>ch</strong>aft 2 (BBl 1994 IV S. 1187 f.) soll der<br />

Na<strong>ch</strong>weis auf diejenigen Eignungskriterien bes<strong>ch</strong>ränkt werden, wel<strong>ch</strong>e<br />

wesentli<strong>ch</strong> sind, damit die Anbieterin oder der Anbieter den betreffenden<br />

Auftrag erfüllen kann. Die Eignungskriterien dürfen insbesondere<br />

ni<strong>ch</strong>t in der Absi<strong>ch</strong>t festgelegt werden, gewisse Anbieterinnen<br />

oder Anbieter zum vornherein auszus<strong>ch</strong>liessen (Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid<br />

des BVGer B-504/2009 <strong>vom</strong> 3. März 2009 E. 5.3).<br />

2.2 Bei der Wahl und Formulierung der Eignungskriterien kommt der<br />

Vergabebehörde ein grosser Ermessensspielraum zu (Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid<br />

des BVGer B-6253/2009 <strong>vom</strong> 16. November 2009 E. 4.2, mit<br />

Hinweisen; Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid der Eidgenössis<strong>ch</strong>e Rekurskommission<br />

für das öffentli<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>affungswesen [BRK] 2006-011 <strong>vom</strong> 22. August<br />

2006 E. 5b, mit Hinweisen), in wel<strong>ch</strong>en das BVGer na<strong>ch</strong> Art. 31<br />

BöB ni<strong>ch</strong>t eingreifen darf. Daran ändert in der Regel au<strong>ch</strong> der Umstand<br />

ni<strong>ch</strong>ts, dass hohe Anforderungen an die Anbieter im Li<strong>ch</strong>te von<br />

Art. 1 Abs. 1 Bst. b BöB, der als Ziel des Vergabere<strong>ch</strong>ts die Stärkung<br />

des Wettbewerbs vorgibt, problematis<strong>ch</strong> sein können (Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid<br />

des BVGer B-504/2009 <strong>vom</strong> 3. März 2009 E. 5.3; vgl. zur verglei<strong>ch</strong>baren<br />

Überlegung in Bezug auf die te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Spezifikationen<br />

den Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid des BVGer B-822/<strong>2010</strong> <strong>vom</strong> 10. März <strong>2010</strong><br />

E. 4). Unzulässig können indessen namentli<strong>ch</strong> Eignungskriterien sein,<br />

die ohne überwiegende Interessen an der Festlegung derselben die<br />

Anzahl mögli<strong>ch</strong>er Anbieter derart eins<strong>ch</strong>ränken, dass kein hinrei<strong>ch</strong>ender<br />

Restwettbewerb verbleibt (siehe dazu ausführli<strong>ch</strong> E. 6<br />

hierna<strong>ch</strong>).<br />

3.<br />

3.1 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen ma<strong>ch</strong>en geltend, das Eignungskriterium<br />

1.3 betreffend die personellen Ressourcen der Anbieterinnen<br />

für das Privatisierungsprojekt sei widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>. Die qualitativen und<br />

quantitativen Vorgaben, wona<strong>ch</strong> ein Anbieter über mindestens drei<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

Projektleiter, drei Projektmanager (senior level), fünf Consultants<br />

(senior level) und fünf Analysten (senior level) mit einem Bes<strong>ch</strong>äftigungsgrad<br />

von mindestens 80 Prozent und einer Mindestanstellungsdauer<br />

von einem Jahr per 31. Januar <strong>2010</strong> verfügen muss, seien für<br />

das vorliegende Projekt völlig überdimensioniert. Da die Alcosuisse<br />

eine kleine Verwaltungseinheit sei, erweise si<strong>ch</strong> für die Privatisierung<br />

derselben ein Team von ein bis zwei Projektleitern und zwei weiteren<br />

Consultants als genügend. Dur<strong>ch</strong> die in der Auss<strong>ch</strong>reibung vorgegebenen<br />

Personalressourcen werde zudem der wirksame Wettbewerb<br />

ausges<strong>ch</strong>lossen, da kleine und mittlere Unternehmungen ni<strong>ch</strong>t für<br />

einen derart langen Zeitraum für ein Projekt in diesem Umfang Personal<br />

zur Verfügung stellen könnten. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen weisen<br />

zudem darauf hin, dass die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 bereits weitaus<br />

grössere Transaktionen mit weniger Personal dur<strong>ch</strong>geführt habe<br />

(Bes<strong>ch</strong>werde <strong>vom</strong> 9. März <strong>2010</strong>, S. 10).<br />

3.2 Die Vergabestelle führt dazu aus, es sei zwar ri<strong>ch</strong>tig, dass die<br />

Einheit, wel<strong>ch</strong>e privatisiert werden soll, klein sei. Der Einhaltung des<br />

Zeitplans komme aber erste Priorität zu, da die vorgegebenen Termine<br />

mit dem Gesetzgebungsprojekt verknüpft seien. Es werde kein lineares<br />

Vorgehen verlangt, sondern die einzelnen Projekts<strong>ch</strong>ritte seien<br />

jeweils in kurzen Perioden zu bewältigen, während zwis<strong>ch</strong>en den<br />

einzelnen Projekts<strong>ch</strong>ritten längere Pausen bestünden. Dieser von der<br />

Politik vorgegebene Stop-and-Go-Ansatz erfordere mehr Ressourcen<br />

als ein glei<strong>ch</strong>mässiger Arbeitsrhythmus. Die Ansprü<strong>ch</strong>e seien zudem<br />

ho<strong>ch</strong>; der Prozess werde von Politik, Personal und potentiellen Erwerbern<br />

mit Argusaugen verfolgt, und es sei zu erwarten, dass au<strong>ch</strong> der<br />

kleinste Fehler medial "amplifiziert" werde. Unter diesen Gegebenheiten<br />

dürften über das absolut Notwendige hinaus au<strong>ch</strong> angemessene<br />

Reservekapazitäten verlangt werden, weshalb die Vorgaben der<br />

Vergabestelle betreffend die Personalressourcen jedenfalls ni<strong>ch</strong>t<br />

re<strong>ch</strong>tswidrig seien (Stellungnahme der Vergabestelle <strong>vom</strong> 22. März<br />

<strong>2010</strong>, S. 23 f.).<br />

3.3 Vorgaben der Vergabestelle an die für ein Projekt zur Verfügung zu<br />

stellenden Personalressourcen sollen si<strong>ch</strong>erstellen, dass für die<br />

Auftragserfüllung genügend und hinrei<strong>ch</strong>end qualifiziertes Personal<br />

bereitsteht. Es besteht damit ein Leistungs- beziehungsweise ein<br />

Auftragsbezug, soweit die entspre<strong>ch</strong>enden Vorgaben für das in Frage<br />

stehende Projekt ni<strong>ch</strong>t deutli<strong>ch</strong> überdimensioniert und folgli<strong>ch</strong> sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t mehr begründbar sind. Demgemäss sieht au<strong>ch</strong> der Anhang 3 zur<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

VöB in Ziff. 4 die "Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität<br />

und Ausstattung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden<br />

Auftrages" explizit als mögli<strong>ch</strong>en Eignungsna<strong>ch</strong>weis vor. Die Vorgaben<br />

an die Personalressourcen müssen si<strong>ch</strong> dabei ni<strong>ch</strong>t auf das absolut<br />

notwendige Minimum, mit wel<strong>ch</strong>em ein Auftrag ausführbar ers<strong>ch</strong>eint,<br />

bes<strong>ch</strong>ränken, sondern dürfen dur<strong>ch</strong>aus au<strong>ch</strong> angemessene Reservekapazitäten<br />

vorsehen. Dabei ers<strong>ch</strong>eint es ni<strong>ch</strong>t nur zulässig, sondern<br />

sogar geboten, auf die Art der Auftragsabwicklung Rücksi<strong>ch</strong>t zu<br />

nehmen und die Rahmenbedingungen zu berücksi<strong>ch</strong>tigen. Vorliegend<br />

ist es etwa na<strong>ch</strong>vollziehbar, wenn die Vergabestelle davon ausgeht,<br />

gewisse Arbeiten müssten in sehr kurzer Zeit ausgeführt werden,<br />

während zwis<strong>ch</strong>en den Projektphasen längere Pausen zu erwarten<br />

seien. Es ist damit au<strong>ch</strong> zulässig, wenn sie dies bei der Vorgabe an die<br />

Personalressourcen berücksi<strong>ch</strong>tigte. Mit Blick auf den Gesamtaufwand<br />

für das Projekt – dieser liegt na<strong>ch</strong> einer der eingerei<strong>ch</strong>ten Offerten bei<br />

rund 400 Personenarbeitstagen – kann zudem ni<strong>ch</strong>t gesagt werden,<br />

die geforderten Personalressourcen von insgesamt 16 Personen<br />

unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>er Qualifikation seien für das vorliegende Projekt völlig<br />

überdimensioniert und damit missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> festgesetzt worden. Vielmehr<br />

ist festzustellen, dass die Vorgaben für das vorliegenden<br />

Privatisierungsprojekt zwar als eher ho<strong>ch</strong> angesetzt bezei<strong>ch</strong>net<br />

werden müssen, die Vergabestelle aber den ihr zustehenden<br />

Ermessensspielraum ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten hat. Soweit die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen<br />

den Wettbewerb dur<strong>ch</strong> die Vorgabe an das zur<br />

Verfügung zu stellende Personal als in unzulässigem Masse einges<strong>ch</strong>ränkt<br />

era<strong>ch</strong>ten, ist auf die Ausführungen unter E. 6 hierna<strong>ch</strong> zu<br />

verweisen.<br />

4.<br />

4.1 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen rügen die Widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>keit des Eignungskriteriums<br />

1.4 betreffend die Kundenstruktur der Anbietenden.<br />

Es lautet:<br />

"Der Anbieter kann für den Zeitraum zwis<strong>ch</strong>en dem 1. Januar 2005 bis heute<br />

mindestens drei öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Kunden oder Verbände bzw. Non-Profit-<br />

Organisationen na<strong>ch</strong>weisen, für die er mit dem Gegenstand dieser Auss<strong>ch</strong>reibung<br />

hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> Dauer, Bedeutung und Ressourcenbedarf verglei<strong>ch</strong>bare<br />

Leistungen erbra<strong>ch</strong>t hat."<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen verlangen konkret die Zulassung au<strong>ch</strong><br />

älterer Referenzen, da es in den letzten fünf Jahren nur wenige verglei<strong>ch</strong>bare<br />

Aufträge gegeben habe. Da es vorliegend um "normale<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

Privatisierungs- bzw. M&A-Prozesse" gehe, sei ausserdem die Begrenzung<br />

auf öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Kunden und Non-Profit-Organisationen<br />

sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>vollziehbar und verenge den Kreis der in Frage<br />

kommenden Anbieter erhebli<strong>ch</strong> (Bes<strong>ch</strong>werde <strong>vom</strong> 9. März <strong>2010</strong>,<br />

S. 11).<br />

4.2 Die Vergabestelle führt dazu aus, als Auftraggeber für die<br />

geforderten Referenzprojekte kämen unter anderem der Bund, 26<br />

Kantone und mehr als 2'500 Gemeinden in Frage. Darüber hinaus<br />

werde der Kreis von Referenzkunden auf Verbände und Non-Profit-<br />

Organisationen erweitert. Deren Anforderungen seien oft ähnli<strong>ch</strong> mit<br />

dem Profil, wel<strong>ch</strong>es öffentli<strong>ch</strong>e Stellen erwarten. Die Vergabestelle<br />

wolle von Vorkenntnissen und Erfahrungen profitieren und si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

mit einer "Lernkurve" von Anbietern konfrontiert sehen (Stellungnahme<br />

<strong>vom</strong> 22. März <strong>2010</strong>, S. 25 f.). Die Vergabestelle betont, dass si<strong>ch</strong> das<br />

vorliegende Projekt von "normalen Privatisierungs- bzw. M&A-Prozessen"<br />

deutli<strong>ch</strong> unters<strong>ch</strong>eide. Die Ausgliederung einer Verwaltungseinheit<br />

aus einer selbständigen öffentli<strong>ch</strong>en Anstalt des Bundes<br />

erfordere Kenntnisse der zahlrei<strong>ch</strong>en öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>nittstellen<br />

und darüber hinaus eins<strong>ch</strong>lägige Erfahrungen mit sol<strong>ch</strong>en<br />

facettenrei<strong>ch</strong>en Projekten (Stellungnahme <strong>vom</strong> 22. März <strong>2010</strong>, S. 33).<br />

4.3 Mit dem als "Kundenstruktur" bezei<strong>ch</strong>neten Eignungskriterium 1.4<br />

verlangt die Vergabestelle von den Anbietenden den Na<strong>ch</strong>weis über<br />

Erfahrungen mit ähnli<strong>ch</strong>en Projekten. Es geht ni<strong>ch</strong>t darum, aktuelle<br />

Kundenbeziehungen zum Na<strong>ch</strong>weis der Leistungsfähigkeit heranzuziehen,<br />

sondern vielmehr darum, anhand von Referenzprojekten<br />

si<strong>ch</strong>erzustellen, dass die Anbietenden in der Lage sind, den strittigen<br />

Auftrag korrekt zu erfüllen. Na<strong>ch</strong> Anhang 3 zur VöB i.V.m. Art. 9 Abs. 1<br />

VöB können von den Anbieterinnen und Anbietern u.a. eine "Liste der<br />

in den letzten fünf Jahren vor der Auss<strong>ch</strong>reibung erbra<strong>ch</strong>ten wi<strong>ch</strong>tigen<br />

Leistungen" (Ziff. 7) und "Referenzen, bei wel<strong>ch</strong>en die Auftraggeberin<br />

die ordnungsgemässe Erbringung dieser Leistungen überprüfen [...]<br />

kann [...]" (Ziff. 8) erhoben werden. Na<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung und Lehre<br />

ist der Na<strong>ch</strong>weis von Referenzprojekten im Rahmen der Eignungsprüfung<br />

grundsätzli<strong>ch</strong> zulässig (Ents<strong>ch</strong>eide des BVGer B-4366/2009<br />

<strong>vom</strong> 24. Februar <strong>2010</strong> E. 2.2 und B-504/2009 <strong>vom</strong> 3. März 2009 E. 5;<br />

GALLI/MOSER/LANG/CLERC, a.a.O., Rz. 349). Der Auftrags- und Leistungsbezug<br />

ist gegeben, wenn die geforderten Referenzprojekte <strong>vom</strong> Umfang<br />

und den Anforderungen her mit dem ausges<strong>ch</strong>riebenen Auftrag<br />

verglei<strong>ch</strong>bar sind. Unzulässig ers<strong>ch</strong>iene es demgegenüber, wenn<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

Referenzen über Projekte von weitaus grösserem Umfang als dem in<br />

Frage stehenden verlangt würden (so bereits der Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid<br />

im vorliegenden Verfahren <strong>vom</strong> 24. März <strong>2010</strong> E. 4). Des Weiteren ist<br />

für die Beurteilung der vorgegebenen Anforderungen an Referenzprojekte<br />

die Komplexität des Auftrages von Bedeutung: Dabei gilt, dass<br />

je anspru<strong>ch</strong>svoller beziehungsweise komplexer eine Leistung ist, desto<br />

höher dürfen au<strong>ch</strong> die qualitativen und quantitativen Anforderungen an<br />

die Referenzprojekte sein.<br />

4.4 Vorliegend handelt es si<strong>ch</strong> um ein komplexes und interdisziplinäres<br />

Dienstleistungsprojekt. Entspre<strong>ch</strong>end erweist es si<strong>ch</strong> als ohne<br />

weiteres zulässig, die Eignung <strong>vom</strong> Na<strong>ch</strong>weis eins<strong>ch</strong>lägiger Referenzen<br />

abhängig zu ma<strong>ch</strong>en. Die Anforderungen an diesen Eignungsna<strong>ch</strong>weis<br />

wurden in der Auss<strong>ch</strong>reibung <strong>vom</strong> 17. Februar <strong>2010</strong> offen<br />

formuliert. Die Anbietenden müssen ni<strong>ch</strong>t zwingend glei<strong>ch</strong>gelagerte<br />

Privatisierungsprojekte als Referenzen angeben, sondern es rei<strong>ch</strong>t der<br />

Na<strong>ch</strong>weis von Projekten mit "hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> Dauer, Bedeutung und<br />

Ressourcenbedarf verglei<strong>ch</strong>bare[n] Leistungen" aus. Dur<strong>ch</strong> diese<br />

Formulierung, wel<strong>ch</strong>e die Verglei<strong>ch</strong>barkeit mit den ausges<strong>ch</strong>riebenen<br />

Leistungen ins Zentrum stellt, wurde von der Vergabestelle per se ein<br />

Auftrags- beziehungsweise Leistungsbezug ges<strong>ch</strong>affen. Wert legt die<br />

Vergabestelle darauf, dass diese Leistungen für öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />

Kunden oder Verbände beziehungsweise Non-Profit-Organisationen<br />

erbra<strong>ch</strong>t wurden. Da, wie die Vergabestelle zure<strong>ch</strong>t betont, die Projektarbeit<br />

für Verwaltungsstellen namentli<strong>ch</strong> aufgrund des politis<strong>ch</strong>en<br />

Umfelds, daneben aber au<strong>ch</strong> aus juristis<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t Besonderheiten<br />

birgt – so ist etwa dem öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Rahmen bzw. den spezifis<strong>ch</strong>en<br />

Projekt- und insbesondere Reputationsrisiken besondere<br />

Bea<strong>ch</strong>tung zu s<strong>ch</strong>enken –, ist diese Eins<strong>ch</strong>ränkung sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> begründbar<br />

(vgl. au<strong>ch</strong> den Ents<strong>ch</strong>eid des BVGer B-4366/<strong>2010</strong> <strong>vom</strong> 24. Februar<br />

<strong>2010</strong> E. 2, wo die Erfüllung des Eignungskriteriums "Erfahrung in der<br />

Zusammenarbeit mit einer Organisation des öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts" zu<br />

beurteilen war). Indem au<strong>ch</strong> Aufträge für Verbände und Non-Profit-<br />

Organisationen als Referenzprojekte zugelassen wurden, hat die Vergabestelle<br />

die Anforderungen an die Referenzna<strong>ch</strong>weise mit Blick auf<br />

das verfolgte Ziel so formuliert, dass die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen ni<strong>ch</strong>t<br />

geltend ma<strong>ch</strong>en können, es habe im massgebli<strong>ch</strong>en Zeitraum zu<br />

wenig sol<strong>ch</strong>e Referenzprojekte gegeben. Soweit die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen<br />

offenbar sämtli<strong>ch</strong>e Mergers & Acquisitions-Ges<strong>ch</strong>äfte als<br />

Referenzen zugelassen wissen wollen, verlangen sie <strong>vom</strong> Geri<strong>ch</strong>t<br />

einen unzulässigen Eingriff in das Ermessen der Vergabestelle. Soweit<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

sie die verlangten Na<strong>ch</strong>weise als re<strong>ch</strong>tsfehlerhaft rügen, verkennen sie<br />

na<strong>ch</strong> dem Gesagten die Besonderheiten bei der Leistungserbringung<br />

für öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Kunden.<br />

Die von den Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen als re<strong>ch</strong>tswidrig gerügte Eins<strong>ch</strong>ränkung<br />

der zugelassenen Referenzprojekte auf den Zeitraum<br />

na<strong>ch</strong> dem 1. Januar 2005 ist ebenfalls na<strong>ch</strong>vollziehbar, zumal si<strong>ch</strong> in<br />

diesem Berei<strong>ch</strong> – worauf die Vergabestelle zutreffend hinweist – seit<br />

den ersten Projekten einiges geändert hat und seither neues Knowhow<br />

hinzugewonnen worden ist, wel<strong>ch</strong>es si<strong>ch</strong> in jüngeren Vorhaben<br />

niederges<strong>ch</strong>lagen hat (vgl. Bes<strong>ch</strong>werdeantwort, S. 18). Der von der<br />

Vergabestelle gewählte Zeitraum von fünf Jahren liegt demna<strong>ch</strong> jedenfalls<br />

im der Vergabestelle zustehenden Ermessensberei<strong>ch</strong>. Im Übrigen<br />

erweist si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> die Anzahl der verlangten Referenzprojekte – die<br />

von den Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen ni<strong>ch</strong>t gerügt wurde – für den massgebenden<br />

Fünfjahreszeitraum als ni<strong>ch</strong>t besonders ho<strong>ch</strong> angesetzt und<br />

übers<strong>ch</strong>reitet das der Vergabestelle zustehende Ermessen jedenfalls<br />

ni<strong>ch</strong>t. Das gerügte Eignungskriterium 1.4 hält na<strong>ch</strong> dem Gesagten der<br />

Re<strong>ch</strong>tskontrolle stand. Für die Auswirkungen dieses Eignungskriteriums<br />

auf den Restwettbewerb wird auf die E. 6 hierna<strong>ch</strong> verwiesen.<br />

5.<br />

Unter dem Titel "Qualitätsmanagement" (QMS) wurde in der<br />

Auss<strong>ch</strong>reibung <strong>vom</strong> 17. Februar <strong>2010</strong> das Eignungskriterium 2.5 wie<br />

folgt definiert:<br />

"Der Anbieter betreibt ein Qualitätsmanagement und muss na<strong>ch</strong>weisen, dass<br />

er seine Prozesse organisiert, pflegt und weiterentwickelt (z.B. gemäss ISO-<br />

Standard oder einem ähnli<strong>ch</strong>en Standard)."<br />

5.1 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen rügen, das Eignungskriterium 2.5 sei<br />

re<strong>ch</strong>tswidrig, da nur grössere Unternehmungen die entspre<strong>ch</strong>ende<br />

Vorgabe erfüllen könnten und damit kleinere Unternehmungen unzulässig<br />

von der Vergabe ausges<strong>ch</strong>lossen würden. KMU besässen zwar<br />

meistens genauso gute, wenn ni<strong>ch</strong>t sogar no<strong>ch</strong> effizientere Arbeitsstrukturen<br />

und Organisationsabläufe. Diese würden in der Regel aber<br />

ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> festgehalten. Es sei na<strong>ch</strong>vollziehbar, dass die Vergabestelle<br />

einen Vertragspartner su<strong>ch</strong>e, wel<strong>ch</strong>er gut organisiert sei und<br />

eine effiziente Abwicklung des Mandats gewährleisten könne. Hierzu<br />

sei ein Na<strong>ch</strong>weis mittels eines standardisierten Qualitätsmanagementsystems<br />

jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>. Au<strong>ch</strong> Referenzmandate oder der<br />

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B-1470/<strong>2010</strong><br />

Na<strong>ch</strong>weis von verwendeten Arbeitshilfen gäben Aufs<strong>ch</strong>luss über die<br />

interne Organisation einer Unternehmung.<br />

5.2 Im Anhang 3 zur VöB, der in Ausführung von Art. 9 Abs. 1 VöB<br />

eine Aufzählung mögli<strong>ch</strong>er Eignungsna<strong>ch</strong>weise enthält, ist in Ziffer 10<br />

die "Bes<strong>ch</strong>einigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems"<br />

explizit aufgeführt. Dabei hat die Vergabestelle<br />

grundsätzli<strong>ch</strong> die Wahl, ob sie die Qualität des Anbieters anhand von<br />

Referenzangaben prüft oder ein QMS verlangt (<strong>Urteil</strong> des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />

des Kantons Aargau <strong>vom</strong> 30. Juli 2002, publiziert in: Aargauis<strong>ch</strong>e<br />

Geri<strong>ch</strong>ts- und Verwaltungsents<strong>ch</strong>eide [AGVE] 2002 S. 316 ff.,<br />

E. 6a). Dies bedeutet indessen ni<strong>ch</strong>t, dass diese Na<strong>ch</strong>weise ni<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong><br />

kombiniert werden können. Die Vergabestelle hat aber – wie bei der<br />

Festlegung jedes anderen Eignungskriteriums – der Art und dem<br />

Umfang des Auftrages Re<strong>ch</strong>nung zu tragen (Art. 9 Abs. 2 VöB, vgl.<br />

au<strong>ch</strong> den Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid des BVGer im vorliegenden Verfahren<br />

<strong>vom</strong> 24. März <strong>2010</strong> E. 4.1). Die Vorgabe eines QMS muss demna<strong>ch</strong><br />

dur<strong>ch</strong> den Gegenstand der Vergabe begründet sein (<strong>Urteil</strong> des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />

des Kantons Züri<strong>ch</strong> VB.2004.95 <strong>vom</strong> 30. Juni 2004 E.<br />

3.1.1). Damit ein QMS gefordert werden darf, muss die Qualität der in<br />

Frage stehenden Leistung in gewissem Umfang von der system- und<br />

prozessorientierten Erfassung und Weiterentwicklung der unternehmensinternen<br />

Abläufe abhängig ers<strong>ch</strong>einen. Dies ist bei<br />

Dienstleistungsaufträgen naturgemäss eher der Fall als beim Einkauf<br />

von standardisierten Gütern.<br />

5.3 Vorliegend handelt es si<strong>ch</strong> um einen Dienstleistungsauftrag, der<br />

aufgrund seiner Komplexität hohe Anforderungen an die Anbietenden<br />

stellt. Mit Blick auf die Anzahl der am Projekt beteiligten Personen, den<br />

Zeithorizont des Projekts und den unsteten Projektrhythmus (vgl.<br />

E. 3.3 und 4.4 hiervor) durfte die Vergabestelle die Eignung der Anbietenden<br />

ohne weiteres davon abhängig ma<strong>ch</strong>en, dass die internen<br />

Abläufe systematis<strong>ch</strong> kontrolliert, gepflegt und weiterentwickelt werden<br />

und in diesem Sinne ein Qualitätsmanagement besteht. Au<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen<br />

erkennen im Übrigen an, dass die Vergabestelle<br />

ein bere<strong>ch</strong>tigtes Interesse an effizienten Arbeitsstrukturen und Organisationsabläufe<br />

der Anbietenden habe, womit sie in der Sa<strong>ch</strong>e mit der<br />

Vergabestelle einig zu gehen s<strong>ch</strong>einen, dass nur Anbietende als zur<br />

Auftragserfüllung geeignet anzusehen sind, wel<strong>ch</strong>e ihre Prozesse<br />

organisieren, pflegen und weiterentwickeln. Es ist des Weiteren zu<br />

bea<strong>ch</strong>ten, dass zum Na<strong>ch</strong>weis der Eignung ni<strong>ch</strong>t ein zertifiziertes<br />

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QMS verlangt wurde. Vielmehr steht es den Anbietenden na<strong>ch</strong> den<br />

Vorgaben der Vergabestelle offen, in anderer Art na<strong>ch</strong>zuweisen, dass<br />

ihr QMS mit dem ISO-Standard 9001 verglei<strong>ch</strong>bar ist. Die Vergabestelle<br />

hat den Eignungsna<strong>ch</strong>weis damit offen gehalten (vgl. dazu das<br />

<strong>Urteil</strong> des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts des Kantons Graubünden U 06 86 <strong>vom</strong><br />

5. Oktober 2006 E. 3, na<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>em der Na<strong>ch</strong>weis einer ISO-Zertifizierung<br />

ohne Zulassung von alternativen QMS im zu beurteilenden<br />

Fall aus Praktikabilitätsüberlegungen zulässig war, da dem Geri<strong>ch</strong>t aus<br />

zahlrei<strong>ch</strong>en Submissionsverfahren bekannt sei, dass sehr viele<br />

Unternehmungen, wel<strong>ch</strong>e für den strittigen Totalunternehmerauftrag in<br />

Frage kämen, eine ISO-Zertifizierung vorweisen könnten). Eine<br />

Re<strong>ch</strong>tsverletzung kann im von der Vergabestelle festgesetzten<br />

Eignungskriterium 2.5 na<strong>ch</strong> dem Gesagten jedenfalls ni<strong>ch</strong>t gesehen<br />

werden.<br />

Wenn die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen vorbringen, bei kleineren Unternehmungen<br />

bestünden oftmals keine Handbü<strong>ch</strong>er beziehungsweise<br />

keine s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> festgehaltenen Prozessabläufe betreffend das<br />

Qualitätsmanagement, betrifft dies ni<strong>ch</strong>t das Eignungskriterium als<br />

sol<strong>ch</strong>es, sondern die Frage na<strong>ch</strong> dem Na<strong>ch</strong>weis, die Gegenstand des<br />

zum vorliegenden konnexen Verfahrens B-3803/<strong>2010</strong> bildet. Immerhin<br />

kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass ein QMS, das<br />

in keiner Weise dokumentiert ist, sondern ledigli<strong>ch</strong> auf unternehmensinternen<br />

Gepflogenheiten basiert, kaum den Anforderungen eines<br />

QMS gemäss ISO-Standard entspre<strong>ch</strong>en dürfte.<br />

5.4 Zusammenfassend ergibt si<strong>ch</strong>, dass die Vergabestelle jedenfalls<br />

das ihr zustehende Ermessen ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten hat, indem sie von<br />

den Anbietern den Na<strong>ch</strong>weise eines QMS "z.B. gemäss ISO-Standard<br />

oder einem ähnli<strong>ch</strong>en Standard" verlangt hat. Das entspre<strong>ch</strong>ende<br />

Vorbringen der Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen erweist si<strong>ch</strong> als unbegründet.<br />

6.<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen beanstanden, die Auss<strong>ch</strong>reibung sei so<br />

formuliert, dass nur grössere Unternehmungen, ni<strong>ch</strong>t aber KMU als<br />

Anbieterinnen in Frage kommen. Die einzelnen Eignungskriterien<br />

seien je für si<strong>ch</strong> und in ihrer Kombination so restriktiv, dass sie von<br />

kleineren und mittleren Unternehmungen gar ni<strong>ch</strong>t erfüllt werden könnten.<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen rügen insofern ni<strong>ch</strong>t bloss die Re<strong>ch</strong>tswidrigkeit<br />

einzelner Eignungskriterien in dem Sinne, dass diese<br />

mangels Auftrags- bzw. Leistungsbezug in si<strong>ch</strong> vergabere<strong>ch</strong>tswidrig<br />

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seien, sondern sie sehen den Markt dur<strong>ch</strong> die vorgegebenen Eignungskriterien<br />

als in re<strong>ch</strong>tswidriger Weise einges<strong>ch</strong>ränkt an.<br />

6.1 Eignungskriterien dienen dazu, den Anbietermarkt auf jene Unternehmungen<br />

einzugrenzen, wel<strong>ch</strong>e in der Lage sind, den Auftrag in der<br />

gewüns<strong>ch</strong>ten Qualität zu erbringen. Es liegt damit in der Natur der<br />

Sa<strong>ch</strong>e, dass dur<strong>ch</strong> restriktiv formulierte Eignungskriterien der Anbietermarkt<br />

enger wird. Insbesondere führt das Betonen der Bedeutung<br />

von Referenzprojekten dazu, dass si<strong>ch</strong> neue Anbieter, die auf den<br />

Markt drängen, ni<strong>ch</strong>t beteiligen können (vgl. dazu den Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid<br />

des BVGer B-504/2009 <strong>vom</strong> 3. März 2009, E. 5.3). Sofern die<br />

Eignungskriterien einen genügenden Leistungs- bzw. Auftragsbezug<br />

aufweisen, ist die si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> restriktive Eignungskriterien ergebende<br />

Eins<strong>ch</strong>ränkung des Anbietermarktes, soweit sie ni<strong>ch</strong>t im Widerspru<strong>ch</strong><br />

zur Natur des zu vergebenden Auftrags steht, aber jedenfalls solange<br />

unbedenkli<strong>ch</strong>, als no<strong>ch</strong> ein hinrei<strong>ch</strong>ender (Rest-)Wettbewerb verbleibt<br />

(vgl. in Bezug auf te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Spezifikationen den Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid<br />

des BVGer B-822/<strong>2010</strong> <strong>vom</strong> 10. März <strong>2010</strong> E. 5.2). Dabei kommt der<br />

Vergabestelle ein grosses Ermessen zu, in wel<strong>ch</strong>en die Re<strong>ch</strong>tsmittelinstanz<br />

ni<strong>ch</strong>t eingreifen darf (vgl. E. 2.2 hiervor).<br />

6.2 Einen Re<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> auf KMU-Förderung in dem Sinne, dass<br />

die Eignungskriterien so zu formulieren sind, dass kleinere und mittlere<br />

Unternehmungen grundsätzli<strong>ch</strong> in der Lage sind, diese zu erfüllen,<br />

gibt es na<strong>ch</strong> dem geltendem Vergabere<strong>ch</strong>t des Bundes ni<strong>ch</strong>t. Wie<br />

das Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t bereits im Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid im vorliegenden<br />

Verfahren <strong>vom</strong> 24. März <strong>2010</strong> (E. 4.5) festgehalten hat, kann<br />

die Vergabestelle wohl in gewissem Umfang KMU-Förderung betreiben,<br />

sie wird aber dazu vergabere<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet (so im<br />

Ergebnis au<strong>ch</strong> GALLI/MOSER/LANG/CLERC, a.a.O., Rz. 363, wo aber als<br />

Postulat festgehalten wird, es sei eine KMU-freundli<strong>ch</strong>ere Vergabepolitik<br />

der Vergabestellen angezeigt). Im Übrigen ist mit Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid<br />

im vorliegenden Verfahren <strong>vom</strong> 24. März <strong>2010</strong> (E. 4.3) bereits<br />

mit Bezug auf Art. 21 VöB betreffend die Zulassung von Bietergemeins<strong>ch</strong>aften<br />

entspre<strong>ch</strong>end ausgeführt worden, dass diese Bestimmung<br />

ni<strong>ch</strong>t als strukturpolitis<strong>ch</strong>er KMU-Förderungsartikel verstanden<br />

werden kann. Eine Verpfli<strong>ch</strong>tung, wie sie die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen<br />

behaupten, würde ausserdem wohl eine formell-gesetzli<strong>ch</strong>e Grundlage<br />

voraussetzen (vgl. dazu mutatis mutandis den Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid des<br />

BVGer B-822/<strong>2010</strong> <strong>vom</strong> 10. März <strong>2010</strong> E. 4.3). Soweit zur Förderung<br />

von KMU von der Vergabestelle marktunübli<strong>ch</strong>es Verhalten verlangt<br />

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würde, müsste wohl zuglei<strong>ch</strong> von einem sogenannten vergabefremden<br />

Gesi<strong>ch</strong>tspunkt gespro<strong>ch</strong>en werden. Auf den Vorwurf der Vergabestelle,<br />

die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen nutzten das Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t in ni<strong>ch</strong>t<br />

zulässiger Weise für gewerbepolitis<strong>ch</strong>e Anliegen (Stellungnahme <strong>vom</strong><br />

<strong>29.</strong> Juni <strong>2010</strong>, S. 3), ist in diesem Zusammenhang ni<strong>ch</strong>t weiter einzugehen.<br />

6.3 Der Sa<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> geht es na<strong>ch</strong> dem Gesagten darum, unter<br />

Berücksi<strong>ch</strong>tigung des Ermessensspielraums der Vergabestelle die<br />

Wettbewerbszielsetzung gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b BöB und die Zielsetzung<br />

des wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Mitteleinsatzes im Sinne von Art. 1 Abs. 1<br />

Bst. c BöB in Einklang zu bringen. Der Vergabestelle kann aber ni<strong>ch</strong>t<br />

gefolgt werden, wenn sie festhält, sie sei für einen optimalen Einsatz<br />

der öffentli<strong>ch</strong>en Mittel ledigli<strong>ch</strong> verpfli<strong>ch</strong>tet, ihre Bedürfnisse genau<br />

abzuklären und – so die Vergabestelle wörtli<strong>ch</strong> – "unabhängig von den<br />

anbieterseitigen Marktverhältnissen" festzulegen (vgl. Duplik, S. 7).<br />

Vielmehr ist es ents<strong>ch</strong>eidend, dass die Vergabestelle im Rahmen der<br />

Ausübung ihres Ermessens au<strong>ch</strong> die Auswirkungen ihrer Na<strong>ch</strong>frage<br />

auf den Anbieterwettbewerb mitberücksi<strong>ch</strong>tigt. Die Auftraggeberin darf<br />

in der Regel Auftragsvolumen und Anforderungen an die Anbieter ni<strong>ch</strong>t<br />

so definieren, dass dies dazu führt, dass nur zwei Anbieter die in<br />

Frage stehende Leistung erbringen können (<strong>Urteil</strong> des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />

des Kantons Züri<strong>ch</strong> VB.98.00362 <strong>vom</strong> 19. Mai 1999, Minderheitsmeinung;<br />

der Minderheit zustimmend GALLI/MOSER/LANG/CLERC,<br />

a.a.O., Rz. 363, vgl. zum Ganzen au<strong>ch</strong> das <strong>Urteil</strong> des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />

des Kantons Züri<strong>ch</strong> VB.2005.00155 <strong>vom</strong> 19. Oktober 2005,<br />

insbes. E. 5). Sonst kann – soweit ni<strong>ch</strong>t objektivierbare Besonderheiten<br />

der Na<strong>ch</strong>fragebedürfnisse oder des betroffenen Marktes die entspre<strong>ch</strong>ende<br />

Eins<strong>ch</strong>ränkung re<strong>ch</strong>tfertigen – von einem hinrei<strong>ch</strong>enden Restwettbewerb<br />

ni<strong>ch</strong>t mehr gespro<strong>ch</strong>en werden.<br />

6.4 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen bringen vor, insbesondere der Auss<strong>ch</strong>luss<br />

von Bietergemeins<strong>ch</strong>aften und Subunternehmungen führe in<br />

Kombination mit den anderen Eignungskriterien dazu, dass der Wettbewerb<br />

in unzulässiger Weise auf wenige Unternehmungen einges<strong>ch</strong>ränkt<br />

werde (Replik <strong>vom</strong> 27. Mai <strong>2010</strong>, S. 5 ff.). Da den Bes<strong>ch</strong>wer -<br />

deführerinnen dur<strong>ch</strong> den vorsorgli<strong>ch</strong> gewährten Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz die<br />

Teilnahme am Bes<strong>ch</strong>affungsverfahren in der Form als Bietergemeins<strong>ch</strong>aft<br />

beziehungsweise General- und Subunternehmung ermögli<strong>ch</strong>t<br />

wurde (vgl. E. 1.7.3 hiervor, wona<strong>ch</strong> damit das aktuelle und praktis<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzinteresse an der Beurteilung der Frage na<strong>ch</strong> der Zuläs-<br />

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sigkeit des Auss<strong>ch</strong>lusses von Bietergemeins<strong>ch</strong>aften und Subunternehmungen<br />

weggefallen ist), sind diese Eins<strong>ch</strong>ränkungen indessen<br />

au<strong>ch</strong> bei der Prüfung des Restwettbewerbes ni<strong>ch</strong>t weiter zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

Vielmehr ist die Wettbewerbssituation entspre<strong>ch</strong>end der si<strong>ch</strong><br />

für die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen na<strong>ch</strong> Ergehen des Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eides<br />

<strong>vom</strong> 24. März <strong>2010</strong> (und damit bei Angebotseinrei<strong>ch</strong>ung am<br />

9. April <strong>2010</strong>) präsentierenden Re<strong>ch</strong>tslage zu beurteilen.<br />

6.5 Soweit die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen geltend ma<strong>ch</strong>en, nur grössere<br />

Unternehmungen führten ein standardisiertes QMS, weshalb die entspre<strong>ch</strong>ende<br />

Vorgabe im Rahmen der Eignungskriterien kleinere und<br />

mittlere Unternehmungen faktis<strong>ch</strong> von der Vergabe auss<strong>ch</strong>liesse,<br />

erweist si<strong>ch</strong> dieses Vorbringen als ni<strong>ch</strong>t sti<strong>ch</strong>haltig. Die Anforderungen<br />

an die Standardisierung eines QMS ergeben si<strong>ch</strong> vielmehr gerade<br />

(u.a.) aus der Grösse einer Unternehmung (vgl. die Dokumentation<br />

International Standard, ISO 9001, Quality management systems –<br />

Requirements, Fourth edition 2008, S. V), wobei es grundsätzli<strong>ch</strong><br />

keine Mindestgrösse für die Implementierung eines standardisierten<br />

QMS gibt. In der S<strong>ch</strong>weiz führt inzwis<strong>ch</strong>en eine ni<strong>ch</strong>t unerhebli<strong>ch</strong>e<br />

Anzahl von KMU ein QMS na<strong>ch</strong> ISO-Standard, wobei dazu ni<strong>ch</strong>t nur<br />

Sa<strong>ch</strong>güter produzierende Betriebe, sondern insbesondere Dienstleistungsbetriebe<br />

gehören. So weisen namentli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> etli<strong>ch</strong>e Anwaltskanzleien<br />

gegenüber potenziellen Kunden darauf hin, dass sie über<br />

ein QMS na<strong>ch</strong> ISO-Standard 9001 verfügen. Es findet si<strong>ch</strong> sogar<br />

eins<strong>ch</strong>lägige Spezialliteratur (LEO STAUB/CHRISTIAN BEUTTER, Die ISO-<br />

9000-Zertifizierung von Anwaltskanzleien und das Anwaltsgeheimnis,<br />

in: Aktuelle Juristis<strong>ch</strong>e Praxis [AJP] 1998, S. 1403 ff.). Darauf brau<strong>ch</strong>t<br />

indessen ni<strong>ch</strong>t weiter eingegangen zu werden. Indem si<strong>ch</strong> die<br />

Vergabestelle ni<strong>ch</strong>t auf den ISO-Standard festlegte, sondern alternativ<br />

einen ähnli<strong>ch</strong>en Standard zuliess, wurde der Anbietermarkt für die<br />

strittige Bes<strong>ch</strong>affung jedenfalls ni<strong>ch</strong>t derart einges<strong>ch</strong>ränkt, dass von<br />

einem ungenügenden Restwettbewerb gespro<strong>ch</strong>en werden könnte.<br />

6.6 Wenn die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen des Weiteren vorbringen, die<br />

vorgegebenen Personalressourcen würden es kleineren und mittleren<br />

Unternehmungen verunmögli<strong>ch</strong>en, ein Angebot einzurei<strong>ch</strong>en, da diese<br />

ni<strong>ch</strong>t während längerer Zeit für ein Projekt 16 Personen bereitstellen<br />

könnten, kann diesem Argument zwar eine gewisse Bere<strong>ch</strong>tigung ni<strong>ch</strong>t<br />

abgespro<strong>ch</strong>en werden. In der Tat mag es für kleinere Unternehmungen,<br />

wel<strong>ch</strong>e Dienstleistungen im Berei<strong>ch</strong> von Ges<strong>ch</strong>äftsübernahmen<br />

und -umstrukturierungen anbieten, tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> problematis<strong>ch</strong><br />

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sein, während längerer Zeit einen ni<strong>ch</strong>t unwesentli<strong>ch</strong>en Teil des<br />

Personals für ein bestimmtes Projekt bereitzuhalten. Dass in casu die<br />

vorgegebenen Personalressourcen den Anbietermarkt praktis<strong>ch</strong> auf<br />

"einige wenige Marktplayer" (Bes<strong>ch</strong>werde <strong>vom</strong> 9. März <strong>2010</strong>, S. 12)<br />

einges<strong>ch</strong>ränkt haben, ist aber ni<strong>ch</strong>t zu sehen, zumal in der S<strong>ch</strong>weiz<br />

eine Vielzahl von Beratungsunternehmen und Anwaltskanzleien im<br />

Mergers & Acquisitions-Berei<strong>ch</strong> tätig sind, die über die entspre<strong>ch</strong>enden<br />

personellen Kapazitäten verfügen. Dass kleinere Unternehmungen<br />

dur<strong>ch</strong> Mandate wie das vorliegend strittige ihre Ressourcen stärker<br />

binden als grössere Unternehmungen, liegt im Übrigen in der Natur<br />

der Sa<strong>ch</strong>e.<br />

6.7 Au<strong>ch</strong> die geforderten drei Referenzprojekte, wel<strong>ch</strong>e hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

"Dauer, Bedeutung und Ressourcenbedarf" mit den ausges<strong>ch</strong>riebenen<br />

Leistungen verglei<strong>ch</strong>bar sein müssen, führen ni<strong>ch</strong>t zu einer unzulässigen<br />

Eins<strong>ch</strong>ränkung des Restwettbewerbs: Die Vorgabe verhindert<br />

zwar den Markteintritt für Beratungsunternehmungen, die bislang<br />

weder für öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Kunden no<strong>ch</strong> für Non-Profit-Organisationen<br />

tätig waren. In Anbetra<strong>ch</strong>t der vielen Umstrukturierungsprojekte<br />

der öffentli<strong>ch</strong>en Hand in den letzten Jahren auf Stufe Bund, Kantone<br />

und Gemeinden ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass<br />

hinrei<strong>ch</strong>end viele Unternehmungen entspre<strong>ch</strong>ende Referenzprojekte<br />

darzulegen vermögen. Dabei ist namentli<strong>ch</strong> darauf hinzuweisen, dass<br />

sowohl die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 1 als au<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2<br />

im Rahmen der Angebotseinrei<strong>ch</strong>ung <strong>vom</strong> 9. April <strong>2010</strong> Referenzprojekte<br />

vorweisen konnten, wel<strong>ch</strong>e von der Vergabestelle ni<strong>ch</strong>t beanstandet<br />

wurden.<br />

6.8 Die Kombination der von den Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen beanstandeten<br />

Eignungskriterien 1.3 (Personalressourcen), 1.4 (Kundenstruktur<br />

bzw. Referenzprojekte) und 2.5 (Qualitätsmanagementsystem) führt im<br />

Verglei<strong>ch</strong> zur isolierten Betra<strong>ch</strong>tung der Auswirkungen dieser Kriterien<br />

zwar, worauf die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen zutreffend hinweisen, tendenziell<br />

zu einer weiteren Verkleinerung der Anzahl mögli<strong>ch</strong>er Anbieter.<br />

So müssen namentli<strong>ch</strong> die Referenzprojekte in Bezug auf den<br />

(Personal-)Ressourceneinsatz verglei<strong>ch</strong>bar mit dem ausges<strong>ch</strong>riebenen<br />

Privatisierungsprojekt sein, womit si<strong>ch</strong> dieses Eignungskriterium in<br />

Bezug auf die Auswirkungen auf den Wettbewerb weitgehend mit den<br />

geforderten Personalressourcen gemäss EK 1.3 übers<strong>ch</strong>neidet. Dem<br />

entspri<strong>ch</strong>t, dass die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen eine seitens der Vergabestelle<br />

mit Duplik <strong>vom</strong> 14. Juni <strong>2010</strong> eingerei<strong>ch</strong>te Aufzählung von elf<br />

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namentli<strong>ch</strong> genannten weiteren mögli<strong>ch</strong>en Anbietern mit Eingabe <strong>vom</strong><br />

21. Juni <strong>2010</strong> weitgehend bestreiten, zum Teil na<strong>ch</strong> Konsultation der<br />

betreffenden Unternehmen. Indessen gehen die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen<br />

selbst davon aus, dass neben den vier grossen Wirts<strong>ch</strong>aftsprüfungsunternehmungen<br />

KPMG, Ernst & Young, PriceWaterhouse<br />

Coopers und Deloitte Tou<strong>ch</strong>e Tohmatsu ledigli<strong>ch</strong> (aber immerhin)<br />

"einige wenige Unternehmungen" für den Auftrag in Frage kommen.<br />

Andererseits anerkennt au<strong>ch</strong> die Vergabestelle, dass der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e<br />

Markt im Markt für integrierte Transaktionsberatung und -unterstützung<br />

"ni<strong>ch</strong>t unübers<strong>ch</strong>aubar gross" ist (Stellungnahme <strong>vom</strong><br />

<strong>29.</strong> Juni <strong>2010</strong>, S. 5). Es gebe aber immerhin "mindestens sieben<br />

Anbieter", wel<strong>ch</strong>e die Eignungskriterien der angefo<strong>ch</strong>tenen Auss<strong>ch</strong>reibung<br />

erfüllen. Aus den Akten ergibt si<strong>ch</strong> jedenfalls, ohne dass auf die<br />

genaue Zahl mögli<strong>ch</strong>er Anbieter weiter einzugehen wäre, dass eine<br />

Anbieterin im vorliegend zu beurteilenden Vergabeverfahren für geeignet<br />

befunden worden ist, wel<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t zu den vier genannten grossen<br />

Wirts<strong>ch</strong>aftsprüfungsunternehmen gehört. Damit ist der massgebende<br />

Restwettbewerb – dies gilt im Übrigen wohl au<strong>ch</strong> unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />

des Auss<strong>ch</strong>lusses von Bietergemeins<strong>ch</strong>aften und Subunternehmern<br />

– angesi<strong>ch</strong>ts der Natur der in Frage stehenden Dienstleistungen<br />

mit Blick auf den diesbezügli<strong>ch</strong>en vergabere<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Mindeststandard<br />

ni<strong>ch</strong>t zu beanstanden. Demna<strong>ch</strong> ist die Bes<strong>ch</strong>werde, soweit<br />

sie ni<strong>ch</strong>t gegenstandslos geworden ist (vgl. dazu E. 1.7 hiervor),<br />

vollumfängli<strong>ch</strong> abzuweisen.<br />

7.<br />

7.1 Die Verfahrenskosten ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem Umfang und der<br />

S<strong>ch</strong>wierigkeit der Streitsa<strong>ch</strong>e, der Art der Prozessführung und der<br />

finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1<br />

des Reglements <strong>vom</strong> 21. Februar 2008 über die Kosten und Ents<strong>ch</strong>ädigungen<br />

vor dem Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t [VGKE, SR 173.320.2]).<br />

Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten<br />

gemäss Art. 5 VGKE in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten<br />

die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne<br />

Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten<br />

auf Grund der Sa<strong>ch</strong>lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt.<br />

Vergabestellen werden in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG keine<br />

Verfahrenkosten auferlegt.<br />

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7.2 In Anbetra<strong>ch</strong>t des Vergabevolumens von rund Fr. 750'000.– und<br />

unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung, dass vorliegend eine Auss<strong>ch</strong>reibung angefo<strong>ch</strong>ten<br />

wurde, sind die Verfahrenskosten für den Hauptsa<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eid<br />

ohne Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eide betreffend aufs<strong>ch</strong>iebende<br />

Wirkung bzw. vorsorgli<strong>ch</strong>e Massnahmen in Anwendung<br />

von Art. 4 VGKE trotz ni<strong>ch</strong>t unerhebli<strong>ch</strong>en Aufwands, aber unter der<br />

Berücksi<strong>ch</strong>tigung, dass die Bes<strong>ch</strong>werde teilweise gegenstandslos geworden<br />

ist, womit wesentli<strong>ch</strong>e Punkte ni<strong>ch</strong>t beurteilt werden, auf<br />

Fr. 2'500.– festzusetzen.<br />

7.3 Zur Verlegung der Kosten ist festzuhalten, dass die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen<br />

in der Hauptsa<strong>ch</strong>e unterliegen, soweit die Bes<strong>ch</strong>werde<br />

ni<strong>ch</strong>t gegenstandslos geworden ist. Sie haben entspre<strong>ch</strong>end gemäss<br />

Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen, soweit die<br />

teilweise Gegenstandslosigkeit ni<strong>ch</strong>t eine andere Kostenverlegung<br />

gebietet.<br />

Werden im Bes<strong>ch</strong>affungsre<strong>ch</strong>t die Hauptanträge auf Aufhebung einer<br />

Auss<strong>ch</strong>reibung bzw. Rückweisung an die Vergabestelle aufgrund des<br />

Vertragsabs<strong>ch</strong>lusses zwis<strong>ch</strong>en der Vergabestelle und der Zus<strong>ch</strong>lagsempfängerin<br />

gegenstandslos, so wird dies bei der Kostenverlegung<br />

ni<strong>ch</strong>t weiter berücksi<strong>ch</strong>tigt, soweit das Geri<strong>ch</strong>t die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung<br />

in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BöB auf ihre Re<strong>ch</strong>tmässigkeit<br />

hin überprüft (vgl. betreffend die Feststellung der Re<strong>ch</strong>tswidrigkeit<br />

eines Zus<strong>ch</strong>lags den Ents<strong>ch</strong>eid des BVGer B-2778/2008 <strong>vom</strong> 20. Mai<br />

2009, teilweise publiziert in BVGE 2009/18, E. 6). Eventualanträge auf<br />

Feststellung der Re<strong>ch</strong>tswidrigkeit erweisen si<strong>ch</strong> insofern als zu den<br />

Hauptanträgen glei<strong>ch</strong>wertig. Demna<strong>ch</strong> wirkt si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> im vorliegenden<br />

Fall der am 15. <strong>September</strong> <strong>2010</strong> ges<strong>ch</strong>lossene Vertrag zwis<strong>ch</strong>en der<br />

Vergabestelle und der Zus<strong>ch</strong>lagsempfängerin ni<strong>ch</strong>t auf die Kostenverlegung<br />

aus. Die Gegenstandslosigkeit des subeventualiter gestellten<br />

Feststellungsbegehrens in Bezug auf die Zulassung von Bietergemeins<strong>ch</strong>aften<br />

beziehungsweise Subunternehmen ergab si<strong>ch</strong> vorliegend<br />

aufgrund der vorsorgli<strong>ch</strong>en Anordnungen des Geri<strong>ch</strong>ts und dem<br />

weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens (vgl. E. 1.7.3 f. hiervor). Die<br />

vorsorgli<strong>ch</strong>e Zulassung von Bietergemeins<strong>ch</strong>aften und Subunternehmungen<br />

wurde <strong>vom</strong> Geri<strong>ch</strong>t am 24. März <strong>2010</strong> auf Antrag und im<br />

Interesse der Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen erlassen, da die entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Rügen der Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen als ni<strong>ch</strong>t offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unbegründet<br />

angesehen wurden. Demna<strong>ch</strong> wäre es unbillig, die Gegenstandslosigkeit<br />

als Unterliegen der Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen zu beur-<br />

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teilen. Vielmehr sind die auf Fr. 2'500.– festgesetzten Verfahrenskosten<br />

um etwas mehr als einen Drittel auf Fr. 1'600.– zu reduzieren.<br />

7.4 Im vorliegenden Verfahren hat das Geri<strong>ch</strong>t am 24. März, 8. April,<br />

16. April, 18. Mai und 30. Juni <strong>2010</strong> Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eidungen betreffend<br />

die aufs<strong>ch</strong>iebende Wirkung beziehungsweise vorsorgli<strong>ch</strong>e Anordnungen<br />

getroffen. Die Kosten für dieser Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eide sind<br />

gesondert zu bestimmen und zu verlegen. Die Verfahrenskosten für<br />

diese Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eide sind auf insgesamt Fr. 2'500.– festzusetzen.<br />

Da bei Bes<strong>ch</strong>werdeeinrei<strong>ch</strong>ung eine derart aufwendige<br />

Prozessführung no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t absehbar war, wurde kein entspre<strong>ch</strong>ender<br />

Kostenvors<strong>ch</strong>uss erhoben.<br />

In Bezug auf den Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid <strong>vom</strong> 24. März <strong>2010</strong> obsiegten die<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen in Anbetra<strong>ch</strong>t der Zulassung von Bietergemeins<strong>ch</strong>aften<br />

und Subunternehmern, also zu einem Drittel. Die in<br />

der Folge gestellten Anträge der Vergabestelle auf Abänderung der<br />

vorsorgli<strong>ch</strong>en Massnahmen wurden mit Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid <strong>vom</strong><br />

8. April <strong>2010</strong> einstweilen abgewiesen. Mit Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eid <strong>vom</strong><br />

16. April <strong>2010</strong> wurde den Begehren auf Abänderung der vorsorgli<strong>ch</strong>en<br />

Massnahmen teilweise entspro<strong>ch</strong>en, womit die Vergabestelle als zur<br />

Hälfte obsiegend zu betra<strong>ch</strong>ten ist. Na<strong>ch</strong> erfolgter Eignungsprüfung<br />

hiess der Instruktionsri<strong>ch</strong>ter das Begehren der Vergabestelle auf Aufhebung<br />

sämtli<strong>ch</strong>er vorsorgli<strong>ch</strong>er Massnahmen teilweise gut und wies<br />

einen Sistierungsantrag der Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen ab. Damit sind<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen und Vergabestelle hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eides<br />

<strong>vom</strong> 18. Mai <strong>2010</strong> als je zur Hälfte obsiegend zu<br />

betra<strong>ch</strong>ten. Mit Ents<strong>ch</strong>eid <strong>vom</strong> 30. Juni <strong>2010</strong> hat der Instruktionsri<strong>ch</strong>ter<br />

s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> die vorsorgli<strong>ch</strong>en Anordnungen entspre<strong>ch</strong>end dem Antrag<br />

der Vergabestelle ersatzlos aufgehoben, womit die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen<br />

insoweit unterlegen sind.<br />

Den etwas mehr als hälftig unterliegenden Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen<br />

sind damit für die Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eide Verfahrenskosten im Umfang<br />

von Fr. 1'300.– aufzuerlegen. Der Vergabestelle werden keine<br />

Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).<br />

7.5 Als mit Blick auf die Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eide teilweise obsiegende<br />

Partei haben die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen grundsätzli<strong>ch</strong> Anspru<strong>ch</strong> auf<br />

eine dem Obsiegen entspre<strong>ch</strong>ende Parteients<strong>ch</strong>ädigung für die ihr<br />

erwa<strong>ch</strong>senen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die<br />

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Parteients<strong>ch</strong>ädigung umfasst namentli<strong>ch</strong> die Kosten der Vertretung<br />

(Art. 8 VGKE), wobei gemäss Art. 9 Abs. 2 VGKE keine Ents<strong>ch</strong>ädigung<br />

ges<strong>ch</strong>uldet ist, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem<br />

Arbeitsverhältnis zur Partei steht. Ebenso ist keine Ents<strong>ch</strong>ädigung ges<strong>ch</strong>uldet,<br />

wenn ein Re<strong>ch</strong>tsanwalt oder eine Re<strong>ch</strong>tsanwältin in eigener<br />

Sa<strong>ch</strong>e auftritt. Aus den Angebotsunterlagen der Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen<br />

ist zu entnehmen, dass die Re<strong>ch</strong>tsdienstleistungen der<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 1 (ohne Notariat und forensis<strong>ch</strong>e Tätigkeit) über<br />

die A._______ AG abgere<strong>ch</strong>net werden, während deren notarielle und<br />

forensis<strong>ch</strong>e Tätigkeiten über die A._______ Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft<br />

abgere<strong>ch</strong>net werden (Angebot der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 <strong>vom</strong> 9. April<br />

<strong>2010</strong>, Beilage 3-1.2.3). In der Präsentation der Unternehmung wird<br />

indessen ni<strong>ch</strong>t weiter na<strong>ch</strong> forensis<strong>ch</strong> und beratend tätigen Personen<br />

unters<strong>ch</strong>ieden und die eingerei<strong>ch</strong>ten Ges<strong>ch</strong>äftsberi<strong>ch</strong>te zeigen explizit<br />

den Umsatz der konsolidierten Gruppe (bestehend aus der<br />

A._______ AG und der A. _______ Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft) auf. Wird<br />

demna<strong>ch</strong> keine Trennung zwis<strong>ch</strong>en beratender und forensis<strong>ch</strong>er<br />

Tätigkeit vorgenommen, so kann die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 1 unabhängig<br />

von der Beurteilung im Li<strong>ch</strong>te der wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Betra<strong>ch</strong>tungsweise<br />

im Rahmen der Kostenverlegung au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t geltend<br />

ma<strong>ch</strong>en, sie werde von einer unabhängigen Anwältin vertreten. Die<br />

bevollmä<strong>ch</strong>tigte Anwältin, deren Tätigkeit offenbar über die A._______<br />

Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft abgere<strong>ch</strong>net wird, vertritt vorliegend vielmehr die<br />

Interessen ihrer Arbeitgeberin im Bes<strong>ch</strong>affungsverfahren, weshalb<br />

insoweit keine Parteients<strong>ch</strong>ädigung ges<strong>ch</strong>uldet ist. Ges<strong>ch</strong>uldet ist eine<br />

Parteients<strong>ch</strong>ädigung demgegenüber, soweit die bevollmä<strong>ch</strong>tigte<br />

Anwältin die Interessen der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 vertritt.<br />

Aufgrund der Akten wird der notwendige Parteiaufwand für die Vertretung<br />

der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 mangels Kostennote für die Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eide<br />

<strong>vom</strong> 24. März, 8. April, 16. April, 18. Mai und 30. Juni <strong>2010</strong><br />

gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE auf paus<strong>ch</strong>al Fr. 11'000.– festgelegt. Den<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführenden ist entspre<strong>ch</strong>end ihrem etwas mehr als<br />

hälftigen Unterliegen für den auf die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 anfallenden<br />

Aufwand eine Parteients<strong>ch</strong>ädigung von Fr. 5'200.– zulasten der<br />

Vergabestelle zuzuspre<strong>ch</strong>en. Die Vergabestelle hat au<strong>ch</strong> in Bezug auf<br />

die Zwis<strong>ch</strong>enents<strong>ch</strong>eide des Geri<strong>ch</strong>ts betreffend die vorsorgli<strong>ch</strong>en<br />

Massnahmen keinen Anspru<strong>ch</strong> auf eine Parteients<strong>ch</strong>ädigung (Art. 7<br />

Abs. 3 VGKE).<br />

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Demna<strong>ch</strong> erkennt das Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t:<br />

1.<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werde wird abgewiesen, soweit sie ni<strong>ch</strong>t gegenstandslos<br />

geworden ist.<br />

2.<br />

Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 2'900.– den<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvors<strong>ch</strong>uss<br />

von Fr. 2500.– verre<strong>ch</strong>net. Der Restbetrag in der Höhe von<br />

Fr. 400.– ist innert 30 Tagen na<strong>ch</strong> Eintritt der Re<strong>ch</strong>tskraft des vorliegenden<br />

<strong>Urteil</strong>s zu Gunsten der Geri<strong>ch</strong>tskasse zu überweisen. Die<br />

Zustellung des Einzahlungss<strong>ch</strong>eins erfolgt mit separater Post.<br />

3.<br />

Den Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen wird zulasten der Vergabestelle eine<br />

Parteients<strong>ch</strong>ädigung von Fr. 5'200.– inkl. MwSt zugespro<strong>ch</strong>en.<br />

4.<br />

Dieses <strong>Urteil</strong> geht an:<br />

- die Bes<strong>ch</strong>werdeführerinnen (Re<strong>ch</strong>tsvertreterin, Geri<strong>ch</strong>tsurkunde)<br />

- die Vergabestelle (Re<strong>ch</strong>tsvertreter; Geri<strong>ch</strong>tsurkunde)<br />

Für die Re<strong>ch</strong>tsmittelbelehrung wird auf die nä<strong>ch</strong>ste Seite verwiesen.<br />

Der vorsitzende Ri<strong>ch</strong>ter:<br />

Der Geri<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>reiber:<br />

Marc Steiner<br />

Martin Bu<strong>ch</strong>li<br />

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Re<strong>ch</strong>tsmittelbelehrung:<br />

Gegen dieses <strong>Urteil</strong> kann innert 30 Tagen na<strong>ch</strong> Eröffnung beim<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>t, 1000 Lausanne 14, Bes<strong>ch</strong>werde in öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff. und 100 des<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>tsgesetzes <strong>vom</strong> 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),<br />

soweit si<strong>ch</strong> eine Re<strong>ch</strong>tsfrage von grundsätzli<strong>ch</strong>er Bedeutung stellt (Art.<br />

83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>rift ist in einer Amtsspra<strong>ch</strong>e<br />

abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der<br />

Beweismittel und die Unters<strong>ch</strong>rift zu enthalten. Der angefo<strong>ch</strong>tene<br />

Ents<strong>ch</strong>eid und die Beweismittel sind, soweit sie die bes<strong>ch</strong>werdeführende<br />

Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).<br />

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