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Buchli Martin, Rechtsanwalt, Handbuch Informationsaustausch, Folien

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22.11.12 <br />

7<br />

Besonders schützenswerte Personendaten<br />

Art. 3 KDSG enthält eine Aufzählung der besonders schützenswerten<br />

Personendaten. Darunter fallen insbesondere Informationen über [...]<br />

Massnahmen der sozialen Hilfe und der fürsorgerischen Betreuung [...].<br />

Der Austausch besonders schützenswerter Personendaten unter<br />

Behörden unterliegt besonderen Restriktionen. Eine Beschaffung oder<br />

anderweitige Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten<br />

ist nur zulässig, wenn (alternativ)<br />

§ ein Gesetz oder ein Reglement dies klar vorsieht,<br />

§ die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe die Datenbeschaffung<br />

zwingend erforderlich macht, oder<br />

§ die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.<br />

8<br />

Datensicherheit<br />

Das Datenschutzrecht schreibt vor, wie Daten zu sichern sind (siehe<br />

dazu eingehend die Art. 4 ff. DSV). Für den behördlichen<br />

<strong>Informationsaustausch</strong> gilt es zu beachten, dass die elektronische<br />

Übermittlung besonders schützenswerter Personendaten (also<br />

namentlich die Übermittlung solcher Daten durch E-Mail) zwar zulässig<br />

ist, entsprechende E-Mails aber mit einem elektronischen Schlüssel zu<br />

sichern sind. Die Übertragung besonders schützenswerter<br />

Personendaten mit unverschlüsselter E-Mail ist folglich unzulässig. Bei<br />

der mündlichen bzw. telefonischen Weitergabe von Personendaten ist<br />

die Identität der Person, an welche die Daten weitergegeben werden,<br />

sicherzustellen. Bei Abrufverfahren ist eine eingehende Prüfung der<br />

Vorgaben gemäss den Artikeln 5 und 6 DSV erforderlich.<br />

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