Buchli Martin, Rechtsanwalt, Handbuch Informationsaustausch, Folien

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17.03.2015 Aufrufe

22.11.12 23 c) Zentrale Datensammlung und –verwaltung / Abrufverfahren 24 Voraussetzungen für ein Abrufverfahren § Ein Abrufverfahren braucht immer eine gesetzliche Grundlage. § Bei besonders schützenswerten Daten (z.B. Sozialhilfedaten, KES-Daten) reicht eine Verordnung nicht aus. § Gemeinden können gesetzliche Grundlagen schaffen. § Dem Datenaustausch dürfen keine besonderen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen (z.B. Sozialhilfegeheimnis). § Der Zugriff muss technisch eingegrenzt werden. § Das Verhältnismässigkeitsgebot muss gewahrt bleiben. 12

22.11.12 25 26 3.4 Fachübergreifende Zusammenarbeit an einem Fall Behörde A z.B. Sozialdienst Information zu Aufgabe A Information zu Aufgabe B Information zu Aufgabe C Behörde B z.B. Kindes- und Erwachsenenschutz Behörde C z.B. Jugendanwaltschaft 13

22.11.12 <br />

23<br />

c) Zentrale Datensammlung und<br />

–verwaltung / Abrufverfahren<br />

24<br />

Voraussetzungen für ein<br />

Abrufverfahren<br />

§ Ein Abrufverfahren braucht immer eine gesetzliche<br />

Grundlage.<br />

§ Bei besonders schützenswerten Daten (z.B. Sozialhilfedaten,<br />

KES-Daten) reicht eine Verordnung nicht aus.<br />

§ Gemeinden können gesetzliche Grundlagen schaffen.<br />

§ Dem Datenaustausch dürfen keine besonderen Geheimhaltungspflichten<br />

entgegenstehen (z.B. Sozialhilfegeheimnis).<br />

§ Der Zugriff muss technisch eingegrenzt werden.<br />

§ Das Verhältnismässigkeitsgebot muss gewahrt bleiben.<br />

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