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landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

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ENTWICKLUNGS- PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN Seite 165<br />

allgemein<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

C.4. Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen<br />

(gemäß § 26 LG)<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

Der Landschaftsplan setzt die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen<br />

fest, die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 und<br />

der Entwicklungsziele nach § 18 LG erforderlich sind.<br />

Hierunter fallen insbesondere die<br />

1. Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume,<br />

2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen,<br />

Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und<br />

Einzelbäumen,<br />

3. Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken<br />

einschließlich der Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger<br />

störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden,<br />

4. Anlage von Wanderwegen, Parkplätzen, Liege- und Spielwiesen.<br />

5. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes,<br />

insbesondere zur Erhaltung von Tal- und Hangwiesen<br />

sowie von Grünflächen in Verdichtungsgebieten und<br />

Zur Durchführung der Maßnahmen strebt die untere Landschaftsbehörde<br />

zu jeder einzelnen Festsetzung den Abschluß spezieller Verträge mit<br />

den betroffenen Eigentümern an.<br />

Im übrigen wird die Realisierung nach Maßgabe der §§ 36 bis 42 LG<br />

geregelt.<br />

Die Durchführung forstlicher Maßnahmen soll auf die Forstbehörde<br />

übertragen werden. Die Vorschriften des § 11 Landesforstgesetz über<br />

tätige Mithilfe finden sinngemäß Anwendung.<br />

Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere Gebietskörperschaften<br />

des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen<br />

innerhalb des Plangebietes, so sind sie zur Durchführung der im Landschaftsplan<br />

hierfür festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen<br />

verpflichtet (§ 37 LG).

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