Manteltarifvertrag für Beschäftigte - IG Metall Baden-Württemberg
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§ 8<br />
Abweichende Arbeitszeit<br />
8.1 Mehrarbeit<br />
8.1.1 Mehrarbeit soll nicht dauerhaft und nicht als Ersatz für mögliche Neueinstellungen<br />
genutzt werden.<br />
8.1.2 Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehrarbeit mit Zustimmung des<br />
Betriebsrates bis zu 10 Mehrarbeitsstunden in der Woche und bis zu 20 Stunden<br />
im Monat vereinbart werden. Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne<br />
Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten ein Mehrarbeitsvolumen von mehr<br />
als 20 Stunden im Monat zugelassen werden.<br />
Eine Vereinbarung über Mehrarbeit kann nur für jeweils höchstens 8 Wochen<br />
getroffen werden.<br />
Bei der Festlegung der Mehrarbeit sind die berechtigten Interessen der betroffenen<br />
Beschäftigten zu berücksichtigen.<br />
Mehrarbeit bis zu 16 Stunden im Monat kann im einzelnen Fall auch durch<br />
bezahlte Freistellung von der Arbeit ausgeglichen werden. Bei mehr als<br />
16 Mehrarbeitsstunden im Monat kann der Beschäftigte die Abgeltung durch<br />
bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen, soweit dem nicht dringende<br />
betriebliche Belange entgegenstehen. Der Freizeitausgleich hat in den folgenden<br />
3 Monaten zu erfolgen.<br />
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, Mehrarbeit durch<br />
Freizeit auszugleichen. Der Ausgleichszeitraum ist gesondert festzulegen.<br />
Mehrarbeitszuschläge sind grundsätzlich in Geld zu vergüten.<br />
Protokollnotiz zu § 8.1.2 :<br />
Die Tarifvertragsparteien empfehlen, dass überall, wo es möglich ist,<br />
Neueinstellungen vorgenommen werden und das Volumen von Mehrarbeit so<br />
gering wie möglich gehalten wird.<br />
8.2 Kurzarbeit<br />
Kurzarbeit im Sinne des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) kann mit<br />
Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden.<br />
8.2.1 Einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf es dazu nicht.<br />
8.2.2 Die Einführung bedarf einer Ankündigungsfrist von 3 Wochen zum Wochenschluss.<br />
Die Kurzarbeit gilt als eingeführt mit dem Beginn der Kalenderwoche, für die sie<br />
angekündigt wurde.<br />
8.2.3 Würde ein Arbeitsausfall infolge Kurzarbeit (i. S. d. SGB III) zu einer Verringerung<br />
des monatlichen Bruttoentgelts um bis zu 10 % führen, bleibt das monatliche<br />
Bruttomonatsentgelt, das Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten,<br />
ungekürzt.<br />
8.2.4 Bei einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts infolge Kurzarbeit um mehr<br />
__________________________________________________________________________<br />
als 10 Rechtsanspruch % gewährt der auf Arbeitgeber diesen Tarifvertrag dem haben Beschäftigten nur Mitglieder zum der gekürzten <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Monatsentgelt<br />
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de<br />
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