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landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

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ENTWICKLUNGSZIELE Seite 18<br />

DARSTELLUNG DER<br />

ENTWICKLUNGSZIELE<br />

B.3. Entwicklungsziel I.II<br />

Erhaltung der gegenwärtigen Landschaftsstruktur<br />

bis zur Realisierung entgegenstehender<br />

Festsetzungen eines Bebauungsplanes<br />

oder einer entgegenstehenden rechtskräftigen<br />

Plangenehmigung..<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE ZU DEN<br />

ENTWICKLUNGSZIELEN<br />

8. Langeloh<br />

9.1 westlicher Castroper Höhe<strong>nr</strong>ücken<br />

9.3 Schweriner Höhe<strong>nr</strong>ückenTalraum Landwehrbach<br />

9.6 Frohlinder Golfplatzbereich<br />

10. Goldschmieding Park, ehemalige Pferderennbahn, Cottenburg<br />

11. Schellenberg, Rieperberg, östlicher Höhenausläufer<br />

14.1 Grutholz / Nierholz<br />

14.2 Beerenbruch und Waldungen<br />

14.3 Waldfläche am Schwarzen Weg, westlich der B 235<br />

Das Entwicklungsziel I.II wird für Flächen dargestellt, die im Flächennutzungsplanentwurf<br />

der Stadt Castrop-Rauxel als Wohnbauflächen<br />

dargestellt und nach der städtebaulichen Zielsetzung Wohnbauflächen<br />

werden sollen, aber noch nicht im Rahmen der Bauleitplanung dieser<br />

Zweckbestimmung zugeführt worden sind oder genutzt werden, oder für<br />

Bereiche, in denen rechtskräftige Plangenehmigungen derzeit noch nicht<br />

in Anspruch genommen wurden.<br />

Die Darstellung des Entwicklungszieles I.II erfolgt aufgrund von § 16<br />

Abs. 2 Satz 2 LG. Demzufolge sind die Darstellungen der Flächennutzungspläne<br />

im Landschaftsplan zu beachten und sinngemäß auch die<br />

aufgeführten Plangenehmigungen.<br />

Das Entwicklungsziel steht einer Inanspruchnahme der betreffenden<br />

Flächen durch die in der Planungsvorgabe vorgesehene Nutzung nicht<br />

entgegen. Mit Rechtskraft eines Bebauungsplanes tritt der Geltungsbereich<br />

des Landschaftsplanes für diesen Bereich automatisch zurück. Für<br />

die Bereiche mit rechtskräftigen Plangenehmigungen bedeutet es, daß<br />

die Aussagen des Landschaftsplanes einer Inanspruchnahme der Plangenehmigung<br />

nicht im Wege stehen.<br />

Der Landschaftsplan bezieht auch die von den Planungsvorgaben oder<br />

Genehmigungen belegten Bereiche in seine Untersuchungen und Bewertungen<br />

ein und kommt im Rahmen des zulässigen Interpretationsspielraumes<br />

der Planungsvorgaben anhand der örtlichen landschaftlichen<br />

Gegebenheiten zur Abgrenzung dieses besonderen Entwicklungszieles,<br />

in Ausnahmefällen auch zu maßvollen Schutz- und Maßnahmenfestsetzungen.<br />

Entsprechend den in § 1 BauGB formulierten Grundsätzen der Bauleitpläne<br />

sind u.a. die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

sowie die Erhaltung und Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen<br />

zu berücksichtigen. Der Landschaftsplan gibt dafür in seiner detaillierten<br />

Bestandsaufnahme und Bewertung der landschaftlichen Gegebenheiten<br />

wertvolle Hinweise.<br />

Über Festsetzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB besteht auch in Bebauungsplänen<br />

die Möglichkeit, die im Landschaftsplan getroffenen<br />

Schutzausweisungen zu übernehmen.

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