Manteltarifvertrag für Beschäftigte - IG Metall Baden-Württemberg
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13.2.5 die unvermeidliche Ausfallzeit bei Arztbesuchen, die aus unmittelbarem Anlass<br />
oder aufgrund ärztlichen Befundes unbedingt während der Arbeitszeit erfolgen<br />
müssen;<br />
13.2.6 die notwendig ausgefallene Arbeitszeit<br />
13.2.6.1 bei Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, denen sich der Beschäftigte kraft<br />
Gesetzes während der Arbeitszeit nicht entziehen kann, sofern in diesem Fall kein<br />
Anspruch auf Vergütung des Entgeltausfalls besteht. In diesen Fällen ist vom<br />
Arbeitgeber der Anteil der Rentenversicherung nach dem vollen monatlichen<br />
Entgeltbezug zu entrichten, soweit auch bei Inanspruchnahme gesetzlicher<br />
Regelungen ein Nachteil verbliebe.<br />
13.2.6.2 für Arbeitsunfälle am Unfalltage;<br />
13.2.6.3 bei unverschuldeter Vorladung vor einer Behörde, sofern in diesem Fall kein<br />
Anspruch auf Vergütung des Entgeltausfalls besteht;<br />
13.2.6.4 für Anzeigen auf dem Standesamt, die persönlich vorgenommen werden müssen.<br />
13.2.7 In vorstehenden Fällen haben die Beschäftigten, soweit möglich, dem Betrieb<br />
vorher anzuzeigen, dass sie der Arbeit fernbleiben wollen oder müssen. In<br />
begründeten Zweifelsfällen muss auf Verlangen der Grund für die<br />
Arbeitsverhinderung nachgewiesen werden. Hierfür entstehende Kosten trägt der<br />
Arbeitgeber.<br />
Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts muss<br />
in zeitlichem Zusammenhang mit dem Anlass stehen. In den Fällen der §§ 13.2.2,<br />
13.2.3 und 13.2.4 besteht der zeitliche Zusammenhang noch bis zu 6 Wochen<br />
nach Eintritt des Anlasses.<br />
13.3 Unterstützung bei Todesfall<br />
Beim Tode eines Beschäftigten gewährt der Arbeitgeber an unterhaltsberechtigte<br />
Angehörige eine Unterstützung in Höhe des 1 1/2-fachen Bruttomonatsverdienstes.<br />
Bei tödlichen Arbeitsunfällen oder nach 5-jähriger Zugehörigkeit zum selben<br />
Betrieb erhöht sich der Betrag auf 2 Bruttomonatsverdienste und nach 10-jähriger<br />
Betriebszugehörigkeit auf 3 Bruttomonatsverdienste.<br />
Die Bestimmung der Anspruchsberechtigten trifft der Arbeitgeber nach Anhörung<br />
des Betriebsrates.<br />
13.4 Wiedereinstellung nach Zeiten der Kindererziehung<br />
13.4.1 Beschäftigte, die im Anschluss an den gesetzlichen Erziehungsurlaub zur<br />
Betreuung eines Kindes aus dem Betrieb ausscheiden, haben einmalig einen<br />
Anspruch auf Wiedereinstellung auf einen vergleichbaren und gleichwertigen<br />
Arbeitsplatz, es sei denn, ein geeigneter Arbeitsplatz ist zum Zeitpunkt der<br />
Wiedereinstellung nicht vorhanden und steht auf absehbare Zeit nicht zur<br />
Verfügung.<br />
13.4.2 Voraussetzung ist eine mindestens 5-jährige ununterbrochene<br />
Betriebszugehörigkeit.<br />
13.4.3 Der Anspruch ist bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes begrenzt.<br />
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong><br />
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de<br />
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