landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen
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LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE, allgemein Seite 88<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN<br />
8. Verkaufsbuden, Verkaufsstände,<br />
Verkaufswagen, Wohnwagen, Bauwagen,<br />
Zelte oder ähnliche aufzustellen;<br />
unberührt bleibt das zeitweilige<br />
Aufstellen von Waldarbeiterschutzhütten<br />
und von Verkaufsständen an<br />
Straßen und Parkplätzen zum Verkauf<br />
von im eigenen Betrieb gewonnenen<br />
land- und forstwirtschaftlichen<br />
sowie gartenbaulichen Produkten<br />
sowie das Abstellen von<br />
Wohnwagen, Bauwagen, Zelten<br />
oder ähnlichen auf Hofflächen,<br />
9.<br />
wenn sie nicht genutzt werden;<br />
Werbeanlagen zu errichten oder<br />
Warenautomaten anzubringen;<br />
unberührt bleibt das Aufstellen von<br />
Werbeanlagen und Warenautomaten<br />
im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 5<br />
und Abs. 5 der BauONW vom<br />
07.03.1995 (GV NW S. 218);<br />
10. auf Flächen außerhalb der befestigten<br />
Straßen, Fahrwege und Hofräume<br />
sowie der eingerichteten<br />
Park- und Stellplätze ein Kraftfahrzeug<br />
sowie Anhänger, Pferdetransporter,<br />
Baugeräte landwirtschaftliche<br />
Geräte etc. zu führen oder abzustellen;<br />
unberührt bleibt das Führen und<br />
Abstellen von Fahrzeugen im Rahmen<br />
ordnungsgemäßer Land- und<br />
Forstwirtschaft sowie von Krankenfahrstühlen;<br />
unberührt bleibt ferner das Führen<br />
und Abstellen von Kraftfahrzeugen<br />
im Rahmen wasserwirtschaftlicher<br />
Maßnahmen sowie der Unterhaltung<br />
und des Betriebes öffentlicher Versorgungsanlagen<br />
und Fernmeldeleitungen;<br />
Wohnwagenähnliche Anlagen sind insbesondere Wohnmobile, Wohncontainer<br />
oder Mobilheime.<br />
Als befestigt sind alle Fahrwege anzusehen, die durch Einbringung von<br />
Wegebaumaterial für das Befahren hergerichtet sind.