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GR_12122005_17 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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Als Verrechnungsstichtag für alle Steuern und öffentlichen Abgaben, die liegenschaftsbezogenen<br />

Versicherungen sowie das Mietentgelt wird der auf die Unterfertigung des Kaufvertrages durch<br />

die Verkäuferin folgende Monatsletzte (Tagesablauf) vereinbart.<br />

Die Vertragsparteien stellen fest, dass die Liegenschaft im Zustand, wie sie heute liegt und steht,<br />

übernommen wird und dass eine Räumung der Liegenschaft nicht mehr erfolgt.<br />

Auf eine Ausfolgung einer allfälligen Mietzinsreserve sowie der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge<br />

verzichtet die Käuferin und sind diese in der Kaufpreisgestaltung bereits berücksichtigt<br />

worden.<br />

Die Abrechnung über das Mietjahr 2005 wird durch die Hausverwaltung vorgenommen und an<br />

den Mieter bzw. die Käuferin übermittelt. Die Verkäuferin haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

der Abrechnungen für den Zeitraum ab 01.01.2001 bis 31.12.2005, da diese von ihr<br />

zu verantworten waren bzw. sind. Eine Haftung für Abrechnungen, die von der Voreigentümerin<br />

bzw. Vorverwaltung erstellt wurden, wird daher ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

Die Vertragsparteien sind in Kenntnis, dass die Käuferin berechtigt ist die bestehende Feuer- und<br />

Haftpflichtversicherung aufzukündigen. Über die gesetzlichen Kündigungsfristen, die Bekanntgabe<br />

des Verkaufes durch die Käuferin sowie allfällige Rückverrechnungen bzw. Nachforderungen<br />

von Dauerrabatten wurden die Vertragsparteien eingehend belehrt bzw. sind die Vertragsparteien<br />

in Kenntnis der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.<br />

V. Gewährleistung<br />

Die Käuferin erklärt das Kaufobjekt sowie den Zustand des Hauses Kirchengasse 6 aus eigenen<br />

Wahrnehmungen zu kennen.<br />

Die Verkäuferin sagt ferner ausdrücklich zu, dass ihr hinsichtlich des Kaufobjektes keinerlei eingeleitete<br />

verwaltungsbehördliche Verfahren oder bescheidmäßig bereits verfügte öffentlichrechtliche<br />

Beschränkungen oder Belastungen bekannt sind oder sogar bereits vorliegen, ebensowenig<br />

angekündigte oder bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten.<br />

Die grundbücherlich aushaftenden Lasten, wie Reallast der Herhaltung der Kanäle, Dienstbarkeit<br />

des Dachüberhanges, der Dachtraufe und der Regenwasserableitung und Dienstbarkeit des Gehens<br />

sind der Käuferin vollinhaltlich bekannt. Sie erklärt diese Reallast und diese Dienstbarkeiten,<br />

soweit sie noch zu Recht bestehen, in ihre Leistungs- und Duldungspflicht zu übernehmen<br />

und diesbezüglich die Verkäuferin vollkommen schad- und klaglos zu halten.<br />

Die Verkäuferin übernimmt weiters keine Gewährleistung für die Eignung und Machbarkeit eines<br />

etwaigen Dachbodenausbaues oder sonstigen Umbaues bzw. für bauliche Erweiterungen und dgl.<br />

Die Verkäuferin stellt fest, dass für den Kaufgegenstand keine Zahlungsrückstände bestehen, für<br />

die mit der Liegenschaft gehaftet werden müsste.<br />

Die Käuferin kennt das bestehende Mietverhältnis an der kaufgegenständlichen Liegenschaft. Sie<br />

erklärt in Kenntnis dieses Mietverhältnisses zu sein und in dieses Mietverhältnis als Vermieter<br />

vollinhaltlich einzutreten.<br />

Die Käuferin hat auch alle eventuell vorhandene, jedoch nicht verbücherte Wegerechte oder durch<br />

den täglichen Gebrauch ersessene Rechte, ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen.

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