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Protokoll der Gemeindevertretungssitzung vom ... - Bischofshofen

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Neuverschuldung von 3 % des BIP und die Gesamtverschuldung mit 60 % des BIP<br />

bestimmt. Öffentlich bedeutet hierbei zum Staat gehörig, wobei unter Staat <strong>der</strong><br />

Gesamtstaat sowie die regional o<strong>der</strong> lokalen Gebietskörperschaften und die<br />

Sozialversicherungseinrichtungen verstanden werden. Nicht zum Staat gehören<br />

kommerzielle Transaktionen im Sinne des Europäischen Systems<br />

Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG.<br />

Daher sind Produktionseinheiten des Staates (des Bundes, <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und <strong>der</strong><br />

Gemeinden), <strong>der</strong>en Mittel zu mehr als 50 % <strong>der</strong> gesamten laufenden Kosten aus dem<br />

Verkauf ihrer Produktion stammen und die über eine vollständige<br />

Rechnungsführung verfügen und Entscheidungsfreiheit in <strong>der</strong> Ausübung ihrer<br />

Hauptfunktion besitzen, dem privaten Sektor zuzurechnen. Insoweit belasten sie<br />

we<strong>der</strong> den öffentlichen Schuldenstand noch das öffentliche Defizit.<br />

Für die Gemeinden bietet sich hierbei vorrangig die Führung <strong>der</strong> Abwassernetze in<br />

Form eines wirtschaftlichen Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit im Sinne des §<br />

16 Abs. 1 VRV bzw. des Punktes 2.24 <strong>der</strong> ESVG 1995 an. Ein erster Schritt hiezu ist<br />

bereits in unserer Gemeinde durch die Veranschlagung im Voranschlag für 1997<br />

unter dem neuen Unterabschnitt 851 (Kanal) geschehen.<br />

Die Gemeinden haben also folgende Möglichkeit zur Zuordnung <strong>der</strong> Schuldenstände<br />

für Kanal bzw. eines Teiles des daraus entstehenden Defizits zum privaten Sektor.<br />

Die Gemeinde gründet einen Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit. Darunter<br />

versteht man eine institutionelle Einrichtung <strong>der</strong> Gemeinde, die über<br />

eine vollständige Rechnungsführung verfügt,<br />

weitgehende Entscheidungsfreiheit in <strong>der</strong> Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzt<br />

und<br />

mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt wird.<br />

Es steht nun <strong>der</strong> Gemeinde frei, diesen in Form einer Quasi-Kapitalgesellschaft<br />

gegründeten Betrieb, selbst als abgeson<strong>der</strong>tes Gemeindevermögen, aber doch im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung führen zu lassen.<br />

Es ist daher notwendig, dass die Gemeindevertretung noch in diesem Jahr einen<br />

diesbezüglichen Gemeindevertretungsbeschluss fasst, <strong>der</strong> auch gleichzeitig die<br />

Statuten beinhalten soll.<br />

Es erfolgen keine Wortmeldungen, <strong>der</strong> Vorsitzende stellt den Antrag, die<br />

Gemeindevertretung möge folgendes beschließen:<br />

„Die Marktgemeinde <strong>Bischofshofen</strong> führt ab 1. Jänner 1997 ihre<br />

Abwasserbeseitigungsanlage im Form eines wirtschaftlichen Betriebes mit<br />

marktbestimmter Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 VRV bzw. des Punktes 2.24 <strong>der</strong><br />

ESVG 1995. Für diese Betriebe wird das einen integrierenden Bestandteil dieses<br />

Beschlusses bildende Statut erlassen“, die Satzungen lauten wie folgt:

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