landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen
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NATURSCHUTZGEBIETE, allgemein Seite 65<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN<br />
2. Wildlebende Tiere zu fangen, zu<br />
verletzen oder zu töten, ihre Brut<br />
und Lebensstätten, Eier, Larven,<br />
Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen<br />
wegzunehmen, zu zerstören<br />
oder zu beschädigen oder sie<br />
an ihren Brut- und Lebensstätten zu<br />
stören oder zu beu<strong>nr</strong>uhigen.<br />
Unberührt bleiben Maßnahmen im<br />
Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung<br />
der Jagd sowie des Jagdschutzes<br />
und der Fischerei, soweit<br />
dies nicht bei den einzelnen Gebieten<br />
eingeschränkt wird.<br />
3. Tiere, Pflanzen einzubringen.<br />
Unberührt bleiben Maßnahmen im<br />
Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung<br />
landwirtschaftlicher<br />
Flächen und von Wald in bisheriger<br />
Art und in bisherigem Umfang, mit<br />
Ausnahme der Verbote zu 22. und<br />
23.<br />
Eine Beu<strong>nr</strong>uhigung oder Störung erfolgt insbesondere durch Lärm, Aufsuchen<br />
oder ähnliche Handlungen, kann aber auch durch Fotografieren<br />
oder Filmen verursacht werden.<br />
Als Jagdschutz im Sinne dieser Bestimmung gilt u.a. die jagdliche Ei<strong>nr</strong>egulierung<br />
der besonders geschützten Rabenvögel.<br />
4. Biozide zu lagern. Biozide sind z. B. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Unkrautvernichtungsmittel.<br />
5. Düngemittel, Gülle, Stallmist, Klärschlamm,<br />
Gärfutter oder Kalk zu lagern<br />
sowie Silagemieten anzulegen.<br />
6. Das Naturschutzgebiet außerhalb<br />
der befestigten oder gekennzeichten<br />
Straßen und Wege, Park- und Stellpätze<br />
zu betreten, in ihm zu reiten<br />
oder es zu befahren oder Hunde in<br />
ihm frei laufen zu lassen.<br />
Unberührt bleibt das Betreten,<br />
Führen und Abstellen von Fahrzeugen<br />
im Rahmen ordnungsgemäßer<br />
Land- und Forstwirtschaft oder wasserwirtschaftlicher<br />
Maßnahmen, das<br />
Führen von Krankenfahrstühlen sowie<br />
das Betreten zum Zwecke der<br />
ordnungsgemäßen Jagd und zum<br />
Zwecke sorgfältig ausgeübter jagdlicher<br />
Tätigkeiten sowie der Fischerei.<br />
Als Silagemieten sind auch Silageballen zu verstehen.<br />
Als befestigt sind alle Wege anzusehen, die durch Einbringen von Wegebaumaterial<br />
für das Befahren oder Begehen hergerichtet sind.<br />
Nicht erfaßt vom Verbot, Hunde frei laufen zu lassen, werden Jagdhunde,<br />
soweit sie sich unter unmittelbarer Einwirkung ihres Führers oder<br />
sonst im Rahmen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung, insbes. nach §<br />
30 LJG NW, im jagdlichen Einsatz bewegen.<br />
Als jagdliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung gilt u.a. das Transportieren<br />
von Ansitzleitern oder ihrer Teile sowie von Wildfutter in<br />
Notzeiten.