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landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

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NATURSCHUTZGEBIETE, allgemein Seite 65<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN<br />

2. Wildlebende Tiere zu fangen, zu<br />

verletzen oder zu töten, ihre Brut<br />

und Lebensstätten, Eier, Larven,<br />

Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen<br />

wegzunehmen, zu zerstören<br />

oder zu beschädigen oder sie<br />

an ihren Brut- und Lebensstätten zu<br />

stören oder zu beu<strong>nr</strong>uhigen.<br />

Unberührt bleiben Maßnahmen im<br />

Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung<br />

der Jagd sowie des Jagdschutzes<br />

und der Fischerei, soweit<br />

dies nicht bei den einzelnen Gebieten<br />

eingeschränkt wird.<br />

3. Tiere, Pflanzen einzubringen.<br />

Unberührt bleiben Maßnahmen im<br />

Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung<br />

landwirtschaftlicher<br />

Flächen und von Wald in bisheriger<br />

Art und in bisherigem Umfang, mit<br />

Ausnahme der Verbote zu 22. und<br />

23.<br />

Eine Beu<strong>nr</strong>uhigung oder Störung erfolgt insbesondere durch Lärm, Aufsuchen<br />

oder ähnliche Handlungen, kann aber auch durch Fotografieren<br />

oder Filmen verursacht werden.<br />

Als Jagdschutz im Sinne dieser Bestimmung gilt u.a. die jagdliche Ei<strong>nr</strong>egulierung<br />

der besonders geschützten Rabenvögel.<br />

4. Biozide zu lagern. Biozide sind z. B. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Unkrautvernichtungsmittel.<br />

5. Düngemittel, Gülle, Stallmist, Klärschlamm,<br />

Gärfutter oder Kalk zu lagern<br />

sowie Silagemieten anzulegen.<br />

6. Das Naturschutzgebiet außerhalb<br />

der befestigten oder gekennzeichten<br />

Straßen und Wege, Park- und Stellpätze<br />

zu betreten, in ihm zu reiten<br />

oder es zu befahren oder Hunde in<br />

ihm frei laufen zu lassen.<br />

Unberührt bleibt das Betreten,<br />

Führen und Abstellen von Fahrzeugen<br />

im Rahmen ordnungsgemäßer<br />

Land- und Forstwirtschaft oder wasserwirtschaftlicher<br />

Maßnahmen, das<br />

Führen von Krankenfahrstühlen sowie<br />

das Betreten zum Zwecke der<br />

ordnungsgemäßen Jagd und zum<br />

Zwecke sorgfältig ausgeübter jagdlicher<br />

Tätigkeiten sowie der Fischerei.<br />

Als Silagemieten sind auch Silageballen zu verstehen.<br />

Als befestigt sind alle Wege anzusehen, die durch Einbringen von Wegebaumaterial<br />

für das Befahren oder Begehen hergerichtet sind.<br />

Nicht erfaßt vom Verbot, Hunde frei laufen zu lassen, werden Jagdhunde,<br />

soweit sie sich unter unmittelbarer Einwirkung ihres Führers oder<br />

sonst im Rahmen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung, insbes. nach §<br />

30 LJG NW, im jagdlichen Einsatz bewegen.<br />

Als jagdliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung gilt u.a. das Transportieren<br />

von Ansitzleitern oder ihrer Teile sowie von Wildfutter in<br />

Notzeiten.

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