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Pflichtangaben in Rechnungen ab 2007

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P f lichtang<strong>ab</strong>en <strong>in</strong> Seite 1 von 2<br />

R echnungen <strong>ab</strong> <strong>2007</strong><br />

Zu beachten Inhalt H<strong>in</strong>weis<br />

<strong>Rechnungen</strong> >> ü b e r <br />

H<strong>in</strong>weis auf e<strong>in</strong>e Steuerbefreiung<br />

Vorschrift<br />

angeben<br />

· Unternehmer, die Bauleistungen oder sonstige<br />

Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken<br />

gegenüber Privatpersonen erbr<strong>in</strong>gen, müssen <strong>in</strong><br />

der Rechnung darauf h<strong>in</strong>weisen, dass der private<br />

Kunde die Rechnung 2 Jahre aufzubewahren hat.<br />

§ 14 Abs. 2 UStG<br />

Der Unternehmer ist verpflichtet e<strong>in</strong>e Rechnung auszustellen, wenn er den Umsatz an<br />

e<strong>in</strong>en anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt.<br />

Erbr<strong>in</strong>gt der Unternehmer steuerpflichtige Bauleistungen an Gebäuden oder sonstige<br />

Leistungen im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em Grundstück, besteht diese Verpflichtung auch<br />

gegenüber Privatpersonen.<br />

§ 14 Abs. 4 UStG <strong>Pflichtang<strong>ab</strong>en</strong><br />

Im Falle e<strong>in</strong>er Rechnungsausstellungspflicht muss die Rechnung <strong>in</strong>nerhalb von 6 Monaten<br />

nach Ausführung der Leistung erstellt werden.<br />

Der leistende Unternehmer muss von jeder Rechnung e<strong>in</strong>e Rechnungskopie und der<br />

Rechnungsempfänger (Unternehmer) das Orig<strong>in</strong>al 10 Jahre im Inland aufbewahren.<br />

Handelt es sich um Bauleistungen an Gebäuden oder sonstige Leistungen im Zusammenhang<br />

mit e<strong>in</strong>em Grundstück, besteht auch für Privatpersonen e<strong>in</strong>e Aufbewahrungspflicht.<br />

Die Rechnung oder der Zahlungsbeleg s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesen Fällen vom Kunden 2 Jahre lang<br />

aufzubewahren.<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 UStG<br />

Fehlt e<strong>in</strong>e der <strong>Pflichtang<strong>ab</strong>en</strong>, so ist ke<strong>in</strong> Vorsteuer<strong>ab</strong>zug<br />

möglich.<br />

Rechnung vom Aussteller<br />

berichtigen lassen<br />

www.kreh.de Stand: 03.09.2009<br />

© Steuerkanzlei Willi Kreh


P f lichtang<strong>ab</strong>en <strong>in</strong> Seite 2 von 2<br />

R echnungen <strong>ab</strong> <strong>2007</strong><br />

Zu beachten Inhalt H<strong>in</strong>weis<br />

ja ne<strong>in</strong><br />

erfüllt<br />

Maßnahme<br />

<strong>Rechnungen</strong> >> b i s <br />

H<strong>in</strong>weis auf e<strong>in</strong>e Steuerbefreiung<br />

· Unternehmer, die Bauleistungen oder sonstige<br />

Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken<br />

gegenüber Privatpersonen erbr<strong>in</strong>gen, müssen <strong>in</strong><br />

der Rechnung darauf h<strong>in</strong>weisen, dass der private<br />

Kunde die Rechnung 2 Jahre aufzubewahren hat.<br />

§ 14 Abs. 2 UStG<br />

Der Unternehmer ist verpflichtet e<strong>in</strong>e Rechnung auszustellen, wenn er den Umsatz an<br />

e<strong>in</strong>en anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt.<br />

Erbr<strong>in</strong>gt der Unternehmer steuerpflichtige Bauleistungen an Gebäuden oder sonstige<br />

Leistungen im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em Grundstück, besteht diese Verpflichtung auch<br />

gegenüber Privatpersonen.<br />

§ 14 Abs. 4 UStG <strong>Pflichtang<strong>ab</strong>en</strong><br />

Im Falle e<strong>in</strong>er Rechnungsausstellungspflicht muss die Rechnung <strong>in</strong>nerhalb von 6 Monaten<br />

nach Ausführung der Leistung erstellt werden.<br />

Der leistende Unternehmer muss von jeder Rechnung e<strong>in</strong>e Rechnungskopie und der<br />

Rechnungsempfänger (Unternehmer) das Orig<strong>in</strong>al 10 Jahre im Inland aufbewahren.<br />

Handelt es sich um Bauleistungen an Gebäuden oder sonstige Leistungen im Zusammenhang<br />

mit e<strong>in</strong>em Grundstück, besteht auch für Privatpersonen e<strong>in</strong>e Aufbewahrungspflicht.<br />

Die Rechnung oder der Zahlungsbeleg s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesen Fällen vom Kunden 2 Jahre lang<br />

aufzubewahren.<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 UStG<br />

Fehlt e<strong>in</strong>e der <strong>Pflichtang<strong>ab</strong>en</strong>, so ist ke<strong>in</strong> Vorsteuer<strong>ab</strong>zug<br />

möglich.<br />

Rechnung vom Aussteller<br />

berichtigen lassen<br />

www.kreh.de Stand: 03.09.2009<br />

© Steuerkanzlei Willi Kreh

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