landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen
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BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT Seite 63<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN<br />
(3) Von allen in den folgenden Abschnitten<br />
genannten Verboten bleiben<br />
die Unterhaltung öffentlicher<br />
Verkehrswege und die vom <strong>Kreis</strong><br />
als Untere Landschaftsbehörde angeordneten,<br />
genehmigten oder selbst<br />
durchgeführten Maßnahmen zur<br />
Pflege, Erhaltung oder Entwicklung<br />
des Schutzobjektes und Sicherungsmaßnahmen<br />
unberührt.<br />
Unberührt bleiben weiterhin alle<br />
vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes<br />
rechtlich zugelassenen Nutzungen<br />
sowie alle vor Inkrafttreten<br />
des Landschaftsplanes rechtmäßig<br />
ausgeübten Nutzungen in der bisherigen<br />
Art und im bisherigen Umfang,<br />
soweit nicht die nachfolgenden<br />
Regelungen ausdrücklich etwas anderes<br />
bestimmen.<br />
Unberührt von den allgemeinen Geund<br />
Verboten des Landschaftsplanes<br />
bleiben ferner die in der Baulast der<br />
Straßenbauverwaltung des Landschaftsverbandes<br />
Westfalen-Lippe<br />
stehenden Straßen (Straßenkörper).<br />
Dies gilt insbesondere auch für die<br />
zeichnerische Darstellung.<br />
(4) Bei Maßnahmen, die zur Abwendung<br />
von Gefahren für die öffentliche<br />
Sicherheit und Ordnung oder<br />
zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich<br />
sind, hat der Träger der<br />
Maßnahme nach deren Durchführung<br />
die Untere Landschaftsbehörde<br />
umgehend darüber zu unterrichten.<br />
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten<br />
sollen Schäden insbesondere<br />
an Naturdenkmalen und Gefahren,<br />
die von ihnen ausgehen oder auf<br />
sie einwirken, umgehend der Unteren<br />
Landschaftsbehörde anzeigen.<br />
In der Baulast der Straßenbauverwaltung des Landschaftsverbandes<br />
Westflalen-Lippe stehende Straßen sind sowohl bestehende als auch<br />
planfestgestellte Straßen.<br />
Die genannten Maßnahmen stellen für den Handelnden einen Rechtfertigungsgrund<br />
dar, soweit gegen Festsetzungen des Landschaftsplanes<br />
verstoßen wird. Durch die Unterrichtungspflicht erhält die Landschaftsbehörde<br />
die Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich des Schadens<br />
bzw. zur Wiederherstellung des alten Zustandes zu treffen.