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landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

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LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE, allgemein Seite 88<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN<br />

8. Verkaufsbuden, Verkaufsstände,<br />

Verkaufswagen, Wohnwagen, Bauwagen,<br />

Zelte oder ähnliche aufzustellen;<br />

unberührt bleibt das zeitweilige<br />

Aufstellen von Waldarbeiterschutzhütten<br />

und von Verkaufsständen an<br />

Straßen und Parkplätzen zum Verkauf<br />

von im eigenen Betrieb gewonnenen<br />

land- und forstwirtschaftlichen<br />

sowie gartenbaulichen Produkten<br />

sowie das Abstellen von<br />

Wohnwagen, Bauwagen, Zelten<br />

oder ähnlichen auf Hofflächen,<br />

9.<br />

wenn sie nicht genutzt werden;<br />

Werbeanlagen zu errichten oder<br />

Warenautomaten anzubringen;<br />

unberührt bleibt das Aufstellen von<br />

Werbeanlagen und Warenautomaten<br />

im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 5<br />

und Abs. 5 der BauONW vom<br />

07.03.1995 (GV NW S. 218);<br />

10. auf Flächen außerhalb der befestigten<br />

Straßen, Fahrwege und Hofräume<br />

sowie der eingerichteten<br />

Park- und Stellplätze ein Kraftfahrzeug<br />

sowie Anhänger, Pferdetransporter,<br />

Baugeräte landwirtschaftliche<br />

Geräte etc. zu führen oder abzustellen;<br />

unberührt bleibt das Führen und<br />

Abstellen von Fahrzeugen im Rahmen<br />

ordnungsgemäßer Land- und<br />

Forstwirtschaft sowie von Krankenfahrstühlen;<br />

unberührt bleibt ferner das Führen<br />

und Abstellen von Kraftfahrzeugen<br />

im Rahmen wasserwirtschaftlicher<br />

Maßnahmen sowie der Unterhaltung<br />

und des Betriebes öffentlicher Versorgungsanlagen<br />

und Fernmeldeleitungen;<br />

Wohnwagenähnliche Anlagen sind insbesondere Wohnmobile, Wohncontainer<br />

oder Mobilheime.<br />

Als befestigt sind alle Fahrwege anzusehen, die durch Einbringung von<br />

Wegebaumaterial für das Befahren hergerichtet sind.

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