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landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

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BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG Seite 159<br />

BAUMARTEN, allgemein<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

C.3.1 Bestimmungen der Baumarten<br />

für Wiederaufforstung<br />

Die Maßnahme ist als Nr. 1 in ihren Grenzen<br />

in der Festsetzungskarte im Maßstab 1 :<br />

10.000, im nachfolgenden Text und im Flurkartenwerk<br />

festgesetzt. Das Flurkartenwerk<br />

ist Bestandteil der Satzung.<br />

Für die Maßnahme Nr. 1 gilt das Gebot der<br />

Wiederaufforstung mit standortgerechten und<br />

bodenständigen Laubholzarten.<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

Die Bestimmung der Baumarten bei Wiederaufforstung kann für ökologische<br />

oder für das Landschaftsbild wertvolle Bestände erfolgen, deren<br />

Endnutzung in der Gültigkeitsdauer des Landschaftsplanes ganz oder in<br />

Teilen erwartet werden kann.

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