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landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

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NATURSCHUTZGEBIETE, allgemein Seite 68<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN<br />

22. Erstaufforstungen einschließlich der<br />

Anlage von Weihnachtsbaum-,<br />

Schmuckreisigkulturen oder Baumschulen<br />

vorzunehmen.<br />

23. mit anderen als bodenständigen Gehölzen<br />

wiederaufzuforsten.<br />

24. Wild zu füttern, Wildfütterungen<br />

oder Wildäcker anzulegen oder zu<br />

betreiben.<br />

Unberührt bleibt die Fütterung in<br />

Notzeiten nach § 25 Landesjagdgesetz.<br />

Hinweise:<br />

Die Unberührtheitsklauseln zu den Verboten der geschützten Teile von<br />

Natur und Landschaft sind gebiets- und objektbezogen teilweise eingeschränkt<br />

oder modifiziert.<br />

Von allen genannten Verboten bleiben die vom <strong>Kreis</strong> als Untere Landschaftsbehörde<br />

angeordneten, genehmigten oder selbst durchgeführten<br />

Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung oder Entwicklung unberührt (s.a.<br />

C.1.(3)).<br />

Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich<br />

sind, hat der Träger der Maßnahme nach deren Durchführung<br />

die Untere Landschaftsbehörde umgehend darüber zu unterrichten.<br />

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen Schäden und Gefahren<br />

umgehend der Unteren Landschaftsbehörde anzeigen.<br />

Die genannten Maßnahmen stellen für den Handelnden einen Rechtfertigungsgrund<br />

dar, soweit gegen Festsetzungen des Landschaftsplanes<br />

verstoßen wird. Durch die Unterrichtungspflicht erhält die Landschaftsbehörde<br />

die Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich des Schadens<br />

bzw. zur Wiederherstellung des alten Zustandes zu treffen (s.a. C.1.(4)).

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