landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen
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ENTWICKLUNGS- PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN Seite 165<br />
allgemein<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
C.4. Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen<br />
(gemäß § 26 LG)<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
Der Landschaftsplan setzt die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen<br />
fest, die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 und<br />
der Entwicklungsziele nach § 18 LG erforderlich sind.<br />
Hierunter fallen insbesondere die<br />
1. Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume,<br />
2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen,<br />
Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und<br />
Einzelbäumen,<br />
3. Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken<br />
einschließlich der Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger<br />
störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden,<br />
4. Anlage von Wanderwegen, Parkplätzen, Liege- und Spielwiesen.<br />
5. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes,<br />
insbesondere zur Erhaltung von Tal- und Hangwiesen<br />
sowie von Grünflächen in Verdichtungsgebieten und<br />
Zur Durchführung der Maßnahmen strebt die untere Landschaftsbehörde<br />
zu jeder einzelnen Festsetzung den Abschluß spezieller Verträge mit<br />
den betroffenen Eigentümern an.<br />
Im übrigen wird die Realisierung nach Maßgabe der §§ 36 bis 42 LG<br />
geregelt.<br />
Die Durchführung forstlicher Maßnahmen soll auf die Forstbehörde<br />
übertragen werden. Die Vorschriften des § 11 Landesforstgesetz über<br />
tätige Mithilfe finden sinngemäß Anwendung.<br />
Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere Gebietskörperschaften<br />
des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen<br />
innerhalb des Plangebietes, so sind sie zur Durchführung der im Landschaftsplan<br />
hierfür festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen<br />
verpflichtet (§ 37 LG).