GR_12122005_17 - .PDF - Gemeinde Neuhofen
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Ferner ermöglicht die Bestandnehmerin, während der Dauer des Bestandvertrages, die neu adaptierte<br />
Sporthalle samt allen notwendigen Nebenräumen, der Sportunion <strong>Neuhofen</strong> unter nachgenannten<br />
Bedingungen zur Ausübung ihres Sportbetriebes betriebsbereit zur Benützung zu überlassen.<br />
Bestandgeber und Bestandnehmer vereinbaren bis 31. August eines jeden Jahres für die folgenden<br />
zwölf Monate die Benützungszeiten der Sportunion <strong>Neuhofen</strong>. Kommt es zu keiner Einigung, hat<br />
der Präsident der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich eine mit den örtlichen Gegebenheiten<br />
und sportlichen Belangen vertraute Person als Schlichter im Sinne eines Schiedsmannes zu bestellen,<br />
wobei der Schlichter unter Berücksichtigung des absoluten Vorranges der Nutzung für Zwecke<br />
der <strong>Neuhofen</strong>er Schulen hinsichtlich der verbleibenden Zeit eine allseits bindende Regelung<br />
für die nächsten zwölf Monate trifft. Dabei hat er die Interessen der Bestandgeberseite an der<br />
Ausübung des Sportbetriebes im Rahmen der Union <strong>Neuhofen</strong>/Krems ebenso zu berücksichtigen,<br />
wie die Interessen des Bestandnehmers an einer optimalen Nutzung des Bestandobjektes als<br />
Sportanlage. Der Schlichter hat die Parteien vor seinem Spruch zu hören.<br />
Die Bestandnehmerin ist berechtigt, von allen Sporthallenbenutzern einen angemessenen Bestandzins<br />
pro Stunde der Nutzung des Bestandobjektes zu verlangen, wobei die Bestandnehmerin verpflichtet<br />
ist, sämtliche das Bestandobjekt benutzenden gemeinnützigen Sportvereine, sohin auch<br />
die Bestandgeberseite und ihre Mitgliedsvereine, gleich zu behandeln.<br />
Die Bestandnehmerin räumt der Sportunion <strong>Neuhofen</strong>/Krems die Möglichkeit ein, im Bereich des<br />
Zuganges zum Bestandobjekt eine Hinweistafel auf die Sportunion <strong>Neuhofen</strong>/Krems anzubringen<br />
und kostenlos dort zu belassen. Weiters räumt die Bestandnehmerin der Sportunion <strong>Neuhofen</strong>/Krems<br />
die Möglichkeit ein, im Innenbereich des Bestandobjektes in der Nähe der Garderoben<br />
kostenlos einen Schaukasten in üblicher Größe zu Informationszwecken betreffend das Vereinsgeschehen<br />
zu befestigen und kostenlos dort zu belassen.<br />
Die Bestandnehmerseite ist berechtigt, von allen Sporthallenbenutzern anteilige Betriebskosten zu<br />
verlangen. Die Bestandnehmerin berechnet die Betriebskosten in analoger Anwendung der §§ 21<br />
bis 23 MRG 1981. Der Betriebskostenanteil der Union <strong>Neuhofen</strong>/Krems ergibt sich aus dem Verhältnis<br />
der Nutzungsstunden durch die Union <strong>Neuhofen</strong>/Krems zu den tatsächlichen Nutzungsstunden<br />
durch die Bestandnehmerin oder Dritte (Vereinbarung oder Festsetzung der Nutzungszeiten<br />
bis 31. August), wobei die Betriebskostenzahlungspflicht der Union <strong>Neuhofen</strong>/Krems nicht<br />
höher sein darf als jene anderer gemeinnütziger Sportvereine und zudem mit der Höhe der jeweiligen<br />
(wertgesicherten) Gegenleistung gemäß dem ersten Absatz dieses Punktes beschränkt ist.<br />
Die Bestandnehmerin verpflichtet sich, das Bestandobjekt zu erhalten und allfällige notwendige<br />
Reparaturen aus Eigenem und ohne jeglichen Ersatzanspruch gegenüber der Bestandgeberin zu<br />
tragen. Jegliche Erhaltungspflicht der Bestandgeberin im Sinne des § 1096 ABGB ist ausgeschlossen.<br />
Eine allfällige vom Bestandzins zu entrichtende Umsatzsteuer hat die Bestandnehmerin zusätzlich<br />
zum Bestandzins an die Bestandgeberin in der jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.<br />
Die nächste Bestandzinszahlung durch die Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>/Krems ist an jenem<br />
1. Juni fällig, der der Unterfertigung dieses Vertrages folgt.<br />
Festgehalten wird weiters, dass eine Rückverrechnung des Bestandzinses zwischen der Bestandgeberin<br />
und der weichenden Bestandnehmerin aus dem Titel der Unterjährigkeit nicht vorgenommen<br />
wird.