106. § 24 VOB/A - Aufklärung des Angebotsinhalts - Oeffentliche ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
<strong>106.</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A - <strong>Aufklärung</strong> <strong>des</strong> <strong>Angebotsinhalts</strong><br />
<strong>Aufklärung</strong> <strong>des</strong> <strong>Angebotsinhalts</strong><br />
1. (1) Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur<br />
Zuschlagserteilung mit einem Bieter nur verhandeln, um sich über seine Eignung,<br />
insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst,<br />
etwaige Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder<br />
Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und um sich über die Angemessenheit der<br />
Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen),<br />
zu unterrichten.<br />
(2) Die Ergebnisse solcher Verhandlungen sind geheim zu halten. Sie sollen schriftlich<br />
niedergelegt werden.<br />
2. Verweigert ein Bieter die geforderten <strong>Aufklärung</strong>en und Angaben, so kann sein Angebot<br />
unberücksichtigt bleiben.<br />
3. Andere Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind<br />
unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten auf Grund eines<br />
Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen<br />
Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.<br />
<strong>106.</strong>1 Vergleichbare Regelungen<br />
5203<br />
Der Vorschrift <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A vergleichbar ist im Bereich der VOL <strong>§</strong> <strong>24</strong> VOL/A. Die<br />
Kommentierung zu dieser Vorschrift kann daher ergänzend zu der Kommentierung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong><br />
herangezogen werden.<br />
<strong>106.</strong>2 Änderungen in der <strong>VOB</strong>/A 2006<br />
5204<br />
In <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 3 wird – wie in der gesamten <strong>VOB</strong>/A 2006 - jeweils der Begriff<br />
<strong>des</strong> Änderungsvorschlags gestrichen.<br />
<strong>106.</strong>3 Sinn und Zweck der Vorschrift<br />
5205<br />
Das Verhandlungsverbot hat auch einen deutlichen Bezug zur sparsamen<br />
Haushaltsführung. Entgegen anders lautenden Stimmen verhindert es keineswegs die<br />
Erzielung günstiger Preise für die Auftrageber. Die Erfahrung zeigt vielmehr, dass gerade<br />
die formal korrekt durchgeführte öffentliche Ausschreibung den günstigsten<br />
Angebotspreis zur Folge hat, weil alle Bieter an die Grenze ihrer Auftragskalkulation<br />
gehen müssen, um eine Chance auf den Zuschlag zu haben. Sie können nämlich nicht von<br />
vornherein einen Aufschlag kalkulieren, den sie sich im Nachhinein (teilweise) abverhandeln<br />
lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.02.2005 - Az.: 15 A 1065/04)
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
<strong>106.</strong>4 Bieterschützende Vorschrift<br />
<strong>106.</strong>4.1 Grundsatz<br />
5206<br />
<strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A ist eine bieterschützende Vorschrift (OLG Düsseldorf, B. v.<br />
14.3.2001 - Az.: Verg 30/00; 1. VK Sachsen, B. v. 13.12.2002 - Az.: 1/SVK/105-02, B. v.<br />
1.2.2002 - Az.: 1/SVK/139-01; VK Halle, B. v. 6.6.2000 - Az.: VK Hal 09/00).<br />
<strong>106.</strong>4.2 Bieterschützende Vorschrift für den Bieter, mit dem<br />
unstatthafte Verhandlungen geführt werden?<br />
5206/1<br />
<strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A bzw. <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2 VOL/A bezweckt nicht den Schutz <strong>des</strong> Bieters, mit dem<br />
unzulässige Nachverhandlungen geführt werden. Sinn <strong>des</strong> sich aus <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A<br />
ergebenden Nachverhandlungsverbots ist es, den Wettbewerb unter gleichen Bedingungen für<br />
alle Bieter aufrechtzuerhalten. Würde man den Bieter, mit dem unzulässige<br />
Nachverhandlungen geführt werden, in den Schutzbereich <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A bzw. <strong>§</strong> <strong>24</strong><br />
Nr. 2 VOL/A einbeziehen, würde man ihm eine durch Verfälschung <strong>des</strong> Wettbewerbs<br />
erlangte Position einräumen, die die Regelung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A bzw. <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2 VOL/A<br />
gerade missbilligt (OLG München, B. v. 17.09.2007 - Az.: Verg 10/07; 1. VK <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, B.<br />
v. 18.10.1999 - Az.: VK 1 - 25/99).<br />
<strong>106.</strong>5 Verpflichtung <strong>des</strong> Auftraggebers zur Führung von<br />
<strong>Aufklärung</strong>sgesprächen<br />
<strong>106.</strong>5.1 Grundsatz<br />
5207<br />
Einen Anspruch auf Nachverhandlung hat der Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt<br />
hat, grundsätzlich nicht (OLG Dresden, B. v. 9.1.2004 - Az.: WVerg 16/03, B. v. 10.7.2003<br />
- Az.: WVerg 0015/02; OLG Frankfurt, B. v. 26.05.2009 - Az.: 11 Verg 2/09; B. v. 16.9.2003<br />
- Az.: 11 Verg 11/03; OLG Koblenz, B. v. 15.07.2008 - Az.: 1 Verg 2/08; VK Arnsberg, B. v.<br />
<strong>24</strong>.05.2004 - Az.: VK 1 - 5/04; 1. VK Bund, B. v. 13.07.2005 - Az.: VK 1 - 59/05; 2. VK<br />
Bund, B. v. 09.01.2007 - Az.: VK 2 - 152/06; 3. VK Bund, B. v. 04.02.2010 - Az.: VK 3 –<br />
3/10; B. v. 26.03.2007 - Az.: VK 3 – 19/07; B. v. 21.07.2005 - Az.: VK 3 – 61/05; VK<br />
Düsseldorf, B. v. 7.6.2001 - Az.: VK - 13/2001 - B, B. v. 2.8.2000 - Az.: VK - 15/2000 – L;<br />
VK Hamburg, B. v. 13.04.2007 - Az.: VgK FB 1/07; VK Hessen, B. v. 21.3.2003 - Az.: 69 d<br />
VK - 11/2003; VK Lüneburg, B. v. 17.04.2007 - Az.: VgK-11/2007; B. v. 26.07.2005 - Az.:<br />
VgK-31/2005; B. v. 12.07.2005 - Az.: VgK-29/2005; VK Münster, B. v. 28.06.2007 - Az.:<br />
VK 10/07; VK Niedersachsen, B. v. <strong>24</strong>.10.2008 - Az.: VgK-35/2008; VK Nordbayern, B. v.<br />
09.09.2008 - Az.: 21.VK - 3194 - 34/08; B. v. 20.08.2008 - Az.: 21.VK - 3194 - 39/08; 1. VK<br />
Sachsen, B. v. 05.04.2006 - Az.: 1/SVK/027-06; B. v. 23.1.2004 - Az.: 1/SVK/160-03, B. v.<br />
10.3.2003 - Az.: 1/SVK/012-03; VK Thüringen, B. v. 25.1.2002 - Az.: 216-4002.20-081/01-<br />
GTH, B. v. 10.12.2001 - Az.: 216-4002.20- 081/01-GTH). Schließlich ist es Sache <strong>des</strong><br />
Bieters, ein vollständiges und zweifelsfreies Angebot abzugeben (OLG Koblenz, B. v.<br />
15.07.2008 - Az.: 1 Verg 2/08). <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A gibt dem Bieter also grundsätzlich keinen
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Anspruch auf Nachverhandlungen, sondern stellt sie in das Ermessen <strong>des</strong> Auftraggebers<br />
(OLG Frankfurt, B. v. 26.08.2008 - Az.: 11 Verg 8/08).<br />
<strong>106.</strong>5.2 Ausnahmen<br />
<strong>106.</strong>5.2.1 Treu und Glauben<br />
5208<br />
5209<br />
Eine Pflicht zur Führung eines <strong>Aufklärung</strong>sgesprächs kann unter dem Gesichtspunkt von Treu<br />
und Glauben in Betracht kommen, wenn der öffentliche Auftraggeber in der Vergangenheit<br />
einen konkreten Vertrauenstatbestand gesetzt hat (OLG Dresden, B. v. 10.7.2003 - Az.:<br />
WVerg 0015/02; ähnlich OLG Frankfurt, B. v. 26.05.2009 - Az.: 11 Verg 2/09; B. v.<br />
26.3.2002 - Az.: 11 Verg 3/01; 3. VK Saarland, B. v. 23.04.2007 - Az.: 3 VK 02/2007, 3 VK<br />
03/2007).<br />
Zum Gesichtspunkt von Treu und Glauben vgl. die Kommentierung zu <strong>§</strong> 97 GWB RZ 267.<br />
<strong>106.</strong>5.2.2 Offenkundiges Versehen <strong>des</strong> Bieters<br />
5210<br />
5211<br />
5212<br />
Die Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich.<br />
Nach einer Meinung fällt es zwar grundsätzlich in den Verantwortungsbereich <strong>des</strong> Bieters, ein<br />
vollständiges Angebot abzugeben und damit gehen Unvollständigkeiten zu seinen Lasten.<br />
Allerdings besteht in einer Situation, in der ein Versehen <strong>des</strong> Bieters für die Vergabestelle<br />
offenkundig ist, die Pflicht, beim Bieter nachzufragen. <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 Abs. 1 lässt diese<br />
Möglichkeit, Zweifel über die Angebote zu beheben, ausdrücklich zu (1. VK Bund, B. v.<br />
25.10.2002 - Az.: VK 1 - 71/02).<br />
Nach einer anderen Auffassung besteht eine solche Nachfragepflicht z. B. bei einem<br />
offensichtlich überhöhten Einheitspreis nicht (VK Hessen, B. v. 18.3.2002 - Az.: 69 d VK -<br />
03/2002).<br />
<strong>106.</strong>5.2.3 Verursachung <strong>des</strong> <strong>Aufklärung</strong>sbedarfs durch den Auftraggeber<br />
5213<br />
5214<br />
In dem Fall einer eindeutigen Angebotsabgabe ist davon auszugehen, dass sich das<br />
grundsätzlich im Rahmen <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A bestehende<br />
<strong>Aufklärung</strong>sermessen <strong>des</strong> Auftraggebers zu einer <strong>Aufklärung</strong>spflicht verdichtet, wenn<br />
nicht der Bieter, sondern der öffentliche Auftraggeber selbst durch eigene Recherchen<br />
die Zweifel in Bezug auf das Angebot verursacht. In einem solchen Fall ist der<br />
Auftraggeber verpflichtet, die Zweifel durch Nachfrage bei dem Bieter aufzuklären (OLG<br />
Frankfurt, B. v. 26.05.2009 - Az.: 11 Verg 2/09; VK Schleswig-Holstein, B. v. 12.07.2005 -<br />
Az.: VK-SH 14/05; 3.VK Bund, B. v. 04.02.2010 - Az.: VK 3 – 3/10; B. v. 12.01.2005 - Az.:<br />
VK 3 – 218/04; 1. VK Bund, B. v. 22.5.2003 - Az.: VK 1 - 29/03; ähnlich OLG Celle, B. v.<br />
21.8.2003 - Az.: 13 Verg 13/03).<br />
Ist eine Ausschreibung unklar und legt ein Bieter sie vertretbar anders aus als vom<br />
Ausschreibenden beabsichtigt, ist der Ausschreibende zu einer Unterrichtung über den
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genauen Inhalt <strong>des</strong> Angebotes verpflichtet (OLG Köln, Urteil vom 16.12.1999 - Az.: 7 U<br />
27/99; VK Niedersachsen, B. v. <strong>24</strong>.10.2008 - Az.: VgK-35/2008).<br />
5215<br />
5215/1<br />
Weist ein Bieter mit dem Angebot darauf hin, dass ein Teil der ausgeschriebenen Leistung<br />
nicht mehr lieferbar ist, darf der öffentliche Auftraggeber nicht einfach aus den Angeboten<br />
der anderen Bieter die gegenteilige Behauptung als wahr unterstellen. Vielmehr muss der<br />
Auftraggeber diesen Hinweisen durch <strong>Aufklärung</strong> nachgehen, anstatt zu Lasten eines<br />
Bieters einen nicht geklärten Sachverhalt zu unterstellen. Die Vergabestelle geht dann bei der<br />
Wertung von einem nicht zutreffenden oder nicht vollständig ermittelten Sachverhalt<br />
aus (VK Münster, B. v. 10.03.2006 - Az.: VK 2/06).<br />
Eine zur <strong>Aufklärung</strong> verpflichtende Sachlage ist gegeben, wenn der Auftraggeber einerseits<br />
Min<strong>des</strong>tanforderungen zur Faxfunktionalität formuliert und andererseits in seiner<br />
Leistungsbeschreibung deutlich macht, dass nicht alle anzubietenden Geräte über diese<br />
Funktionalität verfügen müssen und er darüber hinaus erst im Wege der Beantwortung einer<br />
Bieteranfrage den Bietern mitteilt, dass auch Geräte, die bei Vertragsbeginn noch nicht für<br />
einen vernetzten Standort vorgesehen sind und über die Faxfunktionalität nicht verfügen<br />
müssen, diesbezüglich nachrüstbar sein müssen (VK Niedersachsen, B. v. <strong>24</strong>.10.2008 - Az.:<br />
VgK-35/2008).<br />
<strong>106.</strong>5.2.4 Glaubhafte Darlegungen <strong>des</strong> Bieters<br />
5216<br />
Hätte ein öffentlicher Auftraggeber die entsprechenden Bemerkungen eines Bieters in seinen<br />
Angebotsunterlagen in einem Bietergespräch aufklären können, unterlässt er dies jedoch<br />
und schließt das Angebot ohne weitere Prüfung aus, entspricht dies nicht einer<br />
sachgerechten Prüfung der Angebote (1. VK Sachsen, B. v. 21.5.2001 - Az.: 1/SVK/ 32-<br />
01).<br />
<strong>106.</strong>5.2.5 Ausforschung durch die Vergabestelle?<br />
5217<br />
Ein <strong>Aufklärung</strong>sanspruch liegt fern, wenn ein Angebot keine ergänzungsfähigen Angaben<br />
zur Eignung <strong>des</strong> Bieters enthält, sondern sich - zudem ohne jeden Nachweis im eigentlichen<br />
Sinne - auf unsubstantiierte Pauschalbehauptungen beschränkt, die geradezu Gegenstand<br />
einer Ausforschung durch die Vergabestelle sein müssten, damit zu den geforderten<br />
Eignungskriterien Klarheit gewonnen werden könnte (OLG Dresden, B. v. 17.8.2001 - Az.:<br />
WVerg 0005/01).<br />
<strong>106.</strong>6 <strong>Aufklärung</strong>sgespräche (<strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1)<br />
<strong>106.</strong>6.1 Allgemeines<br />
5217/1<br />
Nachverhandlungen nach Zuschlagserteilung verstoßen nicht gegen das Verbot <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong><br />
<strong>VOB</strong>/A. Die Vorschrift bezieht sich nur auf den Zeitraum zwischen Ablauf der<br />
Angebotsfrist und dem Zuschlagstermin (OLG Celle, Urteil v. 25.06.2008 - Az.: 14 U<br />
14/08).
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5218<br />
5219<br />
5220<br />
Nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 darf der Auftraggeber nach der Öffnung der Angebote bis zur<br />
Zuschlagsentscheidung mit einem Bieter nur verhandeln, um sich über seine Eignung,<br />
insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst,<br />
etwaige Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung,<br />
etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen sowie über die<br />
Angemessenheit der Preise zu unterrichten. <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A ist eine Ausnahmevorschrift,<br />
deren Grenzen restriktiv zu sehen sind (OLG München, B. v. 17.09.2007 - Az.: Verg<br />
10/07; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.02.2005 - Az.: 15 A 1065/04; 2. VK Bund, B.<br />
v. 30.12.2009 - Az.: VK 2 - 222/09; 3. VK Saarland, B. v. 23.04.2007 - Az.: 3 VK 02/2007, 3<br />
VK 03/2007; VK Hamburg, B. v. 13.04.2007 - Az.: VgK FB 1/07; VK Lüneburg, B. v.<br />
17.04.2007 - Az.: VgK-11/2007; B. v. 06.06.2006 - Az.: VgK-11/2006; B. v. 26.07.2005 -<br />
Az.: VgK-31/2005; B. v. 20.05.2005 - Az.: VgK-18/2005; 2. VK Brandenburg, B. v.<br />
06.02.2007 - Az.: 2 VK 5/07; 3. VK Bund, B. v. 23.11.2009 - Az.: VK 3 - 199/09; B. v.<br />
21.07.2005 - Az.: VK 3 – 61/05; 1. VK Sachsen, B. v. 17.12.2007 - Az.: 1/SVK/074-07; B. v.<br />
17.12.2007 - Az.: 1/SVK/073-07; B. v. 21.5.2001 - Az.: 1/SVK/32-01, B. v. 1.2.2002 - Az.:<br />
1/SVK/139-01).<br />
Die Nachverhandlung ist dem Auftraggeber ausschließlich als eine <strong>Aufklärung</strong>smaßnahme<br />
im engeren Sinne gestattet. Sie darf nicht dazu dienen, dem Bieter eine inhaltliche<br />
Änderung oder Ergänzung seines Angebots zu ermöglichen (OLG München, B. v.<br />
17.09.2007 - Az.: Verg 10/07; VK Berlin, B. v. 18.03.2009 - Az.: VK B 2 30/08; 2. VK<br />
Brandenburg, B. v. 06.02.2007 - Az.: 2 VK 5/07; 2. VK Bund, B. v. 13.06.2007 - Az.: VK 2 -<br />
51/07; B. v. 19.11.2003 - Az.: VK 2 - 114/03; 3. VK Bund, B. v. 23.11.2009 - Az.: VK 3 -<br />
199/09; VK Hamburg, B. v. 13.04.2007 - Az.: VgK FB 1/07; VK Lüneburg, B. v. 17.04.2007<br />
- Az.: VgK-11/2007; B. v. 06.06.2006 - Az.: VgK-11/2006; B. v. 20.05.2005 - Az.: VgK-<br />
18/2005; VK Münster, B. v. 31.10.2007 - Az.: VK 22/07; VK Niedersachsen, B. v.<br />
15.12.2009 - Az.: VgK-63/2009; B. v. 16.03.2009 - Az.: VgK-04/2009; B. v. <strong>24</strong>.10.2008 -<br />
Az.: VgK-35/2008; 3. VK Saarland, B. v. 23.04.2007 - Az.: 3 VK 02/2007, 3 VK 03/2007; 1.<br />
VK Sachsen, B. v. 17.12.2007 - Az.: 1/SVK/074-07; B. v. 17.12.2007 - Az.: 1/SVK/073-07;<br />
B. v. 11.01.2007 - Az.: 1/SVK/116-06; B. v. 05.04.2006 - Az.: 1/SVK/027-06; VK<br />
Schleswig-Holstein, B. v. 28.01.2008 - Az.: VK-SH 27/07); folglich können im Wege einer<br />
Nachverhandlung insbesondere nicht fehlende, zwingende Angaben im Angebot nachgeholt<br />
werden (OLG Düsseldorf, B. v. 30.7.2003 - Az.: Verg 32/03; OLG Celle, B. v. 2.7.2002 -<br />
Az.: 13 Verg 6/02; VK Niedersachsen, B. v. 15.12.2009 - Az.: VgK-63/2009; VK<br />
Nordbayern, B. v. 14.01.2010 - Az.: 21.VK - 3194 – 64/09; VK Schleswig-Holstein, B. v.<br />
28.01.2008 - Az.: VK-SH 27/07; 3. VK Saarland, B. v. 23.04.2007 - Az.: 3 VK 02/2007, 3<br />
VK 03/2007; 1. VK Sachsen, B. v. 05.04.2006 - Az.: 1/SVK/027-06).<br />
<strong>Aufklärung</strong>sverhandlungen können insgesamt nur dazu dienen, einen feststehenden<br />
Sachverhalt aufzuklären, nicht aber diesen zu verändern (OLG Koblenz, B. v. 15.07.2008<br />
- Az.: 1 Verg 2/08; OLG Celle, B. v. 10.01.2008 - Az.: 13 Verg 11/07; OLG Düsseldorf, B. v.<br />
14.3.2001 - Az.: Verg 30/00; VK Münster, B. v. 31.10.2007 - Az.: VK 22/07; 3. VK Saarland,<br />
B. v. 23.04.2007 - Az.: 3 VK 02/2007, 3 VK 03/2007; VK Hamburg, B. v. 13.04.2007 - Az.:<br />
VgK FB 1/07; 2. VK Brandenburg, B. v. 06.02.2007 - Az.: 2 VK 5/07; VK Lüneburg, B. v.<br />
06.06.2006 - Az.: VgK-11/2006; B. v. 20.05.2005 - Az.: VgK-18/2005; VK Nordbayern, B. v.<br />
14.01.2010 - Az.: 21.VK - 3194 – 64/091. VK Sachsen, B. v. 17.12.2007 - Az.: 1/SVK/074-<br />
07; B. v. 17.12.2007 - Az.: 1/SVK/073-07; B. v. 05.04.2006 - Az.: 1/SVK/027-06; B. v.<br />
27.9.2001 - Az.: 1/SVK/85-01, 1/SVK/85-01G).<br />
Dies ergibt sich aus dem der <strong>VOB</strong>/A zugrunde liegenden Wettbewerbsgedanken. Es soll<br />
nämlich verhindert werden, dass die Wettbewerbslage durch nachträgliche Zugeständnisse<br />
von Bietern verändert wird bzw. einzelne Bieter bevorzugt werden (VK Berlin, B. v.
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
18.03.2009 - Az.: VK B 2 30/08; 2. VK Brandenburg, B. v. 06.02.2007 - Az.: 2 VK 5/07; VK<br />
Niedersachsen, B. v. <strong>24</strong>.10.2008 - Az.: VgK-35/2008; VK Schleswig-Holstein, B. v.<br />
28.01.2008 - Az.: VK-SH 27/07; VK Südbayern, B. v. 18.3.2002 - Az.: 04-02/02). Daher<br />
müssen solche Verhandlungen, die im Widerspruch zum Wettbewerbsprinzip stehen, eine<br />
eindeutige Ausnahme bilden (1. VK Bund, B. v. 29.5.2002 - Az.: VK 1 - 23/02; VK<br />
Südbayern, B. v. 14.8.2002 - Az.: 32-07/02).<br />
5220/1<br />
Mit der Regelung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A und <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> VOL/A wird bestimmt, dass Verhandlungen,<br />
insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, unstatthaft sind. Damit soll<br />
sichergestellt werden, dass der Wettbewerb ordnungsgemäß abläuft, die<br />
Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird.<br />
Mit der Abgabe der Angebote durch die Bieter sind diese an ihr Angebot gebunden. Eine<br />
nachträgliche Änderung würde gegen die Gleichbehandlung der Bieter und die Transparenz<br />
<strong>des</strong> Wettbewerbs verstoßen. Jeder Bieter muss sich darauf verlassen können, dass nicht<br />
nur für ihn, sondern für alle anderen Bieter die Unabänderbarkeit <strong>des</strong> einmal<br />
abgegebenen Angebotes gilt (VK Nordbayern, B. v. 14.01.2010 - Az.: 21.VK - 3194 –<br />
64/09).<br />
<strong>106.</strong>6.2 <strong>Aufklärung</strong>sbedarf<br />
5221<br />
5222<br />
5222/0<br />
Voraussetzung für ein <strong>Aufklärung</strong>sgespräch ist, dass überhaupt <strong>Aufklärung</strong>sbedarf besteht<br />
und der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Wertung <strong>des</strong> Angebots auf die nachgereichten<br />
Angaben bzw. Unterlagen angewiesen ist (Thüringer OLG, B. v. 14.11.2002 - Az.: 6 Verg<br />
7/02; VK Niedersachsen, B. v. <strong>24</strong>.10.2008 - Az.: VgK-35/2008; im Ergebnis ebenso OLG<br />
Koblenz, B. v. 15.07.2008 - Az.: 1 Verg 2/08).<br />
So ist ein <strong>Aufklärung</strong>sverlangen hinsichtlich der Grundlagen der Preisermittlung eines<br />
Bieters – insbesondere unter Berücksichtigung <strong>des</strong> im Vergabeverfahren geltenden<br />
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – nur zulässig, wenn das Angebot inhaltlich bewertet wird<br />
und die Vergabestelle einem für die Vergabeentscheidung erheblichen Informationsbedürfnis,<br />
d.h. einem im Zusammenhang mit einem konkreten Ausschlussgrund bzw. mit der Prüfung<br />
eines zuvor bekannt gemachten Zuschlagskriteriums stehenden Informationsbedürfnis folgt,<br />
wenn die geforderten Angaben geeignet sind, dieses Informationsbedürfnis der<br />
Vergabestelle zu befriedigen, und wenn der Vergabestelle die Erlangung dieser<br />
Informationen auf einfachere Weise nicht möglich ist (OLG Naumburg, B. v. 22.09.2005 -<br />
Az.: 1 Verg 8/05).<br />
Wird eine bestimmte Fabrikatsangabe in der Leistungsbeschreibung zwar nicht gefordert,<br />
weist aber ein Bieter den Auftraggeber darauf hin, aus patentrechtlichen Gründen an der<br />
Lieferung <strong>des</strong> von ihm für die Kalkulation zugrunde gelegten Fabrikats S. gehindert zu sein<br />
und nicht über eine Lieferzusage <strong>des</strong> einzigen in Betracht kommenden konkurrierenden<br />
Herstellers, der Fa. H., zu verfügen, hat der Auftraggeber einen berechtigten Anhaltspunkt<br />
für Zweifel an der Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Bieters, zu deren Klärung er sich <strong>des</strong> in <strong>§</strong> <strong>24</strong><br />
Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOB</strong>/A vorgesehenen Mittels bedienen darf (2. VK Bund, B. v. 09.12.2009 -<br />
Az.: VK 2 – 192/09).<br />
<strong>106.</strong>6.3 Ansprechpartner
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
5223<br />
52<strong>24</strong><br />
Die Vergabestelle ist nicht gehalten, sich wegen Einzelheiten von aufklärungsbedürftigen<br />
Sachverhalten (z. B. Produkten) selbst z. B. an die jeweiligen Hersteller der betreffenden<br />
Produkte zu wenden. Sie kann die entsprechenden Unterlagen jedenfalls von ihren<br />
potentiellen Vertragspartnern, also von Bietern verlangen, welche nach dem<br />
Submissionsergebnis Zuschlagsaussicht haben (Thüringer OLG, B. v. 14.11.2002 - Az.: 6<br />
Verg 7/02).<br />
Die Formulierung in <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A besagt jedoch nicht, dass „nur mit einem<br />
(dem) Bieter“ verhandelt werden dürfe, sondern dass der Auftraggeber „mit einem Bieter<br />
nur verhandeln darf, um sich zu unterrichten.“ Schon sprachlich, aber auch von Sinn und<br />
Zweck der Vorschrift kann daraus nicht abgeleitet werden, die Vergabestelle dürfe nicht auch<br />
andere Informationen nutzen. Sicherlich wird die Vergabestelle gehalten sein, sich in erster<br />
Linie an den Bieter zu halten, und wird dies in aller Regel auch tun, zumal es oftmals um<br />
Sachverhalte oder Fragen geht, die ohnehin nur der Bieter klären bzw. beantworten kann. Im<br />
Übrigen ist es dem Auftraggeber aber unbenommen, zu seiner Absicherung auch andere<br />
Erkenntnisquellen zu nutzen (VK Hessen, B. v. 07.10.2004 - Az.: 69 d - VK – 60/2004).<br />
<strong>106.</strong>6.4 Gleichbehandlung der Bieter<br />
5225<br />
5226<br />
5227<br />
5227/1<br />
Der verfassungsrechtlich verankerte (Art. 3 GG) Gleichheitsgrundsatz gehört seit jeher zu den<br />
elementaren Prinzipien <strong>des</strong> deutschen Vergaberechts und hat in <strong>§</strong> 97 Abs. 2 GWB, <strong>§</strong> 2 Nr. 2<br />
<strong>VOB</strong>/A, <strong>§</strong> 8 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A eine spezifische gesetzliche und verdingungsrechtliche<br />
Normierung erfahren. Er ist in allen Phasen <strong>des</strong> Vergabeverfahrens zu beachten und dient<br />
dazu, die Vergabeentscheidung im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs auf<br />
willkürfreie, sachliche Erwägungen zu stützen. Macht der Auftraggeber von seiner ihm in<br />
<strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, nach Öffnung der<br />
Angebote technische Detailfragen mit einzelnen Bietern aufzuklären, so muss er diese<br />
Möglichkeit zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen in gleichem Umfange auch<br />
allen anderen Bietern gewähren. Er ist zur Vermeidung einer gleichbehandlungswidrigen<br />
Diskriminierung insbesondere daran gehindert, bei der Beurteilung der <strong>Aufklärung</strong>sfähigkeit<br />
gegenüber einzelnen Bietern strengere Maßstäbe anzulegen (OLG Saarbrücken, B. v.<br />
29.5.2002 - Az.: 5 Verg 1/01).<br />
Eine Vergabestelle muss auch mit allen Bietern Gespräche führen, in deren Angebote der<br />
aufklärungsbedürftige Sachverhalt enthalten ist (2. VK Bund, B. v. 20.6.2002 - Az.: VK 2 -<br />
28/02).<br />
Dementsprechend stellt ein <strong>Aufklärung</strong>sgespräch zum Inhalt der Ausschreibung mit nur<br />
einem Bieter keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn alle<br />
übrigen Bieter die Ausschreibung im Sinne <strong>des</strong> Auftraggebers verstanden haben (2. VK<br />
Brandenburg, B. v. 18.10.2005 - Az.: 2 VK 62/05).<br />
Unzulässige Nachverhandlungen liegen außerhalb <strong>des</strong> nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A Zulässigen und<br />
können folglich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen (OLG Koblenz, B. v.<br />
15.07.2008 - Az.: 1 Verg 2/08).<br />
<strong>106.</strong>6.5 Beschränkung der Gespräche auf aussichtsreiche Bieter
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
5228<br />
Es erscheint zulässig und wirtschaftlich geboten, dass <strong>Aufklärung</strong>en <strong>des</strong> <strong>Angebotsinhalts</strong><br />
auf solche Angebote beschränkt werden, die in der Wertung an erster, zweiter und<br />
gegebenenfalls an dritter Stelle stehen (OLG München, B. v. 15.11.2007 - Az.: Verg 10/07;<br />
B. v. 17.09.2007 - Az.: Verg 10/07; VK Baden-Württemberg, B. v. 7.8.2003 - Az.: 1 VK<br />
33/03, 1 VK 34/03, 1 VK 35/03).<br />
<strong>106.</strong>6.6 Anspruch auf Wiederholung von <strong>Aufklärung</strong>sgesprächen<br />
5229<br />
Betrifft die <strong>Aufklärung</strong>sverhandlung "das Angebot selbst" im Sinne von <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 Absatz 1<br />
<strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A, so hat der Bieter alle Vorbereitungen zu treffen, um den erfolgreichen<br />
Abschluss der Verhandlung zu gewährleisten. Misslingt die <strong>Aufklärung</strong>sverhandlung<br />
wegen fehlender Fachkompetenz der vom Bieter entsandten Vertreter/Mitarbeiter, so<br />
muss sich dies der Bieter zurechnen lassen (<strong>§</strong> 166 Abs. 1, <strong>§</strong> 278 BGB). Eine<br />
Wiederholung der <strong>Aufklärung</strong>sverhandlung mit geänderten oder angepassten<br />
Randbedingungen würde zu einer Benachteiligung der anderen Bieter führen und ist <strong>des</strong>halb<br />
unzulässig (1. VK Bund, B. v. 7.6.1999 - Az.: VK 1 - 11/99; VK Brandenburg, B. v.<br />
12.4.2002 - Az.: VK 15/02).<br />
<strong>106.</strong>6.7 Möglicher Inhalt von <strong>Aufklärung</strong>sgesprächen<br />
<strong>106.</strong>6.7.1 <strong>Aufklärung</strong>sgespräch über Preise<br />
5230<br />
5231<br />
Nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagerteilung darf der Auftraggeber sich zwar über<br />
ein zweifelhaft formuliertes Angebot oder die Angemessenheit der Preise informieren. Die<br />
Verhandlungen dürfen jedoch nicht den eindeutigen Inhalt <strong>des</strong> Angebots verändern<br />
(OLG Celle, B. v. 22.5.2003 - Az.: 13 Verg 10/03; VK Lüneburg, B. v. 06.06.2006 - Az.:<br />
VgK-11/2006). Nachträgliche Preisangaben übersteigen den Rahmen von <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A<br />
bzw. VOL/A. Blieben fehlende Preisangaben Nachverhandlungen vorbehalten, könnte der<br />
Bieter sein Angebot nach Abgabe noch erheblich, möglicherweise entscheidend verändern.<br />
Dies ist mit dem Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach <strong>§</strong> 97 Abs. 1 u. 2 GWB<br />
nicht vereinbar (VK Nordbayern, B. v. 12.11.2004 - Az.: 320.VK - 3194 - 43/04).<br />
Auch die Klärung von widersprüchlichen Preisangaben kann nicht Gegenstand einer<br />
zulässigen Nachverhandlung sein. Lässt man die Modifizierung von wesentlichen<br />
Preisangaben eines Angebots in einer Nachverhandlung zu, so eröffnet man dem jeweiligen<br />
Bieter – gegebenenfalls in Zusammenspiel mit dem Auftraggeber - einen unkontrollierbaren<br />
Spielraum zur nachträglichen Manipulation von wertungsrelevanten Positionen. Dies ist nicht<br />
mehr von <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A gedeckt (VK Brandenburg, B. v. 22.02.2008 - Az.: VK<br />
3/08; VK Lüneburg, B. v. 06.06.2006 - Az.: VgK-11/2006; 3. VK Bund, B. v. 21.07.2005 -<br />
Az.: VK 3 – 61/05).<br />
<strong>106.</strong>6.7.2 <strong>Aufklärung</strong>sgespräch über einen Bauzeitenplan<br />
5232<br />
Zweck der nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOB</strong>/A zulässigen Bietergespräche ist die Unterrichtung<br />
<strong>des</strong> Auftraggebers unter anderem über die vom jeweiligen Bieter geplante Art der<br />
Durchführung der Baumaßnahmen, das heißt die <strong>Aufklärung</strong> der vom jeweiligen Bieter
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
beabsichtigten Ausführungsfristen. Die <strong>Aufklärung</strong> hat dem gemäß passiv zu erfolgen,<br />
das heißt ohne dass der Auftraggeber dem Bieter neue, von den Verdingungsunterlagen<br />
abweichende Vorgaben macht und deren "Bestätigung" abfragt (OLG Naumburg, Urteil vom<br />
29.3.2003 - Az.: 1 U 119/02; VK Münster, B. v. 15.08.2007 - Az.: VK 13/07). Die erstmalige<br />
Festlegung von z.B. Lieferfristen ist daher nicht zulässig (VK Arnsberg, B. v. <strong>24</strong>.05.2004 -<br />
Az.: Az.: VK 1 - 5/04). Zulässig ist aber ein <strong>Aufklärung</strong>sgespräch über die<br />
Gesamtstundenanzahl und deren Verteilung auf die Bauzeit und das ausführende<br />
Personal (3. VK Bund, B. v. 25.06.2008 - Az.: VK 3 - 68/08).<br />
<strong>106.</strong>6.7.3 <strong>Aufklärung</strong>sgespräch über die Art der Ausführung<br />
5233<br />
5234<br />
5235<br />
5235/1<br />
Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich.<br />
Die Erklärung <strong>des</strong> Bieters, er werde den Beschrieb der Position erfüllen, stellt keine<br />
Verhandlung im Sinne eines Forderns und Nachgebens bzw. keine Änderung <strong>des</strong><br />
Angebotes dar, denn die Qualität <strong>des</strong> Ausgeschriebenen bietet bzw. schuldet er sowieso. Der<br />
Bieter verhandelt insoweit nicht. Er stellt lediglich klar, dass er unabhängig vom<br />
bezeichneten Produkt so wie ausgeschrieben leisten wird. Wenn in dieser Erklärung eine<br />
Änderung <strong>des</strong> Angebotes vorliegt, dann darin, dass der Bieter gewissermaßen zum<br />
Ausgeschriebenen zurückkehrt, also das bietet was der Beschrieb vorgibt. Unstatthaft wäre<br />
dagegen die Änderung, die zu einem gegenüber dem Leistungsverzeichnis veränderten<br />
Leistungsumfang führen würde. Soweit beispielsweise die vergebende Stelle eine<br />
Qualitätsminderung akzeptiert, ist die Grenze <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A bzw. <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2<br />
VOL/A erreicht (VK Hannover, B. v. 13.8.2002 - Az.: 26045 - VgK - 9/2002).<br />
Dagegen betont eine andere Meinung, dass es eine über den Verhandlungsspielraum <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong><br />
Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A hinausgehende unzulässige Nachverhandlung nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3<br />
<strong>VOB</strong>/A bzw. <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2 VOL/A darstellt, wenn der Auftraggeber nach Angebotsabgabe<br />
auf Nachfrage "kostenneutrale" Leistungsergänzungen (= Hebungen auf LV-Niveau)<br />
<strong>des</strong> bisherigen <strong>Angebotsinhalts</strong> zugestanden erhält (1. VK Sachsen, B. v. 13.12.2002 - Az.:<br />
1/SVK/105-02).<br />
Es ist grundsätzlich Sache <strong>des</strong> Bauunternehmers, welchen Bauablauf er wählt. Als<br />
Werkunternehmer schuldet er lediglich den vereinbarten Erfolg, in der Regel aber nicht eine<br />
konkrete Art der Ausführung. Jedoch kann dem Bieter als leistungsfähigem, fachkundigem<br />
und zuverlässigem Auftragnehmer die Freiheit, die technische und wirtschaftlich günstigste<br />
Möglichkeit der Bauausführung selbst zu suchen, nur in dem Rahmen belassen werden, den<br />
die Bauausschreibung und das Leistungsverzeichnis steckt. Der Bieter darf jedoch nicht<br />
noch sein Angebot ändern, indem er nachträglich und sogar erst nach Durchführung<br />
der <strong>Aufklärung</strong>sverhandlungen eine weitere Variante unterbreitet, die im Gegensatz zu<br />
den ursprünglich von der Antragstellerin präsentierten Varianten von einer dem<br />
Leistungsverzeichnis eher entsprechenden Konstruktion mit einer<br />
Flachstahlverstärkung ausgeht (VK Niedersachsen, B. v. 16.03.2009 - Az.: VgK-04/2009).<br />
<strong>106.</strong>6.7.4 <strong>Aufklärung</strong>sgespräch über die Kalkulation<br />
5236<br />
Ein <strong>Aufklärung</strong>sgespräch kann auch über die Kalkulation eines Angebotes geführt werden.<br />
Insoweit genügt die Vorlage der Urkalkulation zum Zeitpunkt <strong>des</strong><br />
<strong>Aufklärung</strong>sgespräches (VK Brandenburg, B. v. 26.3.2002 - Az.: VK 4/02).
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
5237<br />
Bei vom Auftraggeber zwingend vorgegebenen Kalkulationsgrundlagen dient - wie sich aus <strong>§</strong><br />
9 Nr. 1 S. 1 <strong>VOB</strong>/A bzw. <strong>§</strong> 8 VOL/A ergibt, wonach die Leistungsbeschreibung u.a. so<br />
abgefasst sein muss, dass alle Bewerber die Beschreibung „im gleichen Sinne verstehen<br />
müssen“ und ihre Preise entsprechend „sicher“ berechnen können - die einheitliche<br />
Preiskalkulation sämtlicher Bieter entsprechend den Vorgaben der Vergabestelle dem<br />
chancengleichen Bieterwettbewerb im Sinn <strong>des</strong> <strong>§</strong> 97 Abs. 1, 2 GWB, <strong>§</strong> 2 Nr. 1 S. 2, <strong>§</strong> 8<br />
Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A. Um der Vergabestelle die einheitliche Würdigung sämtlicher<br />
Angebote zu ermöglichen, ist es ihr folgerichtig gemäß <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOB</strong>/A bzw.<br />
VOL/A auch gestattet, zur <strong>Aufklärung</strong> <strong>des</strong> <strong>Angebotsinhalts</strong> u.a. „Einsicht in die<br />
vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen)“ zu nehmen. Anderenfalls können die<br />
Angebote der einzelnen Bieter nicht miteinander verglichen und untereinander bewertet<br />
werden. Billigt man einzelnen Bietern eine eigenmächtige Abänderung der Vorgaben zu,<br />
werden diejenigen Bieter benachteiligt, die sich an die Vorgaben halten. Die Bieter haben<br />
lediglich die Möglichkeit, im Rahmen der Angebotserstellung auf eine ihrer Meinung nach<br />
gegebene Fehlerhaftigkeit der zwingend einzuhaltenden Vorgaben hinzuweisen. Die<br />
Vergabestelle kann dann auf diese Vorschläge reagieren und die ggf. daraufhin<br />
vorgenommenen Änderungen an der Leistungsbeschreibung allen Bietern gleichermaßen<br />
zugänglich machen (3. VK Bund, B. v. 03.05.2005 - Az.: VK 3 – 19/05).<br />
<strong>106.</strong>6.7.5 <strong>Aufklärung</strong>sgespräch über Materialien, Fabrikate und<br />
Verrechnungssätze für Stundenlohnarbeiten<br />
5238<br />
5239<br />
5<strong>24</strong>0<br />
5<strong>24</strong>1<br />
Fehlen die an verschiedenen Stellen <strong>des</strong> Leistungsverzeichnisses einzutragenden Angaben zu<br />
Materialien und Fabrikaten, die gesamten einzutragenden Verrechnungssätze für<br />
Stundenlohnarbeiten, insgesamt etwa 100 Angaben, die von dem Bieter nach Ablauf der<br />
Angebotsfrist nachgefordert und nachgeliefert werden, werden keine Zweifelsfragen geklärt,<br />
sondern fehlende, aber zwingend zu machende Angaben umfassend nachgeholt; dies ist<br />
nicht zulässig (VK Düsseldorf, B. v. 7.6.2001 - Az.: VK - 13/2001 – B).<br />
Speziell die Angabe von Fabrikaten ist eine Qualitätsaussage, die wesentliche<br />
Auswirkungen auf den Angebotspreis hat und damit dem Nachverhandlungsverbot <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong><br />
<strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A unterfällt (VK Münster, B. v. 15.10.2004 - Az.: VK 28/04; im Ergebnis<br />
ebenso VK Nordbayern, B. v. 20.08.2008 - Az.: 21.VK - 3194 - 39/08; VK Südbayern, B. v.<br />
09.05.2008 - Az.: Z3-3-3194-1-13-04/08; B. v. 11.05.2005 - Az.: 17-04/05).<br />
Anderer Auffassung ist insoweit die VK Lüneburg: Ist vom Bieter die Angabe von<br />
einzubauenden Fabrikaten gefordert und bietet ein Bieter ein Leitfabrikat oder ein<br />
gleichwertiges Fabrikat an, fehlt zwar eine geforderte Angabe, weil sich der Bieter nicht -<br />
obwohl gefordert - auf ein Fabrikat festlegt. Die fehlende Angabe kann aber durch eine<br />
<strong>Aufklärung</strong> nachgetragen werden. Die Stellung <strong>des</strong> Angebots in der Wertung kann sich<br />
nicht verändern, weil der Bieter sich hinsichtlich der Eigenschaften <strong>des</strong> Fabrikats durch die<br />
Bezugnahme auf das Leitfabrikat festgelegt hat. Das Angebot muss nicht zwingend<br />
ausgeschlossen werden (VK Lüneburg, B. v. 03.05.2005 - Az.: VgK-14/2005).<br />
Bietet hingegen der Bieter nicht das Leitfabrikat, sondern ein davon abweichen<strong>des</strong><br />
Fabrikat an und fehlen in einer Vielzahl von Positionen die ausdrücklich geforderten<br />
Typenangaben, ist das Angebot zwingend auszuschließen, eine <strong>Aufklärung</strong> nach <strong>§</strong> <strong>24</strong><br />
<strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A nicht zulässig (VK Lüneburg, B. v. 26.07.2005 - Az.: VgK-31/2005).
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
5<strong>24</strong>2<br />
5<strong>24</strong>3<br />
5<strong>24</strong>4<br />
5<strong>24</strong>5<br />
Nach <strong>§</strong> 21 Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A ist es nicht erforderlich, dass die<br />
Gleichwertigkeit <strong>des</strong> vom Bieter angebotenen Produkts mit dem Angebot nachgewiesen wird.<br />
Vielmehr kann die Vergabestelle sich die Gleichwertigkeit <strong>des</strong> angebotenen Produktes<br />
(Alternativproduktes) auch noch im Laufe eines Vergabeverfahrens nachweisen lassen<br />
und entsprechende <strong>Aufklärung</strong>sgespräche nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A mit<br />
dem Bieter führen. Allerdings ist die Vergabestelle dazu nicht verpflichtet (VK Münster, B. v.<br />
17.06.2005 - Az.: VK 12/05).<br />
Zulässig sind auch ergänzende Angaben über das von dem Bieter gewählte Erzeugnis<br />
oder Fabrikat (VK Nordbayern, B. v. 28.06.2005 - Az.: 320.VK - 3194 - 21/05). Gerade<br />
wenn der Auftraggeber die Ausschreibung produktneutral gestaltet hat, besteht für ihn ein<br />
ureigenes Interesse an der Information über das angebotene Produkt, auch um feststellen<br />
zu können, ob das angebotene Produkt den Anforderungen <strong>des</strong> Leistungsverzeichnisses<br />
entspricht. Dieses grundsätzliche Informationsbedürfnis besteht auch dann, wenn<br />
einziges Wertungskriterium der Preis ist. Insofern ergibt sich kein Unterschied zu einer<br />
bereits im Leistungsverzeichnis enthaltenen Frage nach Fabrikaten und Typen (OLG<br />
München, B. v. 15.11.2007 - Az.: Verg 10/07; VK Nordbayern, B. v. 21.07.2008 - Az.:<br />
21.VK - 3194 - 27/08).<br />
Verhandlungen über geforderte, aber nicht eindeutig benannte Typangaben sind<br />
demgegenüber nicht zulässig (VK Hessen, B. v. 07.10.2004 - Az.: 69 d - VK – 60/2004).<br />
Vgl. hierzu auch die Kommentierung zu <strong>§</strong> 25 <strong>VOB</strong>/A RZ 5453 ff.<br />
<strong>106.</strong>6.7.6 <strong>Aufklärung</strong>sgespräch über die Eignung<br />
5<strong>24</strong>6<br />
5<strong>24</strong>7<br />
5<strong>24</strong>8<br />
5<strong>24</strong>9<br />
Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich.<br />
Erlaubt sind nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A so genannte <strong>Aufklärung</strong>sverhandlungen, bei<br />
denen es in erster Linie um die Eignung <strong>des</strong> Bieters, insbesondere seine Fachkunde,<br />
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geht (Saarländisches OLG, B. v. 28.04.2004 - Az.: 1<br />
Verg 4/04; VK Baden-Württemberg, B. v. 10.10.2008 - Az.: 1 VK 31/08).<br />
Allerdings kommt ein Nachfordern fehlender Eignungsnachweise seitens <strong>des</strong><br />
Auftraggebers nicht in Betracht, da sonst den Geboten der Transparenz und <strong>des</strong><br />
chancengleichen Wettbewerbs <strong>des</strong> <strong>§</strong> 97 Abs. 1, 2 GWB nicht Rechnung getragen würde.<br />
Eine nachträgliche Anforderung stellt eine unzulässige Nachverhandlung im Sinn von <strong>§</strong> <strong>24</strong><br />
<strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A dar. Die Nachverhandlung ist dem Auftraggeber ausschließlich als eine<br />
<strong>Aufklärung</strong>smaßnahme im engeren Sinne gestattet. Sie darf nicht dazu dienen, dem Bieter<br />
eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung seines Angebots zu ermöglichen; folglich können<br />
insbesondere nicht im Angebot fehlende, zwingende Angaben nachgeholt werden (2. VK<br />
Brandenburg, B. v. 06.02.2007 - Az.: 2 VK 5/07; 2. VK Bund, B. v. 13.06.2007 - Az.: VK 2 -<br />
51/07; 3. VK Bund, B. v. 07.02.2007 - Az.: VK 3 – 07/07; B. v. 29.01.2007 - Az.: VK 3 -<br />
04/07; B. v. 18.01.2007 – Az.: VK 3 – 153/06; B. v. 18.01.2007 - Az.: VK 3 - 150/06; B. v.<br />
20.07.2004 - Az.: VK 3 – 80/04; VK Schleswig-Holstein, B. v. 28.01.2008 - Az.: VK-SH<br />
27/07; VK Südbayern, B. v. 07.12.2007 - Az.: Z3-3-3194-1-49-10/07).<br />
Ein Nachreichen eines lesbaren Handelsregisterauszuges kommt also nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A<br />
bzw. VOL/A nicht in Betracht (OLG Düsseldorf, B. v. 16.01.2006 - Az.: VII - Verg 92/05),<br />
ebenso das Nachfordern eines Gewerbezentralregisterauszugs (1. VK Bund, B. v.
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
04.04.2007 - Az.: VK 1 – 23/07; 3. VK Bund, B. v. 18.01.2007 – Az.: VK 3 – 153/06; anders<br />
2. VK Brandenburg, B. v. 20.02.2007 - Az.: 2 VK 2/07).<br />
5250<br />
5251<br />
Dies gilt auch für einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb, in dem ein Bieter z.B.<br />
unvollständige Eignungsnachweise vorlegt (3. VK Bund, B. v. 19.10.2004 - Az.: VK 3 –<br />
191/04).<br />
Ein <strong>Aufklärung</strong>sgespräch über bzw. ein Nachreichen einer fehlenden oder unvollständigen<br />
Verfügbarkeitserklärung ist nicht zulässig (OLG München, B. v. 06.11.2006 - Az.: Verg<br />
17/06; VK Nordbayern, B. v. 08.03.2007 - Az.: 21.VK - 3194 - 05/07; VK Südbayern, B. v.<br />
15.12.2006 - Az.: 34-11/06; 1. VK Bund, B. v. 22.09.2006 - Az.: VK 1 - 103/06; 2. VK Bund,<br />
B. v. 09.08.2006 - Az.: VK 2 - 80/06). Ansonsten trägt der Auftraggeber den Geboten der<br />
Transparenz und <strong>des</strong> chancengleichen Wettbewerbs <strong>des</strong> <strong>§</strong> 97 Abs. 1, 2 GWB nicht<br />
Rechnung. Die Nachverhandlung ist dem Auftraggeber ausschließlich als eine<br />
<strong>Aufklärung</strong>smaßnahme im engeren Sinne gestattet. Sie darf nicht dazu dienen, dem Bieter<br />
eine Nachholung von Angaben und Erklärungen zu ermöglichen, die bereits mit<br />
Angebotsabgabe zu erfolgen hatten (2. VK Bund, B. v. 03.07.2007 - Az.: VK 2 - 45/07, VK 2<br />
- 57/07).<br />
<strong>106.</strong>6.7.7 <strong>Aufklärung</strong>sgespräch über Verbindlichkeit der Unterschrift<br />
5252<br />
Zur rechtsverbindlichen Unterschrift bei einer GmbH ist der Geschäftsführer zuständig. Zwar<br />
ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Geschäftsführer selbst das Angebot unterschreibt,<br />
doch ist bei der Unterschrift durch einen Angestellten nicht ohne weiteres vom Vorliegen<br />
einer Bevollmächtigung im Innenverhältnis auszugehen, sofern nicht der Rechtsschein<br />
einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorliegt. Vielmehr hat der Unterzeichnende, wenn<br />
er nicht begründet davon ausgehen darf, dass die Vergabestelle seine Vertretungsbefugnis<br />
kennt, seine Berechtigung nachzuweisen. Fehlt dieser Nachweis, ist der Auftraggeber<br />
gehalten, dies bei der Prüfung <strong>des</strong> Angebots aufzuklären und den Nachweis der<br />
Bevollmächtigung im Rahmen der <strong>§</strong><strong>§</strong><strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A bzw. <strong>24</strong> VOL/A nachzufordern (VK Baden-<br />
Württemberg, B. v. 06.09.2004 - Az.: 1 VK 54/04).<br />
<strong>106.</strong>6.7.8 <strong>Aufklärung</strong>sgespräch über die ungenügende Beschreibung eines<br />
Nebenangebots<br />
5253<br />
Die ungenügende Beschreibung eines Nebenangebotes kann nicht mit einer <strong>Aufklärung</strong> <strong>des</strong><br />
<strong>Angebotsinhalts</strong> nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A nachgebessert werden. Wird der Nachweis<br />
der Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes nicht, wie gefordert, mit der<br />
Angebotsabgabe erbracht, so kann der Nachweis nicht im Wege <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A bzw.<br />
VOL/A nachgeholt werden. Derartig weit reichende nachgereichte Angaben sind im<br />
Hinblick auf das Verhandlungsverbot nicht zulässig. Soweit die erforderlichen Präzisierungen<br />
Nebenangebote dazu führen, dass der Bieter den Leistungsumfang ändern und im Rahmen der<br />
sog. "<strong>Aufklärung</strong>" eine in seinem Angebot so nicht enthaltene Leistung anbieten kann,<br />
entstehen Manipulationsmöglichkeiten (VK Lüneburg, B. v. 12.07.2005 - Az.: VgK-<br />
29/2005).
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
<strong>106.</strong>6.7.9 <strong>Aufklärung</strong>sgespräch über die fehlende Erklärung zu<br />
Nachunternehmerleistungen<br />
5253/1<br />
Eine Nachholung der nach den Ausschreibungsunterlagen mit dem Angebot<br />
abzugebenden Erklärungen darüber, welche Leistungen der Bieter selbst ausführt und<br />
welche durch Nachunternehmer ausgeführt werden, in einem <strong>Aufklärung</strong>sgespräch<br />
nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A kommt nicht in Betracht. Ein transparentes und die Bieter gleich<br />
behandeln<strong>des</strong> Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder Hinsicht<br />
vergleichbare Angebote gewertet werden. Dies erfordert beispielsweise, dass hinsichtlich<br />
jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen<br />
Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar<br />
belastet und die ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert waren, so dass sie als<br />
Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen; der<br />
Ausschlusstatbestand ist nicht erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot wegen<br />
fehlender Angaben im Ergebnis nicht mit anderen Angeboten verglichen werden kann.<br />
Deshalb ist die Berücksichtigung einer späteren Änderung oder Ausgestaltung der<br />
Gebote nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A ausgeschlossen. Eine solche ist immer dann gegeben,<br />
wenn sich die nachträgliche Erklärung nicht lediglich auf die inhaltliche Klärung eines<br />
an sich festgelegten Gebotes beschränkt (vgl. <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A). An der notwendigen<br />
Festlegung fehlte es, wenn offen bleibt, welche Leistungen angebotsgemäß durch<br />
Nachunternehmer auszuführen sind (BGH, Urteil vom 18.09.2007 - Az.: X ZR 89/04; 3. VK<br />
Saarland, B. v. 23.04.2007 - Az.: 3 VK 02/2007, 3 VK 03/2007).<br />
<strong>106.</strong>6.7.10 <strong>Aufklärung</strong>sgespräch über den Bauablauf<br />
5253/2<br />
Für Baumaßnahmen ist zu beachten, dass es grundsätzlich Sache <strong>des</strong> Unternehmers ist,<br />
welchen Bauablauf er wählt. Er als Werkunternehmer schuldet am Ende "nur" den<br />
Erfolg, in der Regel aber nicht eine konkrete Art der Ausführung. Jedoch kann dem Bieter<br />
(als leistungsfähigem, fachkundigem und zuverlässigem Auftragnehmer) die Freiheit, die<br />
technische und wirtschaftlich günstigste Möglichkeit der Bauausführung selbst zu<br />
suchen, nur in dem Rahmen belassen werden, den die Baubeschreibung und das<br />
Leistungsverzeichnis steckt. Dem Bieter ist daher die Art der Bauausführung insoweit selbst<br />
zu überlassen, als die Ausschreibungsbedingungen sie nicht festlegen, sei es durch zwingende<br />
Vorgaben, sei es aufgrund abgeforderter Baukonzepte pp.. Mit anderen Worten: Ist also der<br />
Bieter in der Wahl der Bauausführung "frei", kann er durch <strong>Aufklärung</strong>sgespräche die<br />
von ihm geplante Bauausführung erläutern (ohne dass sich irgendein Anhaltspunkt im<br />
Angebot hierzu finden müsste), ggf. sogar ändern, solange er dadurch nicht gegen die<br />
Vergabegrundsätze verstößt, insbesondere den Wettbewerb nicht manipuliert (OLG Celle, B.<br />
v. 05.09.2007 - Az.: 13 Verg 9/07 – instruktives Beispiel für einen Verstoß gegen<br />
Vergabegrundsätze).<br />
<strong>106.</strong>6.7.11 Verhandlungen über den Ausführungszeitraum<br />
5253/3<br />
Ein Eingehen der Bieter auf eine etwaige Bitte eines Auftraggebers, sich mit einer<br />
Verschiebung <strong>des</strong> Bauvorhabens bei Beibehaltung der Angebotspreise einverstanden zu<br />
erklären, wäre wegen der für beide Seiten erkennbar wichtigen Bedeutung der<br />
Ausführungszeit bei Großvorhaben u.a. für die Kalkulation, als wesentliche Änderung eines<br />
auch preisrelevanten Angebotsbestandteils anzusehen. Darin liegt ein gegen das
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
Nachverhandlungsverbot <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A verstoßen<strong>des</strong> vergaberechtswidriges<br />
Verhalten (OLG Hamm, Urteil v. 26.06.2008 - Az.: 21 U 17/08).<br />
<strong>106.</strong>6.7.12 Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />
5254<br />
• lässt man die Modifizierung von wettbewerbsrelevanten Parametern eines Angebots in<br />
einer <strong>Aufklärung</strong> zu, so eröffnet man dem jeweiligen Bieter einen unkontrollierbaren<br />
Spielraum zur nachträglichen Manipulation von wertungsrelevanten Positionen. Dies<br />
ist nicht mehr von <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 Absatz 1 <strong>VOB</strong>/A, der als Ausnahmevorschrift eng<br />
auszulegen ist, gedeckt. Insbesondere besteht die Gefahr, dass – unter Verstoß gegen <strong>§</strong><br />
<strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A – eine unstatthafte Preisverhandlung stattfindet, wenn ein Bieter<br />
die Möglichkeit hat, sich erst in Kenntnis <strong>des</strong> Ergebnisses der Submission zu<br />
entscheiden, auf die Lohngleitung verbindlich zu verzichten, um sich so einen<br />
Wettbewerbsvorteil bei der Wertung zu sichern. In dieser Situation übt ein<br />
Auftraggeber zutreffend den ihm zustehenden Ermessensspielraum dahingehend aus,<br />
auf eine <strong>Aufklärung</strong> zu verzichten (2. VK Bund, B. v. 30.12.2009 - Az.: VK 2 -<br />
222/09)<br />
• <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOB</strong>/A verbietet die Nachforderung von im Angebot nicht<br />
vorgelegter zwingend geforderter Nachweise und Erklärungen (VK Berlin, B. v.<br />
18.03.2009 - Az.: VK B 2 30/08)<br />
• bei der <strong>Aufklärung</strong> der Erklärung eines Bieters, sich an die<br />
Leistungsbeschreibung und die ergänzenden Vertragsbedingungen gebunden zu<br />
halten, handelt es sich um keine inhaltliche Änderung <strong>des</strong> Angebots, m.a.W. um kein<br />
unstatthaftes Nachverhandeln (OLG Düsseldorf, B. v. 25.06.2008 - Az.: VII - Verg<br />
22/08)<br />
• der Auftraggeber ist nicht gehalten, im Wege der Nachverhandlung nach <strong>§</strong> <strong>24</strong><br />
<strong>VOB</strong>/A den Bietern die Möglichkeit einzuräumen, die von ihm gewünschten<br />
unterschriebenen Nachunternehmererklärungen nachzureichen. <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A<br />
enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verhandlungsgründe. Hiernach<br />
sind Verhandlungen erlaubt, soweit sie sich auf das rein Informatorische beschränken.<br />
Eine nachträgliche Festlegung <strong>des</strong> Nachunternehmereinsatzes und eine<br />
Vervollständigung der Anlagen zur Tariftreue und zur<br />
Nachunternehmererklärung übersteigen dieses Maß (3. VK Saarland, B. v.<br />
23.04.2007 - Az.: 3 VK 02/2007, 3 VK 03/2007)<br />
• zulässig ist die Klärung von Zweifelsfragen wie die <strong>Aufklärung</strong> bestimmter<br />
technischer und wirtschaftlicher Ausdrucksweisen, wie z.B. angebotene<br />
Materialien oder Verfahrenstechniken (OLG München, B. v. 17.09.2007 - Az.:<br />
Verg 10/07)<br />
• Verhandlungen über fehlende Nachweise (Organigramm, Qualifikationsnachweise<br />
von Mitarbeitern, Referenzliste) sind nicht zulässig (2. VK Brandenburg, B. v.<br />
06.02.2007 - Az.: 2 VK 5/07)<br />
• beabsichtigt der Auftraggeber entweder, einen Bieter zu beauftragen und hierbei<br />
in nicht unerheblichem Umfang vom Ursprungsangebot abzuweichen oder will er<br />
zunächst den Zuschlag auf das Ursprungsangebot erteilen mit der Absicht, den<br />
Leistungsumfang anschließend entsprechend der mit der Beigeladenen<br />
getroffenen Absprache zu den ausgehandelten Konditionen wieder<br />
einzuschränken, verstößt diese Vorgehensweise gegen Vergaberecht (VK Baden-<br />
Württemberg, B. v. 15.08.2005 - Az.: 1 VK 47/05)
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
• eine nachträgliche Spezifizierung zu den Angaben zum Nachunternehmereinsatz<br />
bzw. zum Verfügbarkeitsnachweis im Sinne der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH zum<br />
Generalübernehmerangebot ist unzulässig (VK Nordbayern, B. v. 09.10.2006 - Az.:<br />
21.VK - 3194 - 30/06; VK Hessen, B. v. 05.10.2004 - Az.: 69 d - VK – 56/2004; B. v.<br />
25.08.2004 - Az.: 69 d - VK – 52/2004)<br />
• die Nachunternehmererklärung kann nicht im Rahmen <strong>des</strong><br />
<strong>Aufklärung</strong>sgespräches nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1, Abs. 1 Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A „nachgeschoben“<br />
werden. <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A dient lediglich der Nachverhandlung mit dem Ziel der<br />
<strong>Aufklärung</strong>, wenn damit der ansonsten schon feststehende Sachverhalt nicht verändert<br />
wird. Die nachträgliche Benennung von Nachunternehmern mit einem<br />
Leistungsumfang von über 30% kommt in jedem Fall einer unstatthaften Änderung<br />
<strong>des</strong> Angebotes gleich, die dem Nachverhandlungsverbot <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A<br />
unterfällt (OLG Koblenz, B. v. 13.02.2006 - Az.: 1 Verg 1/06; VK Schleswig-<br />
Holstein, B. v. 05.08.2004 - Az.: VK-SH 19/04; im Ergebnis ebenso VK Nordbayern,<br />
B. v. 08.03.2005 - Az.: 320.VK - 3194 - 05/05; VK Münster, B. v. 15.10.2004 - Az.:<br />
VK 28/04)<br />
• ein nicht bestimmbarer Eigenleistungsanteil eines Bieters kann nicht nachträglich<br />
im Sinne von <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A geklärt werden (VK Südbayern, B. v. 17.05.2004 - Az.: 17-<br />
03/04; VK Nordbayern, B. v. 12.2.2004 - Az.: 320.VK-3194-01/04)<br />
• eine Vergabestelle hält sich im Rahmen <strong>des</strong> ihr zustehenden Ermessens, wenn sie<br />
einem Bieter eine Ergänzung seines Angebotes, das nur in zwei Positionen<br />
unvollständig ist, gestattet, während sie mit einem anderen Bieter, <strong>des</strong>sen Angebot in<br />
mehr als 40 Positionen Unvollständigkeiten aufweist und der Vergabestelle auch nicht<br />
als das wirtschaftlich günstigste Angebot erscheint, keine <strong>Aufklärung</strong>sgespräche führt<br />
(OLG Frankfurt, B. v. 16.9.2003 - Az.: 11 Verg 11/03)<br />
• bringt ein Bieter im Bietergespräch zum Ausdruck, dass niedrige Preise daraus<br />
resultieren, dass er im Auftragsfall beabsichtigt, Teile <strong>des</strong> ausgehobenen Bodens,<br />
sofern geeignet, einzubauen, setzt er sich mit dieser Darlegung der<br />
Wiederverwendung nicht in Widerspruch zu seinem ursprünglichen Angebot, sondern<br />
erläutert dieses nur (1. VK Sachsen, B. v. 12.4.2002 - Az.: 1/SVK/0<strong>24</strong>-02,<br />
1/SVK/0<strong>24</strong>- 02g)<br />
• eine vorweggenommene summenmäßige Nachtragsbegrenzung ist keine<br />
unzulässige Nachverhandlung im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A, da sie inhaltlich keine<br />
Frage der Zuschlagserteilung, sondern der Abwicklung ist (1. VK Sachsen, B. v.<br />
12.4.2002 - Az.: 1/SVK/0<strong>24</strong>-02, 1/SVK/0<strong>24</strong>-02g).<br />
<strong>106.</strong>6.8 Dokumentation und Geheimhaltung der Ergebnisse (<strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1<br />
Abs. 2)<br />
5255<br />
Der Auftraggeberin hat die Ergebnisse der <strong>Aufklärung</strong>sgespräche gemäß <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 Abs. 2<br />
Satz 2 schriftlich nieder zu legen. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass der Bieter<br />
keine Abschrift dieses Gesprächsprotokolls erhält. Gemäß <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 Abs. 2 Satz 1<br />
<strong>VOB</strong>/A sind die Ergebnisse solcher Verhandlungen geheim zu halten (VK Lüneburg, B. v.<br />
11.6.2001 - Az.: 203-VgK08/2001).<br />
<strong>106.</strong>6.9 Richtlinie <strong>des</strong> VHB 2008
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
5256<br />
<strong>Aufklärung</strong>en zum Angebotsinhalt haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Die<br />
Notwendigkeit einer <strong>Aufklärung</strong> <strong>des</strong> <strong>Angebotsinhalts</strong> kann sich im Rahmen der Prüfung von<br />
Angeboten, als Ergebnis der Angebotsprüfung und im Rahmen der Wertung von Angeboten<br />
ergeben. <strong>Aufklärung</strong> ist nur zulässig, um Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und<br />
Zuverlässigkeit <strong>des</strong> Bieters, an Einzelheiten <strong>des</strong> Angebots oder der Angemessenheit der<br />
Preise auszuräumen. Der <strong>Aufklärung</strong> dienen auch Erörterungen mit den Bietern über die<br />
Angaben in den Formblättern 221 oder 222 und Aufgliederung der Einheitspreise 223. Bei<br />
Zweifeln an deren Schlüssigkeit oder Richtigkeit soll die Vergabestelle Klärung herbeiführen<br />
und nötigenfalls die Berichtigung in den Formblättern verlangen. Diese Berichtigung muss<br />
sich im Rahmen der Kalkulation <strong>des</strong> Bieters halten (Richtlinien zu 321 – Vergabevermerk:<br />
Prüfungs- und Wertungsübersicht – Ziffer 5).<br />
<strong>106.</strong>7 Verweigerung von <strong>Aufklärung</strong>en und Angaben durch den<br />
Bieter (<strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2)<br />
<strong>106.</strong>7.1 Grundsatz<br />
5257<br />
Verweigert ein Bieter die geforderten <strong>Aufklärung</strong>en und Angaben, so kann sein Angebot<br />
unberücksichtigt bleiben.<br />
<strong>106.</strong>7.2 Ermessensvorschrift<br />
5257/1<br />
<strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A ist eine Ermessensvorschrift. Im Rahmen der Ermessensentscheidung<br />
muss der Auftraggeber insbesondere prüfen, inwieweit er Lücken nicht anderweitig –<br />
etwa durch Heranziehung sonstiger ihm zur Verfügung stehender Informationen – schließen<br />
kann, bevor er die Verweigerung einer Auskunft zum Anlass für einen Angebotsausschluss<br />
nimmt (OLG München, B. v. 21.08.2008 - Az.: Verg 13/08).<br />
<strong>106.</strong>7.3 Unterbliebene Reaktion auf geforderte <strong>Aufklärung</strong>en und<br />
Angaben<br />
5258<br />
Leistet ein Bieter vom Auftraggeber geforderte <strong>Aufklärung</strong>en nicht, ist dieses Verhalten<br />
einer Verweigerung im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A bzw. <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 Abs. 2 VOL/A<br />
gleichzusetzen. Es stellt keinen Unterschied dar, ob ein Bieter sich einem berechtigten<br />
<strong>Aufklärung</strong>sersuchen <strong>des</strong> Auftraggebers durch Nichtreagieren vollständig verschließt oder<br />
dem <strong>Aufklärung</strong>sersuchen durch unzureichende Angaben nicht nachkommt. Die gegenteilige<br />
Ansicht würde dazu führen, dass ein Bieter, obwohl der Inhalt eines <strong>Aufklärung</strong>sersuchens für<br />
ihn erkennbar ist, durch unzureichende Angaben auf ein <strong>Aufklärung</strong>sersuchen <strong>des</strong><br />
Auftraggebers die Rechtsfolge <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A bzw. <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 Abs. 2 VOL/A<br />
umgehen könnte und dadurch eine Vergabeentscheidung ungerechtfertigter Weise<br />
hinauszögert (1. VK Bund, B. v. 14.11.2003 - Az.: VK 1 - 109/03; 2. VK Bund, B. v.<br />
09.12.2009 - Az.: VK 2 – 192/09; im Ergebnis ebenso VK Münster, B. v. 28.06.2007 - Az.:<br />
VK 10/07; 1. VK Sachsen, B. v. <strong>24</strong>.04.2008 - Az.: 1/SVK/015-08).
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
5258/1<br />
Die Überschreitung einer Antwortfrist stellt dann keine Verweigerung der geforderten<br />
<strong>Aufklärung</strong> im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A dar, wenn der Bieter nicht nur durch die<br />
Übermittlung von aus seiner Sicht zur Beantwortung der gestellten Frage geeigneten<br />
Informationen deutlich macht, dass er durchaus willens ist, die geforderte Auskunft zu<br />
geben und wenn er auch erklärt, weshalb eine frühere Reaktion seinerseits nicht möglich<br />
war, z.B. aufgrund von Betriebsferien in der Woche vor Ostern bei einem kleineren<br />
Handwerksbetrieb (2. VK Bund, B. v. 30.05.2007 - Az.: VK 2 - 39/07).<br />
<strong>106.</strong>7.4 Setzung einer Ausschlussfrist<br />
<strong>106.</strong>7.4.1 Zulässigkeit<br />
5259<br />
Sinn und Zweck der Regelung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> gebieten es, dem Auftraggeber ein Recht zur<br />
Setzung von Ausschlussfristen zur Einreichung von erläuternden Erklärungen<br />
einzuräumen. Letztendlich resultiert <strong>Aufklärung</strong>sbedarf im Sinne von <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A<br />
bzw. VOL/A nämlich aus Lücken in einem Angebot. Auch wenn der Bieter diese Lücken<br />
ohne Verletzung <strong>des</strong> Nachverhandlungsverbots durch ergänzende Unterrichtung <strong>des</strong><br />
Auftraggebers schließen kann und wenn der Auftraggeber sie hinnehmen muss, ohne das<br />
Angebot sofort ausschließen zu können, so enthält <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A eine<br />
Ausnahme vom Grundsatz, dass im offenen Verfahren nach der <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A die<br />
Angebote vollständig und wertungsfähig zum Eröffnungstermin vorliegen müssen (vgl. <strong>§</strong> 23<br />
Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A, <strong>§</strong> 23 Nr. 2 VOL/A). Aus dem Grundsatz <strong>des</strong> vollständigen und sofort<br />
wertungsfähigen Angebots folgt, dass die öffentlichen Auftraggeber prinzipiell davon<br />
ausgehen können, die Bewertung der eröffneten Angebote werde nicht durch<br />
nachinformationsbedingte Verzögerungen hinausgeschoben werden, so dass der Auftraggeber<br />
den für die Beschaffung insgesamt vorgesehenen Zeitrahmen mit dieser Vorgabe bestimmen<br />
kann. Ergibt sich sodann programmwidrig zusätzlicher <strong>Aufklärung</strong>sbedarf, so ist es<br />
sachgerecht und vergaberechtlich unbedenklich, eine so bewirkte Verschiebung <strong>des</strong><br />
Beschaffungsrahmens durch Fristsetzung entweder ganz zu vermeiden oder auf ein mit<br />
dem Beschaffungsbedarf vereinbares Maß zu beschränken. Hierbei ist auch zu bedenken,<br />
dass ein zusätzlicher, gemäß <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A zu bewältigender<br />
<strong>Aufklärung</strong>sbedarf die für die Ausschreibung geltenden Zuschlags- und Bindefristen und<br />
damit das Gleichbehandlungsprinzip berührt, auf <strong>des</strong>sen Wahrung alle Bieter Anspruch<br />
haben. Im Interesse eines zügigen und strukturierten weiteren Verfahrensablaufs muss es<br />
daher für den Auftraggeber möglich sein, den Bietern, soweit <strong>Aufklärung</strong>sbedarf besteht,<br />
hierfür entsprechende Fristen zu setzen. Eine solche Frist kann der Auftraggeber auch im<br />
Sinne einer Ausschlussfrist setzen mit der Folge, dass grundsätzlich eine verspätete<br />
Information als verweigerte Information behandelt wird, so dass das im Sinne von <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1<br />
<strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A lückenhafte Angebot dem Wertungsausschluss unterfällt. Eine andere<br />
Auslegung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1, 2 <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A würde dazu führen, dass die Bieter<br />
jederzeit bis zur Zuschlagserteilung weitere Unterlagen übersenden könnten, die der<br />
Auftraggeber prüfen müsste und die ggf. zu einer anderen Wertung führen würden. Damit<br />
bestünde die Gefahr, das Vergabeverfahren unabsehbar zu verzögern und nicht mehr<br />
handhabbar zu gestalten. Das Verfahren wäre außerdem mit dem Gleichbehandlungsprinzip<br />
als einem der elementaren Vergaberechtssätze nicht mehr vereinbar (Thüringer OLG, B. v.<br />
14.11.2002 - Az.: 6 Verg 7/02; 1. VK Bund, B. v. 19.11.2007 - Az.: VK 1 - 128/07; VK<br />
Thüringen, B. v. 6.9.2002 - Az.: 216-4002.20-021/02-GRZ).
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
<strong>106.</strong>7.4.2 Anforderungen<br />
5260<br />
5260/1<br />
Die Folge, dass die nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Angebotsergänzungsfrist<br />
der Vergabestelle übergebenen Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen werden, weil die<br />
Auskunft inzwischen als verweigert gilt, erfordert, dass die Vergabestelle, wenn sie in einem<br />
Fall <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A zum Mittel der Ausschlussfrist greift, den<br />
Charakter dieser Frist als Ausschlussfrist für den Bieter eindeutig erkennbar macht,<br />
denn die Annahme einer Auskunftsverweigerung ist nur dann haltbar, wenn der betroffene<br />
Bieter zweifelsfrei weiß, wovon der Auftraggeber ausgeht und wie er sich verhalten wird,<br />
sollte der Bieter seine "Chance" zu angebotsergänzenden Angaben nicht fristgemäß<br />
wahrnehmen. Dazu braucht sich die Vergabestelle zwar nicht <strong>des</strong> Ausdrucks<br />
"Ausschlussfrist" zu bedienen, sie muss aber unmissverständlich darauf hinweisen oder<br />
sonst zu erkennen geben, dass es sich dabei um die letzte und abschließende Möglichkeit<br />
zur Vorlage der Unterlagen handelt. Zu solcher Klarheit besteht vor allem dann Anlass,<br />
wenn der Bieter vor Fristablauf dem Auftraggeber bzw. der Vergabestelle zu erkennen<br />
gegeben hat, dass er gewillt ist, dem <strong>Aufklärung</strong>sbedarf der Vergabestelle Rechnung zu<br />
tragen, sich hierzu in der ursprünglich gesetzten Frist aber außer Stande sieht. Will die<br />
Vergabestelle in einer solchen Situation gegenüber einem aufklärungsbereiten Bieter allein<br />
aus der Versäumnis einer gesetzten Frist die Rechtsfolgen <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A bzw.<br />
VOL/A ableiten, muss sie hierauf in einer beim Bieter jeden Zweifel ausschließenden Weise<br />
hinweisen (Thüringer OLG, B. v. 14.11.2002 - Az.: 6 Verg 7/02).<br />
In zeitlicher Hinsicht ist in der Regel eine Antwortfrist von weniger als einer Woche als<br />
unzumutbar anzusehen (VK Nordbayern, B. v. 04.12.2006 - Az.: 21.VK - 3194 - 39/06).<br />
<strong>106.</strong>7.5 Begründungspflicht<br />
5261<br />
Bei einer Entscheidung nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> Abs. 2 <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A trifft die Vergabestelle eine<br />
gesteigerte Begründungspflicht, da es sich hier um eine Ermessensvorschrift handelt.<br />
Anhand der Vergabeakte muss sich nachvollziehen lassen, ob die Vergabestelle ihr Ermessen<br />
überhaupt ausgeübt hat und welche Erwägungen der Entscheidung zugrunde gelegen haben<br />
(Bun<strong>des</strong>kartellamt, VK A <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, B. v. 22.10.2002 - Az.: VKA - 02/01).<br />
<strong>106.</strong>7.6 Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />
5262<br />
• eine unvollständige <strong>Aufklärung</strong> kann nicht darin gesehen werden, dass der Bieter<br />
die Vorlage der Kalkulation der Nachunternehmer unterlassen hat. Die Vorlage<br />
dieser Kalkulation kann vom Bieter nicht verlangt werden. Zwar ist er im Rahmen der<br />
gebotenen <strong>Aufklärung</strong> bei Verdacht <strong>des</strong> Vorliegens einer Mischkalkulation auch<br />
gehalten, zu den Nachunternehmerangeboten vorzutragen. Kalkulationsgrundlage<br />
eines Bieters in einem solchen Falle ist nämlich der vom Nachunternehmer<br />
angebotene Preis. Bei Wertung der Angebote liegt jedoch im Regelfall eine<br />
vertragliche Bindung <strong>des</strong> Nachunternehmers noch gar nicht vor, da der Bieter nicht<br />
weiß, ob er den Auftrag erlangen wird. Der Bieter ist daher allenfalls im Besitz eines<br />
Angebotes <strong>des</strong> Nachunternehmers. Der Auftraggeber kann daher bei<br />
Nachunternehmerpreisen nur Auskunft über die Zusammensetzung <strong>des</strong>selben unter<br />
Berücksichtigung eines etwaigen Generalunternehmer-Zuschlages verlangen, sich aber
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
nicht die Kalkulation vorlegen lassen (Brandenburgisches OLG, B. v. 13.09.2005 -<br />
Az.: Verg W 9/05)<br />
<strong>106.</strong>7.7 Richtlinie <strong>des</strong> VHB 2008<br />
5263<br />
Wird durch die Nichtabgabe der Formblätter oder die Weigerung <strong>des</strong> Bieters, die in den<br />
Formblättern geforderten Einzelangaben zu machen, eine ordnungsgemäße und zutreffende<br />
Wertung behindert oder vereitelt, ist das Angebot nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A unberücksichtigt zu<br />
lassen. Dies gilt ebenso für alle sonstigen im Rahmen der <strong>Aufklärung</strong> geforderten Angaben<br />
oder Erklärungen (Richtlinien zu 321 – Vergabevermerk: Prüfungs- und Wertungsübersicht –<br />
Ziffer 5).<br />
<strong>106.</strong>7.8 Abgrenzung der Ausschlusstatbestände der <strong>§</strong><strong>§</strong> 21 Nr. 1 Abs. 2<br />
Satz 5, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b <strong>VOB</strong>/A und <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A<br />
5263/1<br />
<strong>§</strong> 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 <strong>VOB</strong>/A erfasst den Zeitpunkt der Angebotsabgabe und regelt die zu<br />
diesem Zeitpunkt erforderlichen Voraussetzungen - die Erklärungen betreffend - <strong>des</strong><br />
Angebots. Fehlen zu diesem Zeitpunkt geforderte Erklärungen, führt dies gemäß <strong>§</strong> 25 Nr. 1<br />
Abs. 1 lit. b <strong>VOB</strong>/A zum zwingenden Ausschluss <strong>des</strong> Angebots. Werden dagegen<br />
geforderte Erklärungen im weiteren Verfahrensablauf - insbesondere im Rahmen<br />
durchgeführter <strong>Aufklärung</strong> - verlangt und Erklärungsdefizite festgestellt, ist ein<br />
Rückgriff auf <strong>§</strong> 21 <strong>VOB</strong>/A weder erforderlich noch gestattet. Für diese<br />
Angebotsaufklärungs- und Reaktionsrechtsfolgen enthält die <strong>VOB</strong>/A eine<br />
Spezialregelung, welche in <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A ihren Niederschlag gefunden hat. Wollte man auf<br />
<strong>§</strong> 21 <strong>VOB</strong>/A zurückgreifen, liefe <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A entweder leer oder würde zu einem nicht<br />
lösbaren Wertungswiderspruch führen, der einerseits im Falle einer" fehlenden oder<br />
unzureichenden" Erklärung (im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 <strong>VOB</strong>/A) einen<br />
zwingenden Ausschluss <strong>des</strong> Angebots nach sich zöge, andererseits aber bei Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong><br />
<strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A einen Ausschluss in das Ermessen <strong>des</strong> Auftraggebers stellen würde. Dass der<br />
<strong>VOB</strong>/A auch nur ansatzweise solche Wertungsgegensätze immanent sein könnten, liegt weit<br />
außerhalb jeglicher vergaberechtlicher Betrachtungs- - und Entscheidungsmöglichkeiten,<br />
zumal nicht erkennbar wäre, wie ein solcher Widerspruch unter Beachtung der<br />
Vergabegrundsätze gelöst werden könnte (1. VK Hessen, B. v. 15.06.2007 - Az.: 69 d VK -<br />
17/2007).<br />
<strong>106.</strong>7.9 Geltung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A im Verhandlungsverfahren<br />
5263/2<br />
Zur Geltung von <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A im Verhandlungsverfahren vgl. die Kommentierung<br />
zu <strong>§</strong> 101 GWB RZ 1423/1.<br />
<strong>106.</strong>8 Unstatthafte Nachverhandlungen (<strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3)<br />
5264<br />
Verhandlungen, die nicht von <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 gedeckt sind, besonders Verhandlungen über<br />
Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft.
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
5265<br />
Dieses Verbot soll das EU-rechtliche Gleichbehandlungsgebot - in <strong>§</strong> 97 Abs. 2 GWB<br />
verankert - sicherstellen und den Wettbewerb nach <strong>§</strong> 97 Abs. 1 GWB unter gleichen<br />
Bedingungen für alle Bieter aufrechterhalten (1. VK Sachsen, B. v. 21.07.2004 - Az.:<br />
1/SVK/050-04).<br />
<strong>106.</strong>8.1 Initiator von unstatthaften Nachverhandlungen<br />
5266<br />
Auch wenn ein Bieter von sich aus anbietet, das Angebot zu ändern oder Preisnachlässe<br />
zu gewähren, darf der Auftraggeber darauf nicht eingehen. Denn <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A bzw.<br />
<strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2 Abs. 1 VOL/A verbietet nicht nur eine Verhandlungsinitiative <strong>des</strong> Auftraggebers,<br />
sondern Angebotsänderungen insgesamt, wenn nicht ein Ausnahmetatbestand eingreift.<br />
Dadurch soll der ordnungsgemäße Wettbewerb gesichert werden. Dieser wäre gefährdet,<br />
wenn man Änderungen von Angeboten zwar nicht auf Wunsch <strong>des</strong> Auftraggebers, aber nach<br />
Vorschlägen einzelner Bieter zuließe (VK Südbayern, B. v. 25.7.2002 - Az.: 26-06/02).<br />
<strong>106.</strong>8.2 Beachtung der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofes zur<br />
Vollständigkeit von Angeboten<br />
5267<br />
Der Bun<strong>des</strong>gerichtshof - und sich ihm anschließend - die Vergabesenate und<br />
Vergabekammern haben die Anforderungen an die Vollständigkeit von Angeboten sehr viel<br />
strenger gefasst (vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 25 <strong>VOB</strong>/A RZ 5321). Aus dieser<br />
Rechtsprechung wird auch der mögliche Umfang von zulässigen Nachverhandlungen stark<br />
verkleinert.<br />
<strong>106.</strong>8.3 Verbot der unzulässigen Nachverhandlungen für<br />
Sektorenauftraggeber<br />
5268<br />
Die Freiheit der privaten Sektorenauftraggeber, das Vergabeverfahren wählen zu können,<br />
bedeutet nicht, dass Elemente verschiedener Verfahrensarten miteinander kombiniert<br />
werden können. Unterwirft sich ein privater Sektorenauftraggeber beispielsweise freiwillig<br />
einem offenen oder nichtoffenen Verfahren, so muss er dies auch konsequent zu Ende<br />
führen. Insoweit unterliegt er im wesentlichen gleichen Anforderungen wie ein öffentlicher<br />
Auftraggeber im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> 98 Nr. 1 bis 3 GWB (VK Südbayern, B. v. 17.7.2001 - Az.: 23-<br />
06/01).<br />
<strong>106.</strong>8.4 Beispiele aus der Rechtsprechung für unzulässige<br />
Nachverhandlungen<br />
5269<br />
• blieben fehlende Preisangaben Nachverhandlungen vorbehalten, könnte der Bieter sein<br />
Angebot nach Abgabe noch erheblich, möglicherweise entscheidend verändern. Dies<br />
ist mit dem Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach <strong>§</strong> 97 Abs. 1 u. 2<br />
GWB nicht vereinbar. Auch die Klärung von widersprüchlichen Preisangaben<br />
kann nicht Gegenstand einer zulässigen Nachverhandlung sein. Lässt man die<br />
Modifizierung von wesentlichen Preisangaben eines Angebots in einer
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
Nachverhandlung zu, so eröffnet man dem jeweiligen Bieter - gegebenenfalls in<br />
Zusammenspiel mit dem Auftraggeber - einen unkontrollierbaren Spielraum zur<br />
nachträglichen Manipulation von wertungsrelevanten Positionen (1. VK Sachsen, B.<br />
v. 16.12.2009 - Az.: 1/SVK/057-09)<br />
• ist eine Aufgliederung <strong>des</strong> Stundenverrechnungssatzes (z.B. bei der Ausschreibung<br />
von Reinigungsdienstleistungen) als Vordruck den Verdingungsunterlagen<br />
beigefügt und mit diesen ausgefüllt zurückzureichen, so ist die Unterlage<br />
wesentliches Element der Preisdarstellung und ermöglicht allein die für den<br />
Auftraggeber wichtige Überprüfung der Auskömmlichkeit der kalkulierten Preise.<br />
Angebote, die diese Unterlage nicht enthalten, fehlt daher eine für die Wertung<br />
wesentliche Preisangabe. Sie sind daher nach <strong>§</strong> 25 Nr. 1 Absatz 1 a) VOL/A<br />
zwingend auszuschließen, eine Nachreichung kommt nicht in Betracht (VK<br />
Düsseldorf, B. v. 11.01.2006 - Az.: VK - 50/2005 – L)<br />
• vergaberechtlich gibt es gemäß <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A das Verbot von<br />
Nachverhandlungen, weil anderenfalls die Transparenz <strong>des</strong> Vergabeverfahrens<br />
verloren ginge. Insbesondere widerspräche es der Grundidee <strong>des</strong><br />
Vergabeverfahrens, wenn die werkvertragliche Vergütung nach der Erteilung<br />
<strong>des</strong> Zuschlags noch erhöht werden könnte, wie zum Beispiel durch den Wegfall<br />
eines angebotenen Nachlasses (OLG Naumburg, Urteil vom 23.12.2004 - Az.: 4 U<br />
162/04)<br />
• handelt es sich bei ungezwungener Betrachtung der Vorgänge nicht um eine<br />
"Klarstellung" <strong>des</strong> Preises, sondern um eine einverständliche Preisänderung,<br />
wodurch die Vergleichbarkeit der Angebote gestört worden ist, handelt es sich um<br />
eine unzulässige Nachverhandlung (BGH, Urteil vom 6.2.2002 - Az.: X ZR 185/99;<br />
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.8.2002 - Az.: 1 S 379/01)<br />
• fehlende Angaben zum beabsichtigten Nachunternehmereinsatz dürfen nicht<br />
durch Nachverhandlungen nachgeholt werden (OLG Düsseldorf, B. v. 30.7.2003 -<br />
Az.: Verg 32/03; BayObLG, B. v. 17.6.2002 - Az.: Verg 14/02; VK Rheinland-Pfalz,<br />
B. v. 10.10.2003 - Az.: VK 18/03; 2. VK Bund, B. v. 6.10.2003 - Az.: VK 2 - 80/03;<br />
VK Nordbayern, B. v. 09.08.2005 - Az.: 320.VK - 3194 - 27/05; B. v. 17.7.2003 - Az.:<br />
320.VK-3194-<strong>24</strong>/03, B. v. 11.11.2002 - Az.: 320.VK-3194-34/02, B. v. 7.6.2002 -<br />
Az.: 320.VK-3194-17/02, B. v. 21.5.2002 - Az.: 320.VK-3194-13/02; VK Südbayern,<br />
B. v. 12.3.2003 - Az.: 04-02/03, B. v. 9.10.2002 - Az.: 40-09/02)<br />
• eine nachträgliche Spezifizierung der in der Liste der Nachunternehmerleistungen<br />
enthaltenen Leistungen (ohne die durch konzernrechtlich verbundene Unternehmen zu<br />
erbringenden Leistung) im Sinne einer Zuweisung der Leistungen zu Leistungen im<br />
"eigenen Betrieb" im Sinne der Ziffer 10.2 EVM (B) BVB (= Leistung<br />
konzernrechtlich verbundener Unternehmen) einerseits und "echten"<br />
Nachunternehmerleistungen andererseits greift unmittelbar in die vorgenommene<br />
Bestimmung <strong>des</strong> Nachunternehmereinsatzes (im Sinne einer Reduzierung) ein und<br />
übersteigt das durch <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A vorgegebene Maß der informatorischen <strong>Aufklärung</strong><br />
bereits insoweit, als die Antragstellerin als Bieterin entscheiden könnte, ob sie ihr<br />
Angebot zuschlagsgeeignet werden lassen will oder nicht. Dies würde aber gerade<br />
dem Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz (<strong>§</strong> 97 Abs. 1 und 2 GWB)<br />
widersprechen (VK Hessen, B. v. 21.3.2003 - Az.: 69 d - VK 11/2003)<br />
• die nachträglich erklärte Bereitschaft <strong>des</strong> Bieters, die Leistung nach Maßgabe der<br />
Leistungsbeschreibung zu erbringen, muss aus Rechtsgründen außer Betracht<br />
bleiben. In einem solchen Fall handelt es sich bei einem "<strong>Aufklärung</strong>sgespräch" in<br />
Wahrheit um eine unstatthafte Nachverhandlung (2.VK Bund, B. v. 5.3.2003 - Az.:<br />
VK 2 - 04/03)
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
• hat ein Bieter Preise anstelle von Minderkosten als Additionsposten eingetragen<br />
und entsprechend addiert, liegt kein Multiplikationsfehler von Mengenansatz und<br />
Einheitspreis vor. Es ist daher nicht zulässig, in Absprache mit dem Bieter diese<br />
positive Posten in Minderkosten umzuwandeln und damit unzulässig über den Preis<br />
nach zu verhandeln (1. VK Sachsen, B. v. 3.7.2003 - Az.: 1/SVK/067-03)<br />
• Nachverhandlungen mit dem Ziel, einem infolge unvollständiger Preisangaben<br />
nicht annahmefähigen Angebot durch Ergänzungen zur Annahmefähigkeit zu<br />
verhelfen, sind als Verhandlungen über Änderung der Angebote nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3<br />
<strong>VOB</strong>/A unstatthaft (VK <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg, B. v. 18.6.2003 - Az.: VK 31/03)<br />
• Verhandlungen über eine Änderung der Angebote und der Preise sind unstatthaft, dies<br />
gilt vor allem auch für erst nach Angebotseröffnung zur Sprache kommende<br />
Preisnachlässe (VK Brandenburg, B. v. 21.10.2002 - Az.: VK 55/02)<br />
• ein unzulässiges Nachverhandeln liegt <strong>des</strong>halb auch bereits dann vor, wenn ein<br />
Vertreter <strong>des</strong> Bieters vor der Vergabe bei einer telefonischen Rückfrage Gelegenheit<br />
erhält, einen zweifelhaften Preisnachlass zu bestätigen (VK Lüneburg, B. v.<br />
10.9.2002 - Az.: 203-VgK-15/ 2002)<br />
• fordert ein Bieter aufgrund zeitlich bedingter, geänderter, technischer und<br />
wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Zustimmung zur Zuschlags- und<br />
Bindefristverlängerung als Bedingung einen schon jetzt anzuerkennenden<br />
Pauschalnachtrag, führt dies nach Ablauf der bisherigen Zuschlags- und Bindefrist<br />
zum Entfallen der Bindung <strong>des</strong> Submissionsangebotes und zum Ausschluss <strong>des</strong><br />
abgeänderten Angebotes nach <strong>§</strong><strong>§</strong> <strong>24</strong>, 25 Nr. 1 lit. a) <strong>VOB</strong>/A (1. VK Sachsen, B. v.<br />
1.10.2002 - Az.: 1/SVK/084-02)<br />
• ein Bieter verhandelt durch das Angebot eines 2%igen Abschlags im Fall der<br />
Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist unstatthaft im Sinne von <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3<br />
<strong>VOB</strong>/A nach. Denn durch sein Vorgehen wird nach Angebotseröffnung der Preis<br />
eines Bieters zu Lasten der anderen Bieter unzulässig gedrückt (BayObLG, B. v.<br />
21.8.2002 - Az.: Verg 21/02, B. v. 15.7.2002 - Az.: Verg 15/02)<br />
• der Auftraggeber ist nicht befugt, den Bieter zu Handlungen zu bewegen, die eine<br />
Änderung <strong>des</strong> Inhaltes seines Angebotes, insbesondere seiner Preisgestaltung,<br />
bedeuten. Namentlich geht es nicht an, im Wege von Verhandlungen<br />
gemeinschaftlich Kalkulationsirrtümer oder sonstige Fehlkalkulationen <strong>des</strong><br />
Bieters zu beseitigen. Denn dies wäre in besonderer Weise geeignet, den<br />
Bieterwettbewerb zu beeinträchtigen (OLG Düsseldorf, B. v. 30.4.2002 - Az.: Verg<br />
3/02; 1. VK Sachsen, B. v. 21.07.2004 - Az.: 1/SVK/050-04)<br />
• die ungenügende Beschreibung eines Nebenangebotes kann nicht mit einer<br />
<strong>Aufklärung</strong> <strong>des</strong> <strong>Angebotsinhalts</strong> nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A nachgebessert werden (VK<br />
Nordbayern, B. v. 25.3.2002 - Az.: 320.VK-3194-06/02)<br />
• es liegt eine unzulässige Nachverhandlung vor, wenn im Rahmen eines<br />
<strong>Aufklärung</strong>sgespräches Änderungen in den Verdingungsunterlagen vorgenommen<br />
und das ursprüngliche Angebot entsprechend geändert wird, z. B. nachträglich<br />
vereinbart wird, die Baustelleneinrichtung, die als Position nach Leistungserbringung<br />
abzurechnen ist, jetzt nach Bautenstand abzurechnen (1. VK Sachsen, B. v. 12.4.2002<br />
- Az.: 1/SVK/0<strong>24</strong>-02, 1/SVK/0<strong>24</strong>-02g)<br />
• ein öffentlicher Auftraggeber verstößt gegen <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A, wenn er sich für ein<br />
Nebenangebot vom Bieter bestätigen lässt, dass eine Preisanpassung nach <strong>§</strong> 2 Nr. 7<br />
Abs. 1 <strong>VOB</strong>/B ausgeschlossen wird. Ein Verstoß liegt vor, weil es in <strong>§</strong> 2 Nr. 7 Abs. 1<br />
<strong>VOB</strong>/B letztlich um eine Preisänderung geht, die ein nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A<br />
verbotenes Gesprächsthema ist (2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 27.11.2001 -<br />
Az.: 2 VK 15/01)
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
• hat ein Nebenangebot nach den Erläuterungen <strong>des</strong> Bieters im <strong>Aufklärung</strong>sgespräch<br />
einen Inhalt, der von dem abweicht, was sich aus einer Auslegung <strong>des</strong> schriftlich<br />
abgegebenen Nebenangebots nach dem objektiven Verständnis aus der Sicht <strong>des</strong><br />
Erklärungsempfängers ergibt, so liegt eine grundsätzlich unzulässige nachträgliche<br />
Änderung <strong>des</strong> Nebenangebots vor, die dazu zwingt, es von der Wertung<br />
auszuschließen (VK Baden-Württemberg, B. v. 15.5.2003 - Az.: 1 VK 20/03)<br />
• der Vergabestelle ist es verwehrt, nach der Angebotsfrist eine Veränderung der<br />
Mengenansätze <strong>des</strong> Leistungsverzeichnisses vorzunehmen. Dies käme einer<br />
unstatthaften Änderung der Angebote im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A gleich (VK<br />
Nordbayern, B. v. 11.10.2006 - Az.: 21.VK-3194-31/06; B. v. 27.6.2001 - Az.:<br />
320.VK-3194-16/01)<br />
• erhält der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung<br />
einen kostengünstigen Sondervorschlag, teilt er diesen Sondervorschlag den übrigen<br />
Bietern zur Nachkalkulation ihrer eigenen Angebote mit und verhandelt er<br />
außerdem mit dem Bieter über den Sondervorschlag solange, bis aus seiner Sicht<br />
ein wirtschaftliches Preis-Leistungs-Verhältnis erreicht wird, verstößt dieses<br />
Vorgehen einmal gegen das Geheimhaltungsgebot <strong>des</strong> Inhalts der Angebote. Es stellt<br />
darüber hinaus eine unzulässige Nachverhandlung im Sinne von <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A<br />
dar (VK Baden-Württemberg, B. v. 11.10.2000 - Az.: 1 VK <strong>24</strong>/00)<br />
<strong>106.</strong>9 Rechtsfolge einer unstatthaften Nachverhandlung<br />
5270<br />
5270/0<br />
Durch die Verbotsnorm <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A bzw. <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 2 Abs. 1 VOL/A soll der<br />
Wettbewerb für alle Bieter unter gleichen Bedingungen aufrechterhalten werden. Dieses Ziel<br />
wird bereits dadurch erreicht, dass ein gegen das Nachverhandlungsverbot verstoßen<strong>des</strong><br />
Verhalten von Bieter und Auftraggeber eine Rechtsverletzung zu Lasten anderer Bieter<br />
darstellen kann, die von diesen Bietern entweder in einem Vergabenachprüfungsverfahren<br />
geltend gemacht werden kann oder im Falle eines bereits erfolgten Zuschlags<br />
Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo auslösen kann. Ein darüber hinaus<br />
gehender Sanktionscharakter erscheint weder geboten noch interessengerecht.<br />
Vergaberechtliche Bestimmungen stehen also der Berücksichtigung <strong>des</strong> ursprünglichen<br />
Angebots bei der erneuten Entscheidung über den Zuschlag nicht entgegen (1. VK Bund,<br />
B. v. 22.7.2002 - Az.: VK 1 - 59/02). Ein Ausschluss <strong>des</strong> Bieters, der nachverhandelt hat, ist<br />
nicht notwendig, sondern nur der Ausschluss <strong>des</strong> nachverhandelten Angebots (BGH, Urteil<br />
vom 6.2.2002 - Az.: X ZR 185/99; OLG München, B. v. 15.11.2007 - Az.: Verg 10/07; B. v.<br />
17.09.2007 - Az.: Verg 10/07; B. v. 09.08.2005 - Az.: Verg 011/05; BayObLG, B. v.<br />
15.7.2002 - Az.: Verg 15/02; Saarländisches OLG, Urteil v. <strong>24</strong>.06.2008 - Az.: 4 U 478/07;<br />
VK Baden-Württemberg, B. v. 16.03.2006 - Az.: 1 VK 8/06; 1. VK Sachsen, B. v. 16.12.2003<br />
- Az.: 1/SVK/146-03; B. v. 7.5.2002 - Az.: 1/SVK/035-02, B. v. 12.4.2002 - Az.: 1/SVK/0<strong>24</strong>-<br />
02, 1/SVK/0<strong>24</strong>-02g; 2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 27.11.2001 - Az.: 2 VK 15/01).<br />
Durch das Verbot von Nachverhandlungen soll die Gleichbehandlung der Bieter gesichert<br />
werden. Hat ein Auftraggeber im Anschluss an unzulässige Nachverhandlungen<br />
sämtliche Bieter aufgefordert, ein ergänzen<strong>des</strong> und finales Angebot abzugeben, hat<br />
jeder Bieter nunmehr die Möglichkeit, ein Angebot zu der abgeänderten<br />
Leistungsbeschreibung abzugeben. Die Bieter werden damit gleichbehandelt. Dass einer der<br />
Bieter in dieser Phase kein Angebot mehr einreicht (möglicherweise vor dem Hintergrund,<br />
dass er die vorgenommenen Änderungen der Leistungsbeschreibung für unzulässig hält), war<br />
seine freie Entscheidung, die aber nichts daran änderte, dass ihm die gleiche Chance auf
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
Zuschlagserteilung zustand wie auch den übrigen Bietern (OLG Düsseldorf, B. v.<br />
13.01.2010 - Az.: I-27 U 1/09).<br />
<strong>106.</strong>10 Statthafte Nachverhandlungen nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3<br />
5271<br />
Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind statthaft, wenn sie<br />
bei Nebenangeboten oder Angeboten auf Grund eines Leistungsprogramms nötig sind, um<br />
unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende<br />
Änderungen der Preise zu vereinbaren.<br />
<strong>106.</strong>10.1 Nachverhandlungen über Nebenangebote<br />
<strong>106.</strong>10.1.1 Grundsatz<br />
5272<br />
Bei Nebenangeboten, die sich nach einigen zwingenden Min<strong>des</strong>tvoraussetzungen richten, die<br />
in den Verdingungsunterlagen erkennbar sind, ist es in der Regel erforderlich, die Angebote<br />
den örtlichen Gegebenheiten oder den spezifischen Anforderungen <strong>des</strong> Auftraggebers<br />
anzupassen. Sinn und Zweck der Regelung ist es eine Leistung zu beauftragen, die den<br />
Wünschen <strong>des</strong> Auftraggebers entspricht, ohne jedoch die Ausschreibung aufheben zu müssen<br />
(KG Berlin, B. v. 13.10.1999 - Az.: KartVerg 31/99) und ohne den Grundsatz <strong>des</strong> freien<br />
Wettbewerbs unter gleichberechtigten und gleichbehandelten Bietern zu verletzen (VK<br />
Arnsberg, B. v. 4.11.2002 - Az.: VK 1-23/02).<br />
<strong>106.</strong>10.1.2 Beispiele aus der Rechtsprechung<br />
5273<br />
• trotz <strong>des</strong> größeren Spielraums, den <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 Abs. 2 <strong>VOB</strong>/A für Nachverhandlungen<br />
bei Nebenangeboten grundsätzlich eröffnet, wäre die zulässige Grenze<br />
überschritten, wenn die Vergabestelle bei einem im Abgabezeitpunkt nicht<br />
gleichwertigen Nebenangebot im Nachverhandlungswege für die Gleichwertigkeit<br />
sorgt (OLG Frankfurt, B. v. 26.3.2002 - Az.: 11 Verg 3/01; VK Baden-Württemberg,<br />
B. v. 07.04.2004 - Az.: 1 VK 13/04; 1. VK Bund, B. v. 26.3.2002 - Az.: VK 1 - 07/02;<br />
VK Nordbayern, B. v. 18.10.2001 - Az.: 320.VK-3194-34/01)<br />
• dies gilt auch, wenn die Unterlagen den zuvor völlig ungeklärt gebliebenen Kern<br />
<strong>des</strong> Nebenangebots beschreiben (VK Münster, B. v. 15.1.2003 - Az.: VK 22/02)<br />
• die von einem Bieter (sinngemäß) gewählte Ausdrucksweise "Erstellung nach Wahl<br />
<strong>des</strong> Auftragnehmers" oder "in geänderter Ausführungsweise" in<br />
Nebenvorschlägen beinhaltet keine aufklärungsfähigen technischen oder<br />
wirtschaftlichen Fachausdrücke, sondern bedeutet schlicht, dass die gesamte<br />
technische Beschreibung der angebotenen Leistungen noch aussteht; damit ist der<br />
Rahmen <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 überschritten (VK Düsseldorf, B. v. 7.6.2001 - Az.: VK -<br />
13/2001 - B)<br />
• eine Ergänzung eines Nebenangebotes beispielsweise um technische<br />
Zusatzmaßnahmen überschreitet den Rahmen <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 (2. VK Brandenburg, B.<br />
v. 23.8.2001 - Az.: 2 VK 82/01)
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
• grundsätzlich ausgeschlossen sind technische <strong>Aufklärung</strong>sgespräche, die mit dem<br />
Ziel einer Angebotsergänzung geführt werden (2. VK Brandenburg, B. v. 23.8.2001<br />
- Az.: 2 VK 82/01)<br />
<strong>106.</strong>10.2 Nachverhandlungen bei Leistungsbeschreibungen mittels<br />
Leistungsprogramm<br />
5274<br />
5275<br />
Mit der Zulassung von Leistungsbeschreibungen mittels Leistungsprogramm wird<br />
praktischen Bedürfnissen im Vergabewesen Rechnung getragen. Bei immer komplexer<br />
werdenden Beschaffungsvorgängen ist es dem Auftraggeber mangels ausreichender<br />
Marktkenntnis oftmals nicht möglich, den Leistungsgegenstand nach Art, Beschaffenheit und<br />
Umfang hinreichend zu beschreiben. In solchen Fällen kann der Auftraggeber den Zweck und<br />
die Funktion <strong>des</strong> Beschaffungsvorgangs beschreiben und hinsichtlich der Umsetzung auf die<br />
technische Vielfalt der Anbieter vertrauen. Damit werden auch traditionelle<br />
Beschaffungsvorgänge modernen Entwicklungen angepasst. Infolge<strong>des</strong>sen wird bei<br />
hinreichend begründeten funktionalen Leistungsbeschreibungen die Möglichkeit eröffnet, im<br />
Rahmen der geforderten Leistung über unbedingt notwendige technische Änderungen<br />
geringen Umfangs zu verhandeln. Damit der Wettbewerbsgrundsatz und das<br />
Gleichbehandlungsgebot gewahrt bleiben, müssen die beiden Eingrenzungen<br />
„notwendige“ technische Änderungen „geringen“ Umfangs unbedingt eingehalten<br />
werden (VK Baden-Württemberg, B. v. 16.08.2005 - Az.: 1 VK 48/05).<br />
Vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 9 <strong>VOB</strong>/A RZ 4259.<br />
<strong>106.</strong>10.3 Verbindung eines Leistungsprogramms und eines<br />
Bemusterungstermins<br />
5276<br />
Verbinden die Ausschreibungsbedingungen eine für unterschiedliche technische<br />
Lösungsvarianten offene Leistungsbeschreibung mit der Ankündigung eines<br />
obligatorischen Bemusterungstermins, in dem die angebotene Leistung vorgestellt und<br />
erläutert werden soll, so kann der Angebotsinhalt jedenfalls nach Abschluss der<br />
Bemusterung grundsätzlich nicht mehr geändert werden (OLG Dresden, B. v. 9.1.2004 -<br />
Az.: WVerg 16/03).<br />
<strong>106.</strong>10.4 Notwendigkeit von unumgänglichen technischen Änderungen<br />
geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise<br />
<strong>106.</strong>10.4.1 Grundsatz<br />
5277<br />
Es sind - bei einem Nebenangebot (<strong>§</strong> 17 Nr. 3 Abs. 5) oder bei einem Angebot aufgrund<br />
funktionaler Leistungsbeschreibung - nur Änderungen zulässig, die zwingend notwendig sind,<br />
also solche, ohne die die sachgerechte Durchführung <strong>des</strong> Bauvorhabens nicht möglich wäre.
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
5278<br />
Als technische Änderung geringen Umfangs im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche<br />
anzusehen, die im Vergleich zur bisherigen Ausführungsart und zum bisherigen<br />
Ausführungsumfang eine nur unwesentliche Bedeutung haben, wobei man diese Grenze<br />
einerseits an den Auswirkungen auf die Preise, andererseits an der Menge der Änderungen<br />
insgesamt wird messen können (VK Saarland, B. v. 27.05.2005 - Az.: 3 VK 02/2005).<br />
<strong>106.</strong>10.4.2 Beurteilungsspielraum <strong>des</strong> Auftraggebers<br />
5279<br />
Im Zusammenhang der Bewertung der Frage, welches ein geringfügiger Umfang wäre und<br />
welches den Maßstab <strong>des</strong> geringen Umfangs überschreite, hat der Auftraggeber einen<br />
entsprechenden Beurteilungsspielraum. Sind die Erwägungen <strong>des</strong> Auftraggebers, die<br />
erforderlichen Abänderungen <strong>des</strong> Angebots als nicht mehr geringfügig zu betrachten, nicht<br />
als sachwidrig zu erkennen, kann der Auftraggeber das Nebenangebot ausschließen (VK<br />
Arnsberg, B. v. 4.11.2002 - Az.: VK 1-23/02).<br />
<strong>106.</strong>10.4.3 Beispiele aus der Rechtsprechung<br />
5280<br />
• <strong>§</strong> <strong>24</strong> VOL/A enthält das Verbot, nach Ablauf der Angebotsabgabefrist inhaltliche<br />
Änderungen am Angebot (über den Preis und den Leistungsumfang) zuzulassen,<br />
verbietet aber nicht Erläuterungen <strong>des</strong> <strong>Angebotsinhalts</strong> in technischer Hinsicht.<br />
Der Auftraggeber darf sich bei einer funktionellen Ausschreibung auch die<br />
technische Gleichwertigkeit der angebotenen Leistung vom Bieter erläutern<br />
lassen (OLG Düsseldorf, B. v. 17.11.2008 - Az.: VII-Verg 49/08)<br />
• eine Lücke im Angebot eines Bieters, die zu einem Kostennebenaufwand von<br />
lediglich ca. 15.000 EUR führt, ist gemessen am Gesamtleistungsumfang und der<br />
Preisdifferenz zwischen den Angeboten <strong>des</strong> Bieters und <strong>des</strong> Antragstellers marginal,<br />
wenn sich der kalkulatorische Vorteil auf nicht einmal 2 Promille der<br />
Bruttoauftragssumme <strong>des</strong> Bieters beläuft und gerade 2 % <strong>des</strong><br />
Unterschiedsbetrages zwischen <strong>des</strong>sen Angebot und dem <strong>des</strong> Antragstellers als dem<br />
nächstgünstigsten Bieter ausmacht (Saarländisches OLG, B. v. 23.11.2005 - Az.: 1<br />
Verg 3/05)<br />
• Auch in der Addition der Defizite, die - lässt man die Mängel im anfänglichen<br />
Angebot der Antragstellerin außer Betracht - Kostenvorteile von insgesamt 60.000<br />
EUR für die Beigeladene ergeben, fehlt den Angebotslücken die Relevanz und die<br />
Eignung, die Wettbewerbsstellung der Beigeladenen unter Wertungsgesichtspunkten<br />
zum Nachteil der Antragstellerin signifikant zu ändern<br />
• es handelt sich dann um eine Änderung von unwesentlicher Bedeutung, wenn bei einer<br />
Kläranlagenausschreibung Messgeräte statt in einer gemeinsamen Mess-Station<br />
direkt in den jeweiligen Becken installiert werden (VK Saarland, B. v. 27.05.2005 -<br />
Az.: 3 VK 02/2005)<br />
• es ist unter Beachtung der Regelung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> VOL/A wettbewerbsverzerrend<br />
gegenüber den Mitbietern, wenn das Angebot eines Bieters durch eine<br />
Zusatzforderung nach einer Verpflichtungserklärung ergänzt wird (VK Baden-<br />
Württemberg, B. v. 16.08.2005 - Az.: 1 VK 48/05)<br />
• dienen die Veränderungen hingegen lediglich der Optimierung der Leistung, sind<br />
diese Voraussetzungen nicht erfüllt (VK Baden-Württemberg, B. v. 21.5.2001 - Az.:<br />
1 VK 7/01)
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
• sind Ziel <strong>des</strong> <strong>Aufklärung</strong>sgesprächs nicht unumgängliche technische Änderungen<br />
geringen Umfangs, sondern der Verzicht auf einen Teil der ausgeschriebenen<br />
Baumaßnahme, ist dies ein Verstoß gegen <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A (VK Brandenburg, B.<br />
v. 31.1.2003 - Az.: VK 37/02, VK 39/02, VK 41/02)<br />
• die von einem Bieter beantragte Preisänderung bzw. Preiskorrektur kann nicht mehr<br />
als geringe Änderung aufgefasst werden, wenn der Bieter eine Preiskorrektur <strong>des</strong><br />
Angebots um ca. 50% begehrt (VK Südbayern, B. v. 14.8.2002 - Az.: 32-07/02)<br />
• ist unklar der Umstand, dass ein vom Bieter ausgearbeitetes statischen Konzept zur<br />
Anwendung kommen soll, wogegen der Statiker erhebliche Bedenken eingewandt hat,<br />
sind unklar ferner die zum Einbau kommenden Fabrikate, kann von einem<br />
geringfügigem <strong>Aufklärung</strong>sbedarf nicht die Rede sein, so dass der<br />
<strong>Aufklärung</strong>srahmen <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A eindeutig überschritten wird (1. VK<br />
Sachsen, B. v. 1.2.2002 - Az.: 1/SVK/139-01)<br />
• bietet ein Unternehmen im Rahmen einer funktionalen Leistungsbeschreibung ein<br />
abgerundetes Glasleisten-System an Stelle der von der Vergabestelle geforderten<br />
Glashalteleisten an und kündigt der Bieter dann an, dass er die Glasleisten einbauen<br />
wird, ist diese geringfügige Änderung <strong>des</strong> Angebotes zulässig (VK Nordbayern, B. v.<br />
26.1.2004 - Az.: 320.VK-3194-47/03)<br />
<strong>106.</strong>11 Sonstige statthafte Nachverhandlungen<br />
5281<br />
Die Rechtsprechung lässt in mehreren Fallkonstellationen Nachverhandlungen über den<br />
Wortlaut <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 hinaus zu.<br />
<strong>106.</strong>11.1 Beeinflussung der Reihenfolge der Bieter und ähnliche Fälle<br />
5282<br />
5283<br />
5284<br />
Das "Nachverhandlungsverbot" <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A ist kein in dem Sinne<br />
"absolutes Verbot", dass jeder Verstoß hiergegen gleichzeitig mit einer Verletzung der<br />
Rechte der Mitbewerber einhergehen muss. Es kommt vielmehr auch hier darauf an, ob durch<br />
die Nachverhandlung in die Wettbewerbsposition anderer Bieter eingegriffen wurde<br />
und/oder ob deren Interessen hierdurch sonst in irgendeiner Form tangiert sein konnten<br />
(VK Bremen, B. v. 16.7.2003 - Az.: VK 12/03).<br />
Unzulässige Nachverhandlungen führen also nicht in jedem Falle zum Ausschluss <strong>des</strong><br />
daran beteiligten Bieters. Entscheidend ist vielmehr, ob derartige Nachverhandlungen die<br />
Reihenfolge der Bieter beeinflussen (Hanseatisches OLG in Bremen, B. v. 18.8.2003 - Az.:<br />
Verg 6/2003).<br />
Diese Rechtsprechung lehnt sich an die - ältere - Rechtsprechung zur Vollständigkeit<br />
von Angeboten an; ob sie mit der neueren Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs zur<br />
Vollständigkeit von Angeboten (vgl. die Kommentierung RZ 5321) vereinbart werden kann,<br />
ist eher zweifelhaft.<br />
<strong>106.</strong>11.2 Nachverhandlungen über unerhebliche Änderungen
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
5285<br />
5286<br />
Es ist mit einem ordnungsgemäßen Wettbewerb vereinbar, wenn mit dem Bieter, <strong>des</strong>sen<br />
Angebot als das wirtschaftlichste gewertet wurde und der <strong>des</strong>halb den Auftrag erhalten muss,<br />
eine Vereinbarung über eine unerhebliche Änderung <strong>des</strong> Angebots getroffen wird (VK<br />
Nordbayern, B. v. 26.8.2003 - Az.: 320.VK-3194-28/03).<br />
Diese Rechtsprechung kommt sicherlich einem Bedürfnis der Praxis entgegen. Der<br />
Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs zur Vollständigkeit von Angeboten entsprechend<br />
dürfte es aber sehr schwer sein, den Begriff der unerheblichen Änderung so greifbar zu<br />
machen, dass Manipulationen ausgeschlossen sind und nicht eine weitere nur schwer<br />
überschaubare Einzelfallrechtsprechung entsteht.<br />
<strong>106.</strong>11.3 Nachverhandlungen über die Ausführungszeit bei Änderung<br />
der Zuschlags- und Bindefrist<br />
5286/0,4<br />
Vgl. zu dieser Problematik die Kommentierung zu <strong>§</strong> 19 <strong>VOB</strong>/A RZ 4951/2.<br />
<strong>106.</strong>12 Teilnahmewettbewerb<br />
5286/1<br />
Auch im Teilnahmewettbewerb gilt, dass ein Bewerber seinen Teilnahmeantrag nur bis<br />
zum Schlusstermin für <strong>des</strong>sen Eingang fixieren und die damit bezogene<br />
Wettbewerbsposition nicht nachträglich verändern kann. Auch die entsprechend <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A<br />
vorgenommene Angebotsaufklärung darf nur Inhalte <strong>des</strong> Teilnahmeantrags aufdecken, die<br />
dieser bereits hatte, nicht aber nachträglich fehlende Angaben ergänzen oder „ungünstige“<br />
Angaben modifizieren. Verbleiben nach (in diesem Rahmen zulässiger) Angebotsaufklärung<br />
z.B. noch Zweifel, ob der Bewerber eine Teilnahme an einem Wettbewerb um (genau) die<br />
ausgeschriebene Leistung erstrebt, gehen diese Zweifel zu Lasten <strong>des</strong> Teilnahmebewerbers.<br />
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der (Vergabe-)Rechtmäßigkeit <strong>des</strong><br />
Ergebnisses eines Teilnahmewettbewerbs ist derjenige der Auswahlentscheidung; nach<br />
diesem Zeitpunkt abgegebene Bietererklärungen sind unbeachtlich (OLG Schleswig-<br />
Holstein, B. v. 19.01.2007 - Az.: 1 Verg 14/06).<br />
<strong>106.</strong>13 Verhandlungsverfahren<br />
5287<br />
<strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A bzw. VOL/A ist für Verhandlungsverfahren nicht anzuwenden. Vielmehr<br />
entsprechen Nachverhandlungen <strong>des</strong> Angebotsinhaltes gerade dem Sinn und Zweck <strong>des</strong><br />
Verhandlungsverfahrens (VK Südbayern, B. v. 8.2.2002 - Az.: 41-11/01).<br />
<strong>106.</strong>14 Regelung <strong>des</strong> HVA B-StB 03/2006 zu <strong>§</strong> <strong>24</strong><br />
5288<br />
Verhandlungen gemäß <strong>§</strong> <strong>24</strong> <strong>VOB</strong>/A sind nur für die dort vorgesehenen Zwecke und nur<br />
soweit notwendig zu führen (Ziffer 2.4 Abs. 48). Bei Ausschreibungen ist zu beachten, dass<br />
mit der Angebotseröffnung der Wettbewerb abgeschlossen ist. Eine nachträgliche<br />
Veränderung der Angebote und damit <strong>des</strong> Wettbewerbsergebnisses, z. B. durch<br />
Preiszugeständnisse durch Bieter, sachlich nicht begründete Auslegung von Erklärungen,<br />
Nebenangeboten usw. durch Bieter oder Änderungen der Person <strong>des</strong> Bieters dadurch, dass
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 19.04.2010<br />
mehrere getrennt aufgetretene Bieter eine Arbeitsgemeinschaft bilden wollen oder eine<br />
Bietergemeinschaft in ihrer Zusammensetzung geändert werden soll, ist unzulässig (Ziffer 2.<br />
4 Abs. 49). Soweit die Ergebnisse der <strong>Aufklärung</strong> bzw. Verhandlungen über den<br />
Angebotsinhalt nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A bzw. Änderungen von Nebenangeboten nach <strong>§</strong> <strong>24</strong> Nr.<br />
3 <strong>VOB</strong>/A für die Zuschlagserteilung rechtserheblich sein können, ist vom jeweiligen Bieter<br />
eine schriftliche Erklärung einzuholen, dass das Ergebnis Gegenstand seines Angebots ist<br />
(siehe Abschnitt 2.5 "Abschluss <strong>des</strong> Vergabeverfahrens", Nr. (10)). Dabei ist zu beachten,<br />
dass mit Ablauf der Zuschlagsfrist der Bieter an sein Angebot nicht mehr gebunden ist (<strong>§</strong><strong>§</strong><br />
146, 148 BGB) und ein verspäteter Zuschlag und/oder ein Zuschlag, der Änderungen <strong>des</strong><br />
Angebots enthält, wenn auch nur Änderungen einzelner Teile <strong>des</strong> Angebots (z. B. der<br />
Ausführungsfristen oder einzelner Leistungen), als Ablehnung <strong>des</strong> Angebots und zugleich als<br />
neues Angebot <strong>des</strong> Auftraggebers gilt (<strong>§</strong> 150 Abs. 2 BGB) (Ziffer 2.4 Abs. 51).<br />
<strong>106.</strong>15 Literatur<br />
5289<br />
• Ziekow, Jan / Siegel, Thorsten, Zulassung von Nachverhandlungen im<br />
Vergabeverfahren? - Rechtliche Rahmenbedingungen und erste Zwischenergebnisse<br />
<strong>des</strong> Zweiten Modellversuchs <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen, NZBau 2005, 22