landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen
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NATURSCHUTZGEBIETE, allgemein Seite 68<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN<br />
22. Erstaufforstungen einschließlich der<br />
Anlage von Weihnachtsbaum-,<br />
Schmuckreisigkulturen oder Baumschulen<br />
vorzunehmen.<br />
23. mit anderen als bodenständigen Gehölzen<br />
wiederaufzuforsten.<br />
24. Wild zu füttern, Wildfütterungen<br />
oder Wildäcker anzulegen oder zu<br />
betreiben.<br />
Unberührt bleibt die Fütterung in<br />
Notzeiten nach § 25 Landesjagdgesetz.<br />
Hinweise:<br />
Die Unberührtheitsklauseln zu den Verboten der geschützten Teile von<br />
Natur und Landschaft sind gebiets- und objektbezogen teilweise eingeschränkt<br />
oder modifiziert.<br />
Von allen genannten Verboten bleiben die vom <strong>Kreis</strong> als Untere Landschaftsbehörde<br />
angeordneten, genehmigten oder selbst durchgeführten<br />
Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung oder Entwicklung unberührt (s.a.<br />
C.1.(3)).<br />
Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche<br />
Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich<br />
sind, hat der Träger der Maßnahme nach deren Durchführung<br />
die Untere Landschaftsbehörde umgehend darüber zu unterrichten.<br />
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen Schäden und Gefahren<br />
umgehend der Unteren Landschaftsbehörde anzeigen.<br />
Die genannten Maßnahmen stellen für den Handelnden einen Rechtfertigungsgrund<br />
dar, soweit gegen Festsetzungen des Landschaftsplanes<br />
verstoßen wird. Durch die Unterrichtungspflicht erhält die Landschaftsbehörde<br />
die Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich des Schadens<br />
bzw. zur Wiederherstellung des alten Zustandes zu treffen (s.a. C.1.(4)).