landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen
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ENTWICKLUNGSZIELE Seite 18<br />
DARSTELLUNG DER<br />
ENTWICKLUNGSZIELE<br />
B.3. Entwicklungsziel I.II<br />
Erhaltung der gegenwärtigen Landschaftsstruktur<br />
bis zur Realisierung entgegenstehender<br />
Festsetzungen eines Bebauungsplanes<br />
oder einer entgegenstehenden rechtskräftigen<br />
Plangenehmigung..<br />
ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE ZU DEN<br />
ENTWICKLUNGSZIELEN<br />
8. Langeloh<br />
9.1 westlicher Castroper Höhe<strong>nr</strong>ücken<br />
9.3 Schweriner Höhe<strong>nr</strong>ückenTalraum Landwehrbach<br />
9.6 Frohlinder Golfplatzbereich<br />
10. Goldschmieding Park, ehemalige Pferderennbahn, Cottenburg<br />
11. Schellenberg, Rieperberg, östlicher Höhenausläufer<br />
14.1 Grutholz / Nierholz<br />
14.2 Beerenbruch und Waldungen<br />
14.3 Waldfläche am Schwarzen Weg, westlich der B 235<br />
Das Entwicklungsziel I.II wird für Flächen dargestellt, die im Flächennutzungsplanentwurf<br />
der Stadt Castrop-Rauxel als Wohnbauflächen<br />
dargestellt und nach der städtebaulichen Zielsetzung Wohnbauflächen<br />
werden sollen, aber noch nicht im Rahmen der Bauleitplanung dieser<br />
Zweckbestimmung zugeführt worden sind oder genutzt werden, oder für<br />
Bereiche, in denen rechtskräftige Plangenehmigungen derzeit noch nicht<br />
in Anspruch genommen wurden.<br />
Die Darstellung des Entwicklungszieles I.II erfolgt aufgrund von § 16<br />
Abs. 2 Satz 2 LG. Demzufolge sind die Darstellungen der Flächennutzungspläne<br />
im Landschaftsplan zu beachten und sinngemäß auch die<br />
aufgeführten Plangenehmigungen.<br />
Das Entwicklungsziel steht einer Inanspruchnahme der betreffenden<br />
Flächen durch die in der Planungsvorgabe vorgesehene Nutzung nicht<br />
entgegen. Mit Rechtskraft eines Bebauungsplanes tritt der Geltungsbereich<br />
des Landschaftsplanes für diesen Bereich automatisch zurück. Für<br />
die Bereiche mit rechtskräftigen Plangenehmigungen bedeutet es, daß<br />
die Aussagen des Landschaftsplanes einer Inanspruchnahme der Plangenehmigung<br />
nicht im Wege stehen.<br />
Der Landschaftsplan bezieht auch die von den Planungsvorgaben oder<br />
Genehmigungen belegten Bereiche in seine Untersuchungen und Bewertungen<br />
ein und kommt im Rahmen des zulässigen Interpretationsspielraumes<br />
der Planungsvorgaben anhand der örtlichen landschaftlichen<br />
Gegebenheiten zur Abgrenzung dieses besonderen Entwicklungszieles,<br />
in Ausnahmefällen auch zu maßvollen Schutz- und Maßnahmenfestsetzungen.<br />
Entsprechend den in § 1 BauGB formulierten Grundsätzen der Bauleitpläne<br />
sind u.a. die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
sowie die Erhaltung und Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen<br />
zu berücksichtigen. Der Landschaftsplan gibt dafür in seiner detaillierten<br />
Bestandsaufnahme und Bewertung der landschaftlichen Gegebenheiten<br />
wertvolle Hinweise.<br />
Über Festsetzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB besteht auch in Bebauungsplänen<br />
die Möglichkeit, die im Landschaftsplan getroffenen<br />
Schutzausweisungen zu übernehmen.