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landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

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EINLEITUNG Seite 3<br />

A. E I N L E I T U N G<br />

A.1. Rechtsgrundlagen, Rechtswirkungen, Satzungsbestandteile<br />

Dieser Landschaftsplan beruht auf den §§ 16 - 28 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur<br />

Entwicklung der Landschaft NW (Landschaftsgesetz -LG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.<br />

August 1994 (GV. NW S. 710) und den §§ 6 - 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes<br />

NW (DVO LG NW) vom 22.10.1986 (GV. NW S. 683) geändert durch die erste Verordnung zur Änderung<br />

der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes NW vom 06.11.1993 (GV. NW S. 888).<br />

Aufgrund des § 27 LG gelten für das Aufstellungsverfahren des Landschaftsplanes § 2 Abs. 1 und Abs. 4<br />

(Aufstellung und Beteiligung § 27a LG der Träger öffentlicher Belange) sowie § 3 BauGB (Beteiligung der<br />

Bürger § 27b LG) des Baugesetzbuches (BauGB) entsprechend.<br />

Der Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG eine Satzung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Recklinghausen</strong>. Mit Inkrafttreten<br />

des Landschaftsplanes tritt folgende ordnungsbehördliche Verordnungen in seinem Geltungsbereich außer<br />

Kraft:<br />

- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten im Bereich des <strong>Kreis</strong>es<br />

<strong>Recklinghausen</strong> vom 21.11.1988 zuletzt geändert durch die 17. Ordnungsbehördliche Verordnung<br />

vom 11.07.1998 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 28).<br />

Die dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sollen gemäß § 33 LG bei allen behördlichen Maßnahmen<br />

im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden.<br />

Die Festsetzungen nach §§ 19-24 LG des Landschaftsplanes werden gegenüber jedermann rechtsverbindlich,<br />

die Festsetzungen nach §§ 25 und 26 LG bedürfen zur Umsetzung eines zusätzlichen Verwaltungsaktes<br />

durch den Träger der Landschaftsplanung.<br />

Die vorgenannten Festsetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 34-42 LG gegenüber jedermann<br />

rechtsverbindlich.<br />

Der Landschaftsplan besteht aus einem kartographischen und einem textlichen Teil. Der kartographische<br />

Teil umfaßt die Karte der Entwicklungsziele (2 Einzelblätter) sowie die Festsetzungskarte (2 Einzelblätter).<br />

Der textliche Teil beinhaltet - den Karten zugehörig - die textliche Darstellung der Entwicklungsziele (§ 18<br />

LG) mit den entsprechenden Erläuterungen und die textlichen Festsetzungen der Schutzausweisungen (§§ 19<br />

- 23 LG), der Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 24 LG), der besonderen Festsetzungen für die<br />

forstliche Nutzung (§ 25 LG) und der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG) einschließlich<br />

der Erläuterungen dieser Festsetzungen.<br />

Die den einzelnen Festsetzungen zugeordneten Kartenausschnitte im Textteil ersetzen nicht die Festsetzungskarte.<br />

Im Geltungsbereich des Landschaftsplanes rechtmäßig ausgeübte oder zugelassene Nutzungen werden durch<br />

den Landschaftsplan nicht berührt, soweit nicht diesbezüglich besondere Festsetzungen gemäß Abschnitt C<br />

dieses Landschaftsplanes getroffen werden.<br />

Der Landschaftsplan muß geändert oder neu aufgestellt werden, wenn sich die ihm zugrundeliegenden Ziele<br />

oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung oder im wesentlichen Umfang die Darstellungen<br />

und Festsetzungen in der Bauleitplanung geändert haben. Als wesentliche Änderungen sind hauptsächlich<br />

Bereiche anzusehen, die eine bauliche Nutzung vorsehen und somit auch eine Änderung des Geltungsbereiches<br />

des Landschaftsplanes zur Folge haben. Verträgliche, sich überlagernde Darstellungen und Festsetzungen,<br />

die mit den Zielen des Landschaftsplanes vereinbar sind, bedingen in der Regel keine Änderung (Rd.<br />

Erl. MURL vom 09.09.1988 - MBL. NW. S. 1439/SMBl. NW. 791 - Ziffer 1.2.5 und 1.2.5.1). Bei der Aufstellung,<br />

Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes treten mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende<br />

Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft (selbständige Aufhebung von Teilen des Landschaftsplanes<br />

gem. Ziffer 1.2.5.3 des o.g. Rd.Erlasses). Entsprechendes gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4<br />

Satz 1 Nr. 3 BauGB in der jeweils gültigen Fassung.

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