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Manteltarifvertrag für Beschäftigte - IG Metall Baden-Württemberg

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10.3 Nachtarbeit:<br />

10.3.1 für jede Nachtarbeitsstunde zwischen<br />

19.00 Uhr und 6.00 Uhr gemäß § 9.4 30%<br />

Ausgenommen sind Teilzeitbeschäftigte außerhalb der Fertigung.<br />

Pförtner, Wächter, hauptamtliche Sanitäter und hauptamtliche Feuerwehrleute<br />

erhalten, soweit sie unter § 7.2 fallen 20%<br />

Für ständige oder gelegentliche Nachtarbeit in der Gießerei 50%<br />

Für regelmäßige Nachtarbeit in der Gießerei 40%<br />

10.3.2 Mehrarbeit während der Nachtarbeitszeit<br />

von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr 50%<br />

Der Anteil für die Nachtarbeit beträgt 30%,<br />

der Anteil für Mehrarbeit beträgt 20%<br />

ungeachtet dessen, ob die Mehrarbeitsstunde mit 25% oder<br />

mit 50 % zu vergüten wäre, wenn nicht zugleich Nachtarbeit vorläge.<br />

10.4 Arbeit an Sonntagen und entgeltzahlungspflichtigen Feiertagen<br />

für die Arbeit an Sonntagen sowie am 24. und 31.12.,<br />

soweit diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,<br />

ab 12.00 Uhr 50%<br />

für Arbeit an entgeltzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf einen betrieblich<br />

regelmäßig arbeitsfreien Werktag oder Sonntag fallen, ausgenommen<br />

Ostersonntag, Pfingstsonntag oder Weihnachtsfeiertage 100 %<br />

für Arbeit an entgeltzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf einen betrieblich<br />

regelmäßigen Arbeitstag fallen, sowie am Ostersonntag, Pfingstsonntag oder an<br />

den Weihnachtsfeiertagen 150 %<br />

Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

besteht nur, soweit tatsächlich Arbeitszeit ausfällt.<br />

10.5 Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar der<br />

höhere, zu bezahlen; jedoch wird bei Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen außer<br />

dem Sonn- und Feiertagszuschlag auch der Nachtzuschlag nach § 10.3 bezahlt.<br />

§ 11<br />

Entgeltzahlung<br />

11.1 Der Abrechnungszeitraum für das Entgelt ist jeweils der Kalendermonat.<br />

11.2 Den Beschäftigten muss das Monatsentgelt spätestens am letzten Arbeitstag des<br />

Kalendermonats zur Verfügung stehen.<br />

Die Vergütung für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist spätestens<br />

bis Ende des Monats auszuzahlen, der auf den Monat folgt, in dem diese Arbeit<br />

geleistet wurde.<br />

11.3 Monatsentgelt<br />

__________________________________________________________________________<br />

Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong><br />

Mitglied werden: http://www.bw.igm.de<br />

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