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landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

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NATURDENKMALE, allgemein Seite 135<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

Gebote<br />

1. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten<br />

sollen Schäden an Naturdenkmalen<br />

und Gefahren, die von<br />

ihnen ausgehen oder auf sie einwirken,<br />

unverzüglich der unteren Landschaftsbehörde<br />

anzeigen.<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

Durch die Unterrichtungspflicht erhält die untere Landschaftsbehörde<br />

die Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich des Schadens bzw. zur<br />

Wiederherstellung des alten Zustandes zu treffen. Unabhängig davon<br />

wird die untere Landschaftsbehörde vorsorglich und laufend alle Maßnahmen<br />

treffen, die eine ordnungsgemäße Erhaltung des Naturdenkmales<br />

gewährleisten. Auch obliegt ihr die Verkehrssicherungspflicht.

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