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landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

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NATURDENKMALE, allgemein Seite 134<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

2. Im Schutzbereich des Naturdenkmales<br />

bauliche Anlagen aller Art,<br />

auch befestigte Wege, oberirdische<br />

oder unterirdische Versorgungs- und<br />

Entsorgungsleitungen, Zäune oder<br />

andere Einfriedungen, Werbeanlagen,<br />

Verkaufsstände, Warenautomaten<br />

sowie Stellplätze für Fahrzeuge<br />

zu errichten, zu verlegen, zu<br />

erstellen, anzubringen oder zu erweitern.<br />

3. Im Schutzbereich des Naturdenkmals<br />

die Bodendecke zu befestigen<br />

oder zu verdichten.<br />

4. Den Grundwasserflurabstand zu<br />

verändern.<br />

5. Im Schutzbereich des Naturdenkmals<br />

Düngemittel und Biozide zu<br />

lagern oder aufzubringen oder Silagemieten<br />

anzulegen.<br />

6. Im Schutzbereich des Naturdenkmals<br />

Stoffe oder Gegenstände anzubringen,<br />

zu lagern, abzulagern, einzuleiten<br />

oder sich ihrer in anderer<br />

Weise zu entledigen, die das Erscheinungsbild<br />

oder den Bestand<br />

des Naturdenkmales gefährden oder<br />

beeinträchtigen.<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

Zum Befestigen oder Verfestigen des Traufbereiches gehört u.a.:<br />

- ständiges Befahren<br />

- Asphaltieren<br />

- Betonieren<br />

Als Stoffe in diesem Sinne sind u.a. Salze, Öle, Säuren und Laugen<br />

anzusehen. Eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kann insbesondere<br />

durch das Anbringen von Ansitzleitern und Jagdhochsitzen<br />

erfolgen. Außerdem sind die Verbote des Abfallrechtes zu beachten.<br />

Hinweise:<br />

Von allen genannten Verboten bleiben die vom <strong>Kreis</strong> als Untere Landschaftsbehörde<br />

angeordneten, genehmigten oder selbst durchgeführten<br />

Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung oder Entwicklung unberührt (s.a.<br />

C.1.(3)).<br />

Bei Maßnahmen die zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich<br />

sind, hat der Träger der Maßnahme nach deren Durchführung<br />

die Untere Landschaftsbehörde umgehend darüber zu unterrichten.<br />

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen Schäden und Gefahren<br />

umgehend der Unteren Landschaftsbehörde anzeigen.<br />

Die genannten Maßnahmen stellen für den Handelnden einen Rechtfertigungsgrund<br />

dar, soweit gegen Festsetzungen des Landschaftsplanes<br />

verstoßen wird. Durch die Unterrichtungspflicht erhält die Landschaftsbehörde<br />

die Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich des Schadens<br />

bzw. zur Wiederherstellung des alten Zustandes zu treffen (s.a. C.1.(4)).

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