landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen
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NATURDENKMALE, allgemein Seite 134<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
2. Im Schutzbereich des Naturdenkmales<br />
bauliche Anlagen aller Art,<br />
auch befestigte Wege, oberirdische<br />
oder unterirdische Versorgungs- und<br />
Entsorgungsleitungen, Zäune oder<br />
andere Einfriedungen, Werbeanlagen,<br />
Verkaufsstände, Warenautomaten<br />
sowie Stellplätze für Fahrzeuge<br />
zu errichten, zu verlegen, zu<br />
erstellen, anzubringen oder zu erweitern.<br />
3. Im Schutzbereich des Naturdenkmals<br />
die Bodendecke zu befestigen<br />
oder zu verdichten.<br />
4. Den Grundwasserflurabstand zu<br />
verändern.<br />
5. Im Schutzbereich des Naturdenkmals<br />
Düngemittel und Biozide zu<br />
lagern oder aufzubringen oder Silagemieten<br />
anzulegen.<br />
6. Im Schutzbereich des Naturdenkmals<br />
Stoffe oder Gegenstände anzubringen,<br />
zu lagern, abzulagern, einzuleiten<br />
oder sich ihrer in anderer<br />
Weise zu entledigen, die das Erscheinungsbild<br />
oder den Bestand<br />
des Naturdenkmales gefährden oder<br />
beeinträchtigen.<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
Zum Befestigen oder Verfestigen des Traufbereiches gehört u.a.:<br />
- ständiges Befahren<br />
- Asphaltieren<br />
- Betonieren<br />
Als Stoffe in diesem Sinne sind u.a. Salze, Öle, Säuren und Laugen<br />
anzusehen. Eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kann insbesondere<br />
durch das Anbringen von Ansitzleitern und Jagdhochsitzen<br />
erfolgen. Außerdem sind die Verbote des Abfallrechtes zu beachten.<br />
Hinweise:<br />
Von allen genannten Verboten bleiben die vom <strong>Kreis</strong> als Untere Landschaftsbehörde<br />
angeordneten, genehmigten oder selbst durchgeführten<br />
Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung oder Entwicklung unberührt (s.a.<br />
C.1.(3)).<br />
Bei Maßnahmen die zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche<br />
Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich<br />
sind, hat der Träger der Maßnahme nach deren Durchführung<br />
die Untere Landschaftsbehörde umgehend darüber zu unterrichten.<br />
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen Schäden und Gefahren<br />
umgehend der Unteren Landschaftsbehörde anzeigen.<br />
Die genannten Maßnahmen stellen für den Handelnden einen Rechtfertigungsgrund<br />
dar, soweit gegen Festsetzungen des Landschaftsplanes<br />
verstoßen wird. Durch die Unterrichtungspflicht erhält die Landschaftsbehörde<br />
die Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich des Schadens<br />
bzw. zur Wiederherstellung des alten Zustandes zu treffen (s.a. C.1.(4)).