Manteltarifvertrag für Beschäftigte - IG Metall Baden-Württemberg
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7.1.5.4 Ist eine Tarifvertragspartei der Auffassung, dass für eine in 7.1.5 geregelten<br />
Beschäftigtengruppen sich die Situation auf dem regionalen Arbeitsmarkt erheblich<br />
so verändert hat, dass durch eine Reduzierung der Arbeitszeit auf die tarifliche<br />
wöchentliche Arbeitszeit ein Beitrag zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit dieser<br />
Beschäftigtengruppe geleistet werden kann, kann sie dies beantragen. Kommt eine<br />
einvernehmliche Entscheidung der Tarifvertragsparteien nicht zustande,<br />
entscheidet auf Antrag einer Partei die tarifliche Schlichtungsstelle nach § 2.6 des<br />
Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung.<br />
7.2 Für Beschäftigte, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang<br />
Arbeitsbereitschaft fällt, z.B. Heizer, Pförtner, Maschinisten, Kraftfahrer, Wächter<br />
usw., kann die regelmäßige Arbeitszeit bis auf 10 Stunden täglich, jedoch<br />
wöchentlich nicht mehr als 5 Stunden über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 7.1<br />
erhöht werden. Arbeitsbereitschaft ist die während der vereinbarten Arbeitszeit im<br />
Arbeitsbereich dauernd aufrechterhaltene Bereitschaft zum Tätigwerden im Sinne<br />
des Arbeitsauftrages.<br />
Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang ist jedoch nur dann gegeben, wenn die<br />
Arbeitsbereitschaft mehr als 25 % der gesamten Arbeitszeit nach § 7.1 beträgt.<br />
Überwachungs- und arbeitsablaufbedingte Wartezeiten gelten, soweit sie<br />
fertigungstechnisch bedingt und nicht zu beeinflussen sind, als Arbeitszeit und<br />
nicht als Arbeitsbereitschaft.<br />
Die Zugehörigkeit eines Beschäftigten zu dieser Gruppe ist mit ihm schriftlich zu<br />
vereinbaren.<br />
7.2.1 Eine darüber hinausgehende Regelung kann nur mit schriftlicher Zustimmung der<br />
Tarifvertragsparteien getroffen werden.<br />
7.3 Beschäftigte, deren individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geringer ist<br />
als die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 7.1, sind Teilzeitbeschäftigte.<br />
Teilzeitarbeit wird einzelvertraglich vereinbart.<br />
7.3.1 Wünschen Beschäftigte Teilzeitarbeit, so soll dem im Rahmen der betrieblichen<br />
Möglichkeiten Rechnung getragen werden.<br />
7.3.2 Beschäftigte mit Teilzeitarbeit haben im Rahmen ihres Arbeitsvertrages die<br />
gleichen tariflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte, soweit sich nicht<br />
aus den Tarifverträgen etwas anderes ergibt.<br />
7.3.3 Teilzeitarbeit soll, sofern sachliche Gründe keine andere Regelung erfordern, so<br />
gestaltet werden,<br />
- dass die jeweils gültigen Grenzen der Sozialversicherungspflicht im Rahmen<br />
der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht unterschritten<br />
werden; ist dies aus betriebsorganisatorischen Gründen nicht möglich oder<br />
wünschen Beschäftigte eine kürzere Arbeitszeit, sind sie auf mögliche<br />
sozialversicherungsrechtliche Folgen schriftlich hinzuweisen;<br />
- dass die tägliche Arbeitszeit mindestens 3 Stunden beträgt und<br />
zusammenhängend erbracht werden kann.<br />
Davon ausgenommen sind bestehende Arbeitsverhältnisse.<br />
7.3.4 Wünschen Beschäftigte mit Teilzeitarbeit den Übergang in Vollzeitarbeit oder eine<br />
andere Arbeitszeit unterhalb der Vollzeitarbeit, so soll dem Rechnung getragen<br />
werden,<br />
__________________________________________________________________________<br />
wenn eine solche Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz oder mit<br />
einer anderen Rechtsanspruch Arbeitszeit auf diesen am Tarifvertrag gleichen Arbeitsplatz haben nur Mitglieder betrieblich der <strong>IG</strong> möglich <strong>Metall</strong> ist.<br />
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de<br />
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