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Manteltarifvertrag für Beschäftigte - IG Metall Baden-Württemberg

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§ 8<br />

Abweichende Arbeitszeit<br />

8.1 Mehrarbeit<br />

8.1.1 Mehrarbeit soll nicht dauerhaft und nicht als Ersatz für mögliche Neueinstellungen<br />

genutzt werden.<br />

8.1.2 Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehrarbeit mit Zustimmung des<br />

Betriebsrates bis zu 10 Mehrarbeitsstunden in der Woche und bis zu 20 Stunden<br />

im Monat vereinbart werden. Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne<br />

Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten ein Mehrarbeitsvolumen von mehr<br />

als 20 Stunden im Monat zugelassen werden.<br />

Eine Vereinbarung über Mehrarbeit kann nur für jeweils höchstens 8 Wochen<br />

getroffen werden.<br />

Bei der Festlegung der Mehrarbeit sind die berechtigten Interessen der betroffenen<br />

Beschäftigten zu berücksichtigen.<br />

Mehrarbeit bis zu 16 Stunden im Monat kann im einzelnen Fall auch durch<br />

bezahlte Freistellung von der Arbeit ausgeglichen werden. Bei mehr als<br />

16 Mehrarbeitsstunden im Monat kann der Beschäftigte die Abgeltung durch<br />

bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen, soweit dem nicht dringende<br />

betriebliche Belange entgegenstehen. Der Freizeitausgleich hat in den folgenden<br />

3 Monaten zu erfolgen.<br />

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, Mehrarbeit durch<br />

Freizeit auszugleichen. Der Ausgleichszeitraum ist gesondert festzulegen.<br />

Mehrarbeitszuschläge sind grundsätzlich in Geld zu vergüten.<br />

Protokollnotiz zu § 8.1.2 :<br />

Die Tarifvertragsparteien empfehlen, dass überall, wo es möglich ist,<br />

Neueinstellungen vorgenommen werden und das Volumen von Mehrarbeit so<br />

gering wie möglich gehalten wird.<br />

8.2 Kurzarbeit<br />

Kurzarbeit im Sinne des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) kann mit<br />

Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden.<br />

8.2.1 Einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf es dazu nicht.<br />

8.2.2 Die Einführung bedarf einer Ankündigungsfrist von 3 Wochen zum Wochenschluss.<br />

Die Kurzarbeit gilt als eingeführt mit dem Beginn der Kalenderwoche, für die sie<br />

angekündigt wurde.<br />

8.2.3 Würde ein Arbeitsausfall infolge Kurzarbeit (i. S. d. SGB III) zu einer Verringerung<br />

des monatlichen Bruttoentgelts um bis zu 10 % führen, bleibt das monatliche<br />

Bruttomonatsentgelt, das Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten,<br />

ungekürzt.<br />

8.2.4 Bei einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts infolge Kurzarbeit um mehr<br />

__________________________________________________________________________<br />

als 10 Rechtsanspruch % gewährt der auf Arbeitgeber diesen Tarifvertrag dem haben Beschäftigten nur Mitglieder zum der gekürzten <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Monatsentgelt<br />

Mitglied werden: http://www.bw.igm.de<br />

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