Protokoll der Gemeindevertretungssitzung vom ... - Bischofshofen
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Neuverschuldung von 3 % des BIP und die Gesamtverschuldung mit 60 % des BIP<br />
bestimmt. Öffentlich bedeutet hierbei zum Staat gehörig, wobei unter Staat <strong>der</strong><br />
Gesamtstaat sowie die regional o<strong>der</strong> lokalen Gebietskörperschaften und die<br />
Sozialversicherungseinrichtungen verstanden werden. Nicht zum Staat gehören<br />
kommerzielle Transaktionen im Sinne des Europäischen Systems<br />
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG.<br />
Daher sind Produktionseinheiten des Staates (des Bundes, <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und <strong>der</strong><br />
Gemeinden), <strong>der</strong>en Mittel zu mehr als 50 % <strong>der</strong> gesamten laufenden Kosten aus dem<br />
Verkauf ihrer Produktion stammen und die über eine vollständige<br />
Rechnungsführung verfügen und Entscheidungsfreiheit in <strong>der</strong> Ausübung ihrer<br />
Hauptfunktion besitzen, dem privaten Sektor zuzurechnen. Insoweit belasten sie<br />
we<strong>der</strong> den öffentlichen Schuldenstand noch das öffentliche Defizit.<br />
Für die Gemeinden bietet sich hierbei vorrangig die Führung <strong>der</strong> Abwassernetze in<br />
Form eines wirtschaftlichen Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit im Sinne des §<br />
16 Abs. 1 VRV bzw. des Punktes 2.24 <strong>der</strong> ESVG 1995 an. Ein erster Schritt hiezu ist<br />
bereits in unserer Gemeinde durch die Veranschlagung im Voranschlag für 1997<br />
unter dem neuen Unterabschnitt 851 (Kanal) geschehen.<br />
Die Gemeinden haben also folgende Möglichkeit zur Zuordnung <strong>der</strong> Schuldenstände<br />
für Kanal bzw. eines Teiles des daraus entstehenden Defizits zum privaten Sektor.<br />
Die Gemeinde gründet einen Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit. Darunter<br />
versteht man eine institutionelle Einrichtung <strong>der</strong> Gemeinde, die über<br />
eine vollständige Rechnungsführung verfügt,<br />
weitgehende Entscheidungsfreiheit in <strong>der</strong> Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzt<br />
und<br />
mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt wird.<br />
Es steht nun <strong>der</strong> Gemeinde frei, diesen in Form einer Quasi-Kapitalgesellschaft<br />
gegründeten Betrieb, selbst als abgeson<strong>der</strong>tes Gemeindevermögen, aber doch im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung führen zu lassen.<br />
Es ist daher notwendig, dass die Gemeindevertretung noch in diesem Jahr einen<br />
diesbezüglichen Gemeindevertretungsbeschluss fasst, <strong>der</strong> auch gleichzeitig die<br />
Statuten beinhalten soll.<br />
Es erfolgen keine Wortmeldungen, <strong>der</strong> Vorsitzende stellt den Antrag, die<br />
Gemeindevertretung möge folgendes beschließen:<br />
„Die Marktgemeinde <strong>Bischofshofen</strong> führt ab 1. Jänner 1997 ihre<br />
Abwasserbeseitigungsanlage im Form eines wirtschaftlichen Betriebes mit<br />
marktbestimmter Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 VRV bzw. des Punktes 2.24 <strong>der</strong><br />
ESVG 1995. Für diese Betriebe wird das einen integrierenden Bestandteil dieses<br />
Beschlusses bildende Statut erlassen“, die Satzungen lauten wie folgt: