GR_12122005_17 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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14 V. Rückgabe: Sämtliche Anlagen und Bauten, die von der Bestandnehmerin oder ihren Rechtsvorgängern auf dem Bestandobjekt errichtet wurden, gehen bei Beendigung des Bestandverhältnisses in das Eigentum der Bestandgeberin über. Bei Beendigung des Bestandsverhältnisses hat die Bestandnehmerin nach Wahl der Bestandgeberin sämtliche Anlagen und Bauten zu entfernen, das Abrissmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen und die Rekultivierung als gründliche vorzunehmen oder kann sich die Bestandgeberin mit dem Verbleib sämtlicher Baulichkeiten als Gesamtheit, wie sie liegen und stehen, unter Übergang in ihr Eigentum, begnügen. Unabhängig davon gibt die Bestandgeberin bis zum 30. 9. 2044, jedoch nur nach vorhergehender schriftlicher Aufforderung, der Bestandnehmerin eingeschrieben bekannt, ob sie bei Beendigung des Bestandsverhältnisses zum 30. 9. 2050 die Entfernung sämtlicher Baulichkeiten als Gesamtheit verlangt. In diesem Fall hat die Bestandnehmerin das Recht, durch einseitige Erklärung eine Verlängerung des Bestandsverhältnisses zu bewirken, und zwar bis längstens 30. 9. 2065. VI. Auflösungsgründe: Die Bestandgeberin ist berechtigt, das Bestandverhältnis auch während der vereinbarten Bestanddauer mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn a) die Bestandnehmerin mit der Bezahlung des Bestandzinses oder Teilen davon in Rückstand gerät und den Rückstand trotz eingeschriebener Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 28 Tagen nicht bezahlt; b) die Bestandnehmerin wiederholt und gröblich gegen Punkt III. Absatz 3 dieses Vertrages verstößt. c) die Bestandnehmerin die Bestandgeberin vertragswidrig von der Benützung des Bestandobjektes ausschließt. VII. Abtretung der Bestandrechte, Unterbestandgabe: Die Begründung von Unterbestandverhältnissen oder eine Abtretung der Bestandrechte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Bestand-geberin zulässig. VIII. Beschaffenheit des Bestandobjektes, Gewährleistungsausschluss: Der Bestandnehmerin ist der Zustand des Bestandobjektes aus eigener Besichtigung bestens bekannt. Die Bestandgeberin haftet nicht für eine bestimmte Beschaffenheit oder einen bestimmten Zustand des Bestandobjektes. Das Bestandobjekt wird von der Bestandnehmerin im derzeitigen Zustand übernommen und verzichtet die Bestandnehmerin der Bestandgeberin gegenüber auf jegliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes. IX. Grundbücherliche Sicherstellung: Die Vertragsparteien vereinbaren die grundbücherliche Eintragung dieses Bestandrechtes.

15 Die Österreichische Turn- und Sportunion, Landesverband OÖ, erteilt daher ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ob der Liegenschaft EZ 78 des GB 45509 Gries das Bestandrecht hinsichtlich des Grundstückes 159/1 im Inhalt und Umfang dieses Vertrages zugunsten der Marktgemeinde Neuhofen/Krems bis 30. 9. 2050 einverleibt werden kann, dies jedoch nicht auf Kosten der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband OÖ. Die Smash-Tennis-Center-GesmbH & Co. KEG (FN 187358b) als Rechtsnach-folgerin der Smash-Tennis-Center-GesmbH (FN 159048w) erteilt ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ob der Liegenschaft EZ 78 des GB 45509 Gries die Löschung des in CLNr. 6 a eingetragenen Bestandrechtes hinsichtlich Grundstück 159/1 zugunsten der Smash-Tennis-Center-GesmbH einverleibt werden kann. Für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Bestandsverhältnisses verpflichtet sich die Bestandnehmerin, unverzüglich eine grundbuchsfähige Urkunde, mit der die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Bestandrechtes durchgeführt werden kann, zu unterfertigen. X. Ergänzende Vertragsbestimmungen: Die Parteien erklären, auch bei etwaigem Vorliegen einer Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes diesen Vertrag abzuschließen bzw. aufrecht zu erhalten. Die mit diesem Vertrag begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gehen jeweils auf deren Rechtsnachfolger über. Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren trägt die Bestandnehmerin. Dieser Vertrag wird in drei Urschriften errichtet, wobei jedoch die Unterschriften nur in der für das Grundbuchsgericht bestimmten Ausfertigung beglaubigt werden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen von der Schriftform-vereinbarung. Die Bestandgeberin verpflichtet sich, das Bauansuchen und alle sonstigen Ansuchen und Schriftstücke, die für allfällige behördliche Genehmigungen im Rahmen der Umgestaltung der Tennishalle zu einer Sporthalle erforderlich sind, unverzüglich zu unterfertigen, der Bestandgeberin zu ü- bergeben und erforderlichenfalls nach Weisung der Bestandnehmerin Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auf deren Kosten zu ergreifen. Vertragsergänzung Zum Bestandsvertrag vom 12. Dezember 2005 zwischen Turn- und Sportunion Neuhofen a.d. Krems und der Marktgemeinde Neuhofen a.d. Krems. Der Bestandsvertrag, betreffend die Benützung der Sporthalle mit o.a. Vertrag wird ergänzt, dass die Bestandsnehmerin Marktgemeinde Neuhofen a.d. Krems bis zum 31.12.2009 (Ende der Gemeinderatsperiode 2003 bis 2009) auf die Einhebung eines Bestandzinses verzichtet. Nach diesem Zeitpunkt muss eine neue Vereinbarung geschlossen werden. GR Irndorfer kritisiert, dass im Vertrag keine Benützungszeiten für die Vereine festgelegt sind.

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V. Rückgabe:<br />

Sämtliche Anlagen und Bauten, die von der Bestandnehmerin oder ihren Rechtsvorgängern auf<br />

dem Bestandobjekt errichtet wurden, gehen bei Beendigung des Bestandverhältnisses in das Eigentum<br />

der Bestandgeberin über.<br />

Bei Beendigung des Bestandsverhältnisses hat die Bestandnehmerin nach Wahl der Bestandgeberin<br />

sämtliche Anlagen und Bauten zu entfernen, das Abrissmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen<br />

und die Rekultivierung als gründliche vorzunehmen oder kann sich die Bestandgeberin mit dem<br />

Verbleib sämtlicher Baulichkeiten als Gesamtheit, wie sie liegen und stehen, unter Übergang in ihr<br />

Eigentum, begnügen.<br />

Unabhängig davon gibt die Bestandgeberin bis zum 30. 9. 2044, jedoch nur nach vorhergehender<br />

schriftlicher Aufforderung, der Bestandnehmerin eingeschrieben bekannt, ob sie bei Beendigung<br />

des Bestandsverhältnisses zum 30. 9. 2050 die Entfernung sämtlicher Baulichkeiten als Gesamtheit<br />

verlangt. In diesem Fall hat die Bestandnehmerin das Recht, durch einseitige Erklärung eine<br />

Verlängerung des Bestandsverhältnisses zu bewirken, und zwar bis längstens 30. 9. 2065.<br />

VI. Auflösungsgründe:<br />

Die Bestandgeberin ist berechtigt, das Bestandverhältnis auch während der vereinbarten Bestanddauer<br />

mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn<br />

a) die Bestandnehmerin mit der Bezahlung des Bestandzinses oder Teilen davon in Rückstand gerät<br />

und den Rückstand trotz eingeschriebener Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 28<br />

Tagen nicht bezahlt;<br />

b) die Bestandnehmerin wiederholt und gröblich gegen Punkt III. Absatz 3 dieses Vertrages verstößt.<br />

c) die Bestandnehmerin die Bestandgeberin vertragswidrig von der Benützung des Bestandobjektes<br />

ausschließt.<br />

VII. Abtretung der Bestandrechte, Unterbestandgabe:<br />

Die Begründung von Unterbestandverhältnissen oder eine Abtretung der Bestandrechte ist nur mit<br />

ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Bestand-geberin zulässig.<br />

VIII. Beschaffenheit des Bestandobjektes, Gewährleistungsausschluss:<br />

Der Bestandnehmerin ist der Zustand des Bestandobjektes aus eigener Besichtigung bestens bekannt.<br />

Die Bestandgeberin haftet nicht für eine bestimmte Beschaffenheit oder einen bestimmten<br />

Zustand des Bestandobjektes. Das Bestandobjekt wird von der Bestandnehmerin im derzeitigen<br />

Zustand übernommen und verzichtet die Bestandnehmerin der Bestandgeberin gegenüber auf jegliche<br />

Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes.<br />

IX. Grundbücherliche Sicherstellung:<br />

Die Vertragsparteien vereinbaren die grundbücherliche Eintragung dieses Bestandrechtes.

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