landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen
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LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE, allgemein Seite 89<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN<br />
11. Feuer zu machen;<br />
unberührt bleibt das Feuermachen<br />
auf eingerichteten und öffentlichen<br />
Feuerstellen, das Verbrennen<br />
pflanzlicher Rückstände oder Abfälle,<br />
soweit es nach abfallrechtlichen<br />
Vorschriften zulässig ist, und<br />
Feuermachen im Rahmen forstwirtschaftlicher<br />
Nutzung;<br />
12. Gewässer mit motorbetriebenen<br />
13.<br />
Fahrzeugen zu befahren;<br />
unberührt bleibt das Befahren von<br />
Gewässern durch den Nutzungsberechtigten<br />
zum Zwecke der ordnungsgemäßen<br />
Ausübung der Jagd<br />
und Fischerei sowie durch den Unterhaltungspflichtigen;<br />
Motor- und Modellsport sowie Fahrradsport<br />
abseits befestigter Wege zu<br />
betreiben;<br />
14. wildlebende Tiere zu beu<strong>nr</strong>uhigen,<br />
zu belästigen, zu fangen, zu töten<br />
oder zu verletzen, zu entfernen, ihre<br />
Brut- und Lebensstätten, Puppen,<br />
Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen<br />
fortzunehmen, zu<br />
sammeln oder zu beschädigen;<br />
unberührt bleiben Maßnahmen im<br />
Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung<br />
der Jagd und Fischerei sowie<br />
nach dem Stand der Technik und<br />
üblichen sorgfältigen Wirtschaftsweise<br />
unvermeidbare Handlungen<br />
im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen<br />
Nutzung;<br />
Die Verbote des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind<br />
zu beachten.<br />
Voraussetzung für diese Unberührtheit sind Vorsichtsmaßnahmen, die<br />
Schädigungen außerhalb der direkten Feuerstelle ausschließen.<br />
Eine Beu<strong>nr</strong>uhigung kann z. B. durch Lärmen, oder freilaufende Hunde,<br />
aber auch durch Fotografieren verursacht werden.<br />
Hinweise:<br />
Von allen genannten Verboten bleiben die vom <strong>Kreis</strong> als Untere Landschaftsbehörde<br />
angeordneten, genehmigten oder selbst durchgeführten<br />
Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung oder Entwicklung unberührt (s.a.<br />
C.1.(3)).<br />
Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche<br />
Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich<br />
sind, hat der Träger der Maßnahme nach deren Durchführung<br />
die Untere Landschaftsbehörde umgehend darüber zu unterrichten.<br />
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen Schäden und Gefahren<br />
umgehend der Unteren Landschaftsbehörde anzeigen.<br />
Die genannten Maßnahmen stellen für den Handelnden einen Rechtfertigungsgrund<br />
dar, soweit gegen Festsetzungen des Landschaftsplanes<br />
verstoßen wird. Durch die Unterrichtungspflicht erhält die Landschaftsbehörde<br />
die Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich des Schadens<br />
bzw. zur Wiederherstellung des alten Zustandes zu treffen (s.a. C.1.(4)).