Buchli Martin, Rechtsanwalt, Handbuch Informationsaustausch, Folien
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22.11.12 Ziel des Handbuchs 3 § Kantonalen und kommunalen Angestellten mehr Sicherheit beim Austausch von Informationen geben. § Sensibilisierung auf die wichtigsten Problemstellungen beim Austausch von Informationen unter Behörden. § Anleitung für den Informationsaustausch im Einzelfall. Inhalt des Handbuchs 4 1. Vorgehen in dringenden Fällen 2. Glossar der wichtigsten Begriffe zum Informationsaustausch unter Behörden 3. Typologie des behördlichen Informationsaustauschs 4. Fallbeispiele mit Ablaufschemata 5. Empfehlungen für den behördlichen Informationsaustausch 2
22.11.12 1. Vorgehen in dringenden Fällen 5 § Sie werden bedroht oder das querulatorische Verhalten einer mit Ihnen in amtlichen Kontakt stehenden Person gibt Anlass zur Annahme, der Kontakt könnte eskalieren. è Wenden Sie sich an die Fachstelle Gewalt und Drohung der Kantonspolizei (Tel. 031 634 79 71). § Sie haben Kenntnis von einer möglichen Gefahr für eine andere Behörde bzw. für Drittpersonen. è Wenden Sie sich an die Kantonspolizei (Tel. 117). 6 2. Glossar der wichtigsten Begriffe (Auszug für BKSE-Tagung) Amtsgeheimnis Das personalrechtliche Amtsgeheimnis (Art. 58 PG, Art. 32 GG) untersagt die Weitergabe dienstlich erlangter Informationen durch einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausserhalb vorgesehener Verfahren und Zuständigkeiten. Das Amtsgeheimnis ist eine organisationsrechtliche Bestimmung, die einer Datenweitergabe unter Behörden nicht im Wege steht, solange diese Weitergabe datenschutzrechtlich zulässig ist. Es stellen sich entsprechend zwei voneinander zu unterscheidende Fragen: 1. Ist die Weitergabe einer Information an eine andere Behörde datenschutzrechtlich zulässig? 2. Wer ist innerhalb einer Amtsstelle organisationsrechtlich für die Informationsweitergabe zuständig? 3
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- Seite 15 und 16: 22.11.12 5. Empfehlungen 29 a. Aus
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1. Vorgehen in dringenden Fällen<br />
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§ Sie werden bedroht oder das querulatorische Verhalten<br />
einer mit Ihnen in amtlichen Kontakt stehenden Person<br />
gibt Anlass zur Annahme, der Kontakt könnte eskalieren.<br />
è Wenden Sie sich an die Fachstelle Gewalt und<br />
Drohung der Kantonspolizei (Tel. 031 634 79 71).<br />
§ Sie haben Kenntnis von einer möglichen Gefahr für eine<br />
andere Behörde bzw. für Drittpersonen.<br />
è Wenden Sie sich an die Kantonspolizei (Tel. 117).<br />
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2. Glossar der wichtigsten Begriffe<br />
(Auszug für BKSE-Tagung)<br />
Amtsgeheimnis<br />
Das personalrechtliche Amtsgeheimnis (Art. 58 PG, Art. 32 GG)<br />
untersagt die Weitergabe dienstlich erlangter Informationen durch<br />
einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausserhalb vorgesehener<br />
Verfahren und Zuständigkeiten. Das Amtsgeheimnis ist eine<br />
organisationsrechtliche Bestimmung, die einer Datenweitergabe unter<br />
Behörden nicht im Wege steht, solange diese Weitergabe<br />
datenschutzrechtlich zulässig ist.<br />
Es stellen sich entsprechend zwei voneinander zu unterscheidende<br />
Fragen: 1. Ist die Weitergabe einer Information an eine andere Behörde<br />
datenschutzrechtlich zulässig? 2. Wer ist innerhalb einer Amtsstelle<br />
organisationsrechtlich für die Informationsweitergabe zuständig?<br />
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