Manteltarifvertrag für Beschäftigte - IG Metall Baden-Württemberg
Manteltarifvertrag für Beschäftigte - IG Metall Baden-Württemberg
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Zwischen dem<br />
und der<br />
Verband der <strong>Metall</strong>- und Elektroindustrie<br />
<strong>Baden</strong>-Württemberg e.V., Stuttgart<br />
- Südwestmetall -<br />
Industriegewerkschaft <strong>Metall</strong><br />
Bezirk <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />
Bezirksleitung <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />
wird folgender<br />
vereinbart:<br />
<strong>Manteltarifvertrag</strong><br />
für Beschäftigte in der <strong>Metall</strong>- und Elektroindustrie in Südbaden<br />
1.1 Dieser Tarifvertrag gilt:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
1.1.1 räumlich:<br />
für den früheren Regierungsbezirk Südbaden des Landes <strong>Baden</strong>-Württemberg in<br />
seinem Bestand vom 01. Januar 1970;<br />
1.1.2 fachlich und sachlich:<br />
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der <strong>Metall</strong>und<br />
Elektroindustrie <strong>Baden</strong>-Württemberg e.V., Stuttgart, sind und den ERA-TV<br />
eingeführt haben;<br />
1.1.3 persönlich:<br />
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,<br />
die Mitglied der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> sind. Diese gelten als Beschäftigte im Sinne dieses<br />
Tarifvertrages.<br />
1.1.3.1 Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die<br />
Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von<br />
Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und deren<br />
Stellvertreter, alle Prokuristen und die leitenden Angestellten im Sinne des § 5<br />
BetrVG.<br />
1.1.3.2 Ausgenommen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildenden.<br />
1.1.3.3 Für in Heimarbeit Beschäftigte gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die<br />
bindenden Festsetzungen des zuständigen Heimarbeitsausschusses.<br />
Außerdem gelten, soweit die Besonderheiten der Heimarbeit nicht entgegenstehen<br />
und diese Bestimmungen anwendbar sind, die Regelungen aus den §§ 2.1, 2.2<br />
(ohne 2.2.1 und 2.2.2), 2.4, 2.5, 4.1, 4.2 (bezüglich der Kündigungsfristen gilt § 29<br />
HAG, dabei ist 2.6 zu beachten), 5, 11.1, 11.2 Absatz 1, 16, 17.1, 18, 19, 20, 21<br />
entsprechend.<br />
__________________________________________________________________________<br />
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong><br />
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de<br />
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