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landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

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LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE, allgemein Seite 89<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN<br />

11. Feuer zu machen;<br />

unberührt bleibt das Feuermachen<br />

auf eingerichteten und öffentlichen<br />

Feuerstellen, das Verbrennen<br />

pflanzlicher Rückstände oder Abfälle,<br />

soweit es nach abfallrechtlichen<br />

Vorschriften zulässig ist, und<br />

Feuermachen im Rahmen forstwirtschaftlicher<br />

Nutzung;<br />

12. Gewässer mit motorbetriebenen<br />

13.<br />

Fahrzeugen zu befahren;<br />

unberührt bleibt das Befahren von<br />

Gewässern durch den Nutzungsberechtigten<br />

zum Zwecke der ordnungsgemäßen<br />

Ausübung der Jagd<br />

und Fischerei sowie durch den Unterhaltungspflichtigen;<br />

Motor- und Modellsport sowie Fahrradsport<br />

abseits befestigter Wege zu<br />

betreiben;<br />

14. wildlebende Tiere zu beu<strong>nr</strong>uhigen,<br />

zu belästigen, zu fangen, zu töten<br />

oder zu verletzen, zu entfernen, ihre<br />

Brut- und Lebensstätten, Puppen,<br />

Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen<br />

fortzunehmen, zu<br />

sammeln oder zu beschädigen;<br />

unberührt bleiben Maßnahmen im<br />

Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung<br />

der Jagd und Fischerei sowie<br />

nach dem Stand der Technik und<br />

üblichen sorgfältigen Wirtschaftsweise<br />

unvermeidbare Handlungen<br />

im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen<br />

Nutzung;<br />

Die Verbote des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind<br />

zu beachten.<br />

Voraussetzung für diese Unberührtheit sind Vorsichtsmaßnahmen, die<br />

Schädigungen außerhalb der direkten Feuerstelle ausschließen.<br />

Eine Beu<strong>nr</strong>uhigung kann z. B. durch Lärmen, oder freilaufende Hunde,<br />

aber auch durch Fotografieren verursacht werden.<br />

Hinweise:<br />

Von allen genannten Verboten bleiben die vom <strong>Kreis</strong> als Untere Landschaftsbehörde<br />

angeordneten, genehmigten oder selbst durchgeführten<br />

Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung oder Entwicklung unberührt (s.a.<br />

C.1.(3)).<br />

Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich<br />

sind, hat der Träger der Maßnahme nach deren Durchführung<br />

die Untere Landschaftsbehörde umgehend darüber zu unterrichten.<br />

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen Schäden und Gefahren<br />

umgehend der Unteren Landschaftsbehörde anzeigen.<br />

Die genannten Maßnahmen stellen für den Handelnden einen Rechtfertigungsgrund<br />

dar, soweit gegen Festsetzungen des Landschaftsplanes<br />

verstoßen wird. Durch die Unterrichtungspflicht erhält die Landschaftsbehörde<br />

die Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich des Schadens<br />

bzw. zur Wiederherstellung des alten Zustandes zu treffen (s.a. C.1.(4)).

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