Buchli Martin, Rechtsanwalt, Handbuch Informationsaustausch, Folien
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22.11.12 27 Zulässigkeit eines „Round Table“ bzw. eines „Case Managements“ § Der Austausch anonymisierter Daten zum Erfahrungsaustausch ist immer zulässig. § Ein Case Management mit freier Informationsweitergabe ist nur zulässig, § wenn der Betroffene (bzw. bei Urteilsunfähigen der gesetzliche Vertreter) einwilligt § oder eine klare und spezifische gesetzliche Grundlage dafür besteht (insbesondere Art. 31 Abs. 1 Jugendstrafprozessordnung). 4. Fallbeispiele mit Ablaufschemata 28 § Polizeigüterschutz § Informationsaustausch mit Strafverfolgungsbehörden § Drohungen gegen Behörden § Jugendschutz § Steuerdaten § Leumundsabklärung durch Verwaltungsbehörden 14
22.11.12 5. Empfehlungen 29 a. Ausnützen von Ermessensspielräumen b. Klärung der Zuständigkeiten und Abläufe c. Sensibilisierung der Informationsträger bei Spontanmeldungen a. Ausnützen von Ermessensspielräumen 30 § Werden Sie sich klar, wo Ihnen Ermessen zukommt und wo nicht. § Machen Sie die Interessenabwägung sorgfältig (welche Interessen sprechen für, welche gegen eine Informationsweitergabe) § Der öffentlichen Aufgabenerfüllung kommt ein erhebliches Interesse zu, das regelmässig den privaten Interessen vorgeht. § Wenn eine Information aufgrund eines Vertrauensverhältnisses anvertraut wurde, darf dieses Vertrauen nicht leichthin enttäuscht werden (hier gehen die privaten Interessen in der Regel vor). 15
- Seite 1 und 2: 22.11.12 Berner Konferenz für Soz
- Seite 3 und 4: 22.11.12 1. Vorgehen in dringenden
- Seite 5 und 6: 22.11.12 9 Ermessensausübung bei
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- Seite 11 und 12: 22.11.12 21 22 § Exkurs: Der „h
- Seite 13: 22.11.12 25 26 3.4 Fachübergreife
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5. Empfehlungen<br />
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a. Ausnützen von Ermessensspielräumen<br />
b. Klärung der Zuständigkeiten und Abläufe<br />
c. Sensibilisierung der Informationsträger bei<br />
Spontanmeldungen<br />
a. Ausnützen von Ermessensspielräumen<br />
30<br />
§ Werden Sie sich klar, wo Ihnen Ermessen zukommt und<br />
wo nicht.<br />
§ Machen Sie die Interessenabwägung sorgfältig (welche<br />
Interessen sprechen für, welche gegen eine<br />
Informationsweitergabe)<br />
§ Der öffentlichen Aufgabenerfüllung kommt ein<br />
erhebliches Interesse zu, das regelmässig den privaten<br />
Interessen vorgeht.<br />
§ Wenn eine Information aufgrund eines Vertrauensverhältnisses<br />
anvertraut wurde, darf dieses Vertrauen<br />
nicht leichthin enttäuscht werden (hier gehen die privaten<br />
Interessen in der Regel vor).<br />
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