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Buchli Martin, Rechtsanwalt, Handbuch Informationsaustausch, Folien

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22.11.12 <br />

11<br />

Sozialhilfedaten<br />

Unter Sozialhilfedaten sind alle Informationen bzw. Angaben zu<br />

verstehen, welche Sozialhilfebehörden im Rahmen ihrer amtlichen<br />

Tätigkeit erlangen. Sozialhilfedaten sind somit nicht nur Informationen<br />

über ausgerichtete Leistungen, sondern beispielsweise auch Angaben,<br />

die einer Sozialhilfebehörde ohne Aufforderung unterbreitet werden<br />

(z.B. über gewalttätige Auseinandersetzungen in der Familie).<br />

12<br />

Verhältnismässigkeit der Informationsweitergabe<br />

Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt für alles staatliche Handeln (Art. 5<br />

Abs. 2 BV). Für den Bereich der Informationsweitergabe unter<br />

Behörden ergibt sich daraus, dass Personendaten nur in dem Umfang<br />

weitergegeben werden dürfen, als sie für die Aufgabenerfüllung der die<br />

Informationen empfangenden Stelle geeignet und erforderlich sind (es<br />

sind so viele Informationen wie nötig, aber so wenige Informationen wie<br />

möglich weiterzugeben). Können anstelle von Personendaten auch<br />

anonymisierte Informationen weitergegeben werden, um eine Aufgabe<br />

zu erfüllen, ist eine Anonymisierung vorzunehmen.<br />

Das Beschaffen von Personendaten auf Vorrat (z.B. die Anfrage auf<br />

Weitergabe von Informationen, ohne dass klar ist, wie bzw. zu welchen<br />

Zwecken diese Informationen verwendet werden) ist aus Gründen der<br />

Verhältnismässigkeit ebenfalls untersagt.<br />

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