15.11.2012 Aufrufe

landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ALLGEMEINES Seite 59<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN<br />

C.0. Allgemeines Die unter Ziffer C. 0. getroffenen Festsetzungen gelten für den gesamten<br />

Landschaftsplan. Sie sind aus gesetzlichen Vorgaben oder sonstigen<br />

rechtlichen Gründen verbindlich werdende Regelungen. Sofern sie in<br />

den einzelnen Kategorien der Festsetzungen von Bedeutung sind, werden<br />

sie an diesen Stellen nochmals aufgegriffen.<br />

Die unter Ziffer C. 0. getroffenen Festsetzungen<br />

werden nach Maßgabe der §§ 34 bis 42<br />

LG rechtsverbindlich.<br />

Die Verbote nach § 34 (1) bis (4) LG gelten<br />

nicht für die beim Inkrafttreten des Landschaftsplanes<br />

bestehenden planerischen Festsetzungen<br />

anderer Fachplanungsbehörden.<br />

Unberührt von den allgemeinen Verboten<br />

bleiben alle vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes<br />

rechtlich zugelassenen sowie<br />

rechtmäßig ausgeübten Nutzungen in bisheriger<br />

Art und bisherigem Umfang, soweit nicht<br />

die nachfolgenden Regelungen ausdrücklich<br />

etwas anderes bestimmen.<br />

Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung<br />

eines Bebauungsplanes treten mit dessen<br />

Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen<br />

des Landschaftsplanes außer Kraft.<br />

Sollte nicht zweifelsfrei erkennbar sein, ob<br />

ein Grundstücksteil von einer Festsetzung betroffen<br />

ist, so gilt er als nicht betroffen.<br />

Festsetzungen dieses Landschaftsplanes, die<br />

der Inanspruchnahme von Flächen für vor Inkrafttreten<br />

des Landschaftsplanes bestehende<br />

planerische Festsetzungen anderer Fachbehörden<br />

entgegenstehen, sind gegenstandslos.<br />

Alle Festsetzungen des Landschaftsplanes<br />

sind in ihren genauen Grenzen bzw. ihrer genauen<br />

Lage in der Festsetzungskarte im Maßstab<br />

1:10.000, im nachfolgenden Text sowie<br />

im Flurkartenwerk festgesetzt. Falls keine<br />

volle Übereinstimmung zwischen der Festsetzungskarte<br />

und dem Flurkartenwerk besteht,<br />

gilt die Festsetzungskarte.<br />

Die Verbote nach § 34 LG gelten gegenüber jedermann.<br />

Diese Regelung trifft § 34 (4a) LG.<br />

Regelungen zur forstlichen Nutzung nach § 25 LG verpflichten die Eigentümer<br />

und Nutzer/Bewirtschafter von Waldflächen. Maßnahmen zur<br />

Entwicklung, Pflege und Erschließung nach § 26 LG werden für die<br />

Grundeigentümer/Nutzungsberechtigten verbindlich.<br />

Hierdurch werden bei Inkrafttreten des Landschaftsplanes bereits ausgeübte<br />

Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang gesichert.<br />

Diese selbständige Aufhebung von Teilen des Landschaftsplanes beruht<br />

auf dem RdErl. des MURL vom 09.09.1988, Ziffer 1.2.5.3.<br />

Diese planerischen Festsetzungen sind nach §16(2)LG bei der Aufstellung<br />

des Landschaftsplanes zu beachten. Wegen des Zeitfaktors des<br />

Aufstellungsverfahrens können sie nicht alle von Beginn an berücksichtigt<br />

werden.<br />

In Anwendung des Gemeinsamen Runderlasses des Ministers für Wirtschaft,<br />

Mittelstand und Verkehr und des Ministers für Ernährung,<br />

Landwirtschaft und Forsten vom 26.08.1981 wird gem. Ziffer 2 darauf<br />

hingewiesen,daß durch die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes<br />

die spätere Inanspruchnahme von Flächen für beachtenspflichtige<br />

Straßenbauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Die Straßenbaubehörde<br />

ist gem. Mbl. NW S. 1862 zu keinen Ersatzmaßnahmen<br />

für den Fortfall etwaiger, vom Landschaftsplan gem. § 26 LG festgesetzter<br />

Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, die temporären<br />

Charakter haben, verpflichtet. Mit der Inanspruchnahme der<br />

Flächen durch das Straßenbauvorhaben sind die Festsetzungen des<br />

Landschaftsplanes selbständig aufgehoben.<br />

Gleichwohl stellt sich die Realisierung derartiger Vorhaben in der Regel<br />

als Eingriff in Natur und Landschaft dar; gemäß den Bestimmungen des<br />

LG (§§ 4-6) sind für die dadurch ausgelösten, unvermeidbaren Beeinträchtigungen<br />

Ausgleichs- und –Ersatzmaßnahmen vorzusehen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!