05.04.2015 Aufrufe

Manteltarifvertrag für Beschäftigte - IG Metall Baden-Württemberg

Manteltarifvertrag für Beschäftigte - IG Metall Baden-Württemberg

Manteltarifvertrag für Beschäftigte - IG Metall Baden-Württemberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 17<br />

Vertretung der Beschäftigten<br />

17.1 Für die Vertretung der Beschäftigten im Betrieb gelten die jeweiligen gesetzlichen<br />

Bestimmungen und die zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen<br />

Vereinbarungen.<br />

17.2 Mitglieder von Tarifkommissionen der Tarifvertragsparteien werden für die Dauer<br />

der Teilnahme an Tarifkommissionssitzungen und Tarifverhandlungen unter<br />

Fortzahlung des Entgelts freigestellt.<br />

§ 18<br />

Ausschlussfristen und Ausgleichsquittung<br />

18.1 Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber<br />

gegenüber folgendermaßen geltend zu machen:<br />

18.1.1 Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit;<br />

18.1.2 alle übrigen Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch<br />

innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

18.1.3 Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt,<br />

es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der<br />

Lage war, diese Fristen einzuhalten.<br />

18.2 Wenn ein Anspruch vom betroffenen Beschäftigten oder schriftlich durch den<br />

Betriebsrat dem Grunde nach geltend gemacht ist, dann ist, solange der Anspruch<br />

nicht erfüllt ist, eine nochmalige Geltendmachung auch für sich anschließende<br />

Ansprüche nicht erforderlich.<br />

18.3 Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so tritt die Verwirkung nicht ein, vielmehr gilt<br />

dann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die dreijährige Frist beginnt<br />

mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.<br />

18.4 Für Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber Beschäftigten aus dem<br />

Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen der §§ 18.1 bis 18.3 sinngemäß.<br />

18.5 Die vorstehenden Ausschlussfristen gelten nicht für solche Ansprüche, über deren<br />

Berechtigung zwischen den Tarifvertragsparteien Streitigkeiten bestehen (§ 19).<br />

18.6 Durch Ausgleichsquittung kann nur auf Ansprüche verzichtet werden, die in der<br />

Ausgleichsquittung für den Beschäftigten deutlich erkennbar bezeichnet sind. Auf<br />

tarifliche Ansprüche kann nicht verzichtet werden.<br />

§ 19<br />

Beilegung von Streitigkeiten<br />

19.1 Die vertragsschließenden Parteien setzen ihren ganzen Einfluss für die<br />

Durchführung und Einhaltung der in diesem Tarifvertrag vereinbarten<br />

Bestimmungen ein und verpflichten ihre Mitglieder zur genauen Einhaltung der<br />

Vertragsbestimmungen.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong><br />

Mitglied werden: http://www.bw.igm.de<br />

30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!