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landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

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LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE, allgemein Seite 90<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN<br />

15. die in der Festsetzungskarte besonders<br />

gekennzeichneten Grünlandflächen<br />

in eine andere Nutzungsart<br />

umzuwandeln.<br />

Gebote<br />

1. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung<br />

sind im Einzelfall im Einvernehmen<br />

mit der Unteren Landschaftsbehörde<br />

festzulegen. Die<br />

Unterhaltung von Entwässerungsgräben<br />

im Rahmen üblicher Waldpflege<br />

ist vom Gebot nicht betroffen,<br />

sofern die Anforderungen des<br />

Biotop- und Artenschutzes beachtet<br />

werden.<br />

Ausnahmen<br />

1. Über die Befreiungsmöglichkeit für<br />

alle besonders geschützten Teile von<br />

Natur und Landschaft gem. Ziffer C<br />

1 (1) hinaus erteilt die Untere Landschaftsbehörde<br />

auf Antrag eine<br />

Ausnahme von den Verboten unter<br />

Ziff. C 1.2.1 für folgende Maßnahmen<br />

wenn sie nach Standort und<br />

Gestaltung der Landschaft angepaßt<br />

werden und der Schutzzweck nicht<br />

entgegensteht (a, b + c) bzw. beeinträchtigt<br />

wird (d, e, f, g, h, i, j, k, l):<br />

a. von dem Grünlandumwandlungsverbot<br />

Nr.15 unter Ziffer C.1.2.1 für<br />

die Grünlandflächen, die nach der<br />

Nutzungseignungskartierung der<br />

Landwirtschaftskammer als potentielle<br />

Ackerstandorte geeignet sind,<br />

wenn vom Antragsteller die betriebliche<br />

Notwendigkeit der Umwandlung<br />

nachgewiesen wird und der<br />

Schutzzweck nicht entgegensteht;<br />

b. Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1<br />

BauGB;<br />

c. Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 4<br />

BauGB;<br />

Zur Umwandlung zählen auch Erstaufforstungen und das Anlegen von<br />

Baumschulen, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.<br />

Das derzeitige Struktur- und Nutzungsgefüge der mit dem Umwandlungsverbot<br />

belegten Flächen weist durch die enge Verzahnung noch<br />

ein bedeutsames und einmaliges Lebensraumangebot für eine Vielzahl<br />

von Tier- und Pflanzenarten im Planungsraum auf. Zur dauerhaften Erfüllung<br />

dieses besonderen Schutzzweckes sind die Grünlandflächen mit<br />

ihrem Klei<strong>nr</strong>elief dauerhaft zu sichern.<br />

Da bei den genannten Maßnahmen die Interessen des Natur- und Artenschutzes<br />

berührt werden, ist eine Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde<br />

erforderlich. Diesbezüglich wird auf die Richtlinie für den naturnahen<br />

Ausbau von Gewässern (MURL) vom 05.10.1989 (MBL NW<br />

Nr. 57/89) in der jeweils gültigen Fassung und auf den Rd. Erl. des<br />

MELF vom 26.11.1984 (MBL NW 1985 S. 4) in der jeweils gültigen<br />

Fassung verwiesen.<br />

Die Anträge sind dem Oberkreisdirektor <strong>Recklinghausen</strong> über die<br />

<strong>Kreis</strong>stelle <strong>Recklinghausen</strong> der Landwirtschaftskammer vorzulegen.

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