landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen
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ALLGEMEINES Seite 59<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN<br />
C.0. Allgemeines Die unter Ziffer C. 0. getroffenen Festsetzungen gelten für den gesamten<br />
Landschaftsplan. Sie sind aus gesetzlichen Vorgaben oder sonstigen<br />
rechtlichen Gründen verbindlich werdende Regelungen. Sofern sie in<br />
den einzelnen Kategorien der Festsetzungen von Bedeutung sind, werden<br />
sie an diesen Stellen nochmals aufgegriffen.<br />
Die unter Ziffer C. 0. getroffenen Festsetzungen<br />
werden nach Maßgabe der §§ 34 bis 42<br />
LG rechtsverbindlich.<br />
Die Verbote nach § 34 (1) bis (4) LG gelten<br />
nicht für die beim Inkrafttreten des Landschaftsplanes<br />
bestehenden planerischen Festsetzungen<br />
anderer Fachplanungsbehörden.<br />
Unberührt von den allgemeinen Verboten<br />
bleiben alle vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes<br />
rechtlich zugelassenen sowie<br />
rechtmäßig ausgeübten Nutzungen in bisheriger<br />
Art und bisherigem Umfang, soweit nicht<br />
die nachfolgenden Regelungen ausdrücklich<br />
etwas anderes bestimmen.<br />
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung<br />
eines Bebauungsplanes treten mit dessen<br />
Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen<br />
des Landschaftsplanes außer Kraft.<br />
Sollte nicht zweifelsfrei erkennbar sein, ob<br />
ein Grundstücksteil von einer Festsetzung betroffen<br />
ist, so gilt er als nicht betroffen.<br />
Festsetzungen dieses Landschaftsplanes, die<br />
der Inanspruchnahme von Flächen für vor Inkrafttreten<br />
des Landschaftsplanes bestehende<br />
planerische Festsetzungen anderer Fachbehörden<br />
entgegenstehen, sind gegenstandslos.<br />
Alle Festsetzungen des Landschaftsplanes<br />
sind in ihren genauen Grenzen bzw. ihrer genauen<br />
Lage in der Festsetzungskarte im Maßstab<br />
1:10.000, im nachfolgenden Text sowie<br />
im Flurkartenwerk festgesetzt. Falls keine<br />
volle Übereinstimmung zwischen der Festsetzungskarte<br />
und dem Flurkartenwerk besteht,<br />
gilt die Festsetzungskarte.<br />
Die Verbote nach § 34 LG gelten gegenüber jedermann.<br />
Diese Regelung trifft § 34 (4a) LG.<br />
Regelungen zur forstlichen Nutzung nach § 25 LG verpflichten die Eigentümer<br />
und Nutzer/Bewirtschafter von Waldflächen. Maßnahmen zur<br />
Entwicklung, Pflege und Erschließung nach § 26 LG werden für die<br />
Grundeigentümer/Nutzungsberechtigten verbindlich.<br />
Hierdurch werden bei Inkrafttreten des Landschaftsplanes bereits ausgeübte<br />
Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang gesichert.<br />
Diese selbständige Aufhebung von Teilen des Landschaftsplanes beruht<br />
auf dem RdErl. des MURL vom 09.09.1988, Ziffer 1.2.5.3.<br />
Diese planerischen Festsetzungen sind nach §16(2)LG bei der Aufstellung<br />
des Landschaftsplanes zu beachten. Wegen des Zeitfaktors des<br />
Aufstellungsverfahrens können sie nicht alle von Beginn an berücksichtigt<br />
werden.<br />
In Anwendung des Gemeinsamen Runderlasses des Ministers für Wirtschaft,<br />
Mittelstand und Verkehr und des Ministers für Ernährung,<br />
Landwirtschaft und Forsten vom 26.08.1981 wird gem. Ziffer 2 darauf<br />
hingewiesen,daß durch die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes<br />
die spätere Inanspruchnahme von Flächen für beachtenspflichtige<br />
Straßenbauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Die Straßenbaubehörde<br />
ist gem. Mbl. NW S. 1862 zu keinen Ersatzmaßnahmen<br />
für den Fortfall etwaiger, vom Landschaftsplan gem. § 26 LG festgesetzter<br />
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, die temporären<br />
Charakter haben, verpflichtet. Mit der Inanspruchnahme der<br />
Flächen durch das Straßenbauvorhaben sind die Festsetzungen des<br />
Landschaftsplanes selbständig aufgehoben.<br />
Gleichwohl stellt sich die Realisierung derartiger Vorhaben in der Regel<br />
als Eingriff in Natur und Landschaft dar; gemäß den Bestimmungen des<br />
LG (§§ 4-6) sind für die dadurch ausgelösten, unvermeidbaren Beeinträchtigungen<br />
Ausgleichs- und –Ersatzmaßnahmen vorzusehen.