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landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

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BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT Seite 63<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN<br />

(3) Von allen in den folgenden Abschnitten<br />

genannten Verboten bleiben<br />

die Unterhaltung öffentlicher<br />

Verkehrswege und die vom <strong>Kreis</strong><br />

als Untere Landschaftsbehörde angeordneten,<br />

genehmigten oder selbst<br />

durchgeführten Maßnahmen zur<br />

Pflege, Erhaltung oder Entwicklung<br />

des Schutzobjektes und Sicherungsmaßnahmen<br />

unberührt.<br />

Unberührt bleiben weiterhin alle<br />

vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes<br />

rechtlich zugelassenen Nutzungen<br />

sowie alle vor Inkrafttreten<br />

des Landschaftsplanes rechtmäßig<br />

ausgeübten Nutzungen in der bisherigen<br />

Art und im bisherigen Umfang,<br />

soweit nicht die nachfolgenden<br />

Regelungen ausdrücklich etwas anderes<br />

bestimmen.<br />

Unberührt von den allgemeinen Geund<br />

Verboten des Landschaftsplanes<br />

bleiben ferner die in der Baulast der<br />

Straßenbauverwaltung des Landschaftsverbandes<br />

Westfalen-Lippe<br />

stehenden Straßen (Straßenkörper).<br />

Dies gilt insbesondere auch für die<br />

zeichnerische Darstellung.<br />

(4) Bei Maßnahmen, die zur Abwendung<br />

von Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung oder<br />

zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich<br />

sind, hat der Träger der<br />

Maßnahme nach deren Durchführung<br />

die Untere Landschaftsbehörde<br />

umgehend darüber zu unterrichten.<br />

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten<br />

sollen Schäden insbesondere<br />

an Naturdenkmalen und Gefahren,<br />

die von ihnen ausgehen oder auf<br />

sie einwirken, umgehend der Unteren<br />

Landschaftsbehörde anzeigen.<br />

In der Baulast der Straßenbauverwaltung des Landschaftsverbandes<br />

Westflalen-Lippe stehende Straßen sind sowohl bestehende als auch<br />

planfestgestellte Straßen.<br />

Die genannten Maßnahmen stellen für den Handelnden einen Rechtfertigungsgrund<br />

dar, soweit gegen Festsetzungen des Landschaftsplanes<br />

verstoßen wird. Durch die Unterrichtungspflicht erhält die Landschaftsbehörde<br />

die Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich des Schadens<br />

bzw. zur Wiederherstellung des alten Zustandes zu treffen.

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